Zitat

Das Wort Zitat kann aus dem lateinischen Wort citare (=herbeirufen) hergeleitet werden und hat die Bedeutung einer wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat ist also ein expliziter Hinweis auf einen anderen Autor. Auch andere Medien, wie Bilder und Musik, können als Zitat verwendet werden.

Auch beim politischen Meinungsstreit spricht man von Zitaten, wenn man sich auf Äußerungen anderer bezieht. Im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede auch als O-Ton (Originalton) bezeichnet.

In vielen Fällen wird zum Zitat eine Quellenangabe angegeben, indem der Autor und die konkrete Textstelle genannt wird. In der Wissenschaft hat diese als Zitation bezeichnete Form der Verweisung eine wesentliche Funktion.

Bekannte Zitate werden häufig als geflügeltes Wort verwendet. Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden.

Der deutsche Philologe Georg Büchmann gab 1864 erstmals seine Sammlung „geflügelter Worte“ heraus, die seitdem ständig aktualisiert in mehr als 40 Auflagen erschienen ist.

Mehr dazu siehe unter Zitatensammlung.

Zitate und Urheberrecht

Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit).

Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schaffenshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.

Unterschieden werden:

  • Großzitate – Zitate ganzer Werke
  • Kleinzitate – auszugsweise Zitate, z.B. einzelne Sätze oder Gedankengänge
  • Bildzitate, Musikzitate und Filmzitate

Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen).

Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.

Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als Große Kleinzitate möglich.

Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es in der Filmbranche nicht unüblich, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.

Zitate im Deutschen Urheberrecht

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. September 2003):

UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Zitate im Schweizer Recht

Art. 25 „Zitate“ des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:

1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem Historiker Georg Kreis und der rechtslastigen Zeitschrift Schweizerzeit, die ein vollständiges Editorial von Kreis ohne seine Erlaubnis abdruckte. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Zitierung eines ganzen Werks zulässig sei, solange es dem Zweck des Zitats behilflich sei. Im genannten Fall verfasste der Zürcher Rechtsaussenpolitiker Christoph Mörgeli in der Tageszeitung Tages-Anzeiger ein Editorial, und eine Woche später antwortete sein Kontrahent Georg Kreis mit einem eigenen. Um dem Leser der Schweizerzeit in sinnvoller Weise den Konflikt darzustellen, sei der vollständige Abdruck beider Texte nötig gewesen.([1], siehe auch die Artikel von Mörgeli und Kreis im Tages-Anzeiger vom 25. Juni und 2. Juli 2002)

Zitatrecht in Österreich

§ 46 UrhG (at) regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.

Der Text des § 46 UrhG lautet:

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.


Zitate im Meinungsstreit

In der öffentlichen Auseinandersetzung werden oft Äußerungen von Politikern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angeführt, um sie zurückzuweisen oder die eigene Auffassung zu untermauern. Gegen wahre Zitate kann sich ihr Urheber nicht wehren. Niemand braucht es sich aber gefallen zu lassen, dass ihm falsche Zitate unterschoben werden oder dass Zitate etwa durch Auslassungen verfälscht werden. Solche Manipulationen verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht. Wie das Landgericht Berlin in einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Bundesumweltminister Jürgen Trittin und der Bild-Zeitung unterstrich, sind an die Wiedergabe wörtlicher Zitate strenge Anforderungen zu stellen (Nachweis).

Zitate in der Wissenschaft

In der Wissenschaft wird davon ausgegangen, dass ein Forscher die Literatur zu seinem Thema kennt und sich mit den bisherigen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat. Wenn man etwas von einem anderen Autor übernimmt, muss man die Quelle und gegebenenfalls die Art der Übernahme deutlich machen, sonst setzt man sich dem Vorwurf des Plagiats aus (siehe auch Wissenschaftliches Fehlverhalten). Das Zitieren und die Quellenangabe haben folgenden Sinn:

  • Wissenschaftliche Arbeit ist Arbeit in einer wissenschaftlichen Gemeinschaft; es soll bereits getätigte Arbeit nicht unnötigerweise wiederholt werden.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss nachprüfbar sein, daher muss genau angegeben werden, worauf man sich beruft.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss anerkannt werden. Die Übernahme von Erkenntnissen ohne Erwähnung des benutzten Autors ist geistiger Diebstahl; sie ist unmoralisch und kann soziale und rechtliche Folgen haben.

In der Praxis kann es allerdings zu Unsicherheiten dazu kommen, ob eine Erkenntnis Allgemeingut ist und belegt werden muss, ob ein Autor tatsächlich unabhängig von einem anderen zur selben Erkenntnis gekommen ist usw.

In der literaturwissenschaftlichen Theoriebildung gelten Zitate als Fall von Intertextualität (siehe auch Intertextualitätstheorie).

Wissenschaftliche Zitierrichtlinien

Für den wissenschaftlich korrekten Umgang mit den zitierten Quellen kann die folgende Liste als beispielhaft gelten.

  1. Ein wörtliches Zitat muss formal und inhaltlich völlig mit dem Original übereinstimmen. Dies gilt auch für Hervorhebungen (Unterstreichungen, gesperrt Gedrucktes u.ä.) und eigenwillige Zeichensetzung innerhalb des Originals.
  2. Eigene Hervorhebungen oder eingeschobene Erläuterungen müssen durch einen Hinweis wie (Hervorhebung des Verfassers) oder (Erläuterung des Verfassers) herausgestellt werden.
  3. Auslassungen müssen durch drei Punkte (oder [...]) kenntlich gemacht werden. Keine sinnentstellenden Auslassungen vornehmen!
  4. Bei kurzen Zitaten (ein Wort, ein Satzteil) ist darauf zu achten, dass die zitierte Textstelle in sich sinnvoll ist oder durch den Satzzusammenhang entsprechend ergänzt wird.
  5. Ein wörtliches Zitat wird gekennzeichnet durch Anführungszeichen.
  6. Ein Zitat innerhalb eines wörtlichen Zitats wird durch halbe Anführungszeichen markiert.
  7. Wird ein längeres wörtliches Zitat in eine eigene Arbeit eingebaut, so erfolgt die Kennzeichnung zusätzlich durch einrücken.
  8. Die sinngemäße Wiedergabe fremder Äußerungen erfolgt zur Abgrenzung von eigenen Aussagen im Konjunktiv. Sie wird zusätzlich gekennzeichnet durch den Namen des Verfassers und/oder Anmerkungen wie: in Anlehnung an; sinngemäß nach; vgl. hierzu:…
  9. alle Zitate müssen durch einen genauen Quellennachweis ergänzt werden.
  10. Der Hinweis auf die Quellenangabe erfolgt im Text meist durch eine hochgestellte Ziffer am Ende des Zitierens.
  11. Die Quellenangabe kann am unteren Rand der Seite oder am Schluss der gesamten Arbeit in fortlaufender Nummerierung aufgeführt werden.

In den unterschiedlichen Fächern gibt es eine Fülle verschiedener Zitierrichtlinien für das Anführen gedruckter Literatur. Eine mögliche Variante beschreibt das folgende Beispiel:

  1. Der wörtlich übernommene Text ist in Anführungszeichen zu setzen. Lange Zitate sind möglichst zu vermeiden und sinngemäß wiederzugeben.
  2. Auch die sinngemäße Wiedergabe ist durch genaue Quellenangabe kenntlich zu machen.
  3. Wird aus zweiter Hand (= Sekundärliteratur) zitiert, so ist in der Fußnote zuerst die Originalquelle zu nennen mit dem Vermerk: …zitiert bei…
  4. Alle Zahlen in Tabellen und Diagrammen sind mit Quellenangaben zu versehen.
  5. Auf jeder Seite sind die Fußnoten fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite beginnt mit der Fußnummer 1.
  6. Regeln für Quellenangaben:
    a) Zitieren aus Büchern
    1. Vorname des Verfassers, so dass keine Verwechslungen möglich sind
    2. Familienname des Verfassers
    3. Titel des Buches
    4. Auflage
    5. Verlagsort
    6. Verlagsjahr; ist kein Verlagsjahr angegeben, dann ohne Jahr = oJ
    7. Seitenangabe; erstreckt sich die zitierte Stelle über die folgende Seite, so ist dieses mit dem Zusatz „f“ zu kennzeichnen. Erstreckt sie sich über mehrere folgende Seiten, so ist der Zusatz „ff“ notwendig
    b) Zitieren aus Zeitschriftenaufsätzen
    1. Vorname des Verfassers, so dass keine Verwechslungen möglich sind
    2. Familienname des Verfassers
    3. Titel des Aufsatzes
    4. Name der Zeitschrift = „in“
    5. Nummer des Jahrgangs
    6. Nummer des Bandes
    7. Seitenangabe
    c) Zitieren aus Zeitungsartikeln
    1. Vorname des Verfassers, so dass keine Verwechslungen möglich sind
    2. Familienname des Verfassers; fehlen I. und II., dann Signatur angeben; ansonsten wie bei b) bearbeiten
    d) Zitieren aus Sammelwerken
    1. Vorname des Verfassers, so dass keine Verwechslungen möglich sind
    2. Familienname des Verfassers
    3. Titel des Aufsatzes
    4. Titel des Sammelwerkes = „in“
    5. Name des Herausgebers = „Hrsg. …“
    6. Auflage
    7. Verlagsort
    8. Verlagsjahr
    9. Seitenangabe
    e) Wird dieselbe Quelle mehrfach zitiert, so genügt vom zweiten Mal ab die Nennung des Verfassers mit dem Hinweis „am angeführten Ort (a.a.O.) + Seitenangabe“ oder auch „ebenda“ + Seitenangabe)"; Bsp: Hegemann, Heinen, Scholz; Wirtschafts- und Soziallehre; Teil 1; 4. Auflage; Köln-Porz; 1976; S. 160; im Folgenden zitiert als: Hegemann, Heinen, Scholz; a.a.O.; S. … oder (ebenda, S. …)
    f) Jede Tabelle ist mit einer Überschrift zu versehen. Am Kopf jeder Tabelle steht ausgeschrieben das Wort „Tabelle“ mit der jeweiligen Nummer. Alle Zahlenangaben sind durch Fußnoten nachzuweisen.

Zitieren im Internet

Bei Diskussionen im Internet, zum Beispiel per E-Mail oder in Diskussionsforen, bei denen man sich auf andere Diskussionsteilnehmern bezieht, ist es oft notwendig das Gesagte zu zitieren. Dort spricht man auch oft vom quoting (englisch Zitieren). Viele Diskussionsteilnehmer stört es, wenn das Zitat dabei nicht klar als solches markiert ist oder mehr als notwendig zitiert wird.

Siehe dazu: TOFU, Fullquote.

Siehe auch

Literatur

  • DIN 1505, "Titelangaben von Schrifttum"

Weblinks

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