Wenn ein ausländisches Unternehmen Umsätze in Deutschland generiert und diese ins Ausland transferiert, unterliegen diese Umsätze ebenso der Umsatzsteuer, wie es für inländische Unternehmen gilt.
Nach §13b Abs 7 UStG sind ausländische Unternehmen solche, die weder einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung besitzen.
Dabei gilt, dass jedes ausländische Unternehmen die Umsatzsteuer in Deutschland beim zuständigen Finanzamt anmelden muss, die Steuer auch abführen und eine jährliche Steuererklärung abgeben muss.
Folgende Finanzämter sind zuständig: