Thüringer Ministerpräsident

Ministerpräsident des Freistaates Thüringen
Thüringer Landeswappen
Amtierend
Bodo Ramelow
seit dem 4. März 2020
Amtssitz Thüringer Staatskanzlei, Erfurt
Vorsitzender von Thüringer Landesregierung
Amtszeit keine feste Amtszeit
Stellvertreter Zwei Vizeministerpräsidenten
Letzte Wahl 4. März 2020
Nächste Wahl 2024
Wahl durch Thüringer Landtag
Schaffung des Amtes 3. Oktober 1990
Erster Amtsinhaber Josef Duchač
Website [1]
Thüringer Staatskanzlei

Der Ministerpräsident des Freistaates Thüringen ist der Vorsitzende der Thüringer Landesregierung. Der gegenwärtige Amtsinhaber ist Bodo Ramelow (Die Linke). Er wurde am 4. März 2020 zum zweiten Mal in das Amt gewählt.[1]

Rechtliche Grundlagen

Wahl

Gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird der Ministerpräsident vom Thüringer Landtag in geheimer Wahl und ohne Aussprache gewählt; erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, gilt derjenige als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Zu jedem Wahlgang können neue Kandidaten hinzukommen.

Nach Amtsantritt leisten der Ministerpräsident und die Minister vor dem Landtag einen Amtseid. Die Eidesformel ist in Art. 71 Abs. 1 der Landesverfassung festgeschrieben:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Der Amtseid kann gemäß Art. 71 Abs. 2 der Verfassung mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

Aufgaben und Pflichten

Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister und bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter (Art. 70 Abs. 4). Er bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist für diese gegenüber dem Landtag verantwortlich (Art. 76 Abs. 1). Er sitzt der Landesregierung vor und leitet deren Geschäfte (Art. 76 Abs. 3), vertritt das Land nach außen (Art. 77 Abs. 1), ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes (Art. 78 Abs. 1) und übt das Begnadigungsrecht aus (Art. 78 Abs. 3).

Rücktritt, Abwahl, Erledigung des Amtes

Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten (Art. 75 Abs. 1); jedoch sind der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers auszuführen (Art. 75 Abs. 3).

Die Amtszeit aller Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, einem gescheiterten Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten im Landtag oder „mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten“ (Art. 75 Abs. 2). Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Abgeordneten kann der Landtag dem Ministerpräsidenten gemäß Artikel 76 der Verfassung das Misstrauen aussprechen, jedoch nur dadurch, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).

Historische Vorläufer

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik wurde 1920 das Land Thüringen gegründet. Die 1921 verabschiedete Verfassung des Landes Thüringen kannte keinen Ministerpräsidenten; stattdessen eine Landesregierung, die als Kollektivorgan vom Landtag gewählt wurde und aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählte. Dieser wurde in der Regel als Leitender Staatsminister bezeichnet, diese Amtsbezeichnung kommt jedoch im Verfassungstext nicht vor.[2]

Sowjetische Besatzungszone und DDR

Das Land Thüringen wurde 1945 durch die amerikanische Besatzungsmacht wiederhergestellt. Als Regierungspräsidenten setzen die Amerikaner den Sozialdemokraten Hermann Brill ein. Gemäß den interalliierten Vereinbarungen räumten die Amerikaner Thüringen und das Land wurde zum 1. Juli 1945 Teil der Sowjetischen Besatzungszone. Die Sowjets ersetzten Brill (der nach mehreren Verhaftungen in den Westen flüchtete und später Staatskanzleichef in Hessen wurde) durch Rudolf Paul (SED). Bei den halbfreien Landtagswahlen in der SBZ 1946 wurde die aus der Zwangsvereinigung von SPD und KPD hervorgegangene SED stärkste Partei und Paul wurde zum Regierungspräsidenten (Ministerpräsidenten) gewählt. Am 1. September 1947 flüchtete aber auch er nach der fortschreitenden Stalinisierung in der sowjetischen Besatzungszone über Berlin-West in die amerikanische Besatzungszone, seines Amtes wurde er offiziell am 9. Oktober 1947 enthoben und durch Werner Eggerath ersetzt. Da die Landtagswahlen in der DDR 1950 als Scheinwahlen durchgeführt wurden, amtierte dieser bis zur Abschaffung der DDR-Länder im Jahr 1952.

Amtsinhaber seit 1990

Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen
Nr. Bild Name (Lebensdaten) Partei Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit Dauer der Amtszeit Kabinette Thüringer Landtage
1 Josef Duchač
(* 1938)
CDU 8. November 1990 5. Februar 1992
(ab 23. Januar 1992 geschäftsführend)
1 Jahr, 2 Monate, 28 Tage
(454 Tage)
I 1.
2 Bernhard Vogel
(* 1932)
CDU 5. Februar 1992 5. Juni 2003 11 Jahre, 4 Monate
(4138 Tage)
I, II, III 1., 2., 3.
3 Dieter Althaus
(* 1958)
CDU 5. Juni 2003 30. Oktober 2009
(ab 3. September 2009 geschäftsführend)
6 Jahre, 4 Monate, 25 Tage
(2339 Tage)
I, II 3., 4.
4 Christine Lieberknecht
(* 1958)
CDU 30. Oktober 2009 5. Dezember 2014
(ab 14. Oktober 2014 geschäftsführend)
5 Jahre, 1 Monat, 5 Tage
(1862 Tage)
I 5.
5 Bodo Ramelow
(* 1956)
Die Linke 5. Dezember 2014 5. Februar 2020
(ab 26. November 2019 geschäftsführend)
5 Jahre, 2 Monate
(1888 Tage)
I 6.
6 Thomas Kemmerich
(* 1965)
FDP 5. Februar 2020 4. März 2020
(ab 8. Februar 2020 geschäftsführend)
28 Tage keines 7.
(5) Bodo Ramelow
(* 1956)
Die Linke 4. März 2020 amtierend 4 Jahre und 52 Tage
(1513 Tage)
II 7.

Zur Amtszeit werden hier auch die Zeiträume gezählt, in denen die Ministerpräsidenten zwischen Zusammentritt der neuen Regierung oder ihrem Rücktritt und der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten die Geschäfte nur formal weiterführten.

Weblinks

Commons: Thüringer Staatskanzlei – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Fabian Löhe, Ragnar Vogt: Bodo Ramelow zum Ministerpräsidenten gewählt. Tagesspiegel, 4. März 2020, abgerufen am 4. März 2020.
  2. Verfassung des Landes Thüringen (1921). In: verfassungen.de. 11. März 1921, abgerufen am 31. Dezember 2023.