„Drittwiderspruchsklage“ – Versionsunterschied

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Die '''Drittwiderspruchsklage''' (auch '''Interventionsklage''') stellt einen [[Rechtsbehelf]] des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|deutschen Zwangsvollstreckungsrechts]] dar. Sie ist im achten Buch der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] (ZPO) in {{§|771|ZPO|dejure}} bis {{§|774|ZPO|dejure}} geregelt und dient der Verteidigung eigener Rechte im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines anderen. Sie wurde für Fälle entwickelt, in denen ein [[Gläubiger]] in das Vermögen seines [[Schuldner]]s vollstreckt, etwa indem er eine [[Sache (Recht)|Sache]] [[Pfändung|pfänden]] und [[Verwertung|verwerten]] lässt. Hierbei besteht die Gefahr, dass der die Vollstreckung ausführende [[Gerichtsvollzieher (Deutschland)|Gerichtsvollzieher]] auf einen Gegenstand zugreift, an dem einem Dritten ein Recht zusteht. So verhält es sich etwa, wenn ein Gläubiger eines [[Mietvertrag (Deutschland)|Mieters]] die Zwangsvollstreckung in die Mietsache des Vermieters betreibt. Dass die Mietsache nicht im [[Eigentum (Deutschland)|Eigentum]] des Mieters steht, hindert die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht. Um zu verhindern, dass die Mietsache im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet wird, muss der Vermieter gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung vorgehen. Dies kann er mithilfe der Drittwiderspruchsklage machen, indem er bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, beantragt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Die '''Drittwiderspruchsklage''' (auch '''Interventionsklage''') ist ein [[Rechtsbehelf]] des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|deutschen Zwangsvollstreckungsrechts]], geregelt im achten Buch der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] (ZPO) ({{§|771|ZPO|dejure}} bis {{§|774|ZPO|dejure}}). Ziel ist die Verteidigung eigener Rechte im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines anderen, denn es besteht die Gefahr, dass der [[Gerichtsvollzieher (Deutschland)|Gerichtsvollzieher]] eine Sache beschlagnahmt, an der das Recht eines Dritten zusteht. Um zu verhindern, dass die Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet wird, muss der Dritte gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung vorgehen. Mittels der Drittwiderspruchsklage kann der Dritte beantragen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Die Klage kann erhoben werden, sobald die Gefahr besteht, dass eine Zwangsvollstreckung ein Recht des Klägers gefährdet. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat.

Die Klage kann erhoben werden, sobald die Gefahr besteht, dass eine Zwangsvollstreckung ein Recht des Klägers gefährdet. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat.


Ist die Klage begründet, führt sie zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Infolgedessen kann der Kläger vom [[Vollstreckungsorgan]] die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verlangen. Aufgrund dieser Rechtwirkung handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale [[Gestaltungsklage]]. Der Kläger kann diese gemäß § 771 Absatz 3, {{§|769|ZPO|dejure}} ZPO mit einer [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] verbinden, um die Durchführung der Vollstreckung während des Prozesses zu verhindern.
Ist die Klage begründet, führt sie zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Infolgedessen kann der Kläger vom [[Vollstreckungsorgan]] die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verlangen. Aufgrund dieser Rechtwirkung handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale [[Gestaltungsklage]]. Der Kläger kann diese gemäß § 771 Absatz 3, {{§|769|ZPO|dejure}} ZPO mit einer [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] verbinden, um die Durchführung der Vollstreckung während des Prozesses zu verhindern.

Version vom 25. August 2018, 21:17 Uhr

Die Drittwiderspruchsklage (auch Interventionsklage) ist ein Rechtsbehelf des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, geregelt im achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) (§ 771 bis § 774). Ziel ist die Verteidigung eigener Rechte im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines anderen, denn es besteht die Gefahr, dass der Gerichtsvollzieher eine Sache beschlagnahmt, an der das Recht eines Dritten zusteht. Um zu verhindern, dass die Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet wird, muss der Dritte gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung vorgehen. Mittels der Drittwiderspruchsklage kann der Dritte beantragen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Die Klage kann erhoben werden, sobald die Gefahr besteht, dass eine Zwangsvollstreckung ein Recht des Klägers gefährdet. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat.

Ist die Klage begründet, führt sie zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Infolgedessen kann der Kläger vom Vollstreckungsorgan die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verlangen. Aufgrund dieser Rechtwirkung handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale Gestaltungsklage. Der Kläger kann diese gemäß § 771 Absatz 3, § 769 ZPO mit einer einstweiligen Anordnung verbinden, um die Durchführung der Vollstreckung während des Prozesses zu verhindern.

Zweck und Rechtsnatur

Beabsichtigt ein Gerichtsvollzieher eine Sache zu pfänden, prüft er zunächst, ob sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.[1] Nicht überprüft wird demgegenüber, ob die Sache tatsächlich allein zum Vermögen des Schuldners zählt oder ob sie mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Eine solche Prüfung könnte oft nur unter hohem Aufwand durchgeführt werden und daher die Effektivität der Zwangsvollstreckung beeinträchtigen. Daher verzichtet das Gesetz hierauf.[2][3] So stellt der Gerichtsvollzieher beispielsweise nicht fest, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist. Diese Verfahrensvereinfachung zugunsten der Effektivität der Zwangsvollstreckung birgt eine Gefahr für denjenigen, dem ein Recht an der gepfändeten Sache zusteht: Dieser kann sein Recht infolge der Pfändung verlieren, indem die Sache zugunsten des vollstreckenden Gläubigers verwertet wird. Um dies zu verhindern, eröffnet das Gesetz betroffenen Rechtsinhabern die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage.[4][5] Hierdurch können sie eine gerichtliche Überprüfung der Zwangsvollstreckung herbeiführen, in deren Rahmen geprüft wird, ob in die betroffene Sache vollstreckt werden darf.

Eine Überprüfung der Zwangsvollstreckung kann ebenfalls durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erfolgen. Mit diesem Rechtsbehelf kann geltend gemacht werden, dass die Vollstreckung verfahrensfehlerhaft erfolgt. Allein der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfändet, der nicht dem Schuldner gehört, bewirkt jedoch keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, sodass sie sich aus Sicht des Dritten nicht eignet, um seine materiellen Rechte zu schützen. Sofern die Vollstreckung allerdings verfahrensfehlerhaft erfolgt, kann die Vollstreckungserinnerung neben der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.[6]

Bei der Drittwiderspruchsklage handelt es sich nach vorherrschender Auffassung um eine prozessuale Gestaltungsklage.[7][8] Eine Feststellungs- oder Leistungsklage bewirkten keine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.[9] Große Parallelen zur Drittwiderspruchsklage weist für das Insolvenzverfahren die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts nach § 47 der Insolvenzordnung (InsO) auf. Mithilfe der Aussonderung können Personen geltend machen, dass eine Sache, auf die der Insolvenzverwalter Zugriff hat, nicht zum Vermögen des Schuldners zählt und daher nicht im Insolvenzverfahren verwertet werden darf.[10]

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Gerichtszuständigkeit

Bei der Gerichtszuständigkeit wird zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit unterschieden.[11]

Örtlich zuständig ist gemäß § 771 Absatz 1 ZPO das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk die angegriffene Pfändungshandlung vorgenommen worden ist. Nach § 802 ZPO handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit; örtlich zuständig kann demnach kein anderes Gericht sein.[12]

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23, § 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG): Hiernach ist grundsätzlich das Landgericht zuständig. Sofern der Streitwert allerdings unter 5.000 € liegt, ist das Amtsgericht zuständig. Gleiches gilt, wenn eine Materie vorliegt, die unabhängig vom Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dies trifft beispielsweise auf Streitigkeiten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses zu. Der Streitwert bemisst sich nach § 6 ZPO nach dem Wert der Sache oder des geltend gemachten Anspruchs. Sofern beide Werte unterschiedlich sind, ist der geringere Wert ausschlaggebend.[13]

Statthaftigkeit

Statthaft ist die Drittwiderspruchsklage, wenn der Kläger schlüssig darlegt, dass ihm am Gegenstand, in den vollstreckt wird, ein Recht zusteht, welches seiner Veräußerung entgegensteht.[14] Ein solches Recht wird als Interventionsrecht bezeichnet. Es besteht, falls der Gläubiger durch Veräußerung des gepfändeten Gegenstands widerrechtlich in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen würde.[15][16] Dies trifft zu, wenn der Gegenstand den Gläubigern nicht zur eigenen Befriedigung offen steht, weil er nicht für die Verbindlichkeiten des Schuldners haftet.[17]

Eigentum

Ein Interventionsrecht stellt beispielsweise das Eigentum dar: Steht die Sache, die beim Schuldner gepfändet wird, im Eigentum eines Dritten, verletzte eine Verwertung des Gegenstands im Rahmen der Zwangsvollstreckung dessen Eigentumsrecht. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn in eine Sache vollstreckt wird, die der Vollstreckungsschuldner vom Dritten gemietet hat. Weil diese Sache nicht zum Vermögen des Mieters zählt, haftet sie auch nicht für dessen Verbindlichkeiten. Daher kann der Vermieter mithilfe einer Drittwiderspruchsklage die Zwangsvollstreckung verhindern. Wird in eine Sache vollstreckt, die im Eigentum mehrerer steht, können die übrigen Miteigentümer der Vollstreckung widersprechen, sofern nicht gegen sie alle ein Vollstreckungstitel vorliegt.[18]

Wird in eine Sache vollstreckt, die der Schuldner von einem Dritten geleast hat, kann der Leasinggeber Drittwiderspruchsklage hiergegen erheben.[19] Auch der Vorbehaltsverkäufer, dessen Käufer den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt hat, kann als Eigentümer der Zwangsvollstreckung widersprechen: Für das Vermögen des Schuldners haftet lediglich das Anwartschaftsrecht, das dieser an der Kaufsache erworben hat.[20][21] Ein Vorbehaltskäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage sein Anwartschaftsrecht vor einer Verwertung in der Zwangsvollstreckung verteidigen, da dieses Recht erlischt, wenn die Sache in der Zwangsversteigerung veräußert wird.[22] Nicht verhindern kann er demgegenüber die Pfändung der Sache, da diese das Anwartschaftsrecht noch nicht gefährdet.[23][24]

Beschränkt dingliche Rechte

Eine Drittwiderspruchsklage kann ebenfalls auf beschränkt dingliche Rechte gestützt werden, sofern diese durch die Zwangsvollstreckung gefährdet werden. Möglich ist dies beispielsweise, wenn in eine Sache vollstreckt wird, die sich im Haftungsverband einer Hypothek oder Grundschuld befindet.[25] Dies trifft etwa auf landwirtschaftliche Geräte auf einem Bauernhof zu. Kein Interventionsrecht geben beschränkt dingliche Rechte demgegenüber gegen eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück selbst, da diese das Grundpfandrecht nicht beeinträchtigen kann.[26]

Ob ein Pfandrecht ein Interventionsrecht gibt, beurteilt sich danach, ob sein Inhaber mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer der verpfändeten Sache ist. Dies trifft beispielsweise gemäß § 1205 BGB auf den Inhaber eines vertraglichen Pfandrechts zu. Ist der Pfandrechtsinhaber demgegenüber nicht im Besitz der Sache, wie es etwa beim Vermieterpfandrecht aus § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Fall ist, ermöglicht das Pfandrecht keine Intervention seines Inhabers. Stattdessen kann dieser lediglich gemäß § 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung klagen.[27][28]

Auch das Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) gibt seinem Inhaber ein Interventionsrecht.[29]

Treuhandverhältnisse

Ein Treuhandverhältnis liegt vor, falls jemand bei der Ausübung eines eigenen Rechts an die Vorgaben eines Dritten gebunden ist. Ersterer wird als Treuhänder, letzterer als Treugeber bezeichnet. Zur Beantwortung der Frage, wer Drittwiderspruchsklage erheben kann, unterscheidet die Rechtswissenschaft zwischen eigennütziger und fremdnütziger Treuhand.[30]

Fremdnützige Treuhand

Eine fremdnützige Treuhand liegt vor, wenn jemand Inhaber eines Rechts ist und dieses im Sinne eines anderen ausübt. Um eine solche handelt es sich beispielsweise beim Anderkonto. Sofern in das Vermögen des Treuhänders vollstreckt wird, steht dem Treugeber die Drittwiderspruchsklage zu. Demgegenüber steht sie dem Treuhänder nicht zu, da sich das Treugut bei finanzieller Betrachtung im Vermögen des Treugebers befindet.[31]

Eigennützige Treuhand

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie die eigennützige Treuhand zu bewerten ist. Häufige Fälle der eigennützigen Treuhand sind die Übertragung eines Rechts zum Zweck der Kreditsicherung. Um eine eigennützige Treuhand handelt es sich beispielsweise beim Sicherungseigentum. Dieses Eigentum entsteht, wenn eine Sache aufgrund einer Sicherungsabrede von einem Schuldner an seinen Gläubiger übereignet wird, um eine offene Forderung zu sichern.[32]

Nach vorherrschender Auffassung können im Rahmen der Treuhand sowohl Treugeber als auch Treuhänder die Drittwiderspruchsklage erheben. Ersterem ist der Gegenstand wirtschaftlich zugeordnet, da er für dessen Verbindlichkeiten haftet. Daher steht er Gläubigern des Treuhänders nicht zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. Der Treuhänder ist schließlich Inhaber des Eigentumsrechts, weswegen ihm nach vorherrschender Auffassung ein Interventionsrecht für den Fall zusteht, dass es zu einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treugebers kommt.[33][34] Eine Gegenauffassung geht demgegenüber davon aus, dass das Sicherungseigentum seinem Inhaber kein Interventionsrecht gibt, sondern lediglich eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) erlaubt. Diese Auffassung argumentiert zum einen damit, dass das Sicherungseigentum bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Funktion eines besitzlosen Pfandrechts erfüllt, das kein Interventionsrecht gibt. Zum anderen besitzt das Sicherungseigentum in der Insolvenz eine schwächere Stellung als anderes Eigentum: Gemäß § 51 Nummer 1 InsO erlaubt es nicht die Aussonderung, sondern lediglich die Absonderung, die funktional der Klage auf vorzugsweise Befriedigung entspricht.[35][36]

Weitere Interventionsrechte

Ein weiteres Interventionsrecht begründet die Inhaberschaft einer Forderung. Zwar ist die Pfändung einer Forderung, die nicht dem Schuldner gehört nicht möglich. Der Inhaber der Forderung kann durch die Klage jedoch den Anschein der Forderungspfändung beseitigen.[37][38]

Ebenfalls begründen schuldrechtliche Herausgabeansprüche Interventionsrechte, etwa der aus § 546 BGB folgende Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Mietsache.[39] Diese Ansprüche sind darin begründet, dass die betroffene Sache nicht zum Vermögen des Schuldners zählt. Anders verhält es sich bei Ansprüchen, die sich nicht lediglich auf Herausgabe einer Sache richten, sondern zusätzlich auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Um einen solchen Verschaffungsanspruch handelt es sich beispielsweise beim Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer Kaufsache: Bis dieser Anspruch erfüllt wird, verbleibt die Sache im Vermögen des Verkäufers, weswegen dessen Gläubiger auf sie zugreifen können.[40]

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob eine Drittwiderspruchsklage auf den Besitz gestützt werden kann. Während einige Stimmen, darunter die Rechtsprechung, dies für bewegliche Sachen annehmen[41][42], lehnen andere Rechtswissenschaftler dies ab, da der Besitz kein Recht, sondern einen tatsächlichen Umstand darstellt. Eine Drittwiderspruchsklage kann nach letztgenannter Auffassung allein auf das Recht zum Besitz gestützt werden.[43]

Rechtsschutzbedürfnis

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Vollstreckung in den konkreten Gegenstand droht oder bereits in Gang gesetzt wurde. Es entfällt, sobald die Vollstreckung abgeschlossen ist, da das Ziel der Klage, die Verhinderung der Vollstreckung, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden kann.[44]

Sofern die Zwangsvollstreckung noch nicht droht, besteht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn erkennbar ist, dass ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben will. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Gläubiger einen Titel erwirkt, der sich auf die Herausgabe der Sache richtet, auf die sich das Interventionsrecht bezieht.[45]

Einreden gegen eine Drittwiderspruchsklage

Gegen die Drittwiderspruchsklage kommen bestimmte Einreden des Vollstreckungsgläubigers in Betracht.[46] Nach § 9 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) kann er beispielsweise geltend machen, dass das Recht, auf das der Kläger seine Drittwiderspruchsklage stützt, durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden ist. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die die Gläubiger benachteiligen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Schuldner Gegenstände verschenkt (§ 4 AnfG), um sie dem Zugriff des vollstreckenden Gläubigers zu entziehen. Wird jemand durch eine anfechtbare Rechtshandlung begünstigt, verpflichtet ihn § 11 AnfG zur Rückzahlung der durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangten Leistung. Daher wäre es ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten des Klägers, die Vollstreckung abzuwehren.[47]

Ebenfalls kann er einwenden, dass der Kläger selbst für die titulierte Forderung haftet, etwa als Bürge.[48][49] Schließlich kann der Beklagte der Drittwiderspruchsklage entgegenhalten, dass ihm ebenfalls ein Recht an der Sache zusteht, das in seinem Rang über dem des Klägers steht, etwa ein vorrangiges Pfandrecht (§ 1209 BGB).[50]

Rechtsfolgen

Wirkung einer begründeten Drittwiderspruchsklage

Sofern der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzt, ist seine Drittwiderspruchsklage begründet. Dies führt nach § 775 Nummer 1 ZPO dazu, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, soweit sie das Recht des Klägers beeinträchtigt. Gemäß § 776 ZPO kann der Kläger infolgedessen verlangen, dass Vollstreckungshandlungen eingestellt werden und bereits vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.[51] Anders als im Fall einer begründeten Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) wird die Zwangsvollstreckung somit nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise für unzulässig erklärt.[52]

Die Klage besitzt keine aufschiebende Wirkung, hindert also die Durchführung der Zwangsvollstreckung während des Prozesses nicht. Um dies zu verhindern, kann der Kläger gemäß §§ 771 Absatz 3, 769 ZPO eine einstweilige Anordnung beantragen.[53]

Nichterhebung einer Drittwiderspruchsklage bis zur Verwertung

Erhebt der Interventionsberechtigte keine Drittwiderspruchsklage, wird der gepfändete Gegenstand verwertet. Bewegliche Sachen werden gemäß § 814 ZPO öffentlich versteigert, wobei sie gemäß § 817 ZPO an den Meistbietenden durch Zuschlag verkauft und durch Ablieferung an diesen übereignet werden.[54] Analog § 1247 BGB tritt der hierdurch erzielte Erlös im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle der gepfändeten Sache, sodass der Interventionsberechtige diesen herausfordern kann. Dies ist möglich, solange der Erlös noch nicht an den Gläubiger herausgegeben worden ist. Hiernach kann der Interventionsberechtigte vom Gläubiger mithilfe des Bereicherungsrechts gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB den Betrag herausfordern, da dieser ohne einen Rechtsgrund in das Recht des Interventionsberechtigten eingreift. Dies wird als verlängerte Drittwiderspruchsklage bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsklage.[55][56]

Kostenlast

Die Entscheidung über die Prozesskosten richtet sich nach § 91 bis § 107 ZPO. Grundsätzlich trägt nach § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO diejenige Partei die Kosten, die im Rechtsstreit unterliegt. Hat der Beklagte allerdings nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben und erkennt er den Anspruch sofort an, fallen gemäß § 93 ZPO dem Kläger die Prozesskosten zur Last. Dies kann der Kläger vermeiden, indem er den Gläubiger, der die Pfändung veranlasst hat, zur Herausgabe des Pfandgegenstands auffordert. Hierbei muss er seine Ansprüche durch entsprechende Belege glaubhaft machen.[57][58]

Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot, § 772 ZPO

Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.

§ 772 Satz 1 ZPO bestimmt, dass ein Gegenstand, der einem gesetzlichen (§ 135 BGB) oder einem gerichtlichen oder behördlichen (§ 136 BGB) Veräußerungsverbot unterliegt, im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht veräußert werden soll. Ein solches Verbot untersagt die Verfügung über ein Recht. Wird hiergegen verstoßen, ist die Verfügung gegenüber demjenigen unwirksam, der durch das Verbot geschützt werden soll. Nach § 135 Absatz 1 Satz 2 BGB bleibt die Wirkung des Veräußerungsverbots bestehen, wenn der Gegenstand in einer Zwangsvollstreckung veräußert wird. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit macht den Erwerb des Gegenstands unattraktiv, weswegen es wahrscheinlich ist, dass bei der Versteigerung kein angemessenes Gebot erzielt wird. Aus diesem Grund will § 772 Satz 1 ZPO verhindern, dass es zu einer solchen Versteigerung kommt.[59]

§ 772 Satz 2 ZPO bestimmt, dass derjenige, der durch das Veräußerungsverbot geschützt wird, Drittwiderspruchsklage erheben kann, um die Veräußerung zu verhindern. Das Interventionsrecht folgt aus der Rechtsposition des Dritten, die durch das Veräußerungsverbot geschützt wird. Daneben kann er mittels einer Vollstreckungserinnerung oder einer sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) den Verstoß gegen § 772 Satz 1 ZPO rügen.[60]

Drittwiderspruchsklage eines Nacherben, § 773 ZPO

Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.

§ 773 ZPO knüpft an die Nacherbschaft an. Nacherbe ist gemäß § 2100 BGB, wer vom Erblasser mit der Bestimmung als Erbe eingesetzt wird, dass er erst dann sein Erbe antreten soll, nachdem der Vorerbe verstirbt. Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen, läuft der Nacherbe Gefahr, dass hierdurch seine künftige Erbmasse verringert wird. Diese Gefahr wird durch § 2115 BGB gemindert. Hiernach ist eine Verfügung unwirksam, die innerhalb einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorerben vorgenommen wird, soweit sie das Erbrecht des Nacherben beeinträchtigt. Damit steht die Norm einer Veräußerung des Gegenstands im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entgegen. § 773 ZPO enthält eine diesbezügliche Verfahrensregelung: Hiernach soll ein Gegenstand, über den eine Verfügung wegen § 2115 BGB unwirksam wäre, nicht veräußert werden. Die Regelung weist damit eine vergleichbare Struktur wie § 772 ZPO auf und verfolgt auch den gleichen Zweck wie diese Norm.[61]

Der Nacherbe kann gemäß § 773 Satz 2 ZPO die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung verhindern, indem er hiergegen Drittwiderspruchsklage erhebt. Daneben kann er wie bei § 772 ZPO den Verstoß gegen die Verfahrensbestimmung des § 773 Satz 1 ZPO rügen.[62]

Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners, § 774 ZPO

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

§ 774 ZPO knüpft an § 741 ZPO an und ist bei Gütergemeinschaften von Bedeutung. Hiernach genügt für die Vollstreckung in das Gesamtgut von Ehe- oder Lebenspartnern, die in Gütergemeinschaft leben, ein Titel gegen einen von beiden Partnern, sofern dieser das Gesamtgut nicht allein verwaltet und ein Erwerbsgeschäft führt. § 774 ZPO ermöglicht dem Partner, gegen den sich die Zwangsvollstreckung nicht richtet, mittels einer Drittwiderspruchsklage geltend zu machen, dass ein Gegenstand, in den unter den Voraussetzungen des § 741 ZPO vollstreckt wurde, nicht für die Forderungen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers haftet. Nach § 1460 BGB kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn der Partner dem Geschäft, aus dem die Forderung des Gläubigers resultiert, nicht zugestimmt hat.[63]

Rechtslage in anderen Staaten

Österreich und Liechtenstein

Der Drittwiderspruchsklage entspricht im österreichischen Zwangsvollstreckungsrecht die Exszindierungsklage nach § 37 Exekutionsordnung (EO). Sie setzt voraus, dass dem Kläger an einer Sache, in die vollstreckt wird, ein Recht zusteht, das einer Exekution entgegensteht. Zuständig für die Klage ist nach § 37 Absatz 3 EO das Exekutionsgericht.

Nahezu identisch ist die Klage im liechtensteinischen Zwangsvollstreckungsrecht ausgestaltet.

Schweiz

Nach dem schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) machen Dritte ihre Ansprüche an einer Sache im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 - Art. 109 SchKG geltend. Hierbei meldet der Dritte sein Recht beim Betreibungsamt an. Befindet sich der betroffene Gegenstand im Alleingewahrsam des Schuldners, können Schuldner und Gläubiger gegen das Recht des Dritten nach Art. 107 Absatz 1 SchKG Widerspruch einlegen. Unterlassen sie dies, gilt das Recht als bestehend. Andernfalls kann der Dritte nach Art. 107 Absatz 5 SchKG Klage auf Feststellung des Rechts erheben.[64] Befindet sich die Sache im Gewahrsam des Dritten, können Gläubiger und Schuldner nach Art. 108 Absatz 1 SchKG darauf klagen, dass dem Dritten sein Recht aberkannt wird.

Die Klage wird nach Art. 109 Absatz 1 SchKG grundsätzlich beim Gericht eingereicht, in dessen Bezirk die Betreibung erfolgt. Richtet sich die Klage nach Art. 108 Absatz 1 SchKG gegen eine Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wird sie am Gericht eingereicht, in dem sich sein Wohnsitz befindet.

Literatur

  • Kurt Herget: § 771. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504470227 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Johann Kindl: § 771. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Rolf Lackmann: § 771. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  • Wolfgang Münzberg: § 771. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Nicola Preuß: § 771. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  • Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Christian Seiler: § 771. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.

Einzelnachweise

  1. Alexander Jüchser: Gewahrsam – ein Begriff, der es nicht leicht macht. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2012, S. 195 (197-198).
  2. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832976743 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  3. Günter Handke: § 771, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848716968 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  4. Nicola Preuß: § 771, Rn. 1. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  5. Benjamin Leyendecker: Grundfälle zur Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO – Teil I. In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 725.
  6. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Christian Seiler: § 771, Rn. 2. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.
  7. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 1. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  8. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406615719 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  9. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406595158 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  10. Jens Adolphsen: § 40, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652363 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406595158 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406660160 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  12. Günter Handke: § 771, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848716968 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  13. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Zwangsvollstreckungsrecht. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5463-5, Rn. 1404.
  14. Rolf Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5497-0, Rn. 581.
  15. BGHZ 55, 20. BGHZ 72, 141 (145).
  16. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Zwangsvollstreckungsrecht. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5463-5, Rn. 1410.
  17. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Nicola Preuß: § 771, Rn. 5. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  18. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 19. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 19. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  19. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 30. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  20. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970, VIII ZR 24/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, 1733 (1735).
  21. Nicola Preuß: § 771, Rn. 9. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  22. Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  23. BGH, Urteil vom 11. November 1970, VIII ZR 242/68 = Neue Juristische Wochenschrift 1971, S. 799 (800).
  24. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 17. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832976743 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  26. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  27. Johann Kindl: § 771, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  28. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811431119 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  29. Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  30. Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 25-32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  31. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 25. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 21. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  32. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  33. BGHZ 12, 232 (234).
  34. Rolf Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5497-0, Rn. 594.
  35. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 28-29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  36. Ulrich Hübner: Zur dogmatischen Einordnung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers. In: Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 729 (733-734).
  37. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976, VIII ZR 108/75 = Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 384 (385).
  38. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 20. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  39. Rolf Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5497-0, Rn. 599.
  40. Nicola Preuß: § 771, Rn. 30. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  41. BGHZ 2, 164, 168.
  42. Kurt Herget: § 771, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504470227 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  43. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 38. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Nicola Preuß: § 771, Rn. 29. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  44. Bernd Raebel: § 771, Rn. 13-14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452282811 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 9. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6. Christian Seiler: § 771, Rn. 10-11. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.
  45. Johann Kindl: § 771, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  46. Kurt Herget: § 771, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504470227 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  47. Johann Kindl: § 771, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  48. BGH, Urteil vom 1. Juni 1953, IV ZR 196/52.
  49. Christian Seiler: § 771, Rn. 14a. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.
  50. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Zwangsvollstreckungsrecht. 11. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5463-5, Rn. 1418.
  51. Kurt Herget: § 771, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504470227 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Nicola Preuß: § 771, Rn. 51. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
  52. Rolf Lackmann: § 771, Rn. 9. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  53. Johann Kindl: § 771, Rn. 22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  54. BGHZ 55, 20.
  55. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832976743 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  56. Alexander Pfeiffer: Pfändung und Verwertung schuldnerfremder Sachen. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 892 (894).
  57. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1997, 11 W 85/97 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1998, S. 790.
  58. Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 72. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161473951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Johann Kindl: § 771, Rn. 23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  59. Johann Kindl: § 772, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848734870 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 772, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  60. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 772, Rn. 19-22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an. Rolf Lackmann: § 772, Rn. 3. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  61. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 773, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  62. Rolf Lackmann: § 773, Rn. 2. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  63. Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 774, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406610325 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  64. Marc Hunziker, Michel Pellascio: Repetitorium Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. 2. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2012, ISBN 978-3-280-07279-0, S. 120–125.