Generalumkehr

Die Generalumkehr (Abkürzung GU) ist eine Methode der Stornierung, mit der fehlerhafte Buchungen in der doppelten Buchführung korrigiert werden.[1][2][3][4] Das Storno wird durch das erneute Erfassen des Buchungssatzes mit umgekehrtem Vorzeichen durchgeführt. Anschließend wird die Buchung erneut mit den richtigen Daten erfasst. Obwohl es oft möglich ist, das gleiche Ergebnis mit einer Nach- oder Umbuchung vorzunehmen, verbietet sich dies nach den Regeln der Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere dem Grundsatz der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit.

Beispiel eines Stornos mit Korrektur

Die Barzahlung eines Kunden wird versehentlich mit 2000 € anstatt mit 200 € erfasst:[5]

Kasse (2000 €) an Umsatzerlöse (2000 €)

Für das Storno mit Korrektur benötigt man zwei Buchungssätze:

Kasse (−2000 €) an Umsatzerlöse (−2000 €)
Kasse (200 €) an Umsatzerlöse (200 €)

Den gleichen Saldo auf den Konten würde der nachfolgende Buchungssatz ergeben:

Umsatzerlöse (1800 €) an Kasse (1800 €)

Hierbei würde allerdings der tatsächliche Zahlbetrag von 200 € und somit der zugrunde liegende Geschäftsvorfall nicht als Einzelposten in den Büchern ausgewiesen, die Korrektur wäre somit buchhalterisch und sachlich falsch. Außerdem würde die Kasse einen Sollumsatz von 2000 € und einen Habenumsatz von 1800 € ausweisen. Auch dies entspricht nicht den realen Geschäftsvorfällen.

Einzelnachweise

  1. Gesetzlich normiert wird die Richtigstellung der Buchführung im viertel Teil, zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten, 2. Unterabschnitt: Steuererklärungen der Abgabenordnung in § 153 [Berichtigung von Erklärungen]: "Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
  2. Weiterhin schreibt § 177 [Berichtigung von materiellen Fehlern] Abgabenordnung die sich zu Gunsten oder Lasten ergebende Berichtigungspflicht materieller Fehler des Steuerpflichtigen bei bestehenden Steuerbescheiden wie folgt vor: "Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu(un)gunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind."
  3. So gilt nach § 51 Absatz 1 [Berichtigung des Steuerkontos bei nicht wirksam gewordenen Steuerfestsetzungen und bei Änderung eines aufgezeichneten Fälligkeits- oder Bekanntgabetages] bzw. § 65 Absatz 1 Satz 1 [Änderung von Sollstellungen] der Buchungsordnung der Finanzämter: "Ist ein Steuerbescheid, der eine Sollstellung begründet hat, nicht wirksam geworden, so sind die Sollstellung und gegebenenfalls die Abrechnung rückgängig zu machen und insoweit der ursprüngliche Stand des Steuerkontos wiederherzustellen." "Wird ein Sollbetrag berichtigt oder geändert, so ist der neue Betrag zum Soll zu stellen."
  4. Auch das International Accounting Standards Board schreibt im Titel Einschränkungen bei rückwirkender Berichtigung des Kapitels Fehler im International Accounting Standard 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (IAS 8) Nr. 43 und Nr. 46 i.d.F. 13.09.2023 vor: "Ein Fehler aus einer früheren Periode ist durch rückwirkende Berichtigung zu korrigieren, es sei denn, die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung des Fehlers ist undurchführbar." "Die Korrektur eines Fehlers aus einer früheren Periode ist für die Periode, in der er entdeckt wurde, erfolgsneutral zu erfassen." (vgl. IAS 8 43 - NWB Gesetze)
  5. Michael Winter: Stornobuchungen. In: Website https://www.haufe.de/. Haufe Finance Office Premium, abgerufen am 14. Juni 2024.