Notstandsgesetze (Deutschland)

Demonstrationsaufruf aus Berlin
Basisdaten
Titel: Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Art: Bundesgesetz, Verfassungsänderung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 79 Abs. 1 und 2 GG
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Erlassen am: 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709)[1]
Inkrafttreten am: 28. Juni 1968
Außerkrafttreten: noch aktuell
Weblink: http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Notstandsgesetze sind die ihnen zugrundelegenden Grundgesetzänderungen, verabschiedet am 30. Mai 1968 vom Deutschen Bundestag[2] und am 14. Juni vom Bundesrat.[3] Bundespräsident Lübke unterzeichnete sie am 27. Juni 1968.[4] Voran gingen zum Teil gewalttätige Protesten der damaligen Außerparlamentarischen Opposition.

Bereits Ende der 1950er Jahre wurden nicht die Verfassung ändernden[5] Notstandsgesetzen verabschiedet.[6] Die Notstandsgesetze waren vorgesehen für den Fall von Krisensituationen, Naturkatastrophe, Aufstand oder Krieg.[7]

Die anwendungsbezogenen Regeln sind in den Gesetzen zur Sicherstellung und Vorsorge und darauf aufbauenden Verordnungen verankert, z. B. dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und der darauf aufbauenden Verordnung zur Sicherstellung der Wirtschaft. Sie enthalten die Regel, dass sie erst bei Vorliegen des Notstandes angewandt werden dürfen.

Formeller und historischer Rahmen

Das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ist auf den 24. Juni 1968 datiert, wurde am 27. Juni 1968 verkündet und trat am 28. Juni in Kraft.[8]

Die verfassungsändernden „Notstandsgesetze“ von 1968

Bis dahin hatte das Grundgesetz 158 Artikel.[9] Das Gesetz vom 24. Juni 1968 hat insgesamt 28 Artikel aufgehoben, geändert oder neu eingefügt.[10]

  • Der aufgrund der Nicht-Ratifizierung des Vertragspaketes zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft durch die französische Nationalversammlung hinfällig gewordene (erst 1954 eingefügte)[11] Artikel 142a wurde ersatzlos gestrichen.
  • Vier Artikel wurden – zum Teil aus bloßen Gründen der Systematik bzw. Übersichtlichkeit – durch Artikel ähnlichen oder gleichen Inhalts ersetzt: Artikel 59a (Feststellung des Verteidigungsfalls) wurde durch Artikel 115a ersetzt; Artikel 65a Absatz 2 (Kommandogewalt) durch Artikel 115b. Artikel 73 Nr. 1 wurde teilweise (Wehrpflicht) durch Artikel 12a Absatz 1 ersetzt, und Artikel 143 (Bundeswehr-Einsatz im Innern) wurde – mit erheblichen Änderungen – durch Artikel 35 Absatz 2 (heute: Satz 2)[12] sowie Absatz 3 und Artikel 87a Absatz 4 ersetzt.
  • Neu eingefügt wurden die elf Artikel des insgesamt neuen Abschnittes Xa. „Verteidigungsfall“ sowie Artikel 12a (Dienstpflichten/​verteidigungs- und spannungsfall-bezogene Einschränkungen der Berufsfreiheit), Artikel 80a („Spannungsfall“) und Artikel 53a (Gemeinsamer Ausschuß) – also insgesamt 14 Artikel.
  • Ergänzt oder anderweitig geändert wurden neun Artikel:
    • Ergänzt wurden: Artikel 87a (Aufstellung von Streitkräften und deren Einsatz) (Erweiterung um Absatz 2–4), Artikel 9 Absatz 3 (Hinzufügung von Satz 3: Schutz von Arbeitskämpfen gegen die Anwendung von Notstandsmaßnahmen), Artikel 20 (Hinzufügung von Absatz 4: Widerstandsrecht), Artikel 10 Absatz 2 (Hinzufügung von Satz 2) und Artikel 19 Absatz 4 (Hinzufügung von Satz 3) (jeweils wegen Abhören zum Schutze der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“) sowie Artikel 35 (Hinzufügung von Absatz 2 [heute: Satz 2] sowie Absatz 3: Einfügung zum ‚Katastrophennotstand‘).
    • Im alten Textbestand umformuliert (und teilweise auch darüber hinaus − durch Ergänzungen oder Kürzungen − geändert) wurden: Artikel 91 (‚innerer Notstand‘) (Änderungen und Ergänzungen), Artikel 12 (Berufsfreiheit) (Verschiebung von Text nach Artikel 12a und Einfügung der Wörter „oder aufgrund eines Gesetzes“) und Artikel 11 (Freizügigkeit) (Ausbau der Schranken-Regelung in Absatz 2).

Materieller Inhalt

Begriffe für die verfassungsändernden Notstandsgesetzen von 1968.

Die beschlossen Änderungen des Grundgesetzes lassen sich insgesamt fünf Fallgruppen zuordnen. Die ersten drei Fallgruppen regeln insgesamt vier Notstandeslagen in absteigender Schärfe. Die beiden letzten Teile umfassen ergänzende Motive und weiteren Einschränkungen von Grundrechten im Zuge der deutschen Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968. Diese damals festgeschrieben Stufen des Notstandes entsprechen der Erkenntnislage dieser Zeit und lauten in Deutschland bis heute wie folgt:

  • Äußerer Notstand
    Er ist der Oberbegriff für seine zwei Ausprägungen[13], den Spannungsfall, einmal für die Grenze des Friedens zum Krieg oder schlussendlich eskaliert den Verteidigungsfall als die Umschreibung des Kriegszustandes mit dem eigens dafür geschaffenen Notparlament, dem Gemeinsamen Ausschuss.[14]
  • Innerer Notstand
    Er ist die Bezeichnung für die gefährdete oder gestörte verfassungsmäßige Ordnung im Land (ugs. Unruhe oder Aufruhr). In dieser Stufe des Notstandes gibt es keinen drohenden oder tatsächlichen Krieg gegen fremde Mächte.[15]
  • Katastrophennotstand
    Er bezeichnet die Gefährdungs- und Gefahrenlage im Land durch ein Schadenereignis oder Schadensrisiko. Neben den klassischen Ursachen wie natürliche oder technische Unglücke kommen auch negative gesellschaftliche wie politische Ereignisse in Frage, ohne dass ein Krieg im Raume steht. Siehe im Detail: Typologie der Ursachen.

Die beiden letzten Fallgruppen umfassen:

  • Grundrechtseinschränkungen
    Sie gelten teilweise auch im tiefen Frieden und nicht nur in Notstandslagen sowie
  • Korrektive in Grundgesetz
    Sie dienen zur Besänftigung der Kritik an den Notstandsgesetzen. Das sind Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG in Form des Schutzes von Arbeitskämpfen gegen Maßnahmen des Notstands, ferner der Art. 20 Abs. 4 GG als Widerstandsrecht. Es kann als ein vorgestelltes Widerstandsrecht für das Volk gegen Putschisten oder den autoritär gewordenen Staatsapparat in Bund oder einem Land verstanden werden (ugs. Lizenz zum Aufruhr)[16], also als das Korrektiv gegen die Ausweitung der Staatsbefugnisse im Notstand.

Wesen des äußeren Notstands

„Verteidigungsfall“ und „Spannungsfall“

Die meisten der 28 Grundgesetzänderungen vom 24. Juni 1968 betreffen den sogenannten äußeren Notstand im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. Der Verteidigungsfall ist in elf Artikeln des 1968 neu eingefügten und gleichnamigen Abschnittes Xa geregelt, Artikel 115a[17] mit näheren Bestimmungen zu seiner Feststellung im Abschnitt 4 dieses Artikels.

Der Spannungsfall ist ohne Tatbestandsvoraussetzungen im Grundgesetz in Artikel 80a referenziert und dient vorrangig der Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft.[18] Zu seiner Ausrufung ist der ausschließlich der Bundestag befugt.

Gemeinsamer Ausschuss

Er besteht nach Artikel 53a GG Abs. 1 Satz 1[19] zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestag und zu einem Drittel aus solchen des Bundesrates. Er stellt nach Artikel 115e GG Absatz 1[20] die fehlende Arbeitsfähigkeit der beiden legislativen Staatsorgane selbst fest. Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Artikel 115e GG nur im äußeren Notstand zusammen, er tagt also nicht schon im Spannungsfall. Das folgt aus seiner ausschließlichen Verankerung im Abschnitt Xa des Grundgesetzes (Ausnahme: Artikel 53a GG) und ist vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gewollt.[21]
Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.[22]

Feststellung des Verteidigungsfalls

Des 1956 eingefügte Artikel 59a Grundgesetz zur Feststellung des Verteidigungsfalls wurde durch Artikel 115a[23] Grundgesetz abgelöst. Er definiert die Tatbestandsvoraussetzung („das Bundesgebiet [wird] mit Waffengewalt angegriffen“), wer ihn beantragt (Bundesregierung) sowie feststellt (Bundestag, Bundesrat stimmt zu) verbunden den notwendigen Mehrheiten (jeweils zwei Dritteln). Artikel 115b[24] Grundgesetz zur Kommandogewalt ersetzt den früheren Artikel 65a Absatz II GG und gibt dem Bundeskanzlers den Oberbefehl über die Bundeswehr im Verteidigungsfall.

Schutz ziviler Einrichtungen

Die Aufgabe ist geregelt im 1968 neu ins Grundgesetz eingefügten Artikel 87a, Absatz 3. Er gibt der Bundeswehr die gesetzliche Grundlage, zivile Einrichtungen (jur.: Objekte) zu sichern, bei Bedarf auf den Verkehr zu regeln sowie die Polizei zu unterstützen. Der Artikel im GG umfasst beide Stufen des Notstandes, den Verteidigungsfall oder den Spannungsfall.[25]

Grundrechtseinschränkungen

Von den unten genannten 1968 beschlossenen Grundrechtseinschränkungen ist ein Teil der Einschränkungen aus Art. 12a GG in Bezug auf die Berufsfreiheit aus Art 12 GG (ohne Buchstabe) ausschließlich im äußeren Notstand zulässig.

Streichung der Grundgesetz-Norm zur EVG

Schließlich betraf auch die – schon erwähnte – Streichung von Artikel 142a – der vor allem das gescheiterte Projekt einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (abgekürzt EVG) zum Gegenstand hatte – eine Norm mit klarer Orientierung nach ‚außen‘, wenn auch nicht zwangsläufig notständischen Charakters (auch wenn der „Verteidigungsfall“ einkalkuliert war).

Bereich des inneren Notstandes

Er ist in Artikel 91 sowie Artikel 87a Absatz 4 Grundgesetz geregelt. Dabei betrifft Artikel 91 den (landes- und/oder bundes)polizeilich zu bewältigenden ‚inneren Notstand‘ sowie Artikel 87a Absatz 4 den qualifizierten Fall des ‚inneren Notstandes‘, dass „die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen“[26].

Der einfache innere Notstand (Artikel 91)

Artikel 91 GG wurde dahingehend ergänzt, dass nunmehr

  • den Ländern nicht nur möglich ist, die Polizeikräfte anderer Länder, sondern auch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) anzufordern (Ergänzung in Absatz 1) und zugleich
  • die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz auch von sich aus einsetzen kann, wenn „das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage“ ist (Ergänzung in Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 – nach dem alten Wortlaut durfte die Bundesregierung in diesem Fall, „die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder“ ausschließlich „ihren Weisungen unterstellen“);[27]
  • Außerdem wurde an Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“[28] (Hervorhebung hinzugefügt)

Anders als der „Spannungsfall“ und der „Verteidigungsfall“ bedarf der „innere Notstand“ keiner parlamentarischen Feststellung und auch sonst keiner formellen Verkündung (was sich daraus erklärt, dass an Letzteren, anders als an die beiden ersten Fälle, keine spezifischen Grundrechtseinschränkungen anknüpfen, sondern sich ausschließlich die Zuständigkeiten verschieben). Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 liegt bei der Bundesregierung; ihre Aufhebung kann vom Bundesrat verlangt werden.[29]

Der innere Notstand nach Art. 87a IV mit Bundeswehr-Einsatz

In dieser Ausprägung des inneren Notstandes sind Bundeswehr-Einsätze im Inneren auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 1 zur Amtshilfe sowie Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 zum Katastrophennotstand möglich. Zwingend ist es neben den Voraussetzungen von Art. 91 GG erforderlich, dass die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen.[30] Artikel 87a Abs. 4 lautet:[31]

„Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.“

In dem Zusammenhang lässt sich der Begründung des Rechtsausschusses entnehmen, dass ausschließlich im Falle „organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ damit zu rechnen ist, dass „die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen“: „Der Rechtsausschuß schlägt vor, den bewaffneten Einsatz der Bundeswehr nur dann zuzulassen, wenn dies zur Bekämpfung von Gruppen militärisch bewaffneter Aufständischer erforderlich ist (Artikel 87 a Abs. 4).“[32]

Katastrophennotstand

Betrifft der Katastrophennotstand im Sinne des Art. 35 GG Absatz 2 genau ein Bundesland, so darf das betroffene Bundesland die Hilfe von anderen Ländern, der Bundespolizei oder der Bundeswehr anfordern.[33] Zieht die Katastrophe mehr als ein Bundesland in Mitleidenschaft, kann nach Absatz 3 die Bundesregierung die Hilfe leiten und koordinieren,[34] mit Änderungen des Absatzes 3 von 1972.[35] Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ist der Einsatz der Bundeswehr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.[36] Grund ist, dass sich die Bundeswehr auf ihre eigentliche Aufgabe, die Abwehr der Gefahren von außen, konzentrieren kann. Ferner sind die Aufgaben von Bundeswehr und Polizei strikt getrennt, als klare Abgrenzung zur Staatpraxis des Nationalsozialismus.[37]

Katastrophenfall und Katastrophennotstand sind keine Begriffe aus dem Grundgesetz, sie sind verwendet im Gesetzgebungsverfahren, in der Rechtsprechung und der universitären Lehre.

Einschränkungen von Grundrechten

Die nachfolgenden vier Grundrechte wurden durch das verfassungsändernde Gesetz vom 24. Juni 1968 betroffen:

  • Artikel 12 GG zur Berufsfreiheit,
  • Artikel 11 GG zur Freizügigkeit,
  • Artikel 10 GG zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unter dem Gesichtspunkt des Abhörens zum Zwecke des Schutzes der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ sowie
  • Artikel 19 GG unter dem gleichen Gesichtspunkt zum Schutz des Wesensgehalts der Grundrechte

Berufsfreiheit (Artikel 12)

Plakat der Deutschen Jungdemokraten zum Hungerstreik gegen die Notstandsgesetze vor dem Bremer Dom, Mai 1968

Artikel 12 ist von den verfassungsändernden Notstandsgesetze mehrfach betroffen.[38] Text aus dem alten Art. 12 GG wurde in den neuen Artikel 12a zu den Dienstpflichten verschoben. Der neue Art. 12a GG schränkt die Berufsfreiheit im Verteidigungsfall ein.

In Art. 12 GG wurde dort vorrangig der bereits 1956 neu eingefügte Text zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung und zum sog. Ersatzdienst[39] in den 1968 neu eingefügten Art. 12a GG verschoben.[40] Für Frauen schufen diese Änderungen eine neue Einschränkung der Berufsfreiheit.

Art. 12 II Satz 1 GG von 1956–68 Art. 12a IV 4 Satz 1 GG seit 1968
„Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden.“[41] „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen [...] nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen [...] durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.“[42]

Weitere (neue) Einschränkungen finden sich in Artikel 12a Absatz 3, 5 und 6:

  • Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1: „Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; […].“
  • Absatz 5 Satz 1: „Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden.“
  • Absatz 6: „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“ Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthält das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968.[43]

Schließlich wurden in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „oder auf Grund eines Gesetzes“ eingefügt, sodass dieser nunmehr lautet: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“[44]

Einschränkungen der Freizügigkeit (Artikel 11)

Artikel 11, Absatz 2 wurde an den in folgender Tabelle aufgezeigten Stellen geändert:[45]

Ursprüngliche Fassung von 1949 Geänderte Fassung von 1968
(2) Dieses Recht darf nur [...] eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es (2) Dieses Recht darf nur [...] eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es
(nicht geregelt) zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes,
(nicht geregelt) Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen,

Der Jugendschutz und der Schutz vor Straftaten in Artikel 11 Abs. 2 GG alter und neuer Fassung gleichwertig geregelt.

Die in Art. 11 GG verwendeten der Formulierungen finden sich auch wörtlich in den Art. 87a und 91 GG über den inneren Notstand und nahezu wörtlich[46] in Art. 35 Absatz 2 GG[47] über den Katastrophennotstand. Nicht allein die materiellen Tatbestandsmerkmale rechtfertigen Eingriffe in die Freizügigkeit, sondern sie müssen den formellen Voraussetzungen entsprechen, also auf gesetzlicher Grundlagen: durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

Postgeheimnisses und Rechtsweggarantie (Art. 10 und 19 GG)

An Artikel 10[48] wurde in Absatz 2 ein neuer Satz 2 angefügt, der die Beschränkungen des Postgeheimnisses präzisierte.[49][50]

Das derzeit einschlägige Gesetz dazu ist das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) in der Fassung vom 26. Juni 2001 (zuletzt geändert durch Artikel 12 Gesetz vom 17. August 2017)[51].

In Artikel 19 Absatz 4 wurde folgender dritter Satz hinzugefügt: „Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“[52] Satz 1 und 2 des Absatzes entsprechen auch heute noch[53] der Ursprungsfassung des Grundgesetzes.[54] Damit wird die Änderung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG abgesichert. Also wird klargestellt, dass Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 eine Ausnahme ist.

In Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG wird eine Formulierung verwendet, die sich so ähnlich auch in den notständischen Artikeln 87a Absatz 4 und Artikel 91 findet. Trotzdem wurden z. B. 2017 „nach Genehmigung durch die G 10-Kommission vom BfV, vom BND und vom MAD im ersten Halbjahr 143 und im zweiten Halbjahr 133 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt“,[55] ohne dass von irgendeiner Seite behauptet wurde, 2017 habe in der Bundesrepublik Deutschland ein ‚innerer Notstand‘ vorgelegen.[56]

Daraus könnte gefolgert werden, dass das spezifisch Notständische an den Bestimmungen der Artikel 91 (und 87a Absatz 4) nicht schon die „drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (die auch Tatbestandsvoraussetzung für G 10-Maßnahmen ist,[57], [58] ist, sondern dass dies vielmehr erst die Umstände sind, dass

  • „das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage“ ist (Artikel 91 Absatz 2)

oder sogar

  • „die Polizeikräfte [anderer Länder] sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen“, um der Gefahr zu begegnen (Artikel 87a Absatz 4).

Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen allerdings (mit variierender Groß- und Kleinschreibung) auch in Bezug auf Artikel 91 Absatz 1 von „Notstand“ – und zwar von „regionalen inneren/Inneren Notstand“.[59]

Widerstandsrecht und Schutz von Arbeitskämpfen

Auch um die Kritiker zu besänftigen,[60] wurden Artikel 9 und Artikel 20 ergänzt:

  • In Artikel 20 wurde als vierter Absatz ein Ultima Ratio[61] -Widerstandsrecht folgenden Wortlauts eingefügt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [die im vorhergehenden Absatz 3 genannte „verfassungsmäßige Ordnung“][62] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

und

  • an Artikel 9 Absatz 3 folgender Satz 3 angefügt: „Maßnahmen nach den Artikeln 12a <Dienstpflichten>, 35 Abs. 2 und 3 <‚Katastrophennotstand‘>, Artikel 87a Abs. 4 <qualifizierter ‚innerer Notstand‘> und Artikel 91 <einfach ‚innerer Notstand‘> dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“[63] (Satz 1 von Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz lautet: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“)

Änderungen der Artikel 143, 12a und 73

Artikel 143 GG zum inneren und Katastrophennotstand

Der erst 1956 wieder eingeführte[64] und dann 1968 zum zweiten Mal gestrichene[65]  Artikel 143 lautete in der Fassung von 1956: „Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt.“[66]

Damit betrifft diese Streichung eindeutig den ‚inneren Notstand‘; stattdessen wurde dann 1968 Artikel 87a Absatz 4 (qualifizierter ‚innerer Notstand‘) in das Grundgesetz eingefügt. Die Änderung steht aber auch in einem – unklaren – Zusammenhang mit dem ‚Katastrophennotstand‘. Denn es stellt sich die Frage, ob Artikel 143 alte Fassung jeden notständischen Bundeswehr-Einsatz im Inneren von einem „Gesetz […], das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt“, abhängig machte[67] oder aber Bundeswehr-Einsätze bei ‚Katastrophennotstände‘ vor 1968 durch einfaches Bundesgesetz hätten zugelassen werden können (was dann im Rahmen der Notstandsgesetze aber durch die Einfügungen in Artikel 35 erfolgte). Egal, ob diese Frage im ersteren oder letzteren Sinne beantwortet wird, steht also die Streichung von Artikel 143 also auch in einem – wenn auch unklaren – Zusammenhang mit dem ‚Katastrophennotstand‘.[68]

Artikel 12 GG zum äußeren Notstand und der Friedenszeit

Artikel 12a steht in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem ‚äußeren Notstand‘, weil er den Verteidigungsfall und auch den Spannungsfall (Artikel 80a GG) referenziert[69]. Artikel 12a schreibt in Absatz 1 oder 2 aber auch Regeln für den Frieden fest.[70]

Streichung in Artikel 73 GG

Die Streichung in Artikel 73 betrifft ebenfalls ‚äußeren Notstand‘ und den Frieden. Das entsprechende gilt für die 1968 in Artikel 73 Nr. 1 GG gestrichenen Wörter „der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an[71]. Auch dieser Artikel legte für die Wehrpflicht nicht eine gesonderte Art von Notstand fest, sondern gilt schon in der Friedenszeit.[72]

Zusammenfassung der Änderungen im GG

Von dem Siebzehnten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes waren 28 (alte oder neue) Grundgesetz-Artikel betroffen;

  • in formeller Hinsicht handelte es sich um
    • 1 ersatzlose Streichung (Artikel 142a)
    • 4 Ersetzungen (also Streichungen, die mit Einfügungen an anderer Stelle im Zusammenhang stehen)
    • 14 Einfügungen von neuen Artikeln
    und
    • 9 andere Änderungen (Ergänzung und Streichungen sowie Umformulierungen innerhalb von bereits vorhandenen gewesenen Artikeln);
  • in thematischer Hinsicht beziehen sich
    • 16 betroffene Artikel ausschließlich auf den sog. ‚äußeren Notstand‘ bzw. die Außenpolitik (die elf Artikel des neuen Abschnittes Xa. sowie die Einfügungen von Artikel 53a [Gemeinsamer Ausschuß] und Artikel 80a [Spannungsfall] sowie die Ersetzungen von Artikel 59a [Feststellung des Verteidigungsfalles] und Artikel 65a Absatz 2 [Kommandogewalt] sowie die ersatzlose Streichung von Artikel 142a [u. a. Europäische Verteidigungsgemeinschaft]).
    • 2 betroffene Artikel handeln vom ‚inneren Notstand‘ (Artikel 91 und 87a [konkret: Absatz 4]).
    • Die Einfügungen in einen Artikel (nämlich Artikel 35) betreffen den sog. ‚Katastrophennotstand‘.
    • In Bezug auf 4 betroffene Artikel handelt es sich um Grundrechtseinschränkungen (Artikel 10, 11, 12 und 19).
    • In zwei Fällen handelt es sich um Reaktion auf Kritik an den Notstandsgesetzgebungs-Plänen: Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 (Schutz von Arbeitskämpfen vor Notstandsmaßnahmen) und Artikel 20 Absatz 4 (Widerstandsrecht).
    • drei Artikel betreffen zwei Notstands-Arten (so die Streichung von Artikel 143: ‚innerer‘ und ‚Katastrophennotstand‘) bzw. ‚äußeren Notstand‘ wie Normalzustand gleichermaßen (so der neu eingefügte Artikel 12a und die in Artikel 73 Nr. 1 vorgenommene Streichung).
In dieser ‚Misch-Kategorie‘ ist auch Artikel 87a noch einmal zu erwähnen. Denn dieser betrifft nicht nur (in Absatz 4) den ‚inneren Notstand‘, sondern auch (in Absatz 3) den ‚äußeren Notstand‘ und trifft außerdem in Absatz 2 folgende generelle Bestimmung: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“[73]

Kernbegriffe mit Gesetzesmaterial

„Drohende Gefahr“

Zum Begriff der „drohenden Gefahr“, der in den geänderten Fassungen von Artikel 11 (Freizügigkeit) und 87a Absatz 4 (qualifizierter ‚innerer Notstand‘) sowie in der alten und neuen Fassung von Artikel 91 vorkommt, heißt es in einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages:

„Auch im Grundgesetz (GG) wird der Begriff der 'drohenden Gefahr' verwendet. Art. 11 Abs. 2 GG erlaubt die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Zur Abwehr der gleichen Gefahr kann die Bundesregierung gemäß Art. 87a Abs. 4 GG die Streitkräfte einsetzen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Art. 91 Abs. 1 GG erlaubt einem Land außerdem die Anforderung von Polizeikräften anderer Länder sowie von Einrichtungen und Kräften anderer Verwaltungen und der Bundespolizei, um eine drohende Gefahr für die genannten Schutzgüter abzuwehren. Der Begriff der 'drohenden Gefahr' wird dabei im Grundgesetz wie der Begriff der 'konkreten Gefahr' im Polizeirecht verstanden. Eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes droht also dann, wenn tatsächlich eine gravierende und nachhaltige Beeinträchtigung eines der Schutzgüter zu befürchten ist.“

WD [Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages] 3: Verfassung und Verwaltung: Der Begriff der „drohenden Gefahr“ im Polizeirecht (Aktenzeichen: WD 3-3000-433/18) vom 16. Januar 2019[74]

„Freiheitliche demokratische Grundordnung“

Der Begriff kommt in den „Notstandsgesetzen“ vor, wird im Grundgesetz selbst nicht definiert. Das sind die Artikel 10, 11, 87a (jeweils in der geänderten Fassung) und 91 (in der alten und neuen Fassung). Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Definition dieses Ausdrucks bisher nur im Rahmen von Parteiverbots-Verfahren gemäß Artikel 21 (wo der Terminus – unter anderem – ebenfalls vorkommt) geäußert.

Ausprägungen des Notstandes

Für den Notstand werden mehrere Begriffe verwendet: einfacher versus qualifizierter Notstand, regionaler oder überregionaler beziehungsweise innerer Notstand. Die Begriffe kommen im Grundgesetz selbst nicht vor, sondern ausschließlich in den Gesetzesmaterialien sowie in der Rechtsprechung und Lehre. Das Grundgesetz unterscheidet die folgenden Fallgruppen:

  • regionaler Notstand
    Ihn versteht Artikel 91 Absatz 1 als einfachen inneren Notstand und definieren ihn als „drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“,
  • überregionaler Notstand
    Ihn versteht Artikel 91 Absatz 2 als einen überregionalen inneren Notstand und definiert ihn für den Fall „wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist“,
  • qualifizierter Notstand
    Artikel 87a Absatz 4 setzt die folgende Bedingung dafür voraus: „wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen“.

„Katastrophenfall“ / „Katastrophennotstand“

Auch „Katastrophenfall“ und „Katastrophennotstand“ sind keine Begriffe, die im Grundgesetz selbst vorkommen, sondern in den Gesetzesmaterialien sowie in Rechtsprechung und Lehre verwendet werden. Das Grundgesetz selbst spricht in Artikel 11 und Artikel 35 Absatz 2 von „Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen“; in Artikel 35 Absatz 3 von „Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes“.

Entstehungsgeschichte

Verfassungsdiskussionen

Im Alten Schloss auf Herrenchiemsee wurde 1948 ein Entwurf für das im folgenden Jahre verabschiedete Grundgesetz erarbeitet

Ursprünglich hatte der – vom Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee im August 1948 ausgearbeitete – Entwurf für das Grundgesetz ein exekutives Notverordnungsrecht (inklusive Grundrechtssuspendierung) enthalten,[75] was sich an die entsprechende Regelung in der Weimarer Verfassung von 1919 anlehnte. Danach sollte im Fall eines Notstands die Bundesregierung bzw. die betroffene Landesregierung das Recht erhalten, Notverordnungen zu erlassen und Grundrechte außer Kraft zu setzen. Auch Bundesexekutionen gegen Bundesländer, die ihren Pflichten nicht nachkamen, waren vorgesehen, wie sie die Weimarer Verfassung als Reichsexekution gekannt hatte. Die Entscheidung darüber sollte aber nicht wie in der Weimarer Republik dem Staatsoberhaupt, sondern der Bundesregierung obliegen, die dabei aber der Zustimmung des Bundesrats bedurfte.[76] Diese sehr weitgehenden Exekutivrechte übernahm der Parlamentarische Rat auf Grund der schlechten Erfahrungen mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung so nicht ins Grundgesetz. 1954 wurde dadurch, dass dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für Verteidigungsfragen und die Möglichkeit geschaffen worden war, eine Wehrpflicht einzuführen,[77] der Schutz gegen einen etwaigen militärischen Angriff ermöglicht; 1956 kam die sogenannte Wehrverfassung hinzu.[78]

Entwürfe

1950er Jahre bis 1965

Gerhard Schröder (CDU) – hier auf einem Foto von 1960 –, unter den Bundesinnenministern derjenige mit der bisher längsten Amtszeit (1953–1961), trieb 1958 die Notstandsgesetzgebungs-Pläne der Bundesregierung mit einer Rede bei einer Tagung der Gewerkschaft der Polizei voran[79]

Die ersten Pläne für Notstandsgesetze wurden bereits 1956 vom Bundesinnenministerium vorgelegt, es folgten weitere Entwürfe 1958, 1960 (sogenannter „Schröder-Entwurf“), 1963 („Höcherl-Entwurf“), 1965 („Benda-Entwurf“) und 1967 („Lücke-Entwurf“):

  • Der Entwurf von 1958 umfasste „10 Artikel [… und] wurde im Dezember 1958 den Ministerpräsidenten der Länder übersandt. Er war am 18. Dezember 1958 Gegenstand einer Besprechung zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten und wurde am 23. Januar 1959 in einer weiteren Besprechung des Bundesinnenministers mit den Innenministern und ‑senatoren der Länder erörtert.“[80]
  • Der Entwurf von 1960 ist nach dem damaligen Innenminister Gerhard Schröder (CDU), der bereits seit 1953 amtierte, benannt. Dieser Entwurf wurde als Drucksache 1800 der 3. Wahlperiode in den Bundestag eingebracht.[81]
  • Der Entwurf von 1963 ist nach Schröders Nachfolger Hermann Höcherl (CSU), benannt und wurde als Bundestags-Drucksache IV/891 eingebracht.[82]
  • Der Entwurf von 1965 ist das Ergebnis der Ausschussberatungen zum Entwurf von 1963. Er ist nach Ernst Benda (CDU) benannt, damals Berichterstatter des Rechtsausschusses des Bundestages für diesen Gesetzentwurf.[83] Benda wurde später Parlamentarischer Staatssekretär im Innenministerium und dann – auch bei Verabschiedung der Notstandsgesetze – selbst Innenminister. Auch in diesen Funktionen setzte er sich „aus tiefster Überzeugung für die umstrittenen Notstandsgesetze ein“.[84]

Insbesondere die Entwürfe bis 1965 sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und fanden nicht die notwendige Mehrheit.[85] Von Entwurf zu Entwurf fand jedoch eine Stärkung parlamentarischer Rechte[86] und (verfassungs)gerichtlicher Kontrolle[87] bei gleichzeitiger Schwächung exekutiver Sondervollmachten statt.[88] Bis 1965 verweigerte die SPD jedoch ihre parlamentarische Zustimmung[89] – wenngleich die Sozialdemokraten spätestens seit 1962 in intensivem Austausch mit dem Bundesinnenministerium standen.[90]

Große Koalition

Der Entwurf von 1967 ist nach Paul Lücke (CDU), Nachfolger Höcherls und Vorgänger Bendas, benannt und wurde als Drucksache V/1879 in den Bundestag eingebracht.[91] Die Große Koalition von 1966 bis 1969 aus CDU/CSU und SPD unter Kanzler Kiesinger (CDU) verfügte über die notwendige Zweidrittelmehrheit[92] und sah die Schaffung der Notstandsgesetze als notwendige Regelung an:[93]

„Ich lehne es jedenfalls ab, gleichgültig von wem, Argumente entgegenzunehmen, die den naiven Eindruck erwecken sollen, als ob nicht jede Regierung jedes Staates Vorsorgen trifft und letztlich dazu verpflichtet ist. Mit anderen Worten: Der Außenminister kann gar nicht darüber diskutieren, ob eine Vorsorgegesetzgebung erforderlich ist.“

Vizekanzler und Außenminister Willy Brandt (SPD): Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, 9625 - 9631 (9627)[94]

„Es ist nicht wahr, daß diese Entwürfe dem Geist und Sinn des Grundgesetzes widersprächen. Wahr ist vielmehr, daß sie eine notwendige Ergänzung des Grundgesetzes aus seinem Geist und Sinn darstellen.“

Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU): Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, 9649 - 9650 (9649)[95]

Gleichzeitig beanspruchten Brandt und Kiesinger:

„Ich bin davon überzeugt, daß jeder auch nur entfernt ausdenkbare Versuch zu einem Mißbrauch der Notstandsgesetze auf unseren leidenschaftlichen Widerstand stoßen würde. […] Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden zur Verteidigung der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint.“

Vizekanzler und Außenminister Willy Brandt (SPD): Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, 9625 - 9631 (9628)[96]

„Nicht eine politische oder militärische Diktatur, sondern ihre Verhinderung auch für den Fall der äußeren Gefahr ist doch das Ziel dieser Gesetze!“

Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU): Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, 9649 - 9650 (9649)[97]

Sonderheiten zum Begriff „Notstand“

Während im Gesetzentwurf von 1960 zwar noch von „Ausnahmezustand“[98] – unter anderem als Überschrift eines neu einzufügenden Abschnittes X.a – die Rede war,[99] kamen das Wort „Notstand“ – und Komposita mit „Notstand‑“ – in diesem und den späteren Entwürfen immer nur in den erläuternden und begründenden Ausführungen, aber nie im vorgeschlagenen Gesetzestext vor.[100] Auch in der schließlich verabschiedeten Fassung kam das Wort nicht vor.[101] Auch in der heutigen Fassung des Grundgesetzes kommt „Notstand“ bzw. ein Kompositum mit „-notstand-“ nur in zwei Artikeln vor, die beide aber nichts mit den Notstandsgesetzen zu tun haben.[102]

Zivilgesellschaftliche Kritik

Die mit äußerster Härte und Verbitterung geführte öffentliche Auseinandersetzung war einer der wesentlichsten Reifungsprozesse der Bundesrepublik Deutschland in der nahen Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie erklärt sich unter anderem zur historischen Nachbarschaft zum vorangegangenen nationalsozialistischen Staat und dessen Nachwehen. In diesem Umfeld hatte die Bevölkerung die Angst, die Notstandsgesetze seien ein neues Ermächtigungsgesetz.[103]

Kontinuitäten zum Nationalsozialismus

Protest gegen die Notstands­gesetze, TU Berlin, Mai 1968
TU Berlin: Transparent gegen die Notstandsgesetze
Informationsbroschüre der IG Metall zu den Notstandsgesetzen

1960 begann man sich öffentlich gewahr zu werden, dass viele Beamte in leitender Position bereits im nationalsozialistischen Staat an gleicher oder ähnlicher Stelle gedient haben. Ein prominentes Beispiel war der Politiker Schröder, nicht identisch mit dem gleichnamigen späteren Bundeskanzler. Statistiken zufolge waren etwa zwei Drittel der leitenden Beamten des Bundesinnenministeriums Mitglieder der NSDAP, ohne Untersuchung des Parteiranges der Betroffenen.[104] Mangels Erfahrung mit zivilgesellschaftlichen Protest existierten in der höheren Beamtenschaft tiefsitzende Ängste vor Straßenprotesten als einer unmittelbaren Gefahr für den Staat und die öffentliche Ordnung.[105] Zum Teil ist deren Ablehnung als Lehre aus dem Chaos der Weimarer Zeit entschuldbar, nicht aber die Hauptmotivation: die innere Gleichsetzung des Protests als Aufruhr und die rückwärtsgewandte Sehnsucht nach einer Ordnung des autoritären Staates. Nach dessen Logik wäre gegen Straßenproteste nicht nur polizeilich vorzugehen, sondern sie seien auch mit militärischer Gewalt durch die Bundeswehr niederzuschlagen.[106]

Gewerkschaftlicher und linker Protest

In Sorge vor der Rückkehr zu einem autoritären Machtstaat[107] opponierten vor allem Gewerkschaften,[108] FDP[109], das Kuratorium „Notstand der Demokratie“ und besonders die Westdeutsche Studentenbewegung der 1960er Jahre mit SDS und LSD gegen die auf parlamentarische Weise nicht verhinderbaren Pläne. Über das Verhältnis der studentischen und gewerkschaftlichen Protestteile zueinander heißt es auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung:

„… die federführende Rolle… hatten vor allem die Gewerkschaften und insbesondere die IG Metall… Die Studierenden sorgten mit.. Sit-ins und Teach-ins… für eine enorme Präsenz in den Medien[110].“

Bundeszentrale für politische Bildung: Notstandsgesetze vom 29.5.2018 [19]

Infolgedessen kam es am 11. Mai 1968 zu zwei getrennten Demonstrationen in Bonn und Dortmund:

  • Am selben Tag kamen zu einer separaten Kundgebung des DGB 15.000 Menschen nach Dortmund.[115]

Abstimmungsergebnis und Gegen-Entwurf der FDP

Bei der Abstimmung im Bundestag am 30. Mai 1968 votierten von den 496 voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten und 22 beratenden West-Berliner Abgeordneten

  • 384 (darunter Herwart Miessner als einziger FDP-Abgeordneter) + 20 West-Berliner Abgeordnete für den Gesetzentwurf
  • was heißt, dass 11 Abgeordnete sich an der Abstimmung nicht beteiligten.

Basis für die Haltung der FDP war ihr 1967 verabschiedetes Aktionsprogramm mit dem Titel Ziele des Fortschritts. Nach dessen Wortlaut fordert die Partei unter anderem die Eingrenzung der Notgesetzgebung auf den Verteidigungsfall und mit deutlich weniger einschneidenden Änderungen des Grundgesetzes zum Nachteil des Bundestages.[118]

Darauf aufbauend legte die FDP einen eigenen Gesetzentwurf zur „Sicherung der rechtsstaatlichen Ordnung im Verteidigungsfall“ (Bundestags-Drucksache V/2130)[119] vor, Er wurde in nicht-namentlicher Abstimmung und ohne detaillierte Zählung der Stimmen abgelehnt.[120] Der FDP-Entwurf sah zwar Änderungen von Artikel 12 (Berufsfreiheit),[121] aber – anders als die verabschiedete Fassung – keine Änderung von Artikel 10 (Brief- sowie Post- und Fernmeldegeheimnis) und Artikel 11 (Freizügigkeit) vor. Auch Bestimmungen zum inneren und zum Katastrophennotstand waren nicht enthalten.[122]

Alliierte Vorbehaltsrechte

Für die Verabschiedung der Notstandsgesetze wurde in der damaligen Diskussion das Bestreben, die Souveränität der Bundesrepublik auszuweiten und die allitierten Rechte einzugrenzen,[123] geltend gemacht:

„Die Ergänzung des Grundgesetzes ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, damit das immer noch aus der Zeit des Besatzungsrechts fortgeltende Notstandsrecht der Drei Mächte durch eine in die deutsche Verfassungsrechtsordnung eingefügte Regelung ersetzt wird.“

Bundesregierung: Bundestags-Drucksache V/1879[124]

„...Unsere Bundesrepublik ist erwachsen genug, um die Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten ohne Einschränkung in die eigenen Hände zu nehmen; […].“

Vizekanzler und Außenminister Willy Brandt (SPD): Deutscher Bundestag, Sitzung am 30. Mai 1968, 9625 - 9631 (9625)[125]

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des sog. Deutschlandvertrages bestimmte, daß die alliierten Vorbehaltsrechte insoweit erlöschen:[126]

...sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben... wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.

Wenige Tage vor Verabschiedung der grundgesetzändernden Notstandsbestimmungen – nämlich am 27. Mai 1968 – erklärte die Botschaft der USA ihr grundsätzliches Einverständnis wie folgt:[127]

„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Texte ... zur Kenntnis genommen. [Anm: Sie] ...erachtet, in Übereinstimmung […], daß die Texte... den Erfordernissen... des Vertrages über die Beziehungen zwischen den Drei Mächten und der Bundesrepublik Deutschland […] entsprechen. Die von den Drei Mächten bisher innegehabten Rechte in Bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, […], werden dementsprechend erlöschen, sobald der jeweilige Gesetzestext in Kraft tritt.“

Entsprechende Erklärungen gaben auch die britische und die französische Botschaft ab.[128] Die übrigen Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag endeten allerdings endgültig erst 1991 nach der Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrags, der wegen der Wiedervereinigung nötig wurde, nachdem sie bereits zum 3. Oktober 1990 suspendiert worden waren.

Siehe auch

Literatur

Bis 1968

Nach 1968

  • Falco Werkentin: Die Restauration der deutschen Polizei. Innere Rüstung von 1945 bis zur Notstandsgesetzgebung. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 1984, ISBN 3-593-33426-7.
  • Michael Schneider: Demokratie in Gefahr? Der Konflikt um die Notstandsgesetze: Sozialdemokratie, Gewerkschaften und intellektueller Protest (1958–1968). Bonn 1986.
  • Boris Spernol: Notstand der Demokratie. Der Protest gegen die Notstandsgesetze und die Frage der NS-Vergangenheit. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-3-89861-962-2.
  • Martin Diebel: »Die Stunde der Exekutive«. Das Bundesinnenministerium im Konflikt um die Notstandsgesetzgebung 1949–1968. Wallstein, Göttingen 2019, ISBN 978-3-8353-3461-8.
Commons: Deutsche Notstandsgesetze – Sammlung von Bildern
- einem Instrument einer sogenannten Schutzhaft und zu
- den Einschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Einzelnachweise

  1. Im Digitalisat fehlt die letzte Seite (S. 714) des Änderungsgesetzes; siehe daher zusätzlich: BGBl. I S. 714.
  2. Deutscher Bundestag, Sitzung am 30. Mai 1968, [1]
  3. Bundesrat. 14. Juni 1968, S. 150, [2]
  4. Bundesgesetzblatt vom 27. Juni 1968, (BGBl. I S. 709), S. 709–714; digitale Referenz: documentarchiv.de
  5. Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (BGBl. I S. 1696),
  6. Siehe dazu:
    • Michael Schneider, [3] Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, S. 482–494 und 488f.
    • Die Vervollkommnung der Notstandsgesetze in: [4] Bürgerrechte & Polizei/CILIP Nr. 34, 3/1989, S. 83–92 [84]
    • Stefan Gose: Innerer Notstand, [5] Bundeswehr im Innern – Die Union rüstet erneut zum Kampf in: [6] Bürgerrechte & Polizei/CILIP Nr. 70, 3/2001], S. 49–54, Fussnote 53
  7. [7].
  8. Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (BGBl. I S. 709), S. 709–714 (709: „Vom 24. Juni 1968“; 714 [§ 2]: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“)
  9. Das Grundgesetz hatte ursprünglich 146 Artikel (BGBl. S. 1 [19]). Hinzu neu eingefügt wurden danach − bis zur Verabschiedung der Notstandsgesetze − 13 Artikel: und Gestrichen wurde 1968 − kurz vor Verabschiedung der Notstandsgesetze − Artikel 96 (BGBl. I S. 657 [657]). Artikel 143 wurde 1951 gestrichen (BGBl. I S. 739 [747]) und 1956 mit neuem Inhalt wieder eingeführt (BGBl. I S. 111 [113]).
  10. Siehe zur Zahl „28“:
  11. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 6 vom 27. März 1954, S. 45 (BGBl. I S. 45) [45].
  12. Der heutige Satz von Artikel 35 Absatz 2 wurde erst 1972 hinzugefügt (Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 76 vom 2. August 1972, S. 1305 (BGBl. I S. 1305) (1305).
  13. Vgl. zum Terminus folgende These aus dem Regierungsentwurf von 1967 für die Notstandsgesetze: „Es fehlt weiter eine ausreichende verfassungsrechtliche Ermächtigung zu einer vorübergehenden Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation während eines äußeren Notstandes, […]“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 6).
  14. Bundestags-Drucksache V/2873, digitale Referenz: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf, Seite 2 mit Abschnitt I.A. zum Äußeren Notstand und der Erläuterungen des Rechtsausschusses des Bundestages zum Gesetzestext insbesondere zum Unterabschnitt 2. mit Titel Zustand äußerer Gefahr: „Der Begriff wird nicht mehr verwendet. An seine Stelle tritt... [der spätere Art 115a Absatz 1 des GG]“ ().
  15. Vgl. zum Terminus: „Bereits die geltende Fassung des Grundgesetzes sieht in Artikel 91 Vorkehrungen für den Fall eines inneren Notstandes vor. Artikel 91 Abs. 1 betrifft dabei den Fall eines sog. regionalen inneren Notstandes, nämlich einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, deren Abwehr dem betroffenen Lande selbst überlassen werden kann. Artikel 91 Abs. 2 behandelt den Fall eines sog. überregionalen inneren Notstandes, nämlich einer Gefahr, zu deren Bekämpfung das betroffene Land nicht bereit oder allein nicht in der Lage ist.“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 22 f.)
  16. Vgl. die Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte des Widerstandsrecht in Artikel 20 Absatz 4 durch Jürgen Seifert, Verfassungsnormen und Verschleierungsnormen. In: Kritische Justiz. 1968, 11–21 [13 f.].
  17. Artikel 115a im Wortlaut: ...daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird...(Verteidigungsfall), Quelle: Bundesamt der Justiz, Digitale Referenz: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115a.html
  18. Bundestags-Drucksache V/2873, Zitat aus der Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wie folgt: "Mit ihr [mit der Bestimmung des Artikel 80a] soll der Begriff des ‚Spannungsfalls‘ in die Verfassung eingefügt werden. Unter Spannungsfall wird eine Zeit erhöhter internationaler Spannungen verstanden, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht.", Digitale Referenzhttps://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf, Seite 11;
  19. (Art. 53a / https://lexetius.de/GG/53a,1;)
  20. (Art. 115e / https://lexetius.de/GG/115e,1;)
  21. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschuss für den äußeren Notstand folgt aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Das Zitat hierzu lautet: "Die ordentlichen parlamentarischen Organe des Bundes, der Bundestag und der Bundesrat, behalten in allen Notstandslagen alle Rechte, insbesondere das zur Gesetzgebung und zur parlamentarischen Kontrolle. Nur wenn und solange der Bundestag durch äußere Umstände arbeitsunfähig werden sollte, soll ein aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates zusammengesetztes besonderes Verfassungsorgan, der Gemeinsame Ausschuss, anstelle von Bundestag und Bundesrat deren Aufgaben wahrnehmen." Quelle: Bundestags-Drucksache V/1879, siehe auch https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf, Seite 15 f.
  22. (Art. 115e / https://lexetius.de/GG/115e,2;)
  23. Art. 115a / https://lexetius.de/GG/115a
  24. Art. 115b / https://lexetius.de/GG/115b
  25. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (711; § 1 Nr. 14).
  26. Art. 91 / https://lexetius.de/GG/91,2.
  27. Im − der verabschiedeten Fassung zugrundeliegenden − Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestages heißt es dazu: „Ob die im Regierungsentwurf geäußerte Ansicht zutrifft, die Bundesregierung sei dazu [den Bundesgrenzschutz einzusetzen] schon nach geltendem Verfassungsrecht befugt, hat der Ausschuß offengelassen. Die Ergänzung war nach seiner Auffassung insoweit mindestens zur Klarstellung erforderlich.“ (Bundestags-Drucksache V/2873; (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 15.)
  28. https://lexetius.de/GG/91,2; vgl. Art. 91.
  29. Artikel 91 Absatz 2 Satz 2: „Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.“ Wie sich aus dem Ende von Satz 3 („Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“) ergibt, gilt dies auch für die Maßnahmen gemäß dem Anfang von Satz 3: „Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“ (Art. 91 / https://lexetius.de/GG/91,2)
  30. Dass es sich um eine „drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ handeln muss, ist dagegen keine zusätzliche Voraussetzung gegenüber Artikel 91, denn auch dort heißt es: „Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes…“.
  31. Art. 87a / https://lexetius.de/GG/87a
  32. Drucksache V/2873 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 5.
  33. https://lexetius.de/GG/35,2 https://lexetius.de/GG/35,2]]
  34. https://lexetius.de/GG/35,3; vgl. Art. 79
  35. Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 76 vom 2. August 1972, S. 1305 (BGBl. I S. 1305)
  36. Siehe Artikel 87a Abs. 4 des Grundgesetzes, BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2012 zum Az. 2 PBvU 1/11, digitale Referenz: [8], Tz.50
  37. Tagesschau.de: Bundeswehr und Polizei-Wieso die strikte Trennung?, Berlin 2016 - digitale Referenz: [9]
  38. Siehe
    • ausführlich (259 Seiten) zum Themenkomplex „Dienstpflichten“: Roderich Wahsner, Erfassung und Integration als System. Militärische und zivile Dienstpflichten in der BRD. Ein Beitrag zur Geschichte militärischer und ziviler Dienstleistungsverpflichtungen und zur verfassungsrechtlichen und sozialpolitischen Bedeutung der Artikel 12 und 12a des Grundgesetzes, Köln 1972 (zugleich unter dem Titel Die Grundpflichten des Artikels 12a: Diss. Univ. Gießen, 1971 <vgl. https://d-nb.info/730060748>)
    und
  39. Eingefügt wurde damals als Satz 2 bis 4 von Absatz 2 sowie als neuer Absatz 3: „(2) […] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden.“ (https://lexetius.de/GG/12,3).
  40. Absatz 2 des neuen Artikel 12a lautet: „(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Satz 2 des dortigen Absatz 4 lautet: „Sie [Frauen] dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.“ (2000 wurde dort „leisten“ durch „zum […] verpflichtet werden“ ersetzt.) https://lexetius.de/GG/12a,2; heutige Fassung: Art. 12a.
  41. https://lexetius.de/GG/12,3.
  42. https://lexetius.de/GG/12a,2; vgl. Art. 12a.
  43. BGBl. I S. 787
  44. https://lexetius.de/GG/12,2; vgl. Art. 12a.
  45. Textgrundlage:
  46. Dort (statt Plural) Singular mit unbestimmten Artikel: „einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“.
  47. In Absatz 3 stattdessen: „Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes“.
  48. Die ursprüngliche Fassung lautete (als ein Absatz): „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1], 1–9 [2]) 1968 wurde Satz 2 zu Satz 1 von Absatz 2 und als Satz 2 von Absatz 2 der oben zitierte Satz hinzugefügt.
  49. Er lautete „Dient die [aufgrund eines Gesetzes angeordnete] Beschränkung [des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses] dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“
  50. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (709; § 1 Nr. 2).
  51. BGBl. I S. 3202
  52. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (710; § 1 Nr. 6).
  53. Art. 19 GG.
  54. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), 1–9, [2]; vgl. https://lexetius.de/GG/19,2.
  55. Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017) vom 24. Mai 2019 (Bundestags-Drucksache 19/10459) (https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/104/1910459.pdf), S. 5.
  56. Auch in dem zitierten Bericht für das Jahr 2017 kommt das Wort „Notstand“ nicht vor.
  57. „Es sind
    1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
    2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
    berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.“ (§ 1 Artikel 10-Gesetz; Hervorhebung hinzugefügt)
  58. Vgl. auch noch Art. 21 Absatz 2 Grundgesetz, nach dem dafür, Parteien für „verfassungswidrig“ zu erklären, genügt, dass sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ – ebenfalls, ohne dass beim KPD-Verbot oder beim Stellen der Verbotsanträge gegen die NPD von irgendeiner Seite behauptet worden wäre, es habe ein ‚innerer Notstand‘ geherrscht.
  59. Siehe dazu:
    • Regierungsentwurf: „Für den Fall des regionalen inneren Notstandes wird vorgeschlagen, gegenüber Artikel 91 Abs. 1 GG geltender Fassung die Möglichkeiten des Landes zur Bekämpfung der Gefahr […] zu verstärken, […]“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 23).
    • Ausschuss-Bericht: „Artikel 91 Abs. 1 wird gegenüber der geltenden Fassung nur geringfügig geändert. Im Falle eines regionalen Inneren Notstandes soll das betroffene Land nicht nur die Befugnis haben, die Polizeikräfte anderer Länder anzufordern, was es schon nach geltendem Recht kann. Es soll auch Kräfte des Bundesgrenzschutzes sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen, z. B. des Zivilschutzkorps in ihren jeweiligen Funktionen zur Hilfe anfordern können“ (Bundestags-Drucksache V/2873 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf>, S. 14).
  60. „Auf Drängen der Gewerkschaften wurden schließlich, sozusagen in letzter Minute, das Recht auf Streik und Widerstand im Grundgesetz garantiert.“ (https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0018_not_de.pdf, S. 4).
  61. Bundestags-Drucksache V/2873 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 9: „äußerstes Notrecht“.
  62. „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ (Art. 20) Vgl. auch Bundestags-Drucksache V/2873 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 9: „Zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung wird der Widerstand des Staatsvolkes im Verfassungstext nunmehr ausdrücklich zugelassen.“
  63. https://lexetius.de/GG/9,2; vgl. Art. 9.
  64. Die ursprüngliche Fassung von Artikel 143 wurde 1951 gestrichen (BGBl. I S. 739 [747]). Mit neuem Inhalt wurde Artikel 143 dann 1956 wieder eingeführt (BGBl. I S. 111 [113]).
  65. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714) (714; § 1 Nr. 17).
  66. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 11 vom 21. März 1956, S. 111–113 (BGBl. I S. 111) (113, Nr. 14).
  67. Vgl. den – 1968 eingefügten – eindeutigen Absatz 2 von Artikel 87a: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] [711; § 1 Nr. 14]).
  68. Im einen Fall wäre Artikel 143 alte Fassung eine Norm gewesen, die Bundeswehr-Einsätze bei ‚Katastrophennotständen‘ ausschließt; im anderen Falle wäre Artikel 143 alte Fassung eine Norm gewesen, die die Gesetzgebungsorgane ermächtigt, Bundeswehr-Einsätze bei ‚Katastrophennotständen‘ zuzulassen.
  69. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 (710; § 1 Nr. 5): Absatz 3, 4, 5 und 6 jeweils: „im Verteidigungsfalle“; Absatz 5: „Artikel 80a Abs. 1“.
  70. Dies ist folglich auch – was Absatz 1 anbelangt − unabhängig davon, im Rahmen welcher Art von Notstand die Bundeswehr gegebenenfalls eingesetzt wird [falls denn der Gesetzgeber überhaupt von der Wehrpflicht-Ermächtigung des Artikel 12a Absatz Gebrauch macht]): Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 (710; § 1 Nr. 5).
  71. Gegenstück zur Einfügung von Artikel 12a Absatz 1
  72. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (711; § 1 Nr. 12); vgl. https://lexetius.de/GG/73,6.
  73. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714) (711; § 1 Nr. 14).
  74. https://www.bundestag.de/resource/blob/630756/302e23610cf70fd23e9551320fe752b5/WD-3-433-18-pdf-data.pdf>, S. 7 f. mit weiteren Nachweisen.
  75. Retro-Digitalisat: https://epub.ub.uni-muenchen.de/21036/1/4Polit.3455.pdf, S. 63 (Artikel 21 Absatz 5), 76 (Artikel 111); Erläuterungen, S. 23 und 48 (jeweils Marginalie „Notstandsrecht“).
    Vgl. aus der Sekundärliteratur: „der Herrenchiemseer Verfassungskonvent hatte mit Artikel 111 des Verfassungsentwurfs eine Notstandsklausel vorgeschlagen, mit der die Bundesregierung für den Notstandsfall unter anderem zum Erlaß gesetzesvertretender Notverordnungen ermächtigt wurde.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [482])
  76. Sabine Kurtenacker: Der Einfluss politischer Erfahrungen auf den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee. Entwicklung und Bedeutung der Staats- und Verfassungsvorstellungen von Carlo Schmid, Hermann Brill, Anton Pfeiffer und Adolf Süsterhenn. Herbert Utz Verlag, München 2017, S. 325.
  77. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 6 vom 27. März 1954, S. 45 (BGBl. I S. 45) (45); vgl. https://lexetius.de/GG/73,7.
  78. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes. In: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 11 vom 21. März 1956, S. 111–113 (BGBl. I S. 111).
  79. „Rede des damaligen Bundesinnenministers Gerhard Schröder (Politiker, 1910) auf einer Tagung der Gewerkschaft der Polizei am 30. Oktober 1958; hier erläuterte er die Grundzüge einer Notstandsregelung, die bereits im Dezember dieses Jahres in Form eines zehn Artikel umfassenden Gesetzentwurfes zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt wurde“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [483]).
  80. Bundestags-Drucksache V/1879; https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf, S. 15.
  81. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/018/0301800.pdf (10 Seiten).
  82. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf (27 Seiten).
  83. Entwurf: Bundestags-Drucksache IV/3494 https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf (7 Seiten); Begründung: [Nachtrag] „zu Drucksache IV/3494“; https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494zu.pdf (38 Seiten).
  84. Helmut Kerscher, Prägende Persönlichkeit der Bonner Republik, Süddeutsche Zeitung Online vom 2. März 2009 (Memento vom 4. März 2009 im Internet Archive)
  85. Vgl.: „Der erste Entwurf und auch die weiteren von 1960 sowie 1963, die die Rechte der Regierung sehr stark ausweiten sollten, fanden daher nicht die notwendige Mehrheit im Parlament.“ (https://www.planet-wissen.de/geschichte/deutsche_geschichte/studentenbewegung/pwienotstandsgesetze100.html [Stand: 8. Mai 2018; abgerufen am 6. April 2020]).
  86. In der schließlich beschlossenen Fassung der Notstandsgesetze ist „[z]ur Kontrolle der Exekutive in Kriegszeiten […] u. a. vorgesehen, dass Bundestag und Landtage ihre Arbeit nicht aufgrund von Neuwahlen unterbrechen. Der Bundestag darf nicht aufgelöst werden“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze).
    Siehe Artikel 115h Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3: „(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. […]. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] (713); vgl. Art. 115h)
  87. siehe Artikel 115g Grundgesetz in der 1968 eingeführten https://lexetius.de/GG/115g und auch heute noch geltenden [10] Fassung.
  88. Michael Schneider: Der Konflikt um die Notstandsgesetze, Gewerkschaftliche Monatshefte, 8/1986, S. 492 f.).
  89. Siehe dazu:
  90. Vgl. Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze, Gewerkschaftliche Monatshefte 8/1986, S.482–494 Fn[485]
  91. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf (37 Seiten). Eine kritische Stellungnahme des Kuratoriums „Notstand der Demokratie“ wurde in der Zeitschrift der Kampagne für Abrüstung Informationen zur Abrüstung Nr. 45/46 vom April/Mai 1967 auf S. 20 veröffentlicht: Retro-Digitalisat (Archiv (Memento vom 13. April 2020 im Internet Archive)) via https://www.mao-projekt.de/BRD/SRK/001/Informationen_zur_Abruestung_19670400.shtml (Archiv (Memento vom 11. April 2020 im Internet Archive)). Auf der vorhergehenden Seite (gleichfalls Teil der verlinkten Retro-Digitalisate) war außerdem eine – ebenfalls kritische – Stellungnahme („Die Wahrheit über die neue Bonner Notstandspolitik“) von Heinrich Hannover abgedruckt.
  92. „erst die Große Koalition verfügt über die für die Grundgesetzänderungen notwendige Zweidrittelmehrheit im Bundestag.“ (https://www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-modernisierung/bundesrepublik-im-wandel/notstandsgesetze.html; abgerufen am 7. April 2020).
  93. Vizekanzler Willy Brandt (SPD) „bezeichnete die Notstandgesetze als ‚erforderliche Vorsorgegesetzgebung‘, […]. Damit fand er sich auf einer Linie mit Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU), der die Gesetze als ‚notwendige Ergänzung des Grundgesetzes aus seinem Geist und Sinn‘ bezeichnete.“ (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25458537_debatten05-200088; Hervorhebung hinzugefügt)
  94. https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf
  95. https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf
  96. https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf
  97. https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf
  98. Deutscher Bundestag. 3. Wahlperiode. Drucksache 1800 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/018/0301800.pdf), S. 2.
  99. Gemäß dem Entwurf von 1963 sollten dann stattdessen drei Abschnitte X a. bis X. c. mit den Überschriften „Zustand der äußeren Gefahr“, „Zustand der inneren Gefahr“ und „Katastrophenzustand“ eingeführt werden (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2, 3 und 4).
    Den Ausdruck „Zustand der äußeren Gefahr“ behielt auch der Entwurf von 1965 bei (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 4). Für den sog. ‚inneren Notstand‘ blieb es dagegen bei der Formulierung in Artikel 91 „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (ebd., S. 3) (und nicht bei der Formulierung im Entwurf von 1963); in einem danach einzufügenden Artikel 91a sollte von Situationen die Rede sein, in denen „Leib oder Leben der Bevölkerung eines Landes durch eine Naturkatastrophe oder einen anderen besonders schweren Unglücksfall ernstlich und unmittelbar gefährdet“ sind (ebd., S. 4).
    Für den Entwurf von 1965 gilt im Grundsatz das gleiche; aber dort war kein zusätzlicher Artikel 91a vorgesehen; vielmehr sollten in Artikel 91 die Wörter „zur Bekämpfung einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles “ eingefügt werden (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 3).
  100. Von „Notgesetz“ (nicht: „Notstandsgesetz“) war allerdings in den Entwürfen von 1963 und 1965 für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses (der im Entwurf von 1963 noch keinen speziellen Namen hatte) die Rede:
    • „Der Bundestag kann den Ausschuß nach Artikel 115 a Abs. 2 ermächtigen, Gesetze einschließlich solcher gemäß Artikel 115 b Abs. 1 und 2 zu erlassen (Notgesetze).“ (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2 [Artikel 115c])
    • „Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates den Gemeinsamen Ausschuß ermächtigen, Gesetze einschließlich solcher gemäß Artikel 115 d Abs. 1 und 2 zu erlassen (Notgesetze).“ (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 5 [Artikel 115e]).
    Auch der Ausdruck „Notgesetz“ wurde später aber nicht beibehalten.
  101. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714).
  102. In Artikel 81 Absatz 1 war schon in der ursprünglich Fassung des Grundgesetzes von „Gesetzgebungsnotstand“ die Rede: „Wird im Falle des Artikels 68 <Art. 68; Vertrauensfrage> der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.“ (Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949, S. 1–19 [BGBl. S. 1] [10]; unveränderte heutige Fassung: Art. 81) Konsequenz der Erklärung des Gesetzgebungnotstandes ist Folgendes: „Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. [2] Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.“ (Artikel 81 Absatz 2; ebd., 11). Außerdem ist im 1957 eingefügten Artikel 135a von „Notstand“ die Rede: „Durch die in Artikel 134 Abs. 4 [Art. 134] und Artikel 135 Abs. 5 [Art. 135] vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, […] 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.“(Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 58 vom 26. Oktober 1957, S. 1745 [BGBl. I S. 1745] [1745]; heutige Fassung: Art. 135a).
  103. Jürgen Seifert: Gefahr im Verzuge. Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung. Europäische Verlagsanstalt: Frankfurt am Main, 1963, S. 79, zitiert nach [12] bei Fußnote 9.
  104. Frank Bösch / Andreas Wirsching: Die Nachkriegsgeschichte des Bundesministeriums des BMI und des MdI der DDR hinsichtlich möglicher personeller und sachlicher Kontinuitäten zur Zeit des Nationalsozialismus, München und Potsdam 2015, online: [13], S. 31f.
  105. Dominik Rigoll: Staatsschutz in Westdeutschland. Göttingen 2013, E-Book-Ausgabe: [14].
  106. Ulrich K. Preuß: Gespräche über die Notstandsgesetze von 1968,Interview Von Carl Melchers, in: Jungle World vom 2. August 2018 [15]
  107. [16], S. 2
  108. „Bereits am 19. Januar 1960 wandte sich die IG Metall gegen ‚den Versuch, mit dem Mittel der staatlichen Gewalt entscheidende demokratische Grundrechte nach Belieben außer Kraft zu setzen‘; jegliche Notstandsgesetzgebung sei abzulehnen. Damit wurde der DGB-Bundesvorstand in Zugzwang gebracht, der dann Ende Januar ausdrücklich den ‚vorgelegten Entwurf‘ zurückwies und ‚aufgrund geschichtlicher Erfahrungen‘ den Plan mißbilligte, ‚bei gesellschaftlichen Krisenerscheinungen die demokratischen Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften zu beseitigen‘.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [484]).
  109. Siehe dazu:
  110. Michael Schneider: [17] Der Konflikt um die Notstandsgesetze, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 8/1986, 482–494] Fn[485] mit folgender Erläuterung: Der DGB-Bundesausschuß beschloss am 24. Juli 1962 einen potentiellen Aufruf zum Generalstreik, den am 19. Mai 1969 der DGB-Vorstand wieder verwarf.
  111. Siehe dazu:
  112. „Beim ‚Sternmarsch auf Bonn‘ am 11. Mai 1968 demonstrieren […] Zehntausende weitgehend friedlich gegen das Gesetzesvorhaben“ (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25458537_debatten05-200088 [mit mehreren Fotos]; abgerufen am 7. April 2020).
  113. „[…] fuhren am 11. Mai 1968 aus allen Teilen der Bundesrepublik in die damalige Hauptstadt Bonn. Über 40.000 Menschen waren zu einem Sternmarsch aufgebrochen, um gegen die geplanten Notstandsgesetze zu demonstrieren. Aufgerufen hatte das Kuratorium ‚Notstand der Demokratie‘ – […].“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze)
  114. Siehe dazu:
    • „Das Kuratorium ‚Notstand der Demokratie‘ und die ‚Kampagne für Demokratie und Abrüstung‘ protestieren gegen die geplanten Notstandsgesetze der Großen Koalition. Ihnen gehören Studenten, Gewerkschaftler, Geistliche und Wissenschaftler an. Um gegen die Verabschiedung der Notstandsverfassung durch den Deutschen Bundestag zu demonstrieren, organisieren sie am 11. Mai 1968 einen Sternmarsch auf Bonn.“ (https://www.hdg.de/lemo/bestand/objekt/druckgut-aufruf-gegen-notstandsgesetze.html)
    • „Sternmarsch des Kuratoriums ,Notstand der Demokratie' und der ,Kampagne für Demokratie und Abrüstung' auf Bonn am 11. Mai 1968“ (title-tag zum Bild im Artikel „Historische Debatten (5): Notstandsgesetze
  115. Michael Schneider: Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte, August 1986, S. 482–494] Fn[492], digitale Referenz: [18].
  116. Vgl.: „Neben 46 Abgeordneten der oppositionellen Freien Demokratischen Partei (FDP) lehnen auch 54 Abgeordnete aus den Parteien der Großen Koalition – vor allem von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) – die Notstandsgesetze ab.“ (https://www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-modernisierung/bundesrepublik-im-wandel/notstandsgesetze.html [abgerufen am 7. April 2020]).
  117. Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, S. 9652, 9654. (https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf)
  118. Archiv des Liberalismus, Aktionsprogramm der F.D.P. mit dem Titel Ziele des Fortschritts beschlossen auf dem Bundesparteitag in Hannover vom 3.-5. April 1967, digitale Referenz https://www.freiheit.org/sites/default/files/2019-10/1967aktionsprogramm_0.pdf mit der Signatur IN5-109. Der wesentliche Wortlaut ist: "Das Parlament muß die Stätte der Freiheit und ihre Garantie zugleich sein. [...] Die Freien Demokraten sehen es [...] als ihre Aufgabe an[...] die [...] Bundesrepublik zu schützen. Darum kämpft die FDP:
    • [...] gegen die Ausschaltung des Parlaments, [...]
    • gegen die Verheimlichung von Gesetzesvorhaben vor dem Bürger und dem Plenum des Parlaments.
    Die FDP fordert:
    • [...] die Beschränkung der Regelung des äußeren Notstands auf den Verteidigungsfall;
    • [...] die Feststellung des Notstandsfalls mit qualifizierter Mehrheit, den Zusammentritt des Notparlaments nur für den Fall, wenn dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen;
  119. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/021/0502130.pdf (11 Seiten)
  120. Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968, S. 9654 f. (https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf)
  121. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/021/0502130.pdf, S. 1.
  122. Vgl. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/021/0502130.pdf, S. 6: „Für die Bewältigung von Krisensituationen im Innern des Bundesgebietes reichen die bestehenden Gesetze aus.“
  123. Vgl. dazu:
  124. https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf, S. 12.
  125. https://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf
  126. Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, in: Bundesgesetzblatt. Teil II. Nr. 8 vom 31. März 1955, 305–320 (BGBl. I S. 301) (308); HTML-Version.
  127. Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 714–716 (BGBl. I S. 714) (715).
  128. Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 714–716 (BGBl. I S. 714) (714).
  129. Wohl dieses Ausgabe („1963“ − aber ohne Auflagen-Angabe): https://d-nb.info/454032587. Vgl.: „das von Ekkehart Stein und Helmut Ridder schon 1963 verfasste Memorandum der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler ‚Der permanente Notstand‘ (abgedruckt in Ridder, Gesammelte Schriften, 2010, S. 563 <566>)“ (Abweichenden Meinung des Richters Gaier, in: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2012 zum Az. 2 PBvU 1/11 <https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.html>, Textziffer 68; Hervorhebung hinzugefügt).
  130. Diese Ausgabe: https://d-nb.info/454032595.
  131. Diese Ausgabe: https://d-nb.info/364532149.
  132. Der nächste Aufsatz beginnt auf S. 597. Anhand des online zur Verfügung stehenden Inhaltsverzeichnisses läßt sich nicht feststellen, ob zwischen beiden Aufsätzen Leerseiten sind.
  133. Notstandsverfassung und Grundgesetz (III). Die Auswirkung der Notstandsgesetze auf die Gesamtstruktur der Verfassung, in: Das Argument Heft 30, 1964 (http://www.neu.inkrit.de/mediadaten/archivargument/DA030/DA030.pdf), S. 159–167 (159, FN 1).
  134. Vom selben Autor sind in derselben Zeitschrift in Ausgaben, die zwischen den drei genannten Aufsatz-Teilen erschienen, außerdem verschiedene Rezensionen zum Thema veröffentlicht worden.