Ripuarien

Das Herzogtum Ripuarien (ducatus ripuar bzw. ducatus ribuariorum) war ein merowingisch-karolingisches Herzogtum am linken Niederrhein im frühen Mittelalter[1]. Es wird auch Ripuarien oder Ripuarierland genannt.

Struktur des Herzogtums

Das Gebiet des Herzogtums reichte ursprünglich im Süden bis zur Mosel und den Ardennenwald, im Westen bis an die Maas, im Norden bis an die Waal, ostwärts grenzte es an die Sachsen.[2] Im 9. Jahrhundert wird Köln die Metropole von Ripuarien genannt.

War Ripuarien ursprünglich im 5. Jahrhundert ein Stammesherzogtum, so wurde es ein Verwaltungsbezirk von Austrasien bzw. Niederlothringen und hatte ab dem 11. Jahrhundert nur noch titulare Bedeutung [3]. 1151 wurde den Erzbischöfen von Köln die ripuarische Herzogswürde verliehen, die sie zur weiteren Ausweitung ihrer Landeshoheit nutzten.[4]

Rechtsgrundlage des Herzogtums war die Lex Ripuaria, in der auch das Herzogtum erwähnt ist.[5] Das Herzogtum war Siedlungsgebiet der Rheinfranken bzw. Ripuarfranken, die ab 459 den Niederrhein eroberten. Die Ripuarfranken teilten das Land in Gaue ein, denen ein Graf mit militärischer und richterlicher Gewalt vorstand, der in altgermanischer Zeit von der Volksversammlung und in fränkischer Zeit von den Königen gewählt wurde.[6] Das Herzogtum Ripuarien wurde 839 im Wormser Teilungsvertrag Lothar zugesprochen und war ein Teil des Lotharii Regnum.[7]

Herzöge von Ripuarien

Gaue des Herzogtums

Das Herzogtum umfasste in merowingisch-karolingischer Zeit folgende Gaue:

Comitatus Ripuariensis

Vom Herzogtum wurde das Comitatus Ripuariensis unterschieden, das auch Ripuariergau (Pagus Ripuariensis) genannt wurde, zu dem der Ahrgau, der Kölngau, der Nievenheimer Gau (Neusser Gau), der Jülichgau, der Zülpichgau und der Eifelgau gezählt wurden und wo mehrere Grafenämter durch einen Grafen ausgeübt wurde.[12]

Einzelnachweise

  1. Léon Vanderkindere: La Formation territoriale des principautés belges au Moyen Âge. Vol. I. H. Lamertin, Bruxelles 1902, S. 11.
  2. Anton Joseph Binterim, Joseph Hubert Mooren: Die alte und neue Erzdiözese Köln in Dekanate eingetheilt oder das Erzbisthum Köln mit den Stiften, Dekanaten, Pfarreien und Vikarien, sammt deren Einkommen und Collatoren wie es war: mit einer Charte der Dekanate und Pfarreien. Erste Epoche, 1828, Seite 16
  3. Ernst Mayer: Zur Entstehung der Lex Ribuariorum. 1886; Seite 24
  4. Monika Storm: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln. Kurköln in seinen Teilen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1. Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 359
  5. http://www.leges.uni-koeln.de/lex/lex-ribuaria/
  6. Cover Gottfried Eckertz: Die Ausdehnung des fränkischen Ripuarlandes auf der linken Rheinseite.1854, Seite 5
  7. August Friedrich Gfrörer: Geschichte der ost- und westfränkischen Carolinger vom Tode Ludwigs des Frommen bis zum Ende Conrads I. (840-918)., Band 1, Seite 117
  8. http://pgv.rwweb.de/individual.php?pid=400139074262&ged=R.%20Willeke%3A%20Genealogie
  9. Abhandlungen der Churfürstlich-baierischen Akademie der Wissenschaften, Band 4, 1767, Seite 50
  10. Adam Friedrich Glafey:Historia Germaniae Polemica. 1772, Seite 181
  11. Adam Friedrich Glafey:Historia Germaniae Polemica. 1772, Seite 182
  12. Anton Joseph Binterim, Joseph Hubert Mooren: Die alte und neue Erzdiözese Köln in Dekanate eingetheilt oder das Erzbisthum Köln mit den Stiften, Dekanaten, Pfarreien und Vikarien, sammt deren Einkommen und Collatoren wie es war: mit einer Charte der Dekanate und Pfarreien. Erste Epoche, 1828, Seite 17

Literatur

Gottfried Eckertz: Die Ausdehnung des fränkischen Ripuarlandes auf der linken Rheinseite. 1854