„Deliktsrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.}}
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.}}


{{§|824|bgb|dejure}} BGB schützt die geschäftliche Ehre und das Vermögen. Hierzu begründet die Norm einen Schadensersatzanspruch für denjenigen, über den eine falsche Tatsache behauptet wird, die darüber hinaus geeignet ist, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen. Dies trifft etwa auf die Aussage zu, „jemand stehe vor der [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenz]]“<ref>{{Rspr|BGHZ 59, 76}} (79).</ref> oder „produziere ein qualitativ minderwertiges Produkt“<ref>BGH, Urteil vom 21. Juni 1966, VI ZR 266/64 = Neue Juristische Wochenschrift 1966, S. 2010 (2011).</ref>.
{{§|824|bgb|dejure}} BGB schützt die geschäftliche Ehre und das Vermögen. Hierzu begründet die Norm einen Schadensersatzanspruch für denjenigen, über den eine falsche Tatsache behauptet wird, die darüber hinaus geeignet ist, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen. Dies trifft etwa auf die Aussage zu, „jemand stehe vor der [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenz]]“<ref>{{Rspr|BGHZ 59, 76}} (79).</ref> oder „produziere ein qualitativ minderwertiges Produkt“.<ref>BGH, Urteil vom 21. Juni 1966, VI ZR 266/64 = Neue Juristische Wochenschrift 1966, S. 2010 (2011).</ref>


Die Norm konkurriert mit § 823 Absatz 2 BGB, da das haftungsbegründende Verhalten zugleich regelmäßig als [[Üble Nachrede (Deutschland)|üble Nachrede]] ({{§|186|bgb|dejure}} StGB) und [[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdung]] ({{§|187|bgb|dejure}} StGB) strafbar ist. Da beide beide Strafnormen allerdings nicht den Fall erfassen, in dem jemand fahrlässig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, schuf die [[BGB#2. Kommission, 2. und 3. Entwurf|zweite Kommission]] zur Erarbeitung des BGB den § 824 BGB, um eine Schutzlücke zu schließen.<ref>Gerhard Wagner: ''§ 824'', Rn. 1-3. In: {{BibISBN|3406665455}}</ref>
Die Norm konkurriert mit § 823 Absatz 2 BGB, da das haftungsbegründende Verhalten zugleich regelmäßig als [[Üble Nachrede (Deutschland)|üble Nachrede]] ({{§|186|bgb|dejure}} StGB) und [[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdung]] ({{§|187|bgb|dejure}} StGB) strafbar ist. Da beide beide Strafnormen allerdings nicht den Fall erfassen, in dem jemand fahrlässig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, schuf die [[BGB#2. Kommission, 2. und 3. Entwurf|zweite Kommission]] zur Erarbeitung des BGB den § 824 BGB, um eine Schutzlücke zu schließen.<ref>Gerhard Wagner: ''§ 824'', Rn. 1-3. In: {{BibISBN|3406665455}}</ref>
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{{§|833|bgb|dejure}} BGB verpflichtet den Halter eines Tieres zum Ersatz von Schäden, die dieses Tier verursacht. Diese Haftung beruht auf der Überlegung, dass von Tieren die Gefahr des unvorhersehbaren Verhaltens ausgeht.<ref>{{Rspr|BGHZ 67, 129}}.</ref> § 833 BGB erfasst jedes tierische Verhalten, das nicht durch einen Menschen kontrolliert wird. Hierzu zählen unberechenbare Verhaltensweisen, etwa das Durchgehen eines [[Pferde]]s<ref>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2008, 9 U 75/07 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, S. 453.</ref> sowie natürliches Tierverhalten, das nicht durch einen Menschen gesteuert wird, etwa das Geraten einer [[Tauben|Taube]] in eine Flugzeugturbine.<ref>OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2004, 13 U 194/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 2246.</ref> Keine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich hingegen, wenn eine Person ein Tier aufhetzt; hierfür haftet sie allerdings wegen einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung nach § 823 BGB.<ref>{{BibISBN|3848706587|Kapitel=§ 4, Rn. 25}}</ref><ref>Gerhard Wagner: ''§ 833'', Rn. 13. In: {{BibISBN|3406665455}}</ref>
{{§|833|bgb|dejure}} BGB verpflichtet den Halter eines Tieres zum Ersatz von Schäden, die dieses Tier verursacht. Diese Haftung beruht auf der Überlegung, dass von Tieren die Gefahr des unvorhersehbaren Verhaltens ausgeht.<ref>{{Rspr|BGHZ 67, 129}}.</ref> § 833 BGB erfasst jedes tierische Verhalten, das nicht durch einen Menschen kontrolliert wird. Hierzu zählen unberechenbare Verhaltensweisen, etwa das Durchgehen eines [[Pferde]]s<ref>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2008, 9 U 75/07 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, S. 453.</ref> sowie natürliches Tierverhalten, das nicht durch einen Menschen gesteuert wird, etwa das Geraten einer [[Tauben|Taube]] in eine Flugzeugturbine.<ref>OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2004, 13 U 194/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 2246.</ref> Keine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich hingegen, wenn eine Person ein Tier aufhetzt; hierfür haftet sie allerdings wegen einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung nach § 823 BGB.<ref>{{BibISBN|3848706587|Kapitel=§ 4, Rn. 25}}</ref><ref>Gerhard Wagner: ''§ 833'', Rn. 13. In: {{BibISBN|3406665455}}</ref>


Dem Tierhalter steht wie bei § 831 BGB und § 832 BGB gemäß § 833 Satz 2 BGB die Möglichkeit offen, sich vom Verschuldensvorwurf zu entlasten, wobei die Systematik dieses Entlastungsbeweises denen von § 831 und § 832 BGB entspricht: der Tierhalter muss nachweisen, dass entweder das Tier mit der gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt wurde oder dass die mangelnde Beaufsichtigung des Tieres nicht für den Schadenseintritt ursächlich war. Diese Exkulpation ist jedoch nur bei Haustieren möglich, die als Nutztier dienen. Ausgeschlossen ist sie bei der Schädigung durch ein Luxustier, also einem Tier, das weder zu beruflichen noch zu sonstigen Erwerbszwecken gehalten wird. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis bei Nutztieren, die keine Haustiere darstellen, etwa Honigbienen<ref>Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 141, S. 406 (407).</ref> und zu Therapiezwecken gehaltenen Reitpferden<ref>BGH, 21. Dezember 2010, VI ZR 312/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 1961.</ref>.
Dem Tierhalter steht wie bei § 831 BGB und § 832 BGB gemäß § 833 Satz 2 BGB die Möglichkeit offen, sich vom Verschuldensvorwurf zu entlasten, wobei die Systematik dieses Entlastungsbeweises denen von § 831 und § 832 BGB entspricht: der Tierhalter muss nachweisen, dass entweder das Tier mit der gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt wurde oder dass die mangelnde Beaufsichtigung des Tieres nicht für den Schadenseintritt ursächlich war. Diese Exkulpation ist jedoch nur bei Haustieren möglich, die als Nutztier dienen. Ausgeschlossen ist sie bei der Schädigung durch ein Luxustier, also einem Tier, das weder zu beruflichen noch zu sonstigen Erwerbszwecken gehalten wird. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis bei Nutztieren, die keine Haustiere darstellen, etwa Honigbienen<ref>Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 141, S. 406 (407).</ref> und zu Therapiezwecken gehaltenen Reitpferden.<ref>BGH, 21. Dezember 2010, VI ZR 312/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 1961.</ref>


{{§|834|bgb|dejure}} BGB erstreckt die Haftung des Tierhalters auf den Tieraufseher. Dieser kann anders als der Halter bei allen Arten von Tieren den Entlastungsbeweis führen.
{{§|834|bgb|dejure}} BGB erstreckt die Haftung des Tierhalters auf den Tieraufseher. Dieser kann anders als der Halter bei allen Arten von Tieren den Entlastungsbeweis führen.

Version vom 11. Januar 2018, 14:55 Uhr

Das deutsche Deliktsrecht befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung für unerlaubte Handlungen, weshalb es auch als Recht der unerlaubten Handlung bezeichnet wird. Der gesetzliche Ausgangspunkt des Deliktsrechts findet sich in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in denen es als ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt ist. Ergänzt werden die Regelungen des BGB durch zahlreiche Spezialgesetze, etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das auf einer reuropäisch Richtlinie beruhende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Das Deliktsrecht dient vornehmlich der Kompensation von Schäden, die aus der Verletzung von Rechtsgütern, absoluten Rechten und Schutzgesetzen resultieren. Das Gesetz unterscheidet drei Formen der Haftung: diejenige aus „eigenem Verschulden“, diejenige aus „vermutetem eigenen Verschulden bei Verursachung außerhalb der eigenen Person“ und diejenige aus „verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung“. Um Verletzungshandlungen aus unerlaubten Handlungen sachgerecht ausgleichen zu können, hält das Deliktsrecht zahlreiche schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen vor, über die sich der Geschädigte beim Verursacher schadlos halten kann.

Das Deliktsrecht verfolgt daneben auch präventive Maßnahmen, indem es Schadensersatzpflichten androht und damit Schädigungshandlungen vorbeugt. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu. Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzansprüche grundsätzlich fremd, die den Schädiger sanktionieren sollen.

Grundlagen des deutschen Deliktsrechts

Das Deliktsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden haftet. Im Allgemeinen entsteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes, wenn jemand einen anderen in zurechenbarer und rechtswidriger Weise schädigt.[1]

Im Regelfall setzt eine deliktische Haftung weiterhin voraus, dass der Schädiger schuldhaft handelt; dem Deliktsrecht liegt demnach das Verschuldensprinzip zu Grunde. Ein schuldhaftes Handeln liegt in der Regel vor, wenn der Schädiger den Schaden in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise verursacht.[2] Eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip stellt die Gefährdungshaftung dar. Dort knüpft die Haftung an die Verantwortlichkeit für eine Person oder Sache an. Typischerweise korreliert mit ihr eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Unfälle (Gefahrneigung). Verbreitet ist diese Form der Haftung etwa im Kraft- und Luftfahrzeugverkehr sowie bei Arzneimitteln.[3][4][5]

Das deutsche Deliktsrecht wurzelt in der römisch-republikanischen lex Aquilia. Dort wurde zum Schadensersatz verpflichtet, wer eine fremde Sache rechtswidrig und schuldhaft beschädigte. Die lex Aquilia beeinflusste die Entwicklung einiger europäischer Haftungsordnungen, etwa der französischen und der österreichischen.[6] Diese Rechtsordnungen zeichnen sich dadurch aus, dass den Mittelpunkt eine Generalklausel bildet, also eine weit gefasste Anspruchsgrundlage, die geringe Anforderungen an das Entstehen eines Anspruchs stellt. So verpflichtet beispielsweise Art. 1240 des französischen Code civil denjenigen, der durch eine beliebige Handlung einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen.[7] Durch ihre äußerst allgemein gehaltene Formulierung lässt diese Norm ihren Anwendern außerordentlich großen Auslegungsspielraum.[8]

Die Einführung einer solchen deliktischen Generalklausel wurde im Rahmen der Entwicklung des BGB zwar diskutiert, letztlich allerdings verworfen, da die Verfasser des BGB eine zu weitgehende Haftung befürchteten. Dahinter stand allerdings auch eine gesetzespolitische Erwägung: So sollte eine Haftung auf Schadensersatz weniger in das Ermessen des zur Auslegung berufenen Richters gestellt werden als vielmehr aus klar umrissener gesetzlicher Wertung hervorgehen.[9][10] Der Gesetzgeber schuf letztlich bewusst eine Mehrzahl von Anspruchsgrundlagen, damit an unterschiedliches Verhalten des Schädigers angeknüpft werden konnte. In deren Mittelpunkt stehen die vergleichsweise weit gefassten § 823 BGB und § 826 BGB.[11]

Das im BGB geregelte Deliktsrecht erfuhr seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 bislang lediglich wenige Änderungen. Die Fortentwicklung des Rechtsgebiets wird daher im großem Maß durch die Rechtsprechung vorgenommen. Dies betrifft im Besonderen den Schutz des Persönlichkeitsrechts und das Recht der Arzthaftung. Hinzu kamen allerdings Spezialgesetze, die deliktische Anspruchsgrundlagen enthalten. Hierzu zählen das Straßenverkehrsgesetz, das Atomgesetz (AtG) und das Produkthaftungsgesetz.[12]

Haftung für eigenes Verschulden

Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (subjektive Rechte), § 823 Absatz 1 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Schlüsselnorm des deutschen Deliktsrechts ist § 823 Absatz 1 BGB.[13] Dieser räumt einen Anspruch auf Schadensersatz ein, wenn jemand widerrechtlich und schuldhaft eines der genannten Schutzgüter verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht.

Schutzgüter

Da der deutsche Gesetzgeber mit § 823 Absatz 1 BGB gerade keine haftungsbegründende Generalklausel schaffen wollte, knüpfte er das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs an das Schädigen eines in der Norm genannten Rechtsguts. Nicht über § 823 Absatz 1 BGB ersatzfähig sind daher beispielsweise reine Vermögensschäden, da die Norm das Vermögen nicht als Schutzgut nennt.[14]

Geschützte Rechtsgüter

Zum Kreis der in § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechtsgüter zählen Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit. Hierbei handelt es sich um Güter, über die jeder Mensch natürlicherweise verfügt. Sie werden daher in der Rechtswissenschaft auch als Lebensgüter bezeichnet.[15]

Leben

Die Verletzung des Lebens, also die Tötung des Rechtsgutsträgers, löst keine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB aus, da der Mensch im Zeitpunkt des Todeseintritts seine Rechtsfähigkeit verliert und deswegen keine Ansprüche erwerben kann. Zwar stehen den Hinterbliebenen in bestimmten Situationen Ansprüche zu, diese sind jedoch in anderen Anspruchsgrundlagen geregelt.[16] So haben beispielsweise Hinterbliebene gemäß § 844 BGB einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Begräbniskosten sowie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Rahmen von § 823 BGB hat das Rechtsgut Leben zwar keinen eigenen Anwendungsbereich, ist aber gleichwohl Schutzgut.[17][18]

Körper und Gesundheit

Die Schutzgüter Körper und Gesundheit stehen in engem Zusammenhang: Während bei Ersterem der Schutz der äußeren körperlichen Unversehrtheit des Menschen im Vordergrund steht, schützt Letzteres dessen körperliche, geistige und seelische Funktionsfähigkeit.[19][20] Die körperliche Unversehrtheit wird beispielsiwese verletzt durch das Zufügen einer Wunde, das Abschneiden der Haare,[21] das pflichtwidrige Unterlassen ärztlicher Behandlung sowie durch den Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft nach gescheiterter Sterilisation.[22]

Um eine Gesundheitsverletzung handelt es sich etwa beim Infizieren einer Person mit einer Krankheit[23][24] und dem Zuführen schädlicher Emissionen.[25] Auch eine das Wohlbefinden verringernde psychische Beeinträchtigungen kann eine Gesundheitsverletzung darstellen. Da diese allerdings schwer mess- und überprüfbar ist, stellt eine derartige Beeinträchtigung lediglich dann eine Rechtsgutsverletzung dar, wenn sie sich physisch auswirkt, etwa in Form von Schlaganfällen oder Depressionen.[26][27][28]

Auch ein ungeborenes Kind kann in seiner Gesundheit geschädigt werden. Hierzu kommt es beispielsweise, wenn einer Schwangeren eine mit Lues verunreinigte Blutkonserve verabreicht wird, wodurch das Kind krank zur Welt kommt.[29]

Freiheit

Das Rechtsgut Freiheit schützt nach vorherrschender Auffassung ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit.[30] Verletzt wird es daher durch Beschränkungen der Fortbewegungsfreiheit, etwa durch das Erwirken einer mehrmonatigen Untersuchungshaft.[31] Nicht ausreichend sind allerdings kurzzeitige Freiheitsbeschränkungen, etwa das Versperren des Weges oder das Zuparken, da solche Umstände dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind.[32]

Wegen der Beschränkung auf den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit stellt die Beeinträchtigung der Willensfreiheit, etwa durch Zwang, Drohung oder Täuschung, keine Verletzung des Rechtsguts Freiheit dar. Diese kann jedoch als Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder als strafbare Nötigung (§ 240 StGB) deliktische Schadensersatzansprüche begründen.[33][34]

Absolute Rechte

Darüber hinaus schützt § 823 Absatz 1 BGB absolute Rechte. Bei einem absoluten Recht handelt es sich um ein Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, das von jedermann zu achten ist.[35][36] Als ein solches benennt die Norm das Eigentum. Hierbei handelt es sich gemäß § 903 BGB um die uneingeschränkte rechtliche Herrschaftsgewalt über eine Sache. Beeinträchtigt wird diese etwa durch einen Eingriff in die Substanz der Sache, also durch deren Beschädigung oder Zerstörung.[37][38] Ebenfalls beeinträchtigt wird es, indem seine Nutzung erschwert oder unmöglich gemacht wird. Daher stellen beispielsweise das Zuparken eines PKW und das unberechtigte Belegen eines fremden Parkplatzes Eigentumsverletzungen dar.[39][40][41] Darüber hinaus kann das Eigentum an einer Sache dadurch verletzt werden, dass man diese von der Zufuhr eines Stoffs abschneidet, mit dem sie dauerhaft versorgt werden muss. Dies trifft etwa zu, wenn die Stromversorgung einer Eisfabrik oder einer Brüterei unterbrochen wird und deren Erzeugnisse infolge der mangelnden Stromzufuhr Schaden nehmen.[42] Die Rechtsprechung betrachtet darüber hinaus das Fotografieren fremder Gebäudefassaden als Eigentumsbeeinträchtigung, sofern der Fotograf zur Anfertigung der Aufnahme das fremde Grundstück ohne Einverständnis des Eigentümers betritt. Denn durch das Betreten greife er in dessen Verfügungsgewalt über sein Grundstück ein.[43] Die Annahme einer deliktischen Eigentumsverletzung ist nach Ansicht der Rechtsprechung ebenfalls möglich, wenn jemand eine Sache übereignet, die nach Übereignung aufgrund eines Mangels Schaden nimmt. Dies trifft etwa zu, wenn ein neu erworbener PKW aufgrund eines bereits bei Übergabe an den Käufer defekten Gaszugs einen Unfall erleidet.[44][45]

Weitere absolute Rechte erfasst § 823 Absatz 1 BGB mit dem Begriff des sonstigen Rechts. Hierzu zählen beispielsweise Grundschuld und Hypothek als beschränkt dingliche Rechte einschließlich ihrer Anwartschaftsrechte.[46] Beschädigt jemand eine Sache, die mit einem solchen Recht belastet ist, kann der Inhaber dieses Rechts Schadensersatz verlangen.[47] Ebenfalls geschützt ist das Besitzrecht als Anrecht auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Sache.[48] Um weitere absolute Rechte handelt es sich bei Immaterialgüterrechten, die als geistiges Eigentum Schutz über das Patent-, Urheber- und Warenzeichenrecht genießen.[49]

Der Begriff des sonstigen Rechts erfasst ferner zwei Positionen, die auf richterliche Rechtsfortbildung zurückzuführen sind: das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ersteres schützt das Recht des Menschen auf Achtung und Anerkennung sowie auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.[50] Beeinträchtigt wird dieses Recht beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten.[51][52] Insbesondere stellt es eine Rechtsverletzung dar, solche Abbilder ohne Einwilligung zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, etwa als Werbung für ein Potenzmittel.[53] Das Recht am Gewerbebetrieb schützt die Funktionsfähigkeit eines Betriebs als wirtschaftliche Einheit. Eingegriffen wird in dieses etwa durch die unberechtigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtverletzung, eine Arbeitskampfmaßnahme oder durch einen Boykottaufruf.[54][55]

Verletzungshandlung

Deliktisch handelt, wer eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar durch eigenes Handeln herbeiführt. Dies trifft beispielsweise auf denjenigen zu, der einen anderen schlägt und ihn hierdurch in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt. Schwieriger gestaltet sich die Haftungsbegründung, wenn der Verletzer lediglich mittelbar schädigt, etwa indem er ein Produkt in Umlauf bringt, das bei seinem Anwender einen Schaden herbeiführt. Hierbei stellt sich das Problem, wie weit die potentielle Verantwortung einer Person für Schäden reichen soll, inwieweit also eine grundsätzlich nicht missbilligte Handlung wie das Inverkehrbringen eines Produkts eine deliktische Haftung begründen kann.[56]

Die gleiche Schwierigkeit stellt sich, wenn der Anspruchsgegner nicht handelt (positives Tun), sondern eine Handlung unterlässt. Das Unterlassen muss pflichtwidrig sein, weshalb es einer Garantenstellung bedarf, einer spezifischen Pflicht, Verantwortung für eine Gefahrenquelle zu tragen. Damit ein Verhalten rechtlich in diesem Zusammenhang vorwerfbar ist, muss es dem Handlungsunwert positiven Tuns entsprechen.[57]

Um zu ermitteln, ob ein Unterlassen oder ein mittelbares Schädigen eine deliktische Haftung begründet, entwickelte die Rechtswissenschaft die Figur der Verkehrssicherungspflicht. Deren dogmatische Herleitung ist in der Rechtswissenschaft strittig, wobei die vertretenen Auffassungen hinsichtlich Funktion und Voraussetzungen dieses Pflichtentyps weitgehend übereinstimmen.[58]

Bei einer Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine Rechtspflicht zum Handeln, deren Missachtung eine deliktische Haftung auslösen kann. Einer solchen Handlungspflicht unterliegen Personen, die eine Gefahrenquelle schaffen.[59] Ausweislich der Rechtsprechung trifft dies beispielsweise auf die Betreiber einer Baustelle[60] oder eines Konzertsaals[61] zu: Indem diese einen Verkehrsraum eröffnen, der seiner Natur nach gefährlich ist, haben sie zu gewährleisten, dass Dritte, die mit dem Verkehrsraum in Berührung kommen, nicht geschädigt werden. Kommt es zu einer Schädigung, weil der Betreiber seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, kann der Betroffene daher Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB fordern.

Eine Verkehrssicherungspflicht kann ferner durch Eröffnung eines Verkehrsraums entstehen. So muss beispielsweise der Eigentümer eines Hauses sicherstellen, dass die Wege auf seinem Grundstück sicher begehbar sind. Räumt er nach einem Schneefall seinen Weg nicht, haftet er daher auf Schadensersatz, wenn infolgedessen Passanten ausrutschen und zu Schaden kommen.[62] Einer ähnlichen Sorgfaltspflicht unterliegen Personen, die kraft ihrer beruflichen Stellung besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen. So haften beispielsweise Ärzte für Körper- und Gesundheitsschäden ihrer Patienten, die dadurch eintreten, dass sie eine Heilbehandlung unterlassen, die nach ärztlicher Kunst angezeigt ist.[63]

Kausalität und Zurechenbarkeit

Für eine Schadensersatzhaftung ist es erforderlich, dass das deliktische Verhalten ursächlich für die Rechtsgutsbeeinträchtigung wid. Dies ist der Fall, wenn die Handlung des Verletzers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Sofern ein Unterlassen streitgegenständlich ist, kommt es darauf an, ob der Täter die Rechtsgutsverletzung durch pflichtgemäßes Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.[64] Insoweit wird in der Rechtsliteratur von äquivalenter Kausalität gesprochen.[65]

Diese außerordentlich weite Kausalitätsformel wird in mehrfacher Hinsicht beschränkt: Zum einen werden solche Kausalverläufe aus der Haftung ausgenommen, die unvorhersehbar sind, also in einer Weise verlaufen, mit der niemand rechnen kann.[66] Zum anderen wird gefordert, dass die Rechtsgutsbeeinträchtigung dem Verletzer objektiv zurechenbar ist (sogenannte adäquate Kausalität). Dies ist der Fall, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im eingetretenen Erfolg realisiert.

Hieran kann es fehlen, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar durch das Opfer verursacht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fahrkartenkontrolleur einen flüchtigen Schwarzfahrer verfolgt und hierbei stürzt.[67] In solchen Herausforderungsfällen bejaht die Rechtsprechung eine Zurechnung der Rechtsgutsverletzung, solange die Selbstgefährdung des Verfolgers aus einer im Ansatz billigenswerten Erwägung folgt und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.[68][69] Dies sind Fälle der sogenannten mittelbar-kumulativen, auch psychischen, Kausalität.[70]

Rechtswidrigkeit

Der Schädiger muss den Schaden in rechtswidriger Weise verursachen, also im Widerspruch zur Rechtsordnung handeln. Im Regelfall stellt bereits der Eingriff in ein fremdes Rechtsgut Unrecht dar, sodass die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert wird. Dieses Indiz kann durch Nachweis eines Rechtfertigungsgrunds widerlegt werden, etwa das Vorliegen von Notwehr. Diese liegt beispielsweise vor, wenn jemand einen flüchtigen Dieb verletzt, um ihn aufzuhalten. Folgte man der im Schrifttum bisweilen vertretenen Lehre vom Handlungsunrecht, wäre die Pflichtwidrigkeit der Handlung stets positiv festzustellen.

Schon grundsätzlich ist die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich im Falle der Verletzung des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und des „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Beide Rechte besitzen jeweils einen äußerst weiten Schutzbereich, weswegen sie sogar durch Handlungen beeinträchtigt werden können, die von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt werden. Beim Persönlichkeitsrecht ist dies etwa durch eine auf die betreffende Person bezogene negative Berichterstattung der Fall.[71][72] Beim Recht am Gewerbebetrieb kommt ein Streik der Belegschaft in Betracht.[73][74] Anders als etwa eine Eigentumsverletzung genießen diese Handlungen selbst durch die Garantie der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Koalitionsfreiheit grundrechtlichen Schutz. Daher muss die Rechtswidrigkeit von Eingriffen in die Rechte an der Persönlichkeit und am Gewerbebetrieb durch eine Abwägung der auf beiden Seiten betroffenen Interessen festgestellt werden.[75][76]

Verschulden

Der Verletzer muss die Schädigung verschuldet haben. Hierfür muss er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz ist gegeben, wenn der Schädiger die Rechtsgutsverletzung zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit erfordert gemäß § 276 Absatz 2 BGB, dass er die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lässt.[77]

Verschuldensfähigkeit

Das Verschulden ist ausgeschlossen, wenn der Verletzer bei Vornahme der Verletzungshandlung verschuldensunfähig ist. Gemäß § 827 Satz 1 BGB ist dies der Fall, wenn er sich in einem krankhaften Zustand befindet, der die freie Selbstbestimmung ausschließt. Hierzu zählen vornehmlich die Geisteskrankheit und der alkoholbedingte Rausch.[78] Der Verletzer haftet allerdings gemäß § 827 Satz 2 BGB wie ein fahrlässig Handelnder, wenn er die Verschuldensunfähigkeit durch den Konsum von Alkohol oder ähnlichen Mitteln selbst herbeiführt.

Differenziert ausgestaltet ist in § 828 BGB die Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen: Bis zu einem Alter von sieben Jahren haften diese nicht für deliktisches Handeln. Ab dem siebten Lebensjahr haften sie, wenn sie in der Lage sind, die Gefährlichkeit ihres Handelns zu erkennen.[79][80] Etwas anderes gilt bei Schädigungen, die im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs stehen: Hier können Minderjährige grundsätzlich erst ab dem zehnten Lebensjahr haftbar gemacht werden, da jüngere Kinder in der Regel mit der richtigen Einschätzung von Straßenverkehrssituationen überfordert sind.[81][82] Dies gilt jedoch nicht, falls die Schädigung nicht auf der straßenverkehrsbedingten Überforderung des Kindes beruht. Dies trifft etwa zu, wenn es gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug stößt.[83][84]

Modifizierung der Beweislast durch die Rechtsprechung

Grundsätzlich trägt der Geschädigte im Zivilprozess die Beweislast für den Nachweis aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen, also auch das Verschulden des Schädigers. In bestimmten Situationen ist ihm dies jedoch kaum möglich, weil ihm die notwendigen Tatsachen unbekannt sind. Um dies zu kompensieren, modifiziert die Rechtsprechung in bestimmten Sachgebieten die Beweislast zugunsten des Geschädigten.[85]

Produzentenhaftung

Erhebliche praktische Schwierigkeiten birgt die Beweisführung bei der Haftung des Herstellers für seine in den Verkehr gebrachten Produkte: Erleidet der Verwender eines dieser Produkte aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit einen Schaden und nimmt er daraufhin den Hersteller in Anspruch, so muss er beweisen, dass der Hersteller die Fehlerhaftigkeit des Produkts in schuldhafter Weise verursacht hat. Da der Verwender im Regelfall keinen Einblick in die Produktionsprozesse des Herstellers hat, kann er insbesondere den Verschuldensbeweis lediglich selten führen.[85]

Wegen dieser Schwierigkeit entwickelte die Rechtsprechung die Produzentenhaftung, die hinsichtlich des Verschuldens zu einer gesetzlich angeordneten Beweislastumkehr führen kann. Dem Geschädigten wird damit die Last einer umfänglichen Beweisführung genommen, denn zugunsten des Geschädigten wird vermutet, dass Verschulden des Herstellers vorliegt. Da es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt, kann der Schädiger den Gegenbeweis erbringen. Die Verschuldensvermutung knüpft an die Verletzung einer herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflicht an.[86][87][88] Diese Pflichten erfassen verschiedene Stadien der Produktentwicklung und -vermarktung: Sie beginnen mit der Planung des Produkts und erstrecken sich auf dessen Fertigung, die Instruktion des Verwenders über den sicheren Umgang mit dem Produkt sowie auf die Beobachtung des Produkts nach Markteinführung im Hinblick auf eventuell vorhandene Fehler.[89][90][91]

Arzthaftung

Eine ähnliche Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten entwarf die Rechtsprechung bei der Arzthaftung. Im Bereich medizinischer Behandlungen ist der Geschädigte typischerweise nicht in der Lage, das Verhalten des behandelnden Arztes haftungsrechtlich einzuordnen. Aus diesem Grund entwickelte die Rechtsprechung abgestufte Beweiserleichterungen. So können etwa Lücken in der Dokumentation der ärztlichen Behandlung dazu führen, dass das Gericht die Anforderungen an die Beweisführung durch den Geschädigten herabsenkt, da sich die Erschwerung der Beweisführung durch den Arzt nicht zulasten des Geschädigten auswirken soll.[92] Gelingt es dem Patienten außerdem, einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen, indiziert dies die Kausalität des Fehlers für den Schaden.[93]

Große Teile der richterrechtlichen Arzthaftung kodifizierte der Gesetzgeber Anfang 2013 in den Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§ 630a BGB – § 630h BGB).[94][95]

Rechtsfolge: Schadensersatz

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Absatz 1 BGB vor, ist der Schädiger zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die kausal auf die Rechtsgutsbeeinträchtigung zurückzuführen sind. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften, den §§ 249 bis § 254 BGB, modifiziert allerdings durch die Besonderheiten der §§ 842 bis § 850 BGB. Der Schadensersatz wird mittels der Differenzhypothese ermittelt: Verglichen wird der tatsächliche Zustand mit einem fiktiven Zustand, der bestanden hätte, wenn es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen wäre. Zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden muss die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität bestehen, was bedeutet, dass der Schutzbereich der Norm den konkret eingetretenen Schaden umfassen muss – in Ansehung der Person des Geschädigten und des sachlichen Gefahrenbereichs. Die festgestellte Differenz bestimmt die Schadenshöhe und ist durch den Schädiger zu ersetzen.[96]

Die Ersatzpflicht umfasst nach § 252 BGB auch einen möglichen finanziellen Gewinn, dessen Eintritt durch die Schädigung verhindert wurde (entgangener Gewinn). In bestimmten Fällen kann der Verletzte darüber hinaus nach § 253 BGB Schadensersatz wegen immaterieller Beeinträchtigung verlangen. Von Bedeutung ist dies etwa als Schmerzensgeld bei Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[97]

Schadensersatz nach § 823 Absatz 1 BGB kann letztlich auch in einem Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung bestehen. Diese können sich aus § 823 BGB direkt ergeben, ebenso aber aus quasinegatorischem Rechtszusammenhang gemäß § 1004 BGB analog. Voraussetzung dafür ist, dass fortgesetzte Beeinträchtigungen drohen und der Anspruchsgegner Handlungs- beziehungsweise Zustandsstörer ist, wobei der Anspruchssteller keiner Duldungspflicht unterliegt.

Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Absatz 2 BGB

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 823 Absatz 2 BGB ist einschlägig, wenn jemand einen Schaden dadurch verursacht, dass er gegen ein Schutzgesetz verstößt. Als ein solches Gesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, deren Ziel darin besteht, Rechtsgüter des Einzelnen zu schützen. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Regelungen des öffentlichen Rechts und des Strafrechts: Diese Rechtsgebiete missbilligen bestimmte Verhaltensweisen, etwa das Missachten von Verkehrsvorschriften; über § 823 Absatz 2 BGB finden diese Wertungen Eingang ins Zivilrecht.[98] Ein Schutzgesetz stellt beispielsweise § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar, der Fahrzeugführer zum Fahren mit angemessener Geschwindigkeit verpflichtet. Diese Norm bezweckt den Schutz von Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Überschreitet jemand die vorgegebene Geschwindigkeit und schädigt hierdurch einen anderen, verpflichtet ihn § 823 Absatz 2 BGB daher zum Ersatz der Schäden, die auf das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zurückzuführen sind.

Gegenüber § 823 Absatz 1 BGB erleichtert § 823 Absatz 2 BGB die Beweisführung zugunsten des Geschädigten: Anstelle des Beweises einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung genügt es, wenn er dem Anspruchsgegner einen schuldhaften Verstoß gegen die verletzte Schutznorm, hier § 3 StVO, nachweist.[99][100]

Kredit- und Erwerbsschädigung, § 824 BGB

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

§ 824 BGB schützt die geschäftliche Ehre und das Vermögen. Hierzu begründet die Norm einen Schadensersatzanspruch für denjenigen, über den eine falsche Tatsache behauptet wird, die darüber hinaus geeignet ist, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen. Dies trifft etwa auf die Aussage zu, „jemand stehe vor der Insolvenz[101] oder „produziere ein qualitativ minderwertiges Produkt“.[102]

Die Norm konkurriert mit § 823 Absatz 2 BGB, da das haftungsbegründende Verhalten zugleich regelmäßig als üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar ist. Da beide beide Strafnormen allerdings nicht den Fall erfassen, in dem jemand fahrlässig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, schuf die zweite Kommission zur Erarbeitung des BGB den § 824 BGB, um eine Schutzlücke zu schließen.[103]

§ 824 Absatz 2 BGB enthält einen Rechtfertigungsgrund für das Tätigen der Äußerung.[104] Hiernach entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Empfänger der Äußerung ein berechtigtes Interesse an dieser hat. Von großer praktischer Bedeutung ist dieser Rechtfertigungsgrund bei der Berichterstattung in den Medien.[105] Das Wahrnehmen eines berechtigten Interesses kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Schädiger nicht um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung weiß, da eine bewusste Irreführung keinen Schutz verdient.[106]

Bestimmung zu sexuellen Handlungen, § 825 BGB

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die praktische Bedeutung des § 825 BGB ist äußerst gering, da die Norm mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 823 Absatz 1 BGB konkurriert.[107][108] Der Gesetzgeber hat allerdings im Rahmen des zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes von 2002 auf die Streichung der Norm verzichtet, um nicht den Eindruck zu erwecken, die sexuelle Selbstbestimmung werde nicht ernst genommen.[109]

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Wie § 823 Absatz 2 BGB beschränkt sich § 826 BGB nicht auf bestimmte Rechtsgüter, sondern schützt umfassend vor der Beeinträchtigung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen.[110] Die Norm besitzt eine lückenschließende Funktion, indem sie Fälle erfasst, in denen zwar weder ein Rechtsgut noch ein Schutzgesetz verletzt wurde, das Verhalten des Schädigers dennoch missbilligenswert ist. Erfasst sind deshalb auch Vermögensschäden.[111][112] Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs enthält die Norm enge Tatbestandsvoraussetzungen: Wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch aus § 826 BGB ist, dass der Schädiger vorsätzlich einen Schaden in sittenwidriger Weise verursacht. Letzteres ist der Fall, wenn er wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden handelt.[113][114] Haftungsmaßstab ist die nach allgemeiner Überzeugung herrschende Sozialmoral.

Diese unbestimmte Formel hat die Rechtsprechung zunehmend durch Entscheidungen konkretisiert und Fallgruppen gebildet, in denen die Annahme der Sittenwidrigkeit naheliegt. Dies ist etwa bei der bewussten Erteilung falscher Auskünfte der Fall.[115][116] Ebenfalls einschlägig sind die arglistige Täuschung,[117] das Verleiten zum Vertragsbruch,[118] das Ausnutzen einer Monopolstellung[119] und das Gebrauchen eines durch falsche Angaben erschlichenen Vollstreckungstitels.[120][121]

Haftung mehrerer

Gemeinschaftliche Schädigung, § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich …

Bewirken mehrere die Schädigung eines Dritten durch gemeinschaftliches Handeln, haften sie nach § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner, also jeweils in voller Höhe. Dem Geschädigten wird hierdurch erspart, nachzuweisen, welcher Beteiligte zu welchem Anteil zur Schädigung beigetragen hat.[122][123]

Die Haftung aus § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB beruht auf dem Vorwurf an die gemeinschaftlich Agierenden, dass sie alle das Risiko des Schadenseintritts geschaffen oder gefördert haben.[124] Wird ein Schädiger in einer Weise in Anspruch genommen, die seinen Verschuldensanteil übersteigt, kann er allerdings die anderen Schädiger in Regress nehmen.[125]

Kausalitätszweifel bei gefährlichem Handeln mehrerer, § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB

(1) … Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Die von § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB intendierte Stärkung der Position des Geschädigten scheitert, wenn mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, die nicht gemeinschaftlich handeln. Hierzu kann es beispielsweise bei Verkehrsunfällen kommen:[126] Fahren mehrere Verkehrsteilnehmer unabhängig voneinander vorschriftswidrig, wodurch ein Dritter verletzt wird, kann der Geschädigte nicht aus § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB gegen beide vorgehen, da sie nicht zusammengewirkt haben. Gegen die Inanspruchnahme aus § 823 Absatz 1 BGB können die Unfallfahrer jeweils einwenden, dass der andere den Schaden verursacht hat. Diese Schwierigkeit wird durch § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB entschärft. Hiernach haften mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner, wenn erwiesen ist, dass sie alle in einer Weise handelten, die den Schaden hätte herbeiführen können und dass einer von ihnen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat.[127]

Gestörte Gesamtschuld

Zu einer gestörten Gesamtschuld kommt es, wenn von mehreren Schädigern sich einer auf eine Haftungsprivilegierung berufen kann.[128][129] Hierzu kann es beispielsweise auf Grundlage eines Vertrags kommen, etwa weil zwei Personen eine Fahrgemeinschaft vereinbaren, in der nur für Vorsatz gehaftet wird. Verursacht nun der Fahrer fahrlässig eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug, wodurch sich der Beifahrer verletzt, kann dieser keinen Schadensersatz vom Fahrer verlangen, da die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. In Anspruch nehmen kann er allerdings den Fahrer des anderen Fahrzeugs in voller Höhe, denn dieser kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen. Nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs dürfte dieser nach Inanspruchnahme durch den Geschädigten einen zumindest teilweisen Ausgleich vom Fahrer des anderen Fahrzeugs verlangen, da dieser den Unfall mitverschuldet hatte.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Inanspruchnahme die Haftungsprivilegierung aus der Fahrgemeinschaftsbeziehung entgegensteht. Bei solchen vertraglich vereinbarten Privilegierungen wird dies allgemein verneint. Ansonsten würde durch Vereinbarung zwischen zwei Parteien die Rechtsstellung eines Dritten verschlechtert. In diesem Fall wäre dies der andere, nichtprivilegierte Unfallbeteiligte. Dies wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter, der mit der verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie nicht vereinbar ist. Daher entfaltet die Privilegierung des einen Schädigers keine Wirkung gegenüber dem anderen Schädiger. Aus diesem Grund besteht weitgehend Einigkeit darin, dass der Anspruch des Geschädigten zu kürzen ist. Allerdings ist im Einzelnen umstritten, auf welche Weise dies erreicht wird.[130][131][132]

Haftung für fremdes Verschulden

Manche Haftungstatbestände lassen jemanden für Fremdverschulden haften. Solche Tatbestände sehen keine Entlastungsmöglichkeit vor, da dem in Anspruch Genommenen anders als etwa bei der Haftung für Verrichtungsgehilfen kein eigener Verschuldensvorwurf gemacht wird. Stattdessen handelt es sich um die Verlagerung der Haftung vom unmittelbaren Schädiger auf den Dritten.[133]

Verletzung einer Amtspflicht, § 839 BGB

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

§ 839 BGB begründet einen Ersatzanspruch für Schäden, die auf der Verletzung einer Amtspflicht beruhen. Die Norm stellt eine wesentliche Grundlage des Staatshaftungsrechts dar, das in Deutschland äußerst fragmentarisch geregelt ist.[134][135]

Ein Anspruch aus § 839 BGB erfordert das Handeln eines Beamten. Ohne § 839 BGB würde ein Beamter für schuldhafte widerrechtliche Schadenszufügung nach §§ 823, 826 BGB haften. Die Normen werden durch § 839 BGB allerdings verdrängt. Der Begriff des „Beamten“ erfordert keinen Beamtenstatus des Schädigers, vielmehr genügt es, wenn er in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt hat; man spricht hierbei vom „Beamten im haftungsrechtlichen Sinn“.[136] Erfasst sind demnach neben Inhabern eines Beamtenstatus Privatpersonen, die für den Staat tätig werden, etwa TÜV-Prüfer,[137] Zivildienstleistende[138] und Abschleppunternehmer.[139] Ferner erfordert die Norm die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht. Hierfür kommen solche Pflichten in Betracht, die den Amtsträger gegenüber seinem Vorgesetzten und gegenüber einem Bürger binden. Letzteres ist der Fall, wenn die Amtspflicht zumindest auch dem Schutz des Bürgers dient. Insoweit weist § 839 BGB eine Parallele zu § 823 Absatz 2 BGB auf.[140][141]

§ 839 Absatz 1 Satz 2 BGB enthält eine Subsidiaritätsklausel. Hiernach kann der Amtsträger im Falle fahrlässigen Handelns nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Der Gesetzgeber schuf diese Regelung, um zu vermeiden, dass Amtsträger aus Angst vor persönlicher Haftung ihr Amt zögerlich und ineffektiv ausüben. § 839 Absatz 3 BGB legt dem Geschädigten die Obliegenheit auf, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Geschädigte muss sich also durch rechtzeitiges Ersuchen um Rechtsschutz darum bemühen, den Eintritt des Schadens abzuwenden. Tut er dies schuldhaft nicht, schließt dies seinen Anspruch aus. § 839 Absatz 2 BGB privilegiert in Anspruch genommene Richter. Diese haften im Falle einer Amtspflichtverletzung nur, wenn ihre Amtspflichtverletzung eine Straftat darstellt, etwa eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

§ 839 BGB steht als Anspruchsgrundlage nicht allein, sondern neben Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Dieser leitet die von § 839 BGB angeordnete Haftung des Beamten unter bestimmten Voraussetzungen auf den Staat oder die Körperschaft über, für die der Beamte gehandelt hat. Eine solche Haftungsüberleitung erfordert, dass der Beamte in hoheitlicher Funktion tätig geworden ist.[142][143] Hieran fehlt es, wenn Beamte im statusrechtlichen Sinn privatwirtschaftlich tätig werden.[144]

Sachverständigenhaftung, § 839a BGB

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 839a BGB enthält eine Regelung zur Haftung gerichtlicher Sachverständiger. Diese trifft eine Schadensersatzpflicht für alle Schäden, die durch die Erstellung eines falschen Gutachtens verursacht werden. Allerdings beschränkt sich ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, da der gerichtliche anders als der private Sachverständige keine Haftungsbeschränkung durch Vertrag aushandeln kann.[145]

Haftung für vermutetes eigenes Verschulden

Die in den §§ 823–826, § 830 und § 839 BGB geregelten Ansprüche setzen voraus, dass der Anspruchsgegner die Schädigung verursacht hat. Sie unterfallen daher der Haftung aus verschuldetem Unrecht. In bestimmten Fällen sieht das Deliktsrecht allerdings auch eine Haftung vor, wenn nicht der Anspruchsgegner, sondern ein Dritter den Schaden verursacht hat. Das Gesetz konzipiert diese Fälle als Haftungsgegenstand aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden. Anknüpfungspunkt der Schadensersatzhaftung ist dabei der Vorwurf, dass der Anspruchsgegner nicht hinreichend sichergestellt hat, dass ein ihm zuzurechnender Dritter niemanden schädigt. Da das Verschulden des Anspruchsgegners vermutet wird, braucht der Anspruchssteller selbiges nicht nachzuweisen.[146]

Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 831 BGB ist einschlägig, wenn die Schädigung nicht vom Anspruchgegner selbst, sondern von dessen Verrichtungsgehilfen verursacht wurde. Hierdurch verbessert sich die Stellung des Geschädigten, indem diesem neben dem Verrichtungsgehilfen ein zweiter Anspruchsgegner gegeben wird: der Geschäftsherr.[147]

Beim Verrichtungsgehilfen handelt es sich um eine Person, die eine Aufgabe für einen anderen in dessen Sphäre wahrnimmt und hierbei an dessen Weisungen gebunden ist.[148] Typischerweise besteht eine solche Beziehung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn letzterer ist an die Weisungen des ersteren gebunden.[149] Sofern ein Verrichtungsgehilfe einen Dritten in rechtswidriger Weise schädigt, kann sich der Geschädigte an beide wenden: an den Verrichtungsgehilfen als unmittelbaren Schädiger über §§ 823–826 BGB, an den Geschäftsherrn über § 831 BGB.

Gegen die Inanspruchnahme aus § 831 BGB kann sich der Geschäftsherr allerdings dadurch verteidigen, dass er den Verschuldensvorwurf widerlegt. Hierfür muss er entweder nachweisen, dass er seinen Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und angeleitet hat oder dass die Schädigung auch dann eingetreten wäre, wenn der Geschäftsherr seinen Verrichtungsgehilfen hinreichend sorgfältig ausgewählt und überwacht hätte.[150]

In größeren Betrieben kommt der „dezentrale Entlastungsbeweis“ zum Tragen. Der Unternehmer hat die gegen ihn stehende Vermutung verschuldeten Verhaltens dahingehend zu widerlegen, dass ihn nach herrschender Meinung hinsichtlich Auswahl und Aufsicht über eine andere leitende Person, die seine Pflichten wahrnimmt, kein Vorwurf trifft. Eine vollständige Entlastungskette bis hin zum Verrichtungsgehilfen ist insoweit nicht notwendig. Allerdings kommt bei Entlastung grundsätzlich ein Organisationsverschulden im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Absatz 1 BGB in Betracht.[151]

Haftung für Aufsichtspflichtige, § 832 BGB

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Ein Anspruch aus § 832 Absatz 1 BGB kommt in Betracht, wenn der zu ersetzende Schaden durch eine Person verursacht wird, die der Aufsicht eines Dritten untersteht. Eine solche Aufsicht besteht beispielsweise zwischen Eltern und Kind.[152] Schädigt das Kind einen Dritten, begründet § 832 Absatz 1 BGB die Vermutung, dass seine aufsichtspflichtigen Eltern, gegen die sich der Anspruch richtet, ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Wird dieser Verschuldensvorwurf nicht widerlegt, haftet der Aufsichtspflichtige gegenüber dem Geschädigten. Der Umfang der angemessenen Aufsicht richtet sich nach dem Einzelfall. Maßgebliche Faktoren sind hierbei Alter, Eigenart und Charakter des Kinds.[153][154]

Wie bei § 831 BGB besteht auch bei § 832 BGB für den Aufsichtspflichtigen die Möglichkeit, die Verschuldensvermutung zu entkräften. Hierzu muss er nachweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist oder die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht für den Schadenseintritt ursächlich war.[155]

§ 832 Absatz 2 BGB erstreckt die Haftung aus Absatz 1 auf solche Personen, die nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Vertrags zur Aufsicht verpflichtet sind. Dies trifft etwa auf Kindergärtner und Tagesmütter zu.[156]

Haftung des Tierhalters, § 833 Satz 2 BGB

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 833 BGB verpflichtet den Halter eines Tieres zum Ersatz von Schäden, die dieses Tier verursacht. Diese Haftung beruht auf der Überlegung, dass von Tieren die Gefahr des unvorhersehbaren Verhaltens ausgeht.[157] § 833 BGB erfasst jedes tierische Verhalten, das nicht durch einen Menschen kontrolliert wird. Hierzu zählen unberechenbare Verhaltensweisen, etwa das Durchgehen eines Pferdes[158] sowie natürliches Tierverhalten, das nicht durch einen Menschen gesteuert wird, etwa das Geraten einer Taube in eine Flugzeugturbine.[159] Keine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich hingegen, wenn eine Person ein Tier aufhetzt; hierfür haftet sie allerdings wegen einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung nach § 823 BGB.[160][161]

Dem Tierhalter steht wie bei § 831 BGB und § 832 BGB gemäß § 833 Satz 2 BGB die Möglichkeit offen, sich vom Verschuldensvorwurf zu entlasten, wobei die Systematik dieses Entlastungsbeweises denen von § 831 und § 832 BGB entspricht: der Tierhalter muss nachweisen, dass entweder das Tier mit der gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt wurde oder dass die mangelnde Beaufsichtigung des Tieres nicht für den Schadenseintritt ursächlich war. Diese Exkulpation ist jedoch nur bei Haustieren möglich, die als Nutztier dienen. Ausgeschlossen ist sie bei der Schädigung durch ein Luxustier, also einem Tier, das weder zu beruflichen noch zu sonstigen Erwerbszwecken gehalten wird. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis bei Nutztieren, die keine Haustiere darstellen, etwa Honigbienen[162] und zu Therapiezwecken gehaltenen Reitpferden.[163]

§ 834 BGB erstreckt die Haftung des Tierhalters auf den Tieraufseher. Dieser kann anders als der Halter bei allen Arten von Tieren den Entlastungsbeweis führen.

Haftung des Grundstücksbesitzers, § 836 BGB

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Der strukturell mit den Haftungstatbeständen der §§ 831–833 BGB verwandte § 836 Absatz 1 BGB normiert die Haftung für den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung eines Gebäudebestandteils. Anspruchsgegner ist der Besitzer des Grundstücks. Diesem muss der Geschädigte nachweisen, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen ist. Das Verschulden des Anspruchsgegners wird vermutet.

Auch im Rahmen von § 836 Absatz 1 BGB kann diese Vermutung widerlegt werden. Hierzu muss der in Anspruch Genommene nachweisen, dass er sich mit hinreichender Sorgfalt darum bemüht hat, dass vom Gebäude keine Gefahr ausgeht. Der über § 836 Absatz 2 BGB in Anspruch genommene frühere Besitzer kann darüber hinaus zu seiner Verteidigung anführen, dass der spätere Besitzer die Gefahr durch sorgfältiges eigenes Verhalten hätte abwenden können. Ferner kann der Anspruchsgegner seine Haftung vermeiden, indem er nachweist, dass die mangelnde Sorgfalt nicht kausal für den Schaden war.[164][165]

§ 836 Absatz 2 BGB ermöglicht die Inanspruchnahme des früheren Grundstücksbesitzers, sofern das schädigende Ereignis innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Besitzes eintritt. § 837 BGB erstreckt diese Haftung auf den Besitzer des Gebäudes, § 838 BGB auf denjenigen, der zum Unterhalt des Gebäudes verpflichtet ist. Eine solche Unterhaltspflicht kann aus vertraglicher Übernahme oder einem Nutzungsrecht am Grundstück resultieren.[166]

Gefährdungshaftung

In einigen Bereichen sieht das deutsche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz vor (Gefährdungshaftung).[167] Sie knüpft allein am Betrieb einer potentiell gefährlichen Einrichtung an und nicht an der Widerrechtlichkeit einer Handlung oder am Verschulden des Schädigers. Als Einrichtungen dieser Qualität bewertet der Gesetzgeber Kraftfahrzeuge (§ 7 StGB), Eisenbahnen (§ 1 des Haftpflichtgesetzes), Energieanlagen (§ 2 des Haftpflichtgesetzes) und Kernkraftwerke (§ 25 AtG), Rechtsmaterien, die in je eigenen Gesetzen geregelt sind. Sofern der Betrieb einer derartigen Einrichtung zur Schädigung eines Dritten führt, haftet der Inhaber auf Schadensersatz, ohne dass es auf dessen Verschulden hinsichtlich der konkreten Schädigung ankommt.[4] Bei der in § 833 Satz 1 BGB geregelten Tierhalterhaftung handelt es sich um eine Gefährdung, soweit das Gesetz die Führung des Entlastungsbeweises ausschließt.[168]

Straßenverkehr, § 7 Absatz 1 StVG

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

§ 7 Absatz 1 StVG begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs. Als Halter gilt, wer die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat.[169] Der Anspruch erfordert eine Schädigung, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers eingetreten ist. Hierfür kommen alle Schädigungen in Betracht, die darauf beruhen, dass eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr das Schadensgeschehen mitgeprägt hat.[170][171]

Ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Hierunter versteht man ein Ereignis, das mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in keinem Zusammenhang steht sowie unvorhersehbar und unvermeidbar war.[172] Dies trifft etwa auf außergewöhnliche Naturereignisse zu.[173] Nicht einschlägig sind hingegen Umstände, mit denen man nach allgemeiner Erfahrung rechnen muss, etwa verkehrswidriges Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern oder von verschuldensunfähigen Kindern.[174] Der Anwendungsbereich von § 7 Absatz 2 StVG ist damit äußerst gering. Der Gesetzgeber bezweckte durch diese Regelung einen umfassenden Schutz von nichtmotorisierten Unfallgeschädigten, insbesondere von Kindern.[175][176]

Nutzt ein anderer als der Halter das Fahrzeug, ohne dass dieser hiervon weiß, haftet nach § 7 Absatz 3 Satz 1 StVG grundsätzlich nicht der Halter, sondern der Fahrer aus § 7 Absatz 1 StVG. Diese Ausnahmeregelung ist beispielsweise bei Fahrzeugdiebstählen einschlägig. Hat es der Halter allerdings zu verschulden, dass der Fahrer das Fahrzeug in Gebrauch nehmen kann, haften sowohl er als auch der Fahrer.[177]

Auf § 7 Absatz 1 StVG baut die in § 18 Absatz 1 StVG geregelte Haftung des Fahrzeugführers auf. Anders als § 7 StVG ermöglicht diese Norm dem in Anspruch Genommenen, der Haftung zu entgehen, indem er nachweist, dass er die Rechtsgutsverletzung nicht verschuldet hat. Aufgrund dieser Entlastungsmöglichkeit handelt es sich bei § 18 Absatz 1 StVG um einen Fall der Haftung für vermutetes eigenes Verschulden.[178]

Produkthaftung, § 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Bei der Produkthaftung handelt es sich um die Haftung des Herstellers eines Produkts für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Produkt (einen) Fehler aufweist. Diese Haftung ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) normiert, das Ende 1989 in Kraft getreten ist und eine europäische Richtlinie umsetzt.[179] Gemäß § 15 Absatz 2 ProdHaftG steht die Produkthaftung unabhängig neben der Produzentenhaftung nach § 823 Absatz 1 BGB.[180]

Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind nach § 2 ProdHaftG bewegliche Sachen sowie Elektrizität. Darüber hinaus findet das Gesetz Anwendung auf Software.[181] Einen Fehler weist ein Produkt nach § 3 ProdHaftG auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Nutzer beim bestimmungsgemäßen Gebrauch erwarten durfte.[182] Hierbei knüpft die Rechtsprechung an die Fehlerkategorien der Produzentenhaftung an.[183] Die berechtigte Erwartung bemisst sich unter anderem am typischen Nutzerkreis, an der Gestaltung des Produkts sowie an dessen Bewerbung.[184]

Führt der Fehler zur Schädigung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum, kann der Geschädigte aus § 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG gegen den Hersteller des Produkts, gegen denjenigen, der sich durch das Anbringen eines Kennzeichens am Produkt als dessen Hersteller ausgibt oder gegen den Importeur vorgehen. Lässt sich eine solche Person nicht ermitteln, kann sich der Geschädigte nach § 4 Absatz 3 ProdHaftG an den Lieferanten wenden.

Wegen der geringen Anspruchsvoraussetzungen unterliegt die Produkthaftung einigen Beschränkungen. Nach § 11 ProdHaftG trägt der Geschädigte im Falle einer Sachbeschädigung 500 Euro selbst. § 10 Absatz 1 ProdHaftG beschränkt die maximale Haftung bei Personenschäden auf 85 Mio. Euro. Zudem kann die Haftung vollständig ausgeschlossen sein, wenn ein Ausschlussgrund nach § 1 Absatz 2 ProdHaftG vorliegt, etwa wenn das Produkt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften hergestellt wurde.

Unterlassungsanspruch

Während der Schadensersatzanspruch dazu dient, einen Ausgleich für eingetretene Rechtsgutsverletzungen zu erreichen, bezweckt der Unterlassungsanspruch, den Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu verhindern. Einen solchen Anspruch sieht § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB vor. Dieser bezieht sich zwar unmittelbar nur auf drohende Beeinträchtigungen des Eigentums, allerdings wendet ihn die Rechtsprechung analog auf alle anderen Rechtsgüter an, die von § 823 Absatz 1 BGB geschützt werden, um jedes absolute Recht umfassend zu schützen.[185][186] Von Bedeutung ist dieser konstruierte Abwehranspruch insbesondere bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[187][188]

Verjährung

Die Verjährungsfrist deliktischer Ansprüche beginnt grundsätzlich nach § 199 BGB Absatz 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt oder fahrlässig verkannt hat. Sie beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Kennt der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht und kann ihm seine Unkenntnis auch nicht vorgeworfen werden, verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Schadenseintritt. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen: Diese verjähren nach § 199 Absatz 2 BGB innerhalb von dreißig Jahren.

Internationales Privatrecht

Welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden ist, richtet sich im Ausgangspunkt nach der europäischen Rom-II-Verordnung. Nach deren Art. 4 Absatz 1 ist auf deliktische Ansprüche das Recht des Ortes anzuwenden, an dem der Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine offensichtlich engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates haben, beispielsweise ein diesem Recht unterworfenes Vertragsverhältnis. Dann ist das Recht dieses Staats einschlägig.[189]

In bestimmten Fällen ist die Rom-II-Verordnung nicht anwendbar. Dies ist etwa bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Fall. Die Verordnung klammert diesen Rechtsbereich aus ihrem Anwendungsbereich aus, da sich die Mitgliedsstaaten diesbezüglich nicht auf eine einheitliche Regelung einigen konnten.[189] Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom-II-Verordnung richtet sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, nach Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Gemäß Art. 40 Absatz 1 Satz 1 EGBGB ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schädiger seine Schädigungshandlung vorgenommen hat. Tritt der Schaden im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung ein, kann der Geschädigte allerdings wählen, ob er anstelle des Rechts des Handlungsorts das Recht des Orts des Schadenseintritts wählt.[190]

Literatur

  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642316173 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Christian Katzenmeier, Christof Muthers, Christian Huber: §§ 823-853. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800651771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Ansgar Staudinger: §§ 823-853. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Gerhard Wagner, Hans-Jürgen Papier: §§ 823-853. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.

Einzelnachweise

  1. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  2. Christian Katzenmeier: Vor §§ 823 ff, Rn. 19-20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  3. Gerhard Wagner: Vor § 823, Rn. 17-18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  4. a b Andreas Spickhoff: Die Grundstruktur der deliktischen Verschuldenshaftung. In: Juristische Schulung 2016, S. 865 (866).
  5. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800651771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  6. Gerhard Wagner: Vor § 823, Rn. 2-6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  7. Oliver Stegmann: Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 978-3-16-148209-0, S. 41.
  8. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800651771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  9. Gerhard Wagner: Vor § 823, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  10. Christian Katzenmeier: Vor §§ 823 ff, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800651771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  12. Christian Katzenmeier: Vor §§ 823 ff, Rn. 5-17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800651771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  15. BGHZ 8, 243 (247).
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  17. Johanna Croon-Gestefeld: § 823 Abs. 1 BGB: Die geschützten Rechte und Rechtsgüter. In: Jura 2016, S. 1007.
  18. Christian Katzenmeier: § 823, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  19. Gottfried Schiemann: § 823, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504471026 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  20. Christian Katzenmeier: § 823, Rn. 12-13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  21. BGH, Urteil vom 25. September 1952, 3 StR 742/51 = Neue Juristische Wochenschrift 1953, S. 1440 (1441).
  22. BGHZ 76, 259 (261).
  23. BGHZ 8, 243 (245).
  24. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005, VI ZR 179/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2614.
  25. BGH, Urteil vom 10. Juni 1995, VI ZR 31/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1160 (1161).
  26. BGHZ 107, 359 (363).
  27. BGHZ 56, 163 (165).
  28. Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: Lehrbuch des Schuldrechts. 13. Auflage. Band 2. Halbband 2: Besonderer Teil. C.H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-31484-8, § 76 II 1 a.
  29. BGHZ 8, 243.
  30. Hartwig Sprau: § 823, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  31. LG Bonn, Urteil vom 3. November 1994, 15 O 169/94 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1995, S. 1492.
  32. Christian Katzenmeier: § 823, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  33. Renate Schaub: § 823, Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3472090007 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  34. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 210. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  35. Gottfried Schiemann: § 823, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504471026 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  36. Erwin Deutsch: Allgemeines Haftungsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln 1995, ISBN 978-3-452-22692-1, Rn. 189.
  37. BGHZ 105, 346 (350): Fischfutter-Fall.
  38. BGHZ 85, 375 (381).
  39. BGHZ 55, 153: Fleet-Fall.
  40. BGHZ 181, 233.
  41. Günter Schwarz, Astrid Ernst: Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen „Falschparker“. In: Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 2550.
  42. BGHZ 41, 123 (126): Bruteier-Fall.
  43. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 749 (749, 753).
  44. BGHZ 67, 359: Schwimmerschalter-Fall.
  45. BGHZ 86, 256: Gaszug-Fall.
  46. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 270-279. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  47. BGHZ 65, 211.
  48. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642316173 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  49. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 282-286. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  50. BGHZ 13, 334: Schacht-Fall.
  51. LG Kiel, Urteil vom 27. April 2006, 4 O 251/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 1002.
  52. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. November 1988, 13 U 72/88 = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 400.
  53. BGHZ 26, 349: Herrenreiter-Fall.
  54. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 28, S. 238.
  55. BGHZ 3, 270 (279): Constanze-I-Fall.
  56. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649921 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  57. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649921 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  58. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805910323 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  59. Christian Förster: Verkehrssicherungspflichten. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 721 (722).
  60. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1984, VI ZR 292/82 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 1078.
  61. BGH, Urteil vom 13. März 2001, VI ZR 142/00 = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2019.
  62. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 405. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  63. BGH, Urteil vom 20. Februar 1979, VI ZR 48/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1248.
  64. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  65. Annette Keilmann: Oft unterschätzt: Allgemeines Schadensrecht. In: Juristische Arbeitsblätter 2005, S. 700 (701).
  66. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  67. BGHZ 57, 25.
  68. BGH, Urteil vom 4. Mai 1993, VI ZR 283/92 = Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 2234.
  69. BGHZ 132, 164 (173).
  70. Fälle mit unterschiedlichem Ausgang: BGHZ 58, 162 (sogenannter Gehwegfall: Beschädigung eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge, die eine Unfallstelle umfahren; der BGH verneint mangels Herausforderung die Haftung der Unfallverursacher) und BGHZ 63, 189 (Jugendarrestfall: Minderjähriger entzieht sich der polizeilichen Festnahme durch Sprung aus dem Toilettenfenster, woraufhin ihn ein Polizist verfolgt und sich verletzt; in der Literatur sehr umstritten blieb das Ergebnis des BGH, dem Minderjährigen das Verfolgungsrisiko aufzubürden, zumal der BGH in ähnlichen Fällen umgekehrt entschieden hatte (vgl. BGH NJW 1971, 1982; 1976 568)).
  71. BGH, Urteil vom Urteil vom 24. Juni 2013, VI ZR 93/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 1681.
  72. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, VI ZR 211/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 2029.
  73. BAGE 104, 155.
  74. Bundesarbeitsgericht: 1 AZR 332/90. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1991, S. 815.
  75. Gottfried Schiemann: § 823, Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3504471026 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  76. Horst Ehmann: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. In: Jura 2011, S. 437, (438).
  77. Jochen Mohr: Rechtswidrigkeit und Verschulden im Deliktsrecht. In: Jura 2013, S. 567 (573-574).
  78. Christian Katzenmeier: § 827, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  79. BGH, Urteil vom 14. November 1978, VI ZR 133/77 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 864.
  80. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 1993, 11 U 5/93 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1993, S. 1498.
  81. Gerhard Wagner: § 828, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  82. Erika Scheffen: Zur Reform der (zivilrechtlichen) Deliktsfähigkeit von Kindern ab dem 7. Lebensjahr (§ 828 I, II BGB). In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1991, S. 458.
  83. BGHZ 161, 180 (183).
  84. BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 356.
  85. a b Gerhard Wagner: § 823, Rn. 858. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  86. BGHZ 51, 91: Hühnerpestfall.
  87. BGHZ 92, 143: Kupolofenfall.
  88. BGHZ 116, 60: Milupafall.
  89. Christian Katzenmeier: § 823, Rn. 307-320. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  90. Hartwig Sprau: § 823, Rn. 172-176. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  91. Ansgar Staudinger, Paul Czaplinski: Rückruf- und Kostentragungspflicht des Produzenten bei In- wie Auslandssachverhalten. In: Juristische Arbeitsblätter 2008, 401 (402).
  92. BGHZ 99, 391.
  93. BGHZ 159, 48 (53).
  94. Tobias Voigt: Vor § 630a, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  95. Christian Katzenmeier: Der Behandlungsvertrag – neuer Vertragstypus im BGB. In: Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 817.
  96. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  97. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  98. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 474. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  99. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  100. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 526, 543. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  101. BGHZ 59, 76 (79).
  102. BGH, Urteil vom 21. Juni 1966, VI ZR 266/64 = Neue Juristische Wochenschrift 1966, S. 2010 (2011).
  103. Gerhard Wagner: § 824, Rn. 1-3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  104. BGHZ 3, 270 (280-281): Constanze-I-Fall.
  105. Vera von Pentz: Neueste Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Medien- und Persönlichkeitsrecht. In: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 2013, S. 20.
  106. Christian Katzenmeier: § 824, Rn. 25-29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  107. Gerhard Wagner: § 825, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  108. Christian Katzenmeier: § 825, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  109. BT-Drs. 14/7752, S. 26.
  110. Christian Katzenmeier: § 826, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  111. Arndt Teichmann: Haftung für fehlerhafte Informationen am Kapitalmarkt. In: Juristische Schulung 2006, S. 953 (956).
  112. Gerhard Wagner: § 826, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  113. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 48, S. 114 (124).
  114. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 217/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 2668 (2770).
  115. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03 = Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs Report 2005, S. 611.
  116. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992, II ZR 178/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 3167.
  117. Christian Katzenmeier: § 826, Rn. 19-21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  118. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  119. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  120. BGHZ 13, 71.
  121. BGHZ 40, 130.
  122. Maximilian Becker, Christopher Weidt: Die deliktische Haftung mehrerer. In: Juristische Schulung 2016, S. 481 (483).
  123. Christina Eberl-Borges: § 830 BGB und die Gefährdungshaftung. In: Archiv für die civilistische Praxis 1996, S. 492.
  124. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  125. Christian Katzenmeier: § 840, Rn. 30. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  126. Johann Braun: Haftung für Massenschäden. In: Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2318 (2320).
  127. Alexander Brade, Markus Gentzsch: Die Haftung von Beteiligten – Grundwissen zu § 830 I 2 BGB. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, 895 (895-897).
  128. Maximilian Becker, Christopher Weidt: Die deliktische Haftung mehrerer. In: Juristische Schulung 2016, S. 481 (489).
  129. Anna-Maria Mollenhauer: Das gestörte Gesamtschuldverhältnis. In: Neue Justiz 2011, S. 1.
  130. Wolf-Dietrich Walker: Haftungsprivilegierungen. In: Juristische Schulung 2015, S. 865 (873-874).
  131. BGH, Urteil vom 1. März 1988, VI ZR 190/87 = Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 2667 (2669).
  132. Christian Grüneberg: § 426, Rn. 22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  133. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  134. Heiko Sauer: Staatshaftungsrecht. In: Juristische Schulung 2012, S. 695 (696).
  135. Joachim Lege: System des deutschen Staatshaftungsrechts. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 81 (82).
  136. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614521 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  137. BGHZ 122, 85 (87).
  138. BGHZ 152, 380 (382).
  139. BGHZ 121, 161 (164).
  140. Bernd Hartmann, Samuel Tieben: Amtshaftung. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 401 (403-404).
  141. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  142. Christof Muthers: § 839, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  143. Friedrich Schoch: Amtshaftung. In: Jura 1988, S. 585.
  144. BGHZ 147, 381.
  145. Gerhard Wagner: § 839a, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  146. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  147. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  148. Christian Katzenmeier: § 831, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  149. Ansgar Staudinger: § 831, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  150. Ansgar Staudinger: § 831, Rn. 10-12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  151. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 44-46. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  152. Oliver Brand: Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB. In: Juristische Schulung 2012, 673 (675).
  153. BGH, Urteil vom 19. Januar 1993, VI ZR 117/92 = Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1003.
  154. BGHZ 111, 282 (285).
  155. Ansgar Staudinger: § 832, Rn. 11-12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  156. Oliver Brand: Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB. In: Juristische Schulung 2012, 673 (676).
  157. BGHZ 67, 129.
  158. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2008, 9 U 75/07 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, S. 453.
  159. OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2004, 13 U 194/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 2246.
  160. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  161. Gerhard Wagner: § 833, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  162. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 141, S. 406 (407).
  163. BGH, 21. Dezember 2010, VI ZR 312/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 1961.
  164. Gerhard Wagner: § 836, Rn. 24. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  165. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  166. Christian Katzenmeier: § 838, Rn. 2-3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  167. Hein Kötz: Haftung für besondere Gefahr: – Generalklausel für die Gefährdungshaftung. In: Archiv für die civilistische Praxis 1970, S. 15.
  168. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  169. BGHZ 87, 133.
  170. BGH, Urteil vom 26. April 2005, VI ZR 168/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2081.
  171. Michael Burmann: § 7, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406684685 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  172. BGHZ 7, 338.
  173. Sven Kuhnert: § 7, Rn. 60. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832953485 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  174. Sven Kuhnert: § 7, Rn. 61. In: Klaus-Ludwig Haus, Carsten Krumm, Matthias Quarch (Hrsg.): 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 3-8329-5348-5.
  175. BT-Drs. 14/7752, S. 30.
  176. Sven Kuhnert: § 7, Rn. 63. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832953485 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  177. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  178. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  179. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  180. Gerhard Wagner: § 823, Rn. 781. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  181. Gerhard Wagner: § 2 ProdHaftG, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665455 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  182. OLG Köln, 6. April 2006, 3 U 184/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 2272.
  183. BGH, Urteil vom 17. März 2009, VI ZR 176/08 = Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 1669.
  184. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  185. BGH, Urteil vom 13. März 1998, V ZR 190/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2058 (2059).
  186. Karl-Heinz Gursky: § 1004, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911382 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  187. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  188. Christian Baldus: § 1004, Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  189. a b Christian Katzenmeier: Vor §§ 823 ff, Rn. 94. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  190. Christian Katzenmeier: Vor §§ 823 ff, Rn. 95. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
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