„Kirchensteuer“ – Versionsunterschied

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Siehe auch erübrigt sich durch Verl. im Intro, Weblinks durch Verlagerung als EN zur Schweiz. / Die beiden nach unten zu Österreich verschobenen beiden Sätze wieder nach oben verschoben: 1. erschließt sich sowieso nicht, was der zweite Satz zu weltweit mit Ö zu tun haben soll. 2. entsteht durch den bloßen Verschub Redundanz innerhalb des Abschnittes. Und vor allem 3., steht der Satz zu Ö nicht grundlos oben im Intro, wird doch landläufig auch in Ö von der Kirchensteuer gesprochen.
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Die '''Kirchensteuer''' ist eine [[Steuer]], die der [[Staat]] zugunsten bestimmter [[Religionsgemeinschaft]]en von deren Mitgliedern zur Finanzierung [[religiös]] motivierter Aufgaben (z.&nbsp;B. Bau und Unterhaltung der [[Kirche]]n, Bezahlung der [[Geistlicher|Geistlichen]], [[Kindertagesstätte]]n, [[Seniorenwohnheim]]e) erhebt. Sie existiert, in dieser Form, aktuell, im [[Dezember]] [[2019]] vor allem in [[Deutschland]] und der [[Schweiz]]. Ihren Ursprung hat sie in dem Wunsch, nach der [[Säkularisation]], für die davon betroffenen Religionsgemeinschaften, einen Ausgleich zu schaffen. Dies betrifft also vor allem die [[Evangelische Kirche|Evangelische]], [[Römisch-Katholische Kirche| Römisch-Katholische]] und [[Alt-Katholische Kirche]]. Andere Religionsgemeinschaften wie das [[Judentum]], sonstige [[Orthodoxe Kirche]]n, aber auch [[Islam]], [[Buddhismus]], [[Mormonen]], [[Naturreligionen]] etc. kommen nicht in den Genuss, sondern sind auf direkte Spenden ihrer Mitglieder angewiesen. Im Judentum kennt man die [[Kirchensteuer (Deutschland)#Kirchensteuereinzug durch den Staat|Kultussteuer]].<ref>{{Internetquelle |url=http://www.kirchensteuer-koeln.de/steuer/geschichte.html |titel=Eine kurze Geschichte der Kirchensteuer |hrsg=Erzbistum Köln |archiv-url=https://web.archive.org/web/20050914160040/http://www.kirchensteuer-koeln.de/steuer/geschichte.html |archiv-datum=2005-09-14 |zugriff=2017-11-10}}</ref>
Die '''Kirchensteuer''' ist eine [[Steuer]], die der [[Staat]] zugunsten bestimmter [[Religionsgemeinschaft]]en von deren Mitgliedern zur Finanzierung [[religiös]] motivierter Aufgaben (z.&nbsp;B. Bau und Unterhaltung der [[Kirche]]n, Bezahlung der [[Geistlicher|Geistlichen]], [[Kindertagesstätte]]n, [[Seniorenwohnheim]]e) erhebt. Sie existiert, in dieser Form, aktuell, im Dezember 2019 vor allem in [[Deutschland]] und der [[Schweiz]]. In Österreich sind die Finanzierungsbeiträge von Gesetzes wegen als ''Kirchenbeitrag'' direkt an die Kirchen der Mitglieder zu bezahlen. Auch wenn es sich dabei formal um keine Steuer handelt, wird dennoch in Österreich synonym der Begriff Kirchensteuer verwendet.<ref>Vgl. z.&nbsp;B.:
* [[Rudolf Karl Höfer|Rudolf K. Höfer]] (Kirchenhistoriker): [https://www.diepresse.com/5614404/zerstort-die-kirchensteuer-die-kirche ''Zerstört die Kirchensteuer die Kirche?''] In: ''[[Die Presse]],'' Printausgabe 18. April 2014, abgerufen am 28. Dezember 2019.
* Lukas Kapeller: [https://www.derstandard.at/story/1331206950084/du-darfst-kirchensteuer-zahlen-bis-du-tot-umfaellst ''„Du darfst Kirchensteuer zahlen, bis du tot umfällst“.''] ''Mit ihren Gebühren im Namen Gottes vergrault die katholische Kirche manches Schäfchen – Immer noch zehntausende Klagen pro Jahr.'' In: ''[[derStandard.at]],'' 13. März 2012, abgerufen am 28. Dezember 2019.</ref>


Ihren Ursprung hat die staatlich angeordnete [[Kirchenfinanzierung]] durch die Mitglieder in dem Wunsch, nach der [[Säkularisation]], für die davon betroffenen Religionsgemeinschaften, einen Ausgleich zu schaffen. Dies betrifft also vor allem die [[Evangelische Kirche|Evangelische]], [[Römisch-Katholische Kirche| Römisch-Katholische]] und [[Alt-Katholische Kirche]]. Andere Religionsgemeinschaften wie das [[Judentum]], sonstige [[Orthodoxe Kirche]]n, aber auch [[Islam]], [[Buddhismus]], [[Mormonen]], [[Naturreligionen]] etc. kommen nicht in den Genuss, sondern sind auf direkte Spenden ihrer Mitglieder angewiesen. Weltweit werden 50 bis 75 Prozent der Einkünfte der Kirchen aus [[Spende]]n bestritten. Im Judentum kennt man in Deutschland die [[Kirchensteuer (Deutschland)#Kirchensteuereinzug durch den Staat|Kultussteuer]].<ref>{{Internetquelle |url=http://www.kirchensteuer-koeln.de/steuer/geschichte.html |titel=Eine kurze Geschichte der Kirchensteuer |hrsg=Erzbistum Köln |archiv-url=https://web.archive.org/web/20050914160040/http://www.kirchensteuer-koeln.de/steuer/geschichte.html |archiv-datum=2005-09-14 |abruf=2017-11-10}}</ref> Außerhalb des deutschsprachigen Raums existiert nur in wenigen Ländern eine Kirchensteuer.
Außerhalb des deutschsprachigen Raums existiert nur in wenigen Ländern eine Kirchensteuer.


Die Abgabe wird zwar mit dem mittelalterlichen [[Zehnt]] in Verbindung gebracht, sie wurde jedoch erst ab dem 19. Jahrhundert von staatlichen Stellen geschaffen, nachdem den Kirchen im Zuge der [[Säkularisation]] große Teile ihrer materiellen Basis entzogen worden waren.
Die Abgabe wird zwar mit dem mittelalterlichen [[Zehnt]] in Verbindung gebracht, sie wurde jedoch erst ab dem 19. Jahrhundert von staatlichen Stellen geschaffen, nachdem den Kirchen im Zuge der [[Säkularisation]] große Teile ihrer materiellen Basis entzogen worden waren.
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== Österreich ==
== Österreich ==
{{Hauptartikel|Kirchenbeitrag}}
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In Österreich sind die Finanzierungsbeiträge als ''Kirchenbeitrag'' direkt an die Kirchen der Mitglieder zu bezahlen, es handelt sich dabei um keine Steuer. Weltweit werden 50 bis 75 Prozent der Einkünfte der Kirchen aus [[Spende]]n bestritten.


In Österreich zahlen Mitglieder der [[Katholische Kirche in Österreich|katholischen]], der [[Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich|evangelischen]] und der [[Altkatholische Kirche Österreichs|altkatholischen]] Kirche einen Kirchenbeitrag und ist direkt an diese zu bezahlen. Der Kirchbeitrag ist, obwohl von allen Kirchenmitgliedern verpflichtend zu entrichten und unmittelbar exekutierbar, keine Steuer nach dem Steuerrecht.
In Österreich zahlen Mitglieder der [[Katholische Kirche in Österreich|katholischen]], der [[Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich|evangelischen]] und der [[Altkatholische Kirche Österreichs|altkatholischen]] Kirche einen Kirchenbeitrag und ist direkt an diese zu bezahlen. Der Kirchbeitrag ist, obwohl von allen Kirchenmitgliedern verpflichtend zu entrichten und unmittelbar exekutierbar, keine Steuer nach dem Steuerrecht.
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{{Hauptartikel|Kirchensteuer (Schweiz)}}
{{Hauptartikel|Kirchensteuer (Schweiz)}}


Die Schweizer Kantone regeln die Verwaltung der Kirchensteuer. Der Staat übernimmt das Inkasso für diese Kirchen.
Die Schweizer Kantone regeln die Verwaltung der Kirchensteuer. Der Staat übernimmt das Inkasso für diese Kirchen.<ref>{{HLS|26203|Kirchensteuer|Autor=[[Jakob Frey]]|Datum=2007-08-13}}</ref>


== Belgien und Griechenland ==
== Belgien und Griechenland ==
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=== Island ===
=== Island ===
In [[Island]] ist von Personen ab 16 Jahren ein sogenanntes ''sóknargjald''<ref name="innan">{{Internetquelle |url=https://www.innanrikisraduneyti.is/raduneyti/starfssvid/kirkjumal/almennt/ |titel=Kirkjumál og skráð trúfélög og lífsskoðunarfélög |hrsg=[[Innenministerium (Island)|Isländisches Innenministerium]] (Innanríkisráðuneytið) |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160323172941/https://www.innanrikisraduneyti.is/raduneyti/starfssvid/kirkjumal/almennt/ |archiv-datum=2016-03-23 |zugriff=2018-10-05 |sprache=is}}</ref> (etwa: „Gemeinde-Entgelt“, Plural ''sóknargjöld'') zu entrichten, das von der [[Einkommensteuer]] abgezogen wird.<ref name="report2014">{{Internetquelle |autor=Bureau of Democracy, Human Rights and Labor |url=https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2014religiousfreedom/index.htm?year=2014&dlid=238390#wrapper |titel=International Religious Freedom Report for 2014: Iceland |hrsg=[[Außenministerium der Vereinigten Staaten|U.S. Department of State]] |datum=2014 |zugriff=2015-12-07 |sprache=en}}</ref> Das ''sóknargjald'' geht an die staatlich anerkannte religiöse Gemeinschaft oder weltlich-humanistische Gruppierung, als deren Mitglied die Person registriert ist.<ref name="report2014" /> Bis 2009 ging das ''sóknargjald'' von Personen, die keiner religiösen Gemeinschaft oder weltlichen Gruppierung angehören, an die [[Universität Island]]; durch eine Gesetzesänderung<ref>{{Internetquelle |url=https://www.althingi.is/altext/137/s/0155.html |titel=Frumvarp til laga um ráðstafanir í ríkisfjármálum |hrsg=[[Althing|Alþingi]] |datum=2009 |zugriff=2015-12-07 |sprache=is}}</ref> fließt das Geld in diesen Fällen seither in den allgemeinen Staatshaushalt. 2016 betrug das ''Sóknargjald'' 898 [[Isländische Krone]]n monatlich.<ref name="innan" />
In [[Island]] ist von Personen ab 16 Jahren ein sogenanntes ''sóknargjald''<ref name="innan">{{Internetquelle |url=https://www.innanrikisraduneyti.is/raduneyti/starfssvid/kirkjumal/almennt/ |titel=Kirkjumál og skráð trúfélög og lífsskoðunarfélög |hrsg=[[Innenministerium (Island)|Isländisches Innenministerium]] (Innanríkisráðuneytið) |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160323172941/https://www.innanrikisraduneyti.is/raduneyti/starfssvid/kirkjumal/almennt/ |archiv-datum=2016-03-23 |zugriff=2018-10-05 |sprache=is}}</ref> (etwa: „Gemeinde-Entgelt“, Plural ''sóknargjöld'') zu entrichten, das von der [[Einkommensteuer]] abgezogen wird.<ref name="report2014">{{Internetquelle |autor=Bureau of Democracy, Human Rights and Labor |url=https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2014religiousfreedom/index.htm?year=2014&dlid=238390#wrapper |titel=International Religious Freedom Report for 2014: Iceland |hrsg=[[Außenministerium der Vereinigten Staaten|U.S. Department of State]] |datum=2014 |zugriff=2015-12-07 |sprache=en}}</ref> Das ''sóknargjald'' geht an die staatlich anerkannte religiöse Gemeinschaft oder weltlich-humanistische Gruppierung, als deren Mitglied die Person registriert ist.<ref name="report2014" /> Bis 2009 ging das ''sóknargjald'' von Personen, die keiner religiösen Gemeinschaft oder weltlichen Gruppierung angehören, an die [[Universität Island]]; durch eine Gesetzesänderung<ref>{{Internetquelle |url=https://www.althingi.is/altext/137/s/0155.html |titel=Frumvarp til laga um ráðstafanir í ríkisfjármálum |hrsg=[[Althing|Alþingi]] |datum=2009 |zugriff=2015-12-07 |sprache=is}}</ref> fließt das Geld in diesen Fällen seither in den allgemeinen Staatshaushalt. 2016 betrug das ''Sóknargjald'' 898 [[Isländische Krone]]n monatlich.<ref name="innan" />

== Siehe auch ==
* [[Kirchenfinanzierung]]

== Weblinks ==
* {{HLS|26203|Kirchensteuer|Autor=[[Jakob Frey]]|Datum=2007-08-13}}


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 28. Dezember 2019, 13:52 Uhr

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die der Staat zugunsten bestimmter Religionsgemeinschaften von deren Mitgliedern zur Finanzierung religiös motivierter Aufgaben (z. B. Bau und Unterhaltung der Kirchen, Bezahlung der Geistlichen, Kindertagesstätten, Seniorenwohnheime) erhebt. Sie existiert, in dieser Form, aktuell, im Dezember 2019 vor allem in Deutschland und der Schweiz. In Österreich sind die Finanzierungsbeiträge von Gesetzes wegen als Kirchenbeitrag direkt an die Kirchen der Mitglieder zu bezahlen. Auch wenn es sich dabei formal um keine Steuer handelt, wird dennoch in Österreich synonym der Begriff Kirchensteuer verwendet.[1]

Ihren Ursprung hat die staatlich angeordnete Kirchenfinanzierung durch die Mitglieder in dem Wunsch, nach der Säkularisation, für die davon betroffenen Religionsgemeinschaften, einen Ausgleich zu schaffen. Dies betrifft also vor allem die Evangelische, Römisch-Katholische und Alt-Katholische Kirche. Andere Religionsgemeinschaften wie das Judentum, sonstige Orthodoxe Kirchen, aber auch Islam, Buddhismus, Mormonen, Naturreligionen etc. kommen nicht in den Genuss, sondern sind auf direkte Spenden ihrer Mitglieder angewiesen. Weltweit werden 50 bis 75 Prozent der Einkünfte der Kirchen aus Spenden bestritten. Im Judentum kennt man in Deutschland die Kultussteuer.[2] Außerhalb des deutschsprachigen Raums existiert nur in wenigen Ländern eine Kirchensteuer.

Die Abgabe wird zwar mit dem mittelalterlichen Zehnt in Verbindung gebracht, sie wurde jedoch erst ab dem 19. Jahrhundert von staatlichen Stellen geschaffen, nachdem den Kirchen im Zuge der Säkularisation große Teile ihrer materiellen Basis entzogen worden waren.

Kritik

Durch diese Konstruktion kommt es, außer in den Fällen, in denen die Geistlichen durch die Regierung eingesetzt werden, bei den letzteren zu einer stärkeren Bindung der Geistlichen an ihre, sie bezahlenden, Gläubigen, während sich die Geistlichen der christlichen Kirchen in etwa mit Angestellten bzw. Beamten vergleichen lassen.

Deutschland

In Deutschland werden die Kirchensteuern der evangelischen Landeskirchen, der römisch-katholischen Kirche und einiger weiterer Religionsgemeinschaften von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. In Bayern unterhalten die evangelische und die römisch-katholische Kirche eigene Kirchensteuerämter. Die meisten Religionsgemeinschaften erheben keine Kirchensteuern.

Österreich

In Österreich zahlen Mitglieder der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche einen Kirchenbeitrag und ist direkt an diese zu bezahlen. Der Kirchbeitrag ist, obwohl von allen Kirchenmitgliedern verpflichtend zu entrichten und unmittelbar exekutierbar, keine Steuer nach dem Steuerrecht.

Schweiz

Die Schweizer Kantone regeln die Verwaltung der Kirchensteuer. Der Staat übernimmt das Inkasso für diese Kirchen.[3]

Belgien und Griechenland

In Belgien und Griechenland werden Pfarrer und Bischöfe wie Beamte vom Staat bezahlt. Die Gemeinden sind gesetzlich zur Unterhaltung der Gebäude verpflichtet.

Brasilien

In Brasilien, wo die größte katholische Gemeinde der Erde existiert, zahlen die Katholiken keine Kirchensteuer. Dennoch verliert gerade diese Glaubensgemeinschaft am schnellsten Mitglieder an Evangélicos, Maranatas und andere Gemeinschaften, welche um die zehn Prozent ihres Einkommens an die jeweilige Glaubensverwaltung freiwillig abführen.

Frankreich und Vereinigte Staaten

Im Zuge der Französischen und der Amerikanischen Revolution wurde in Frankreich und in den USA der Kirchenzehnt abgeschafft. Die Kirchen sind im Wesentlichen auf Spenden angewiesen. Nach dem Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat müssen sich Kirchen in Frankreich zum großen Teil selbst finanzieren. Nur in Elsass und dem Département Moselle, also den drei Departements, die als Reichsland Elsaß-Lothringen bis 1918 zum Deutschen Reich gehörten, wird Kirchensteuer erhoben.[4] Pfarrer erhalten in etwa das Gehalt eines Lehrers, wie es der Code Napoléon bestimmt hatte.

Großbritannien

In Großbritannien wurden die Kirchen nie enteignet – wie vor allem in Frankreich, Deutschland –, daher bestreiten sie die nicht durch Spenden gedeckten Ausgaben aus ihrem eigenen Vermögen heraus.

Niederlande

In den Niederlanden gibt es keine Kirchensteuer und auch keine staatliche Förderung der Religionsgemeinschaften. Diese finanzieren sich ausschließlich regional aus Spendengeldern.

Polen

In Polen gibt es keine Kirchensteuer, die Kirche wird von Spenden und Beiträgen finanziert.

Es besteht ein Kirchenfonds über etwa 21,5 Millionen Euro (Stand 2012) im Staatshaushalt, der aus Steuermitteln finanziert wird. Dieser Fonds resultiert aus der Enteignung der polnischen Kirche durch die kommunistische Regierung. Der Fonds wurde nach der Wende 1990 eingeführt und soll die Kirche für nicht mehr übertragbare Ländereien, Gebäude und Einrichtungen entschädigen. Darüber hinaus waren Priester und Mitglieder von Klöstern und kirchlichen Kongregationen im kommunistischen Polen (Volksrepublik Polen) nicht sozialversichert, somit hatten sie keine medizinische Versorgung und keine Altersvorsorge.

Spanien und Italien

In Italien wird eine obligatorische Kirchen- und Kultursteuer (otto per mille, also 8 ‰, bezogen auf die Bruttoeinkommensteuer) erhoben. Der Steuerpflichtige kann auf der Steuererklärung angeben, welcher Religionsgemeinschaft die Steuer zugutekommen soll oder ob sie sozialen Zwecken oder dem Staat zufließen soll.[5] In Spanien gilt seit 2007 dasselbe System, jedoch liegt der Steuerbetrag, der der katholischen Kirche oder anderen sozialen und kulturellen Zwecken zufließt, bei 0,7 %. Trifft der Steuerzahler keine Entscheidung, wird das Geld automatisch den „anderen Zwecken“ zugeleitet.[6]

Nordeuropa

Dänemark

Die evangelisch-lutherische Dänische Volkskirche wird mit staatlichen Mitteln unterstützt. Die Kirchensteuer wird von der örtlichen Kirchengemeinde festgesetzt und muss von der politischen Gemeinde und vom Kirchenministerium bestätigt werden. Sie ist lokal unterschiedlich, kann bis zu 7 Prozent betragen und wird mit der Lohn- und Einkommensteuer eingehoben. Etwa drei Fünftel der kirchlichen Haushalte werden direkt aus staatlichen Mitteln finanziert.[7]

Schweden und Finnland

In diesen Ländern gibt es ebenfalls eine Kirchensteuer. In Schweden heißt diese nach der Trennung von Staat und Kirche „Kirchenabgabe“ (kyrkoavgift) und wird von der staatlichen Steuerbehörde eingezogen. Die Höhe der Abgabe wird dabei von der Kirchengemeinde bestimmt, der man angehört.[8] Die durchschnittliche Höhe der Abgabe beträgt 2015 1,00 % des zu versteuernden Einkommens. In Finnland beträgt die Kirchensteuer 1 bis 2 Prozent des zu versteuernden Einkommens, wobei auch Unternehmen kirchensteuerpflichtig sind.[9]

Norwegen

Die Norwegische Kirche wird seit 2012 nicht mehr als Staatskirche durch die Staatskasse finanziert. Die Finanzierung wird durch Mitglieds-/Kirchenbeiträge gedeckt.[10]

Island

In Island ist von Personen ab 16 Jahren ein sogenanntes sóknargjald[11] (etwa: „Gemeinde-Entgelt“, Plural sóknargjöld) zu entrichten, das von der Einkommensteuer abgezogen wird.[12] Das sóknargjald geht an die staatlich anerkannte religiöse Gemeinschaft oder weltlich-humanistische Gruppierung, als deren Mitglied die Person registriert ist.[12] Bis 2009 ging das sóknargjald von Personen, die keiner religiösen Gemeinschaft oder weltlichen Gruppierung angehören, an die Universität Island; durch eine Gesetzesänderung[13] fließt das Geld in diesen Fällen seither in den allgemeinen Staatshaushalt. 2016 betrug das Sóknargjald 898 Isländische Kronen monatlich.[11]

Einzelnachweise

  1. Vgl. z. B.:
  2. Eine kurze Geschichte der Kirchensteuer. Erzbistum Köln, archiviert vom Original am 14. September 2005; abgerufen am 10. November 2017.
  3. Jakob Frey: Kirchensteuer. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 13. August 2007.
  4. Jens Petersen: Die Kirchensteuer – eine kurze Information. (PDF; 66 kB) Evangelische Kirche in Deutschland, S. 2, archiviert vom Original am 19. Oktober 2013; abgerufen am 10. November 2017.
  5. Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: StrukturierteDarstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 247 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. El nuevo sistema de asignación tributaria en favor de la iglesia católica. (PDF, 103 kB) Spanische Bischofskonferenz, 29. September 2006, archiviert vom Original am 31. März 2010; abgerufen am 10. November 2017 (spanisch).
  7. Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: StrukturierteDarstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 246 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
  8. Homepage der schwedischen Kirche zur Kirchenabgabe (schwedisch)
  9. Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: StrukturierteDarstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 248 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
  10. Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: StrukturierteDarstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 249 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
  11. a b Kirkjumál og skráð trúfélög og lífsskoðunarfélög. Isländisches Innenministerium (Innanríkisráðuneytið), archiviert vom Original am 23. März 2016; abgerufen am 5. Oktober 2018 (isländisch).
  12. a b Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: International Religious Freedom Report for 2014: Iceland. U.S. Department of State, 2014, abgerufen am 7. Dezember 2015 (englisch).
  13. Frumvarp til laga um ráðstafanir í ríkisfjármálum. Alþingi, 2009, abgerufen am 7. Dezember 2015 (isländisch).