Übersicht der zuständigen Finanzämter für ausländische Unternehmen

Wenn ein ausländisches Unternehmen Umsätze in Deutschland generiert und diese ins Ausland transferiert, unterliegen diese Umsätze ebenso der Umsatzsteuer, wie es für inländische Unternehmen gilt.
Nach §13b Abs 7 UStG sind ausländische Unternehmen solche, die weder einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung besitzen.
Dabei gilt, dass jedes ausländische Unternehmen die Umsatzsteuer in Deutschland beim zuständigen Finanzamt anmelden muss, die Steuer auch abführen und eine jährliche Steuererklärung abgeben muss.

Folgende Finanzämter sind zuständig:

Wohnsitz, Sitz oder GeschäftsleitungZuständiges Finanzamt
BelgienFinanzamt Trier
BulgarienFinanzamt Neuwied
ChinaFinanzamt Berlin Neukölln
DänemarkFinanzamt Flensburg
EstlandFinanzamt Rostock
FinnlandFinanzamt Bremen
FrankreichFinanzamt Offenburg 
Vereinigtes KönigreichFinanzamt Hannover-Nord
GriechenlandFinanzamt Berlin Neukölln
IrlandFinanzamt Hamburg Nord
ItalienFinanzamt München
KroatienFinanzamt Kassel-Hofgeismar
LettlandFinanzamt Bremen
LiechtensteinFinanzamt Konstanz
LitauenFinanzamt Mühlhausen
LuxemburgFinanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben
NordmazedonienFinanzamt Berlin-Neukölln
NiederlandeFinanzamt Kleve
NorwegenFinanzamt Bremen
ÖsterreichFinanzamt München
Polen
Firmenname A-G
Finanzamt Hameln
Polen
Firmenname H-L
Finanzamt Oranienburg
Polen
Firmenname M-R
Finanzamt Cottbus
Polen
Firmenname S-Z
Finanzamt Nördlingen
PortugalFinanzamt Kassel Hofgeismar
RumänienFinanzamt Chemnitz-Süd
RusslandFinanzamt Magdeburg
SchwedenFinanzamt Hamburg-Nord
SchweizFinanzamt Konstanz
SlowakeiFinanzamt Chemnitz-Süd
SpanienFinanzamt Kassel-Hofgeismar
SlowenienFinanzamt Oranienburg
TschechienFinanzamt Chemnitz-Süd
TürkeiFinanzamt Dortmund-Unna
UkraineFinanzamt Magdeburg
UngarnFinanzamt Nürnberg-Zentral
USAFinanzamt Bonn-Innenstadt
WeißrusslandFinanzamt Magdeburg
Alle anderen LänderFinanzamt Berlin Neukölln

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