„Diskussion:Dingliches Recht“ – Versionsunterschied

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Was gehört beim Zweifelsbegriff des Besitzes als dingliches Recht verlinkt: [[Besitz]] oder [[Recht zum Besitz]]? Besitz kann innehaben, wer keine Rechte zum Innehaben herleiten kann (Dieb). Das wiederum als dingliches Recht der Metaordnung zu verstehen, leuchtet mir nicht unmittelbar ein. Anders das „Recht zum Besitz“. Dieses kann relativer aber aiuch absoluter Natur sein. Jedenfalls wird nicht allein die tatsächliche Sachherrschaft (ähnlich wie im Strafrecht der Gewahrsam) ausgeübt, sondern es steht entweder eine derivative Herleitung aus Vertrag (obligatio) zugrunde - oder aber ein (beschränkt dingliches) Recht, wie das Pfandrecht, die Hypothek, das Eigentum.--[[Benutzer:Stephan Klage|Stephan Klage]] ([[Benutzer Diskussion:Stephan Klage|Diskussion]]) 16:10, 9. Jan. 2017 (CET)
Was gehört beim Zweifelsbegriff des Besitzes als dingliches Recht verlinkt: [[Besitz]] oder [[Recht zum Besitz]]? Besitz kann innehaben, wer keine Rechte zum Innehaben herleiten kann (Dieb). Das wiederum als dingliches Recht der Metaordnung zu verstehen, leuchtet mir nicht unmittelbar ein. Anders das „Recht zum Besitz“. Dieses kann relativer aber aiuch absoluter Natur sein. Jedenfalls wird nicht allein die tatsächliche Sachherrschaft (ähnlich wie im Strafrecht der Gewahrsam) ausgeübt, sondern es steht entweder eine derivative Herleitung aus Vertrag (obligatio) zugrunde - oder aber ein (beschränkt dingliches) Recht, wie das Pfandrecht, die Hypothek, das Eigentum.--[[Benutzer:Stephan Klage|Stephan Klage]] ([[Benutzer Diskussion:Stephan Klage|Diskussion]]) 16:10, 9. Jan. 2017 (CET)

:Ich kopiere ihnen den Text, welchen ich Ihnen auf Ihre [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion%3AStephan_Klage&type=revision&diff=161454330&oldid=161448523 Diskussionsseite] geschrieben hatte, gerne noch einmal hierher:<br/> Das Recht zum Besitz stellt kein dingliches Recht dar. Dingliche Rechte zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie absolut wirken. Das Recht zum Besitz ist jedoch, wie Sie richtigerweise schreiben, regelmäßig schuldrechtlicher Natur, wirkt somit gerade nicht gegen jedermann (absolut), sondern nur zwischen den Parteien (relativ) und kann folglich kein dingliches Recht sein. Ist das Recht zum Besitz dinglicher Natur wirkt es zwar gegen jedermann (absolut) wird jedoch nicht als eigenständiges dingliches Recht gesehen ([[Typenzwang]]), sondern (wie z.B. das Nutzungsrecht) nur als ein Teilaspekt oder Ausfluss bestimmter dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch).<br/> Bei dem Besitz stimme ich persönlich Ihnen zu, auch mE stellt er kein (dingliches) Recht, sondern ein Faktum dar. Dies ist jedoch nicht unumstritten, so meinte [[Friedrich Carl von Savigny]], „der Besitz ist Recht und Faktum zugleich“ und [[Julius von Gierke]], "dass der Besitz als ein Recht bewertet werden muss". Für Joost (Münchener Kommentar, Vor § 854, Rnr.9) gehört die "Frage der Einordnung des Besitzes als subjektives dingliches Recht [...] zu den am meisten erörterten Problemen des Besitzrechts". Der Objektivität halber sollte der Besitz also in diesem Artikel erwähnt bleiben werden und auch entsprechend verlinkt. Ich werde aber, um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, die Aussage mit der entsprechenden Textpassage aus dem Münchener Kommentar belegen. Gruß -- [[Benutzer:Änigma|Änigma]] ([[Benutzer Diskussion:Änigma|Diskussion]]) 18:32, 9. Jan. 2017 (CET)

::PS: In diesem Text hatte ich Ihnen eigentlich alles dargelegt, aber ich gehe auch gerne noch einmal auf Ihre Argumentation ein:<br/>1. Der Besitz als dingliches Recht: Sie sagen, der "[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Stephan_Klage&diff=prev&oldid=161459646 Besitz allein ist gar kein Recht, sondern faktische Sachherrschaft]". Mit dieser Meinung sind Sie in guter Gesellschaft und auch ich würde mich ihr anschließen, ABER dies ist, wie ich bereits ausgeführt habe, keinesfalls unumstritten, sondern gehört zu den "am meisten erörterten Problemen des Besitzrechts" (Detlev Joost: Münchener Kommentar zum BGB. 5. Auflage. 2009, Vor § 854, Rnr. 9.). Dass Ihnen die Gegenmeinung, der Besitz sei ein Recht, "nicht unmittelbar ein[...]leuchtet", ist kein Grund diese Meinung zu unterdrücken. Insofern verweise ich auf [[WP:NPOV]].<br/>2. Das Recht zum Besitz als dingliches Recht: Eigentlich wurde hierzu auch schon alles gesagt, RELATIVE Besitzrechte können schon per Definition kein dingliches Recht sein und ABSOLUTE Besitzrechte werden nicht als eigenständiges dingliches Recht gesehen ([[Typenzwang]]), sondern (wie z.B. das Nutzungsrecht) nur als ein Teilaspekt oder Ausfluss bestimmter dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch). Dass das absolute Besitzrecht kein eigenständiges dingliches Recht ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass es weder eigenständig begründet noch eigenständig übertragen werden kann, sondern immer nur mit dem ihn umfassenden dinglichen Recht. Wenn Sie trotz alledem das Recht zum Besitz als dingliches Recht auflisten wollen, sollten Sie diese Ansicht mit Fachliteratur belegen. Insofern verweise ich auf [[WP:TF]]. <br/> Schließlich möchte ich Sie bitten, nicht weiter die [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Dingliches_Recht&type=revision&diff=161459713&oldid=161454807die Verlinkung zu ändern], Ihre Begründung "alle dinglichen Rechte sind RECHTE; nicht bloße Sachherrschaft. Bitte endlich zur Kenntnis nehmen" ist zwar nicht falsch, geht aber ins Leere, da es ja gerade umstritten ist, ob der Besitz bloße Sachherrschaft ist und somit ein Faktum, oder eben doch ein Recht. Gruß -- [[Benutzer:Änigma|Änigma]] ([[Benutzer Diskussion:Änigma|Diskussion]]) 18:32, 9. Jan. 2017 (CET)

Version vom 9. Januar 2017, 19:32 Uhr

Zur Güte

Was gehört beim Zweifelsbegriff des Besitzes als dingliches Recht verlinkt: Besitz oder Recht zum Besitz? Besitz kann innehaben, wer keine Rechte zum Innehaben herleiten kann (Dieb). Das wiederum als dingliches Recht der Metaordnung zu verstehen, leuchtet mir nicht unmittelbar ein. Anders das „Recht zum Besitz“. Dieses kann relativer aber aiuch absoluter Natur sein. Jedenfalls wird nicht allein die tatsächliche Sachherrschaft (ähnlich wie im Strafrecht der Gewahrsam) ausgeübt, sondern es steht entweder eine derivative Herleitung aus Vertrag (obligatio) zugrunde - oder aber ein (beschränkt dingliches) Recht, wie das Pfandrecht, die Hypothek, das Eigentum.--Stephan Klage (Diskussion) 16:10, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ich kopiere ihnen den Text, welchen ich Ihnen auf Ihre Diskussionsseite geschrieben hatte, gerne noch einmal hierher:
Das Recht zum Besitz stellt kein dingliches Recht dar. Dingliche Rechte zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie absolut wirken. Das Recht zum Besitz ist jedoch, wie Sie richtigerweise schreiben, regelmäßig schuldrechtlicher Natur, wirkt somit gerade nicht gegen jedermann (absolut), sondern nur zwischen den Parteien (relativ) und kann folglich kein dingliches Recht sein. Ist das Recht zum Besitz dinglicher Natur wirkt es zwar gegen jedermann (absolut) wird jedoch nicht als eigenständiges dingliches Recht gesehen (Typenzwang), sondern (wie z.B. das Nutzungsrecht) nur als ein Teilaspekt oder Ausfluss bestimmter dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch).
Bei dem Besitz stimme ich persönlich Ihnen zu, auch mE stellt er kein (dingliches) Recht, sondern ein Faktum dar. Dies ist jedoch nicht unumstritten, so meinte Friedrich Carl von Savigny, „der Besitz ist Recht und Faktum zugleich“ und Julius von Gierke, "dass der Besitz als ein Recht bewertet werden muss". Für Joost (Münchener Kommentar, Vor § 854, Rnr.9) gehört die "Frage der Einordnung des Besitzes als subjektives dingliches Recht [...] zu den am meisten erörterten Problemen des Besitzrechts". Der Objektivität halber sollte der Besitz also in diesem Artikel erwähnt bleiben werden und auch entsprechend verlinkt. Ich werde aber, um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, die Aussage mit der entsprechenden Textpassage aus dem Münchener Kommentar belegen. Gruß -- Änigma (Diskussion) 18:32, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
PS: In diesem Text hatte ich Ihnen eigentlich alles dargelegt, aber ich gehe auch gerne noch einmal auf Ihre Argumentation ein:
1. Der Besitz als dingliches Recht: Sie sagen, der "Besitz allein ist gar kein Recht, sondern faktische Sachherrschaft". Mit dieser Meinung sind Sie in guter Gesellschaft und auch ich würde mich ihr anschließen, ABER dies ist, wie ich bereits ausgeführt habe, keinesfalls unumstritten, sondern gehört zu den "am meisten erörterten Problemen des Besitzrechts" (Detlev Joost: Münchener Kommentar zum BGB. 5. Auflage. 2009, Vor § 854, Rnr. 9.). Dass Ihnen die Gegenmeinung, der Besitz sei ein Recht, "nicht unmittelbar ein[...]leuchtet", ist kein Grund diese Meinung zu unterdrücken. Insofern verweise ich auf WP:NPOV.
2. Das Recht zum Besitz als dingliches Recht: Eigentlich wurde hierzu auch schon alles gesagt, RELATIVE Besitzrechte können schon per Definition kein dingliches Recht sein und ABSOLUTE Besitzrechte werden nicht als eigenständiges dingliches Recht gesehen (Typenzwang), sondern (wie z.B. das Nutzungsrecht) nur als ein Teilaspekt oder Ausfluss bestimmter dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch). Dass das absolute Besitzrecht kein eigenständiges dingliches Recht ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass es weder eigenständig begründet noch eigenständig übertragen werden kann, sondern immer nur mit dem ihn umfassenden dinglichen Recht. Wenn Sie trotz alledem das Recht zum Besitz als dingliches Recht auflisten wollen, sollten Sie diese Ansicht mit Fachliteratur belegen. Insofern verweise ich auf WP:TF.
Schließlich möchte ich Sie bitten, nicht weiter die Verlinkung zu ändern, Ihre Begründung "alle dinglichen Rechte sind RECHTE; nicht bloße Sachherrschaft. Bitte endlich zur Kenntnis nehmen" ist zwar nicht falsch, geht aber ins Leere, da es ja gerade umstritten ist, ob der Besitz bloße Sachherrschaft ist und somit ein Faktum, oder eben doch ein Recht. Gruß -- Änigma (Diskussion) 18:32, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten