„Feiertage in der Schweiz“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Korr. 2.1. SG
Die letzte Textänderung von 84.183.250.25 wurde verworfen und die Version 126429641 von 94.103.98.252 wiederhergestellt.
Zeile 94:Zeile 94:
|style="text-align:center"|<!--AR-->
|style="text-align:center"|<!--AR-->
|style="text-align:center"|<!--AI-->
|style="text-align:center"|<!--AI-->
|style="text-align:center"|<!--SG-->
|style="text-align:center"|<!--SG-->d
|style="text-align:center"|<!--GR-->d
|style="text-align:center"|<!--GR-->d
|style="text-align:center"|<!--AG-->a<sup>1</sup>
|style="text-align:center"|<!--AG-->a<sup>1</sup>

Version vom 16. Januar 2014, 12:29 Uhr

In diesem Artikel werden Feiertage in der Schweiz aufgelistet.

Übersicht der Feiertage

Nationale und allgemeine Feiertage

In der Schweiz ist auf Bundesebene nur der 1. August als Feiertag für das gesamte Land festgelegt. Die Regelung aller anderen Feiertage ist allein Sache der Kantone. Aufgrund dieser Tatsache gibt es ausser der Bundesfeier nur noch drei weitere Tage, die ebenfalls in der gesamten Schweiz anerkannt sind: Neujahr, Auffahrt und der erste Weihnachtsfeiertag. In weiten Teilen des Landes werden zudem Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag und der Stephanstag (zweiter Weihnachtsfeiertag) begangen. Alle anderen Feiertage beschränken sich auf einige Kantone oder nur auf bestimmte Bezirke und Gemeinden innerhalb einzelner Kantone. In der Schweiz werden mehrere Arten von Feiertagen unterschieden:

  • den Sonntagen gleichgestellte Feiertage gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG: Jeder Kanton kann neben dem Bundesfeiertag maximal acht Tage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, d. h. ihnen auf kantonaler Ebene den gleichen Status geben, wie er im Bundesrecht für die Sonntage festgeschrieben ist. Nicht alle Kantone schöpfen diese Anzahl vollständig aus (vgl. AR, FR und GR).
  • gesetzliche Feiertage, die aufgrund der Definition ihres Datums zwangsläufig auf einen Sonntag fallen, somit trivialerweise den Sonntagen gleichgestellt sind und deshalb im Folgenden nicht separat aufgeführt werden. Dies sind der Ostersonntag (gesamte Schweiz), der Pfingstsonntag (gesamte Schweiz) und der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag (gesamte Schweiz ausser Kanton Genf).
  • gesetzlich anerkannte öffentliche Ruhetage: Für diese Tage gelten meist die gleichen Regelungen wie für den Sonntagen gleichgestellte Feiertage, die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden allerdings vom Kanton oder von der Gemeinde festgelegt und können daher in Details von den Vorschriften für Sonntage abweichen. Durch die Möglichkeit, kantonale Ruhetage festzulegen, kann es in einigen Kantonen mehr als die im Bundesrecht vorgesehenen neun arbeitsfreien Feiertage geben (vgl. AI, SZ und UR).
  • gesetzlich anerkannte halbe öffentliche Ruhetage
  • nicht gesetzlich anerkannte Feiertage, bei denen regional allerdings dennoch mehrheitlich die Arbeit komplett ruht oder eingeschränkt ist (z. B. ab Mittag arbeitsfrei etc.)

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten und relativ weiträumig begangenen Feiertage. Ereignisse, die nur in kleinen Teilen der Schweiz gefeiert werden, bleiben hier unberücksichtigt und werden erst im nächsten Abschnitt angesprochen.

FeiertagDatumArbeitsfreie Kantone:
Kanton Zürich 
ZH
Kanton Bern 
BE
Kanton Luzern 
LU
Kanton Uri 
UR
Kanton Schwyz 
SZ
Kanton Obwalden 
OW
Kanton Nidwalden 
NW
Kanton Glarus 
GL
Kanton Zug 
ZG
Kanton Freiburg 
FR
Kanton Solothurn 
SO
Kanton Basel-Stadt 
BS
Kanton Basel-Landschaft 
BL
Kanton Schaffhausen 
SH
Kanton Appenzell Ausserrhoden 
AR
Kanton Appenzell Innerrhoden 
AI
Kanton St. Gallen 
SG
Kanton Graubünden 
GR
Kanton Aargau 
AG
Kanton Thurgau 
TG
Kanton Tessin 
TI
Kanton Waadt 
VD
Kanton Wallis 
VS
Kanton Neuenburg 
NE
Kanton Genf 
GE
Kanton Jura 
JU
Neujahrstag1. JanuarAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Berchtoldstag2. JanuarDADDDDDDDdda1AAD1DB
Heilige Drei Könige6. JanuarBBaA
Josefstag19. MärzaBABaaBA
KarfreitagFreitag vor OsternAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
OstermontagMontag nach OsternAADBBDDADDaAAAAAAAaAAADAA
Tag der Arbeit1. MaiAcCAABD2BBAA
Auffahrt39 Tage nach OsternAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Pfingstmontag50 Tage nach OsternAADBBDDBDDaAAAAAAAaABADAA
Fronleichnam60 Tage nach OsternAAAAAAaaaAaaBAaA
Bundesfeier1. AugustAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Mariä Himmelfahrt15. AugustAAAAAAaaaBaaAAB
Allerheiligen1. NovemberAAAAAAAaaBAaaAAB
Mariä Empfängnis8. DezemberBABAAAaaBaaBA
Weihnachtstag25. DezemberAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Stephanstag26. DezemberAAAB1BDDADDaAAAA1A1AAa1AA  1

Erläuterungen:

ADen Sonntagen gleichgestellter Feiertag gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG im gesamten Kanton
aDen Sonntagen gleichgestellter oder sonstiger gesetzlich anerkannter Feiertag nur in einigen Gemeinden des Kantons. Bei einigen weiträumig begangenen Ereignissen ist jedoch eventuell auch in den übrigen Kantonsteilen mit Einschränkungen oder Feierlichkeiten zu rechnen
BGesetzlich anerkannter öffentlicher Ruhetag im gesamten Kanton
CGesetzlich anerkannter halber Feiertag (meist ab 12.00 Uhr) im gesamten Kanton
cGesetzlich anerkannter halber Feiertag (meist ab 12.00 Uhr) nur für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, wird in der Regel aber von allen Arbeitsgruppen begangen
DGesetzlich nicht anerkannter Feiertag, an dem in der Regel aber trotzdem im gesamten Kanton Arbeitsruhe ist
dGesetzlich nicht anerkannter Feiertag, an dem in der Regel aber trotzdem in einigen bestimmten Gemeinden Arbeitsruhe ist
1Für den Berchtoldstag und den Stephanstag sind folgende Sonderfälle zu beachten:
  • In den betreffenden Gemeinden von AG sind beide Tage nur dann gesetzlich anerkannt, wenn sie nicht auf einen Dienstag oder Samstag fallen; für den Stephanstag gilt dies ausserdem in den Kantonen AI, AR und UR. Der historische Grund für diese Regelung ist, dass es zwecks Sicherstellung der Grundversorgung niemals drei aufeinanderfolgende freie Tage geben sollte. Heute wird diese Vorschrift kaum noch beachtet, in der Regel ist also in jedem Jahr an beiden Tagen Arbeitsruhe.
  • In NE sind beide Tage gesetzlich anerkannt, falls sie auf einen Montag fallen. In der Praxis wird allerdings üblicherweise der Berchtoldstag in jedem Jahr begangen, der Stephanstag hingegen nur, wenn er tatsächlich auf einen Montag fällt.
2Obwohl der 1. Mai im AG kein offizieller Feiertag ist, wird in der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe nur bis mittags gearbeitet. Fällt der 1. Mai auf einen Montag, so ruht fast überall die Arbeit ganztägig.

Regionale und lokale Feiertage

Neben den oben genannten nationalen oder allgemeinen Feiertagen gibt es in der Schweiz noch eine nahezu unüberschaubare Vielzahl regionaler und lokaler Feiertage. Oft sind diese auf einzelne Bezirke oder nur einige Gemeinden beschränkt. Es handelt sich dabei nicht nur um Gedenkfeiern lokaler Ereignisse, sondern z. B. auch um Kirchenpatronatsfeste oder sogar nur um Markttage. Einige dieser lokalen Feiertage sind gesetzlich anerkannt, nicht wenige werden aber traditionell begangen, obwohl sie nicht gesetzlich geschützt sind.

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft einige wenige solcher Feiertage. Eine wesentlich ausführliche Übersicht kann den im Abschnitt Weblinks aufgelisteten Quellen entnommen werden.

FeiertagDatumArbeitsfreie KantoneTeilweise arbeitsfreie Kantone
Fasnacht1Zweiter Montag vor AschermittwochSZ
Donnerstag vor AschermittwochLU, UR, NWSZ, SG GR
Montag vor AschermittwochGLZH, LU, UR, SZ, ZG, SG, AG
Dienstag vor AschermittwochSZ NW, OWLU, UR BL, SG, AG, TI
AschermittwochNWSZ, BL, AR, TI, JU
Freitag nach AschermittwochTI
Montag nach AschermittwochBSBL (Unt. Kantonsteil Nachm.), ZH
Dienstag nach AschermittwochFR
Mittwoch nach AschermittwochBSBL (Unt. Kantonsteil Nachm.)
Jahrestag der Ausrufung der Republik1. MärzNE (ausschl.)
Näfelser Fahrtmeistens erster Donnerstag im AprilGL (ausschl.)
Sechseläutenmeistens dritter Montag im AprilStadt Zürich, Schlieren (ausschl.)
Fest der Unabhängigkeit23. JuniJU (ausschl.)
Peter und Paul29. JuniTILU, GR
Genfer BettagDonnerstag nach dem ersten
Sonntag im September
GE (ausschl.)
Knabenschiessenzweites Wochenende im September
(+ halber Montag danach)
Stadt Zürich (und Agglomeration Zürich) (ausschl.)
BettagsmontagMontag nach dem Eidgenössischen
Dank-, Buss- und Bettag
Gesetzlich anerkannt nur in VD
(Lundi du Jeûne)
wird auch in NE und Teilen von BE begangen
ist in VS ein Bankfeiertag.
Mauritiustag22. SeptemberAI (ausschl.) ohne Bezirk Oberegg
Bruderklausenfest25. SeptemberOW (ausschl.)
St. Leodegar (Schutzengelfest)2. OktoberStadt Luzern (ausschl.)
Escalade de Genève12. DezemberGE (ausschl.)
Wiederherstellung der Republik31. DezemberGE (ausschl.)
1Die Tage um Fasnacht sind (bis auf sehr wenige, auf einzelne Gemeinden beschränkte Ausnahmen) keine gesetzlichen Feiertage. Allerdings kommt es in den erwähnten Kantonen aufgrund weiträumig begangener Feierlichkeiten üblicherweise zu Einschränkungen (beispielsweise schliessen Geschäfte bereits am Mittag oder öffnen gar nicht).

Regelungen für überregional tätige Unternehmen

In der Schweiz gibt es derart viele regional unterschiedliche Feiertagsregelungen, dass deren vollständige Beachtung bei überregional tätigen Unternehmen (z. B. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen) für einen geregelten Arbeitsablauf sehr hinderlich wäre. Man hat sich deshalb darauf geeinigt, dass in solchen Unternehmen sowie in der Bundesverwaltung nur folgende Feiertage, die ohnehin in weiten Teilen der Schweiz anerkannt sind, als gesetzliche Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeier, Weihnachtstag, Stephanstag. Diese Festlegung gilt in der gesamten Schweiz und auch dann, wenn einer dieser Feiertage in einem Kanton oder einer Region normalerweise kein Feiertag ist.

Im öffentlichen Fernverkehr gilt der Feiertagsfahrplan somit nur an den genannten Feiertagen, an allen anderen Tagen wird auch in Kantonen, in denen dieser Tag ein Feiertag ist, nach Werktagsbetrieb gefahren. Andererseits gilt z. B. im Wallis am Pfingstmontag der Feiertagsfahrplan, obwohl er dort ein regulärer Arbeitstag ist. Regionale Fuhrunternehmen beachten hingegen die lokal gültigen Festlegungen und fahren an allen Tagen, die tatsächlich als Feiertag begangen werden, nach Sonn- und Feiertagsfahrplan und ansonsten nach Werktags- bzw. Samstagsfahrplan. Bei Feiertagen, die nur in einzelnen Gemeinden gelten, sind Ausnahmeregelungen möglich.

Formen regionaler Unterschiede

Lediglich die Kantone Waadt und Thurgau haben weder nur regional gültige noch gesetzlich nicht anerkannte aber trotzdem mehrheitlich begangene Feiertage. In einigen weiteren Kantonen, etwa Schaffhausen und Nidwalden, gibt es zwar Feiertage, die mehrheitlich begangen werden obwohl sie nicht gesetzlich anerkannt sind, aber keine, die nur in bestimmten Gemeinden gültig sind.

Auch anzutreffen ist die Regelung, dass die ausdrücklich katholischen Feiertage (Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis) nur in Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung arbeitsfrei und in reformierten Regionen reguläre Arbeitstage sind. Beispielsweise gelten die genannten vier Feiertage im katholischen Kanton Appenzell Innerrhoden, nicht jedoch im reformierten Appenzell Ausserrhoden. Gelegentlich gibt es auch innerhalb eines Kantons Unterschiede, weil sich der Status dieser Tage nach lokalen konfessionellen Mehrheiten richtet. So gelten sie im Kanton Freiburg in allen Bezirken ausser in den meisten Gemeinden des Seebezirks. Im Kanton Wallis haben die rein katholischen Feiertage sogar einen höheren Stellenwert als einige gesamtchristliche Feste. Es sind dort zwar die oben erwähnten Tage und auch der Josefstag gesetzlich anerkannt, jedoch sind Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag offiziell keine arbeitsfreien Tage.

Im Kanton Aargau haben die regionalen Unterschiede letztlich ebenfalls konfessionelle Gründe, allerdings ist die Unterteilung hier vielfältiger: Es gibt (abgesehen von einigen nur innerhalb einzelner Gemeinden begangenen Feiertagen und dem 1. Mai, der in diesem Kanton zwar häufig arbeitsfrei, aber kein offizieller Feiertag ist) insgesamt sechs verschiedene Kombinationen der Feiertage Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Stephanstag. Da diese unübersichtlichen Regelungen vor allem von Vertretern der Wirtschaft als hinderlich empfunden wurden, war ab 2008 eine Neuregelung der aargauer Feiertage geplant, die auch von der Regierung bereits beschlossen war: Die katholischen Feiertage Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis sollten in den betreffenden Regionen entfallen, dafür sollten Berchtoldtag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stephanstag kantonweite Feiertage werden und auch die üblicherweise nicht mehr beachteten Ausnahmeregelungen hinsichtlich Berchtolds- und Stephanstag (s. o.) sollten bei dieser Gelegenheit abgeschafft werden. Nach Protesten vor allem der katholischen Kirchen, aber auch innerhalb der Bevölkerung, wurden die Änderungen Ende des Jahres 2006 vom Grossen Rat des Kantons zurückgenommen, sodass im Aargau auch weiterhin die bisherige, durchaus komplizierte Feiertagsregelung gilt.

Vor allem in den Kantonen Luzern, Solothurn und Schwyz begehen die meisten Gemeinden sogenannte Kirchenpatronatsfeste jeweils am Tag des lokalen Schutzpatrons, wodurch es dort eine grosse Anzahl regionaler Feiertage gibt, die nur in einer einzelnen Gemeinde oder allenfalls innerhalb eines Bezirkes gelten.

Für den Kanton Graubünden sind neben der Bundesfeier nur sieben Feiertage kantonsweit festgelegt und die Bundgemeinden sind gesetzlich berechtigt, mindestens einen weiteren Feiertag zu bestimmen. Eine offizielle Feiertagsliste existiert jedoch nicht. Man kann allerdings beobachten, dass die im Kanton Tessin anerkannten Feiertage oft auch in den ebenfalls italienischsprachigen Teilen Graubündens, insbesondere im angrenzenden Bezirk Moësa, begangen werden. In vielen deutsch- und rätoromanischsprachigen Gemeinden sind einige der katholischen Feste gesetzliche Feiertage. Weiterhin gibt es auch in diesem Kanton in vielen Gemeinden Feste lokaler Kirchen- und Schutzpatrone, die häufig als Feiertag begangen werden.

Siehe auch