„Amiable compositeur“ – Versionsunterschied

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Das Agieren als '''amiable compositeur''' gibt in einem Verfahren vor einem [[Schiedsgericht]] dem Schiedsrichter die Möglichkeit, den Streit - ohne Bindung an das [[Kollisionsregel|anwendbare Recht]] - einzig unter dem Kriterium des [[Billigkeit|billigen Ermessens]] zu entscheiden (vgl. z. B. die ICC-Schiedsgerichtsordnung in Art. 17 Abs. 3).
Das Agieren als '''amiable compositeur''' gibt in einem Verfahren vor einem [[Schiedsgericht]] dem Schiedsrichter die Möglichkeit, den Streit - ohne Bindung an das [[Kollisionsregel|anwendbare Recht]] - einzig unter dem Kriterium des [[Billigkeit|billigen Ermessens]] zu entscheiden (vgl. z. B. die ICC-Schiedsgerichtsordnung in Art. 21 Abs. 3).


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 18. Dezember 2012, 10:50 Uhr

Das Agieren als amiable compositeur gibt in einem Verfahren vor einem Schiedsgericht dem Schiedsrichter die Möglichkeit, den Streit - ohne Bindung an das anwendbare Recht - einzig unter dem Kriterium des billigen Ermessens zu entscheiden (vgl. z. B. die ICC-Schiedsgerichtsordnung in Art. 21 Abs. 3).

Siehe auch