Vollstreckbare Urkunde

Abschrift einer vollstreckbaren Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

Bei einer vollstreckbaren Urkunde handelt es sich um einen der in § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) genannten weiteren Vollstreckungstitel, aus denen neben Endurteilen die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ebenso wie beim Prozessvergleich wird der Titel durch eine freiwillige Handlung des Schuldners geschaffen. In der Mehrzahl der Fälle geschieht die Errichtung vor einem deutschen Notar.

Gegenstand der Urkunde kann jeder vollstreckungsfähige privatrechtliche Anspruch sein, nicht jedoch ein solcher, der die Abgabe einer Willenserklärung oder den Bestand eines Mietvertrages betrifft. Dieser Anspruch (zum Beispiel auf Zahlung einer Geldsumme) muss hinreichend konkret bezeichnet worden sein. Der praktisch wichtigste Fall der vollstreckbaren Urkunde betrifft die Sicherung einer Darlehensforderung durch ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld). Hier bedarf schon die Bewilligung des Grundpfandrechts zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch der notariellen Beglaubigung der Unterschrift (§ 29 GBO). Die - häufig formularmäßige - Urkunde enthält in diesen Fällen zugleich die Unterwerfungserklärung des Grundstückseigentümers wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Grundpfandrecht (§ 1147, § 1192 Abs. 2 BGB). Bei der Grundschuld übernimmt der Eigentümer in aller Regel außerdem hinsichtlich des nominellen Grundschuldbetrages die persönliche Haftung mit seinem gesamten Vermögen. Dieses abstrakte Schuldversprechen nach § 780 BGB begründet einen weiteren Anspruch, wegen dessen Erfüllung aus der Urkunde vollstreckt werden kann. Dem Gläubiger wird bei ausbleibender Rückzahlung des Darlehens auf diese Weise eine umfassender Vollstreckungszugriff ermöglicht.

Die Unterwerfungserklärung des Schuldners stellt nach ganz überwiegendem Verständnis eine einseitige prozessuale Willenserklärung dar. Daher sind die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar. Es gelten vielmehr die Prozesshandlungsvoraussetzungen (§§ 50 ff. ZPO). Stellvertretung ist möglich (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Notar zuständig, der die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO). Daber hat er die materiellen Voraussetzungen des zu vollstreckenden Anspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen. Gegen die Ablehnung der Klauselerteilung ist für den Gläubiger in § 54 BeurkG eine besondere Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Hingegen kann der Schuldner die Klauselerteilung nach den allgemeinen Grundsätzen anfechten, also durch Erinnerung (§ 732, § 795, § 797 Abs. 3 ZPO) oder durch Klauselgegenklage (§ 768, § 795, § 797 Abs. 5 ZPO). Die Unwirksamkeit der Urkunde aus materiellen Gründen kann ferner mit einer Klage analog (§ 767 ZPO geltend gemacht werden.