Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege

Die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (kurz RAS-LP) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk zur Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Entwurf und Bau einer Straße. Sie werden herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

Inhalt

Die RAS-LP gliedert sich aktuell in zwei Abschnitte. Abschnitt 1 (Landschaftspflegerische Begleitplanung) wurde im Februar 2012 zurückgezogen. Er wird durch die 'Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP)' abgelöst. Abschnitt 2 (Landschaftspflegerische Ausführung) wurde in die 'Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau' (ELA) aufgenommen, und durch diese ersetzt.

RAS-LG 3: Landschaftspflegerische Ausführung

Basisdaten
TitelRichtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 3: Lebendverbau
AbkürzungRAS-LG 3
Nummer293/3
AnwendungsbereichLandschaftspflege
Aktuelle Ausgabe1983
Vorige Ausgabe1971

Eine RAS-LP-3 wurde nicht eingeführt. Stattdessen gilt die alte Richtlinie RAS-LG-3 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 3: Lebendverbau) von 1983 weiter.

RAS-LP 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen

Basisdaten
TitelRichtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
AbkürzungRAS-LP 4
Nummer293/4
AnwendungsbereichLandschaftspflege
Aktuelle Ausgabe1999
Vorige Ausgabe1986

Abschnitt vier setzt sich aus vier Kapiteln und einem Anhang zusammen. Zunächst werden im ersten Kapitel Ziele und Grundsätze definiert. Anschließend werden im zweiten Kapitel Regelungen zur Baustelleneinrichtung beziehungsweise Baufeldräumung sowie zu Erdarbeiten aufgezeigt. Das dritte Kapitel handelt von Schutzmaßnahmen während des Baubetriebs. Im letzten Kapitel werden weitere bautechnische Maßnahmen erläutert. Der Anhang liefert Verweise zu Regelwerken und Normen.

Siehe auch