Verwaltungsakt (Deutschland)

Der Verwaltungsakt, häufig als Bescheid bezeichnet und als VA abgekürzt, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine bedeutende und vielseitige Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. Durch ihn werden abstrakt-generelle Gesetze auf Einzelfälle angewandt. Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung: Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung, einem Platzverweis und einem Steuerbescheid.

Gesetzlich beschrieben wird der Verwaltungsakt in § 35§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie in den weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer. Für Angelegenheiten der Finanzbehörden ist er separat in § 118§ 133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich des Sozialrechts in § 31§ 51 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.

Der Verwaltungsakt stellt auch in anderen Rechtsordnungen ein wesentliches Handlungsinstrument des Verwaltungsrechts dar, so etwa in Frankreich, Österreich und Schweiz.

Entstehungsgeschichte

Die Entwicklung des Verwaltungsakts begann im deutschen Recht im 19. Jahrhundert. Damals bestanden dogmatische Grundstrukturen des allgemeinen Verwaltungsrechts lediglich in geringem Umfang. Die Figur des Verwaltungsakts wurde erstmals in verwaltungsrechtlichen Lehrbüchern konzipiert. Diese lehnten sich an den französischen Acte administratif unilatéral an.[1] Maßgeblich vorangetrieben wurde die Entwicklung des Verwaltungsakts durch den Hochschullehrer Otto Mayer. Dieser definierte in seinem Lehrbuch von 1895 die grundlegenden Merkmale des Verwaltungsakts, die dessen Begriff noch heute prägen: Hiernach handelte es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur verbindlichen Regelung eines Einzelfalls.[2][1]

Mit der Konstruktion des Verwaltungsakts wollten Rechtswissenschaftler insbesondere die Rechtssicherheit im Verwaltungsrecht stärken. Durch die Einführung eines vielseitigen Handlungsinstruments sollte das vielförmige Behördenhandeln systematisch erfasst und an einen einheitlichen Rechtsrahmen gebunden werden. Auch sollte den Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, verbindliche Entscheidungen zu treffen, auf deren Bestand der Rechtsverkehr vertrauen konnte.[3][1]

Gesetzlich definiert wurde der Verwaltungsakt im deutschen Recht erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg in der britischen Besatzungszone durch § 25 Absatz 1 der Verordnung Nummer 165. An dieser Formulierung orientierten sich spätere deutsche Bundes- und Landesgesetze.[4]

Wesen und Funktionen des Verwaltungsakts

Dem Verwaltungsakt misst die Rechtswissenschaft mehrere Funktionen bei.[5]

Regelungsfunktion

Durch Verwaltungsakt werden Gesetze auf Einzelfälle angewandt und Rechtsfolgen begründet. Der Regelungsinhalt eines wirksamen Verwaltungsakts bindet daher seinen Adressaten. Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als Bindungswirkung. Weiterhin müssen andere Hoheitsträger einen Verwaltungsakt anerkennen und müssen seinen Regelungsinhalt bei ihrer Entscheidungsfindung ohne Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit achten. Dies wird Tatbestandswirkung genannt. Durch sie wirkt der Verwaltungsakt stabilisierend und erzeugt Rechtssicherheit.[6]

Bestimmte Verwaltungsakte besitzen ferner Feststellungswirkung. Hierdurch werden neben dem Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts auch dessen Entscheidungsgründe und Feststellungen bindend. Diese Wirkung besteht lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, etwa im Asylrecht in Bezug auf Abschiebungsverbote und -Hindernisse.[6][7]

Um die Rechtssicherheit weiter zu fördern, kann der Verwaltungsakt lediglich innerhalb bestimmter Fristen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Verstreichen diese Fristen, sind alle Rechtsbehelfe erfolglos oder wird wirksam auf diese verzichtet, erwächst der Verwaltungsakt in formelle Bestandskraft. Tritt diese ein, kann der Verwaltungsakt lediglich in Ausnahmekonstellationen nachträglich beseitigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies auch, falls der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Hierdurch unterscheidet sich der Verwaltungsakt maßgeblich von der Rechtsnorm. Verstößt eine Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht, ist sie nach dem vorherrschenden Nichtigkeitsdogma unwirksam, sodass sie keine Rechtsfolgen entfaltet und daher nicht befolgt werden muss.[8] Anders verhält es sich beim Verwaltungsakt: Dieser ist grundsätzlich auch im Fall seiner Rechtswidrigkeit uneingeschränkt wirksam. Lediglich schwerwiegende Rechtsverletzungen führen zu dessen Nichtigkeit.[9]

Titelfunktion

Enthält ein wirksamer Verwaltungsakt ein Gebot oder Verbot, kann dieses durch die erlassende Behörde mit Zwangsmitteln eigenständig durchgesetzt werden. Der Verwaltungsakt stellt also einen Vollstreckungstitel dar. Dies stellt einen bedeutenden Unterschied zur zivilrechtlichen Forderung dar: Deren Vollstreckung setzt voraus, dass sich der Gläubiger bei Gericht einen Vollstreckungstitel verschafft, beispielsweise ein Urteil.[5][10]

Rechtsschutzfunktion

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Finanzgerichtsordnung (FGO) und Sozialgerichtsgesetz (SGG) sehen spezifische Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte vor: Gemäß § 42, § 43 VwGO kann ein Verwaltungsakt mit Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Für die unterschiedlichen Klagearten gelten jeweils eigene Sachentscheidungsvoraussetzungen, etwa Fristbestimmungen (§ 74 VwGO) und die Pflicht zur Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO). Das Vorliegen eines Verwaltungsakts wirkt sich hiernach darauf aus, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsbehelf zulässig ist.[11] Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der FGO und des SGG.

Früher war das Vorliegen eines Verwaltungsakts Voraussetzung dafür, dass der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet war, da nur gegen diesen Rechtsbehelfe zur Verfügung standen. Durch Inkrafttreten der VwGO im Jahr 1960 wurden hingegen auch gegen anderes Verwaltungshandeln den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.[12]

Merkmale des Verwaltungsakts

Die Legaldefinition des Verwaltungsakts ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X: Hiernach handelt es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Aus dieser Formulierung leitet die Rechtswissenschaft sechs Voraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Handeln einen Verwaltungsakt darstellt.[13]

Behörde

Ein Verwaltungsakt zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass er von einer Behörde erlassen wird. § 35 Satz 1 VwVfG liegt der funktionelle Behördenbegriff des § 1 Absatz 4 VwVfG zu Grunde.[14] Hiernach handelt es sich bei einer Behörde um eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hierzu zählen die Stellen der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung, die nach außen hin in Erscheinung treten. Um eine solche handelt es sich beispielsweise beim Bürgermeister einer Gemeinde.

Verfassungsorgane, etwa der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident, stellen Behörden dar, soweit sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen. Im Fall des Bundespräsidenten trifft dies beispielsweise zu, wenn er einen Beamten ernennt. Nimmt er demgegenüber eine verfassungsrechtliche Aufgabe wahr, etwa den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, besitzt er keine Behördeneigenschaft.[15]

Bei Privaten handelt es sich grundsätzlich nicht um Behörden, da diese nicht durch öffentlich-rechtliche Rechtsnormen zum Handeln ermächtigt werden. Etwas anderes gilt jedoch für Beliehene. Hierbei handelt es sich um Private, denen durch Gesetz öffentliche Aufgaben anvertraut werden, etwa TÜV-Prüfer und Bezirksschornsteinfeger. Aufgrund ihrer Verwaltungstätigkeit stellen sie Behörden dar.[16][17]

Hoheitliche Maßnahme

Ein Polizist trifft regelmäßig hoheitliche Maßnahmen

Das Tatbestandsmerkmal Maßnahme bezeichnet ein Handeln mit Erklärungsgehalt.[18] Um ein solches handelt es sich beispielsweise bei einer Anordnung eines Polizisten. Hoheitlich ist dieses, falls die Behörde einseitig von ihren Befugnissen Gebrauch macht.[19] Abzugrenzen ist die hoheitliche Maßnahme von einem Auftreten auf der Ebene der Gleichordnung. Im Gleichordnungsverhältnis handelt eine Behörde etwa beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 VwVfG).[20]

Obwohl die Handlungsform des Verwaltungsakts auf ein einseitiges Behördenhandeln zugeschnitten ist, hat es sich in der Behördenpraxis etabliert, über den Inhalt eines Verwaltungsakt mit dessen Adressaten zumindest teilweise zu verhandeln. Ein Verwaltungsakt, der infolge einer solchen Vereinbarung zustande kommt, wird in der Rechtswissenschaft als ausgehandelter Verwaltungsakt bezeichnet.[21][22]

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt eine Behörde, falls sie eine Rechtsnorm anwendet, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.[23] Dies trifft nach der vorherrschenden modifizierten Subjektstheorie zu, falls sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet.[24] An einem Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts fehlt es, falls die Behörde auf der Grundlage einer Rechtsnorm handelt, die für jedermann gilt. Dies trifft insbesondere auf privatrechtliche Rechtsnormen zu.[25]

Regelung

Weisung eines Verkehrspolizisten als Beispiel eines Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass er dazu dient, eine Rechtsfolge zu setzen. Dies trifft zu, falls er Rechte oder Pflichten oder einen Rechtsstatus begründen, ändern oder aufheben soll.[26] Regelungswirkung besitzen insbesondere Ge- und Verbote, etwa Verfügungen von Ordnungsbehörden. Auch Erlaubnisse besitzen regelnde Wirkung. So hebt beispielsweise eine Baugenehmigung das grundsätzlich bestehende Bauverbot auf und gestattet den Bau.[27]

Keinen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg führt ein Realakt herbei. Hierbei handelt es sich um eine rein faktisch wirkende Handlung, etwa die Vornahme einer Dienstfahrt, die Abgabe einer Warnung oder das Auszahlen eines Geldbetrags. Ein Realakt kann allerdings mit einem Verwaltungsakt verknüpft werden. So geht beispielsweise der Auszahlung von Geld regelmäßig ein Verwaltungsakt vor, der festsetzt, dass Geld ausgezahlt werden soll.[28] Auch der Erteilung einer Auskunft geht in einigen Gesetzen ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Verwaltungsakt abgeschlossen wird.[29] So verhält es sich etwa bei § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 7 des Informationsfreiheitsgesetzes.

Schulzeugnis als Beispiel eines Verwaltungsakts

Ebenfalls keine Regelungswirkung enthalten unselbstständige Verfahrenshandlungen. Um eine solche handelt es sich beispielsweise bei der Anordnung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO, die einen Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt.[30] Bei Einzelnoten innerhalb eines Schulzeugnisses unterscheidet die vorherrschende Auffassung: Grundsätzlich stellen diese keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar, sondern einen unselbstständigen Bestandteil des Zeugnisses, das einen Verwaltungsakt darstellt.[31][32] Anderes gilt jedoch, falls die Einzelnote eine besondere Bedeutung für die beruflichen Chancen des Benoteten besitzt. In diesem Fall greift sie in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG) ein, weshalb sie eine selbstständige Regelung darstellt.[33][34]

An Regelungswirkung fehlt es ebenfalls einer Willenserklärung, die keine Anordnung enthält. Deren Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem Gesetz, sodass die Erklärung diese lediglich auslöst. So verhält es sich beispielsweise bei der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die gemäß § 389 BGB zum Erlöschen von Forderungen führt. Anders verhält es sich hingegen bei der Aufrechnung nach § 51 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch, da diese ein Sozialrechtsverhältnis gestaltet.[35]

Einzelfall

Ein Verwaltungsakt zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass er dazu bestimmt ist, einen Einzelfall individuell zu regeln. Daher bezieht er sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt und richtet sich im Regelfall an eine bestimmte Person.[36]

Durch das Merkmal des Einzelfalls unterscheidet sich der Verwaltungsakt von der Rechtsnorm, etwa dem Parlamentsgesetz, der Satzung oder der Verordnung. Diese bezieht sich inhaltlich als abstrakt-generelle Regelung gerade nicht auf einen Einzelfall, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.[37]

Verkehrszeichen als Beispiel einer Allgemeinverfügung

Eine besondere Form des Verwaltungsakts stellt die Allgemeinverfügung dar. Diese ist in § 35 Satz 2 VwVfG legaldefiniert: Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Allgemeinverfügung zeichnet sich hiernach dadurch aus, dass sie einen Einzelfall regelt und für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gilt. Für Allgemeinverfügungen bestehen teilweise besondere Verfahrens- und Formregelungen, etwa bezüglich der Anhörung in § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG, der Begründung in § 39 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG und der Bekanntgabe in § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG.

§ 35 Satz 2 VwVfG nennt drei Arten von Allgemeinverfügungen:

Eine personen- oder adressatenbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Variante 1 VwVfG bestimmt ihren Adressatenkreis anhand von allgemeinen Merkmalen. Dies trifft beispielsweise auf die Auflösung einer Versammlung zu, die sich an jeden richtet, der an der Versammlung teilnimmt.

Eine sachbezogene oder dingliche Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Variante 2 VwVfG regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache. Dies trifft beispielsweise auf die Widmung einer Straße und die Vergabe von Hausnummern zu.[38][39]

Eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Alternative 3 VwVfG regelt die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit. Um eine solche handelt es sich beispielsweise bei Benutzungsregeln einer Anstalt des öffentlichen Rechts, etwa einem Museum. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft zählen ferner Verkehrszeichen hierzu.[38]

Außenwirkung

Ein Verwaltungsakt richtet sich schließlich final an eine Person außerhalb der Verwaltung.

Einer dienstlichen Weisung an einen Beamten fehlt es an Außenwirkung, soweit diese ausschließlich behördeninterne Wirkung entfaltet. Dies trifft etwa auf die Weisung zur Vornahme einer Amtshandlung[40] oder die Umsetzung innerhalb einer Behörde[41] zu. Bezweckt die Weisung hingegen auch den Eingriff in den persönlichen Rechtskreis des Weisungsadressaten, besitzt sie Außenwirkung. Dies trifft etwa auf die Versetzung und die Abordnung eines Beamten zu.[42]

Erfordert der Erlass eines Verwaltungsakts die Mitwirkung einer anderen Behörde, handelt es sich um einen mehrstufigen Verwaltungsakt. Ein solcher liegt beispielsweise bei der Baugenehmigung, vor, deren Erlass durch die Baubehörde gemäß § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB) der Zustimmung der Gemeinde bedarf, in deren Gebiet das Vorhaben errichtet werden soll. Der Zwischenschritt, im Beispiel die Einvernehmenserteilung, besitzt Außenwirkung, falls die beteiligte Behörde eine eigenständige Prüfkompetenz wahrnimmt. Da die Prüfkompetenz der Gemeinde der der Baubehörde entspricht, sie also kongruent ist, besitzt die Einvernehmenserteilung nach § 36 BauGB keine Außenwirkung.[43]

Grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten Handlungen zwischen Verwaltungsträgern, da sich deren Wirkung auf den staatsinternen Bereich beschränkt.[44] Anders verhält es sich allerdings im Bereich der Rechtsaufsicht. Im Kommunalrecht überprüft eine Aufsichtsbehörde etwa die Rechtmäßigkeit des Gemeindehandelns. Erlässt sie gegenüber einer Gemeinde eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, etwa indem sie einen Beschluss des Gemeinderats beanstandet, besitzt dies gegenüber der betroffenen Gemeinde Außenwirkung, da die Beanstandung deren Selbstverwaltungsrecht berührt.[45]

Nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich die Außenwirkung bei Organisationsakten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, durch welche die Struktur der Verwaltung geändert wird, etwa durch Schaffung oder Aufhebung eines Verwaltungsträgers. Außenwirkung nahm die Rechtsprechung etwa bei der Schließung einer Schule an, da dies die Eltern der Kinder, welche die Schule besuchten, in ihrem Recht auf die freie Auswahl einer Schule aus Art. 6 Absatz 2 GG berührt.[46] Verneint wurde die Außenwirkung demgegenüber bei der Schließung einer Kindertagesstätte.[47]

Arten des Verwaltungsakts

Angesichts ihrer Vielgestaltigkeit werden Verwaltungsakte in der Rechtswissenschaft anhand unterschiedlicher Kriterien systematisiert.

Unterscheidung nach dem Inhalt

Ein befehlender Verwaltungsakt verpflichtet seinen Adressaten durch Gebot oder Verbot zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Wird der Verwaltungsakt nicht befolgt, kann die erlassende Behörde diesen mit Zwangsmitteln durchsetzen. Solche Verwaltungsakte kommen häufig im Bereich der Gefahrenabwehr zum Einsatz. So enthält etwa der Platzverweis das Gebot, sich von einem Ort zu entfernen und das Verbot, diesen in naher Zeit erneut zu betreten.[48]

Einbürgerung als Beispiel eines gestaltenden Verwaltungsakts

Ein gestaltender Verwaltungsakt begründet, ändert oder beendet ein Rechtsverhältnis. Diese Wirkung besitzt beispielsweise die Beamten, die ein Beamtenverhältnis begründet.[49]

Ein feststellender Verwaltungsakt stellt das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fest. Diese Funktion besitzt beispielsweise die Baugenehmigung, welche die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht feststellt.[50]

Der streitentscheidende Verwaltungsakt dient der Entscheidung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Diesen Zweck verfolgt beispielsweise die Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 168 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, durch die ein vergaberechtlicher Streit unter Konkurrenten entschieden wird.[51]

Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen

Ein Verwaltungsakt kann für die von ihm Betroffenen begünstigende oder belastende Wirkung haben.[52]

Ein begünstigender Verwaltungsakt begründet oder bestätigt gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil. Dies trifft beispielsweise auf den Dispens zu, durch den ein Bürger von einem öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbot befreit. Weiterhin begünstigend wirken Kassenzulassung und Approbation, die ihrem Adressaten ein Recht einräumen. Ein belastender Verwaltungsakt greift demgegenüber in den Rechtskreis einer Person ein. Dies trifft etwa auf die Gewerbeuntersagung zu, welche die Ausübung eines Gewerbes verbietet.[52]

Enthält ein Verwaltungsakt sowohl begünstigende als auch belastende Elemente, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (auch: Mischverwaltungsakt).[52] Eine solche Wirkung entfaltet beispielsweise eine Baugenehmigung, die an die Auflage gekoppelt ist, zusätzliche Stellplätze zu errichten.

Schließlich kann ein Verwaltungsakt für eine Person begünstigend und für eine andere belastend wirken.[53] Dies trifft beispielsweise auf die Baugenehmigung zu, die dem Bauherrn ein Bauvorhaben gestattet, das dessen Nachbarn beeinträchtigt.[52]

Unterscheidung nach der Gesetzesbindung

Zum Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts ist die zuständige Behörde verpflichtet, falls dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.[54] So verhält es sich beispielsweise bei der Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge nach § 25 Absatz 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG): Die Erlaubnis muss erteilt werden, falls die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sind. Ebenfalls muss die Baugenehmigung erteilt werden, falls öffentliches Recht dem Bauvorhaben nicht entgegensteht.

Das Gegenstück zum gebundenen Verwaltungsakt stellt der Ermessensverwaltungsakt dar. Dessen Erlass steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.[55] Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer Maßnahme, die auf Grundlage der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln ergeht. Hiernach kann eine Behörde Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt

Ein Punktverwaltungsakt (oder: Momentverwaltungsakt) erschöpft sich in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, beispielsweise die Rücknahme einer Beamtenernennung.[56]

Ein Dauerverwaltungsakt begründet ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis. Dies trifft beispielsweise auf einen Verwaltungsakt zu, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat.[57]

Ein Kettenverwaltungsakt enthält eine Kette von befristeten oder auflösend bedingten Verwaltungsakten, an die bei Fristablauf oder Bedingungseintritt ein neuer befristeter oder auflösend bedingter Verwaltungsakt anschließt. Um einen Kettenverwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer immer wieder verlängerten gewerberechtlichen Erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.[58][59]

Ein vorläufiger Verwaltungsakt ergeht in dringlichen Fällen, bei denen der Sachverhalt noch unklar ist. Die Behörde erlässt aus diesem Grund eine Regelung unter Vorbehalt. Diese vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine endgültige Entscheidung treffen kann.[60][61]

Ein vorsorglicher Verwaltungsakt enthält eine Regelung, die unter dem Vorbehalt steht, dass eine andere Behörde das Vorliegen seiner rechtlichen Voraussetzungen bestätigt.[62] Ein solcher liegt etwa vor, falls das Integrationsamt die notwendige Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten verweigert, obwohl das Versorgungsamt noch nicht abschließend festgestellt hat, dass dieser schwerbehindert ist.[63]

Unterscheidung nach dem Zustandekommen

Hinsichtlich des Zustandekommens unterscheidet die Rechtswissenschaft zwischen einseitigen und mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten. Während der einseitige Verwaltungsakt einseitig durch eine Behörde erlassen wird, erfordert das Zustandekommen eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts ein Mitwirken seines Adressaten.[64] Dies trifft beispielsweise auf die Ernennungsurkunde zu, die durch ihren Adressaten entgegengenommen werden muss.

Weiterhin wird zwischen einstufigen und mehrstufigen Verwaltungsakten unterschieden.[62] Der mehrstufige Verwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass sein Zustandekommen die Mitwirkung anderer Behörden erfordert. Um einen solchen handelt es sich zum Beispiel bei der Baugenehmigung, zu deren Erteilung die Gemeinde gemäß § 36 BauGB ihr Einverständnis erteilen muss.

Schließlich sieht § 42a VwVfG die Möglichkeit des der fingierten (oder: fiktiven) Verwaltungsakts vor. Dieser kann in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen entstehen. Beim fingierten Verwaltungsakt wird nach Ablauf einer gesetzlichen Frist unterstellt, dass ein Verwaltungsakt erteilt worden ist. So bestimmt etwa § 6a Absatz 1 der Gewerbeordnung, dass eine Gewerbeerlaubnis als erteilt gilt, falls die zuständige Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Erlaubniserteilung entschieden hat.[65]

Bekanntgabe und Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt dadurch wirksam, dass er seinem Adressaten bekanntgegeben wird. Mit Bekanntgabe beginnt gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO, § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO zudem der Ablauf von Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt. Diese betragen im Regelfall einen Monat. Falls die Behörde jedoch eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet oder fehlerhaft belehrt, verlängert sich diese Frist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO auf ein Jahr.

Voraussetzungen der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe setzt voraus, dass die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft bewusst veranlasst, dass eine Person die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt des Verwaltungsakts erlangt.[66] Die Bekanntgabe muss gegenüber den Personen erfolgen, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die durch seinen Inhalt betroffen werden. So bedarf beispielsweise eine Baugenehmigung regelmäßig der Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn und dessen Nachbarn.[67]

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formfrei, sodass der Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder auf andere Weise übermittelt werden kann.[68] Entscheidet sich die Behörde für eine schriftliche Übermittlung durch die Post, gilt der Verwaltungsakt gemäß § 41 Absatz 2 VwVfG grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Fiktion findet keine Anwendung, falls der Verwaltungsakt später zugestellt wird. In diesem Fall ist der tatsächliche Zugangszeitpunkt maßgeblich.[69]

Zustellung

In gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss ein Verwaltungsakt förmlich zugestellt werden. Hierbei wird die Übergabe des Dokuments, das den Verwaltungsakt enthält, beurkundet. Erforderlich ist die Zustellung gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO etwa beim Widerspruchsbescheid. Sie ist gemäß § 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ebenfalls beim Planfeststellungsbeschluss notwendig.

Öffentliche Bekanntgabe

In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen. Dies erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung seines Inhalts. Gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG ist die öffentliche Bekanntgabe etwa bei der Allgemeinverfügung möglich. Das setzt voraus, dass die individuelle Bekanntgabe untunlich, also mit erheblichem Aufwand verbunden ist.[70] Gemäß § 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG ist eine öffentliche Bekanntgabe weiterhin beim Planfeststellungsbeschluss möglich, falls dieser an mehr als 50 Personen zuzustellen ist.

Sonderfall: Bekanntgabe eines Verkehrszeichens

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, auf welche Weise ein Verkehrszeichen bekanntgegeben wird.[70]

Früher nahm die Rechtsprechung an, ein Verkehrszeichen bedürfe der individuellen Bekanntgabe.[71][72] Nach dem in der Rechtswissenschaft mittlerweile vorherrschenden Sichtbarkeitsgrundsatz wird das Verkehrszeichen hingegen öffentlich bekanntgegeben, indem es so aufgestellt wird, dass es von Autofahrern durch einen kurzen Blick erfasst werden kann. Dies wird aus § 39 Absatz 1, § 45 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung abgeleitet. Somit bedarf es keiner individuellen Kenntnisnahmemöglichkeit, damit ein Verkehrszeichen wirksam wird.[73][74] Daher entfaltet etwa ein Halteverbot Wirksamkeit gegenüber jedermann, auch gegenüber denjenigen, die ihr Fahrzeug abgestellt haben, bevor das Verbotszeichen aufgestellt wurde.[75]

Der Lauf der Klagefrist gegen ein Verkehrszeichen beginnt allerdings ausnahmsweise nicht mit Bekanntgabe, sondern für jedermann individuell mit der ersten Gelegenheit zur Kenntnisnahme. Hierdurch soll der Adressat die Möglichkeit haben, effektiven Rechtsschutz gegen das Zeichen zu erlangen. Liefe die Frist gegenüber jedermann mit Aufstellung des Zeichens, könnten diejenigen Adressaten nicht gegen das Zeichen rechtlich vorgehen, die von diesem nicht individuell betroffen sind, da es ihnen an der gemäß § 42 Absatz 2 VwGO notwendigen Klagebefugnis fehlte.[73]

Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Absatz 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben ist oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist gemäß § 43 Absatz 3 VwVfG ebenfalls unwirksam.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit. Äußere tritt ein, sobald ein Verwaltungsakt rechtliche Existenz erlangt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Innere Wirksamkeit tritt demgegenüber ein, sobald der Verwaltungsakt inhaltlich verbindlich wird. Ab diesem Zeitpunkt muss der Betroffene das Ge- oder Verbot des Verwaltungsakts beachten oder darf von der gewährten Begünstigung Gebrauch machen. Im Regelfall treten innere und äußere Wirksamkeit zum selben Zeitpunkt ein. Sie fallen etwa auseinander, falls die Regelung des Verwaltungsakts an eine aufschiebende Bedingung oder eine Befristung geknüpft ist. In diesem Fall tritt die äußere Wirksamkeit bereits mit Bekanntgabe ein, die innere Wirksamkeit erst mit Bedingungseintritt.[76]

Will eine Behörde die Rechtswirkungen ihres Verwaltungsakts beseitigen, muss sie ihn durch neuen Verwaltungsakt wieder aufheben.

Rechtmäßigkeit

Gemäß Art. 20 Absatz 3 GG ist alle staatliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Für die Verwaltung folgt hieraus der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hiernach darf sie nicht ohne gesetzliche Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes) und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen (Vorrang des Gesetzes) handeln.[77][78]

Rechtsgrundlage

Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes setzt ein Behördenhandeln voraus, dass es sich auf eine Rechtsgrundlage stützt.

Hohe Voraussetzungen gelten diesbezüglich insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, zu der etwa die Tätigkeit der Polizei zählt. Da deren Handeln in Grundrechte eingreift, bedarf es eines verfassungsmäßigen Parlamentsgesetzes als Rechtsgrundlage, das regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Behörde in einen fremden Rechtskreis eingreifen darf.[79]

In anderen Bereichen, etwa der Leistungsverwaltung, ist strittig, wie die Legitimationsgrundlage beschaffen sein muss. Dies betrifft etwa die Gewährung von Subventionen. Nach der Lehre vom Totalvorbehalt bedarf es wegen des Vorbehalts des Gesetzes auch hier einer Befugnisnorm, welche die Grundzüge des Behördenhandelns regelt.[80] Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ist dies hingegen nicht geboten, da mangels einer Verkürzung von Rechten kein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht. Daher könne die notwendige demokratische Legitimation auch auf anderem Wege erfolgen. So genüge beispielsweise bei Subventionen regelmäßig die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan. Eine Befugnisnorm sei lediglich in solchen Bereichen erforderlich, die eine so wesentliche Bedeutung haben, dass sie durch Parlamentsgesetz geregelt werden müssen. Dies treffe insbesondere auf Bereiche zu, welche die Ausübung von Grundrechten beeinflussen.[81][82]

Damit eine Behörde mittels Verwaltungsakts handeln darf, muss die Rechtsgrundlage hierzu ermächtigen. Einige Normen sehen eine solche Verwaltungsaktbefugnis ausdrücklich vor, etwa § 49a Absatz 1 Satz 2 VwVfG. Teilweise kann sie sich auch aus dem Sachzusammenhang einer Regelung ergeben. Dies trifft beispielsweise bei Ansprüchen im Beamtenverhältnis zu, etwa durch Rückerstattung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.[83]

Formelle Rechtmäßigkeit

Die formelle Rechtmäßigkeit bezieht sich vor allem auf das Zustandekommen eines Verwaltungsakts. Sie setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und die Form einhält.

Zuständigkeit

Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Formen der Zuständigkeit: die sachliche, die örtliche und die instanzielle. Diese ergeben sich aus dem einschlägigen Fachrecht, etwa dem Polizeirecht und dem öffentlichen Baurecht.

Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich anhand des fachlichen Tätigkeitsbereichs einer Behörde. So ist etwa die Polizei zur Wahrnehmung von Polizeiaufgaben zuständig. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem räumlichen Tätigkeitsbereich, der einer Behörde zugewiesen ist. Diesbezüglich enthält § 3 VwVfG eine allgemeine Auffangregelung, die eingreift, falls das einschlägige Fachrecht keine entsprechende Regelung enthält. Die instanzielle Zuständigkeit regelt schließlich, welche Instanz innerhalb des mehrstufigen Behördenaufbaus handeln darf.[84]

Die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, wer innerhalb einer Behörde für die Bearbeitung einer Angelegenheit zuständig ist. Sie wird im Regelfall durch Binnenrecht der Verwaltung geregelt, etwa durch Geschäftsverteilungspläne. Da solche Vorschriften als reine Verwaltungsinterna grundsätzlich keine Außenwirkung haben, führt ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts.[85] Etwas anderes gilt, falls die Zuständigkeit durch Gesetz geregelt ist. Dies trifft beispielsweise auf § 61 Absatz 1 Satz 2 VwVfG zu.

Verfahren

Das VwVfG enthält zahlreiche Vorgaben bezüglich der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Es unterscheidet drei Formen des Verfahrens: das förmliche Verfahren, das nichtförmliche Verfahren sowie das Planfeststellungsverfahren.

Den Regelfall bildet gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche Verfahren, in dem vergleichsweise wenige Verfahrensvorgaben bestehen.

Gemäß dem in § 24 VwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Behörde den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen. Gemäß § 20, § 21 VwVfG darf eine Person nicht am Verfahren mitwirken, die zu einem Verfahrensbeteiligten in einer besonderen Nähebeziehung steht oder bei der die Besorgnis der Befangenheit besteht. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, wird dieser gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen. Aus § 29 VwVfG ergibt sich für die Beteiligten ein Anspruch auf Akteneinsicht.

Insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung hört die Behörde die Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts weiterhin gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG zudem an. Hierbei gibt sie dem Betroffenen die Gelegenheit, seinen Standpunkt in Bezug auf den zu erlassenden Verwaltungsakt darzulegen. Hierdurch soll dieser rechtliches Gehör erhalten. Zudem unterstützt dies die umfassende Sachverhaltsaufklärung.[86]

In komplexen Verfahren, etwa im Bereich der Bauplanung, kommen häufig das förmliche Verfahren sowie das Planfeststellungsverfahren zur Anwendung. Diese enthalten zusätzliche oder alternative Verfahrensvorgaben: Das förmliche Verfahren zeichnet sich gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 VwVfG dadurch aus, dass dem Erlass eines Verwaltungsakts eine mündliche Verhandlung vorgeht. Beim Planfeststellungsverfahren werden in einem streng formalisierten Verfahren zur Aufstellung eines Plans gemäß § 73 VwVfG Belange ermittelt und gegeneinander abgewogen.

Form

Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 VwVfG in beliebiger Weise erlassen werden, etwa schriftlich, mündlich oder elektronisch. Zahlreiche Spezialgesetze sehen allerdings Formpflichten vor. Gemäß § 10 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt die Ernennung eines Beamten beispielsweise durch Aushängigung einer Urkunde.

Wird ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch erlassen, muss er gemäß § 39 Absatz 1 VwVfG grundsätzlich eine Begründung enthalten, in der die Behörde die wesentlichen Gründe mitteilt, welche sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Materielle Rechtmäßigkeit

Materiell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, falls er die Vorgaben seiner Rechtsgrundlage erfüllt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Tatbestand der Rechtsgrundlage sowie den Rechtsfolgen, die sie erlaubt.

Tatbestand

Der Tatbestand einer Norm stellt Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Behörde einen Verwaltungsakt erlassen darf. Eine polizeiliche Verfügung setzt beispielsweise regelmäßig voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht und die Person, gegen die sich der Verwaltungsakt richtet, als Handlungs-, Zustands- oder Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen werden darf.

Enthält die Rechtsgrundlage einen unbestimmten Rechtsbegriff, muss die Behörde dessen Bedeutung durch Auslegung ermitteln. Dies ist beispielsweise beim gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit erforderlich. Ob die Auslegung rechtmäßig erfolgt, kann gerichtlich grundsätzlich vollständig überprüft werden, da die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Absatz 4 GG) dies gebietet.

In bestimmten Fällen ist eine umfassende Prüfung jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Dies trifft etwa bei prüfungsspezifischen Wertungen und dienstlichen Beurteilungen zu. Solche Entscheidungen ergehen auf Grundlage eines einmaligen und der gerichtlichen Feststellung unzugänglichen tatsächlichen Verhaltens in der Prüfung oder im Dienstalltag. In solchen Fällen besitzt die Behörde einen Beurteilungsspielraum.[87][88] Dies hat zur Folge, dass das Gericht eine Entscheidung lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüfen kann, nicht jedoch die Benotung oder Bewertung als solche. Das Gericht kann die Behördenentscheidung deshalb auch nicht aufheben, sondern lediglich zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen.[89] Weitere Fälle des Beurteilungsspielraums stellen die Entscheidungen weisungsunabhängiger Gremien sowie technische Prognosen dar.[90]

Rechtsfolge

Einige Rechtsnormen bestimmen, dass bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. So muss beispielsweise gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine Gaststättenerlaubnis versagt werden, falls ein Versagungsgrund vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.[54]

Zahlreiche Normen geben jedoch keine bestimmte Entscheidung vor, sondern räumen der Behörde diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Dies trifft etwa auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklauseln zu, wonach die Behörde Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr abzuwehren. Hier kann sich die Behörde entscheiden, ob, wie und gegenüber wem sie tätig wird. Hinsichtlich der Ausübung ihres Ermessens unterliegt sie gemäß § 40 VwVfG allerdings gesetzlichen Ermessensgrenzen: Zum einen muss sie ihren Spielraum gebrauchen, darf Ermessenserwägungen also nicht unterlassen. Weiterhin darf die Behörde ihren Spielraum nicht überschreiten. Hierzu kommt es beispielsweise bei der Verletzung eines Grundrechts. Schließlich darf sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussen lassen. Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch macht den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig, was gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.[91] Ermessenserwägungen können jedoch gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden. Sowohl die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch der Ermessensgebrauch werden häufig durch Verwaltungsvorschriften als verwaltungsinterne Direktiven vereinheitlicht.[92][93]

Ein Ermessensspielraum kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, sodass sich lediglich eine Entscheidungsoption als rechtmäßig erweist. Dies trifft etwa im Gefahrenabwehrrecht zu, falls eine Gefahr derart groß ist, dass eine Behörde einschreiten muss, um ihre Schutzpflichten zu erfüllen.[94]

In Planungsangelegenheiten, in denen eine besonders große Anzahl von Erwägungen berücksichtigt werden muss, kommt es anstelle einer Ermessensbetätigung zu einer Abwägung. Dieser unterliegt im Vergleich zum Ermessensspielraum geringeren rechtlichen Anforderungen: Die Abwägung kann gerichtlich insoweit überprüft werden, ob die Behörde eine solche vorgenommen hat, ob sie alle relevanten Aspekte berücksichtigt und sachgerecht gewichtet hat und ob die Belange miteinander in Einklang gebracht wurden.[95]

Fehlerfolgen

Das Gesetz sieht für Verwaltungsakte differenzierte Fehlerfolgen vor, die bestimmte Fehler für unbeachtlich oder zumindest für heilbar erklären. Hierdurch sollen inhaltlich richtige Entscheidungen davor geschützt werden, aufgrund von im Ergebnis unbeachtlichen Fehlern gerichtlich angegriffen zu werden. Ist ein Verwaltungsakt dennoch rechtswidrig, führt dies nicht zwangsläufig zu dessen Nichtigkeit, sodass dieser wirksam bleibt. Hierdurch sollen die Rechtssicherheit und die Effektivität des Verwaltungshandelns gefördert werden.[96]

Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, § 42 VwVfG

Weist ein Verwaltungsakt eine offensichtliche Unrichtigkeit auf, etwa einen Rechen- oder Schreibfehler, darf die Behörde diesen gemäß § 42 VwVfG jederzeit nachträglich berichtigen. Das Vorliegen einer solchen Unrichtigkeit berührt die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht. Daher besitzt die Korrektur lediglich klarstellende Funktion.[97][98]

Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG

Gemäß § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt lediglich dann nichtig, falls einer der in der Rechtsnorm genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt.

Besondere Nichtigkeitsgründe nennt § 44 Absatz 2 VwVfG: Hiernach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Kann ein Verwaltungsakt nur durch Ausstellung einer Urkunde erlassen werden, ist er zudem nichtig, falls diese Form nicht gewahrt wird. Ebenfalls zur Nichtigkeit führt der Erlass eines Verwaltungsakts durch eine örtlich unzuständige Behörde. Nichtig ist weiterhin ein Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. Schließlich ist ein Verwaltungsakt nichtig, der zur Begehung einer rechtswidrigen Tat auffordert, die straf- oder bußeldbewehrt ist, oder der gegen die guten Sitten verstößt.

Neben den besonderen Nichtigkeitsgründen steht § 44 Absatz 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der mit einem besonders schweren Fehler behaftet ist. Dies trifft zu, falls er einen Fehler aufweist, der in einem derartigen Widerspruch zur Rechtsordnung steht, dass sein Fortbestand unvertretbar wäre. Die besondere schwere des Fehlers muss offenkundig, also für einen durchschnittlichen Bürger ohne weiteres erkennbar sein.[99] Als nichtig beurteilte die Rechtsprechung beispielsweise die Erlaubnis zum strafbaren Glücksspiel.[100]

Bestimmte formelle Fehler führen gemäß § 44 Absatz 3 VwVfG ausdrücklich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Dies trifft etwa zu, falls eine nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person am Verfahren mitgewirkt hat.

Da die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oft nicht eindeutig erkennbar ist, kann die Behörde diese gemäß § 44 Absatz 5 VwVfG verbindlich feststellen. Hierzu ist sie sogar verpflichtet, falls die Feststellung durch eine Person beantragt wird, die hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Heilung von Verfahrensfehlern, § 45 VwVfG

§ 45 VwVfG gestattet die Heilung ausgewählter Verfahrensfehler durch Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz, also der Berufung. Hierdurch kann die Behörde die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts beseitigen. Dies soll den Fortbestand materiell richtiger Entscheidungen schützten. Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft wirkt die Heilung rückwirkend, sodass der Verwaltungsakt ab Bekanntgabe als rechtmäßig gilt.[101][102]

Eine Heilung nach § 45 VwVfG kommt beispielsweise in Frage, falls eine nach § 28 Absatz 1 VwVfG notwendige Anhörung unterbleibt. Das setzt voraus, dass sich die Behörde nachträglich etwa in ihren Schriftsätzen mit dem Vorbringen des Beteiligten inhaltlich auseinandersetzt und ihre bereits getroffene Entscheidung ernsthaft und selbstkritisch hinterfragt.[103][104]

Unbeachtlichkeit formeller Fehler, § 46 VwVfG

Gemäß § 46 VwVfG ist ein Fehler eines Verwaltungsakts unbeachtlich, falls er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat. Anders als in Fällen des § 45 VwVfG berührt dies die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht. § 46 VwVfG schließt lediglich den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Bürgers auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts aus. Dies dient der Verfahrensökonomie.[105]

Die Folge des § 46 VwVfG kommt bei Fehlern über die örtliche Zuständigkeit, das Verfahren und die Form in Frage. Unbeachtlich ist ein solcher Fehler, falls er sich auf das Ergebnis offensichtlich nicht ausgewirkt hat. Dies trifft stets zu, falls die Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung vorliegen, da in diesem Fall lediglich eine Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Sofern die Behörde jedoch mehrere Entscheidungsmöglichkeiten hatte, kann im Regelfall nicht festgestellt werden, dass der Fehler offensichtlich irrelevant war.[106]

Umdeutung eines Verwaltungsakts, § 47 VwVfG

Gemäß § 47 VwVfG darf ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden. So kann beispielsweise eine rechtswidrige außerordentliche Entlassung in eine rechtmäßige ordentliche umgedeutet werden.[107] Dies ähnelt § 140 BGB, der die Umdeutung einer Willenserklärung ermöglicht. Durch die Umdeutung soll die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vermieden werden.[108] In der Rechtspraxis findet die Umdeutung selten Anwendung.[109]

Die Umdeutung setzt voraus, dass sich der neue Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der alte richtet. Weiterhin müsste der neue Verwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig sein. Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf die Umdeutung nicht zu einem Verwaltungsakt führen, der dem erkennbaren Willen der Behörde widerspricht. Auch dürfen die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger als die des alten Verwaltungsakts sein. Vor der Umdeutung muss der Betroffene gemäß § 47 Absatz 4 VwVfG angehört werden.

Aufhebung eines Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann dadurch unwirksam werden, dass er aufgehoben wird. Hierzu kann es auf unterschiedlichen Wegen kommen.

Zum einen kann das Einlegen eines Rechtsbehelfs zur Folge haben, dass der angegriffene Verwaltungsakt durch das Gericht oder die Widerspruchsbehörde aufgehoben wird. Ein Verwaltungsgericht hebt beispielsweise gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO einen Verwaltungsakt infolge einer erfolgreichen Anfechtungsklage auf, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.

Zum anderen kann ein Verwaltungsakt durch die Behörde aufgehoben werden, die ihn erlassen hat. Dies kommt sowohl bei einem rechtmäßigen als auch bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt in Frage. Diese Möglichkeit ist von besonderer praktischer Bedeutung, falls ein Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann, weil er formell bestandskräftig geworden ist. Da die rückwirkende Beseitigung eines Verwaltungsakts aus Sicht des Betroffenen nachteilig sein kann, etwa weil es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, trifft das Gesetz unterschiedliche Vorkehrungen, um einen angemessenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.[110][111] Grundsätzlich richtet sich dies nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder. Einige Gesetze enthalten jedoch speziellere Regelungen, die auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie abgestimmt sind. Solche finden sich etwa in § 44§ 47 SGB X und § 15 des Gaststättengesetzes.

Rücknahme, § 48 VwVfG

§ 48 VwVfG hat die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zum Gegenstand, die als Rücknahme bezeichnet wird. Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands und dem Schutz des Vertrauens der Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts. Um diesen Konflikt sachgerecht aufzulösen, unterscheidet § 48 VwVfG zwischen der Rücknahme von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten.[112]

Belastender Verwaltungsakt

Belastet der Verwaltungsakt seinen Adressaten, steht dessen Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG im freien Ermessen der Behörde. Der Belastete hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde ermessensfehlerfrei über die Rücknahme entscheidet.[113][114] Dieser Anspruch verdichtet sich zu einem Anspruch auf Rücknahme, falls der Fortbestand des Verwaltungsakts einen unerträglichen Zustand zur Folge hätte. Dies kommt etwa in Frage, falls dieser offensichtlich rechtswidrig ist, ein Berufen auf Unanfechtbarkeit treu- oder sittenwidrig wäre oder sich die Verwaltung durch eine bestimmte Entscheidungspraxis selbst gebunden hat.[115]

Begünstigender Verwaltungsakt

Erschwert ist die Rücknahme im Fall eines Verwaltungsakts, der eine begünstigende Wirkung entfaltet. In diesem Fall hat der Adressat des Verwaltungsakts ein besonderes Interesse daran, dass der Verwaltungsakt bestehen bleibt. Daher beschränkt das Gesetz das Recht der Behörde, einen solchen Verwaltungsakt nachträglich zurückzunehmen.[116]

§ 48 Absatz 2 VwVfG regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt, etwa eine Subvention. Ein solcher darf zurückgenommen werden, falls auf Seiten des Begünstigten kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand besteht. Derartiges Vertrauen besteht im Regelfall, falls der Begünstigte die Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Absatz 2 Satz 3 VwVfG benennt jedoch Fälle, in denen ein Vertrauensschutz von vornherein ausscheidet: das Erwirken des Verwaltungsakts durch Täuschung, Drohung, Bestechung, unrichtige oder unvollständige Angaben sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

§ 48 Absatz 3 VwVfG regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten, die nicht unter § 48 Absatz 2 VwVfG fallen. Ein solcher Verwaltungsakt kann nur insgesamt aufgehoben werden. Daher erfolgt der Vertrauensschutz durch Gewährung einer Entschädigung. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob und inwieweit die Behörde Aspekte des Vertrauensschutzes bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen kann.[117][118]

Rücknahmefrist

Gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines Verwaltungsakts lediglich innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde zulässig. Eine Fristbindung besteht allerdings gemäß § 48 Absatz 4 Satz 2 VwVfG nicht, falls der Verwaltungsakt durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.

Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG um eine Entscheidungsfrist. Daher beginnt der Fristablauf erst, sobald die Behörde Kenntnis von allen Tatsachen erlangt, welche für die Entscheidung über die Rücknahme von Bedeutung sind. Der Begriff Tatsache umfasst neben äußeren Umständen auch Rechtsanwendungsfehler. Kenntnis erlangt die Behörde, indem der zuständige Behördenmitarbeiter von den Tatsachen erfährt oder bei ordnungsgemäßem Geschehensverlauf erlangt hätte.[119]

Einflüsse des Rechts der Europäischen Union

Beeinflusst wird die Aufhebung von Verwaltungsakten durch das Unionsrecht.[120] Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere bei der Rückforderung von Beihilfen zugunsten Privater, die gegen Unionsrecht verstoßen.[121] Angesichts der Bedeutung der Beihilfenregelungen für das Funktionieren des Binnenmarkts überwiegt das Interesse an der Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands den Vertrauensschutz. Weiterhin findet die Frist des § 48 Absatz 4 VwVfG keine Anwendung, damit eine nationale Behörde die effektive Durchsetzung des Unionsrechts nicht durch Untätigkeit vereitelt. Schließlich ist das Rücknahmeermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert.[122][123]

Ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt mit belastender Wirkung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, auch nicht im Fall eines Unionsrechtsverstoßes. Eine solche Pflicht bestehe lediglich dann, falls ein Verwaltungsakt durch eine Gerichtsentscheidung Bestandskraft erlangt und kein Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wurde, obwohl ein solches geboten gewesen wäre.[124]

Widerruf, § 49 VwVfG

§ 49 VwVfG ist auf den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungakte zugeschnitten. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft findet er allerdings auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte analoge Anwendung, da seine Voraussetzungen strenger als die des § 48 VwVfG sind.[125][126] Auch § 49 VwVfG unterscheidet zwischen belastenden und begünstigen Verwaltungsakten. Der Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts:

Gemäß § 49 Absatz 2 VwVfG kann ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, falls ein Widerrufsgrund des § 49 Absatz 2 VwVfG vorliegt. Hierzu zählen etwa die Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Widerrufsvorbehalt oder die Nichterfüllung einer Auflage. Nach § 49 Absatz 6 VwVfG verpflichten bestimmte Widerrufsgründe zur Entschädigung des Begünstigten.[127]

Gewährt der Verwaltungsakt eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung, kann er gemäß § 49 Absatz 3 VwVfG zusätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit in zwei Konstellationen widerrufen werden: zum einen, falls die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Zum anderen, falls mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.[128]

§ 49 Absatz 2, 3 VwVfG verweisen auf § 48 Absatz 4 VwVfG, sodass der Widerruf fristgebunden ist.

Rückforderung einer Leistung, § 49a VwVfG

Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, der seinem Adressaten eine Leistung zugebilligt hat, fordert die zuständige Behörde die Leistung gemäß § 49a VwVfG mittels Verwaltungsakts zurück. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. § 49a VwVfG verdrängt den ungeschriebenen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.[129] Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Erstattungspflicht richtet sich gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG nach dem Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Aufhebung während eines Rechtsbehelfsverfahrens, § 50 VwVfG

§ 50 VwVfG stellt die einschlägige Regelung dar, falls eine Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebt, während dieser durch einen Dritten angefochten wird. In diesem Fall finden die besonderen Vertrauensschutzregelungen der §§ 48, 49 VwVfG keine Anwendung, falls durch die Aufhebung dem Rechtsbehelf abgeholfen wird. Dies beruht darauf, dass mangels Bestandskraft des Verwaltungsakts keine Grundlage für einen Vertrauensschutz besteht.[130]

§ 50 VwVfG findet unmittelbare Anwendung auf die Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG. Auf die Aufhebung nach spezielleren Vorschriften wird die Norm entsprechend angewandt, soweit diese keine eigenständigen Regelungen bezüglich des in § 50 VwVfG geregelten Falls enthalten.[131]

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob die Rechtsfolge des § 50 VwVfG auch eintritt, falls der Rechtsbehelf des Dritten unzulässig oder unbegründet ist. Nach überwiegender Auffassung muss der Rechtsbehelf sowohl zulässig als auch begründet sein, da die Schwächung des Vertrauensschutzes den Begünstigten andernfalls unangemessen benachteiligte.[132][133]

Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

§ 51 VwVfG ermöglicht es dem von einem unanfechtbaren Verwaltungsakt Betroffenen, das Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und die Behörde nachträglich über die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts entscheiden zu lassen.[134]

Gerichtlich wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels einer Verpflichtungsklage durchgesetzt, die sich auf den Erlass einer neuen Sachentscheidung richtet.[135]

Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, falls der Betroffene schlüssig darlegt, dass einer der in § 51 Absatz 1 VwVfG aufgezählten Wiederaufgreifensgründe vorliegt. Als solche nennt die Norm die nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel zugunsten des Betroffenen sowie das Vorliegen eines Wideraufgreifensgrunds entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung. Weiterhin muss der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Schließlich muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufgreifensgrund gestellt haben.[136]

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, weist die Behörde den Antrag durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zurück, der in der Rechtswissenschaft als wiederholende Verfügung bezeichnet wird.[137]

Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen

Der Antrag ist begründet, falls ein Wiederaufgreifensgrund besteht.[136] Fehlt es hieran, erlässt die Behörde einen Zweitbescheid, in dem sie das Wiederaufgreifen ablehnt. Andernfalls entscheidet sie über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, welchen Maßstab die Behörde hierbei anwenden muss. Nach vorherrschender Auffassung ergibt sich der Prüfmaßstab aus dem jeweiligen Fachrecht, das bereits dem zu überprüfenden Verwaltungsakt zu Grunde lag.[138][139] Nach anderer Auffassung entscheidet die Behörde aufgrund des Verweises in § 51 Absatz 5 nach §§ 48–50 VwVfG, sodass die Behörde über die Aufhebung nach ihrem Ermessen entscheidet.[140][141]

Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt

Bei der Nebenbestimmung handelt es sich um einen Zusatz zu einem Verwaltungsakt, der dessen Regelungsinhalt erweitert oder beschränkt. Regelmäßig kommen Nebenbestimmungen zum Einsatz, falls ein Bürger den Erlass eines Verwaltungsakts, etwa einer Genehmigung, beantragt. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, können diese jedoch mithilfe einer zusätzlichen Regelung in Form einer Nebenbestimmung herbeigeführt werden, kann die Behörde den begehrten Verwaltungsakt mit der erforderlichen Nebenbestimmung erlassen. Dies erweitert die Möglichkeiten der Behörde, eine Entscheidung zu treffen, welche die Umstände des Einzelfalls in angemessener Weise berücksichtigt.[142][143]

Die Grundlagen der Nebenbestimmung sind in § 36 VwVfG geregelt. Diese Bestimmung sieht fünf Formen der Nebenbestimmung vor: die Bedingung, die Befristung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt. Darüber hinausgehend können speziellere Gesetze weitere Formen von Nebenbestimmungen vorsehen.[144]

Vollstreckung des Verwaltungsakts

Abschleppen eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs als Beispiel der Vollstreckung eines Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann durch die erlassende Behörde zwangsweise durchgesetzt werden. Unterscheiden lässt sich zwischen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung. Das Recht der Verwaltungsvollstreckung ist für Bundesbehörden im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt, für Landesbehörden in den entsprechenden Landesgesetzen.[145]

Die Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Als solche kommen Gebote und Verbote in Frage. Weiterhin muss der Verwaltungsakt vollstreckbar sein. Dies trifft zu, falls er bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Als Zwangsmittel stehen der Verwaltung die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld sowie der unmittelbare Zwang zur Verfügung. Die Vollstreckung erfolgt im Regelfall im gestreckten Verfahren. Ausnahmsweise kann sie ohne vorgehenden Verwaltungsakt im Sofortvollzug erfolgen.[146]

Die Vollstreckung einer durch Leistungsbescheid festgesetzten Geldforderung setzt voraus, dass der Bescheid vollstreckbar und die eingeforderte Leistung fällig ist. Weiterhin muss eine Woche seit Bekanntgabe des Bescheids ohne vollständige Leistung verstrichen sein. Hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens verweisen die Vollstreckungsgesetze auf die Abgabenordnung.[147]

Rechtsschutz

Ein Verwaltungsakt ist mit Widerspruch und gegebenenfalls mit Klage anfechtbar. Die VwGO unterscheidet im Wesentlichen zwischen zwei Rechtsschutzzielen: der Anfechtung eines Verwaltungsakts sowie der Verpflichtung zum Erlass eines solchen.

Vorverfahren

Im Vorverfahren überprüft eine Behörde einen Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit. Dieses Verfahren, das der Klageerhebung vorgeschaltet ist, verfolgt im Wesentlichen drei Zwecke: die Selbstkontrolle der Verwaltung, die Entlastung der Gerichte und das Bieten einer zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger.[148]

Das Vorverfahren wird gemäß § 69 VwGO durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt bei der Behörde eingeleitet, die diesen erlassen hat, also bei der Ausgangsbehörde. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hat dies grundsätzlich aufschiebende Wirkung, hemmt also die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.[149]

Ist der Widerspruch zulässig und begründet, hilft die Ausgangsbehörde diesem gemäß § 72 VwGO ab, indem sie dem Begehren des Widerspruchsführers nachkommt. Andernfalls legt sie den Widerspruch gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO grundsätzlich einer höheren Behörde vor, die durch Widerspruchsbescheid über diesen entscheidet. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt.[150] In bestimmten Fällen stimmen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überein.

Das Widerspruchsverfahren wurde in einigen Ländern grundsätzlich abgeschafft, so etwa in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Die Länder bezwecken hierdurch den Abbau von Bürokratie sowie die Einsparung von Kosten.[151]

Klage

Als weitere Rechtsschutzmöglichkeit ist der Klageweg gegen Verwaltungsakte eröffnet. Deren Zulässigkeit setzt gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich voraus, dass zuvor ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.

Mithilfe einer Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 Alternative 1 VwGO kann der Kläger erreichen, dass das Gericht einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt, der den Kläger in seinen Rechten verletzt. Erledigt sich der Verwaltungsakt während des Verfahrens, kann der Kläger seine Klage gemäß § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, um feststellen zu lassen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Dies bietet sich etwa an, falls der Kläger einen Amtshaftungsprozess vorbereiten will, in dem er die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsprozess nutzen könnte.[152] Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung. Sofern ein Widerspruchsbescheid erging, stellt dessen Erlass den maßgeblichen Zeitpunkt dar, andernfalls der des Verwaltungsakts.[153]

Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Absatz 1 Alternative 2 VwGO kann der Kläger die Behörde zu einem Handeln verpflichten, falls er einen Anspruch hierauf hat. Soweit ein solcher Anspruch besteht und die Sache spruchreif ist, verpflichtet das Gericht die Behörde gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO zum Erlass eines Verwaltungsakts. Fehlt es an der Spruchreife, verpflichtet das Gericht die Behörde gemäß § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO zur fehlerfreien Neuentscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[154]

Einstweiliger Rechtsschutz

Zusätzlich zur Erhebung einer Klage kommt in eilbedürftigen Fällen ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in Frage. Dies dient der Verwirklichung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Absatz 4 GG. Einstweiliger Rechtsschutz kann zum einen verhindern, dass bis zur Klärung des Rechtsstreits auf dem Klageweg ein Zustand geschaffen wird, der durch ein späteres Urteil nicht korrigiert werden kann, etwa durch Vollstreckung eines Verwaltungsakts. Zum anderen ermöglicht er es, in zeitkritischen Situationen eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.[155]

In Bezug auf Verwaltungsakte sieht die VwGO zwei Formen des einstweiligen Rechtsschutzes vor: Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO sowie den Antrag auf Erlass einer Sicherungs- oder Regelungsanordnung nach § 123 Absatz 1 VwGO.[155]

Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kommt in Anfechtungssituationen in Frage. Hier ficht der Kläger in der Hauptsache einen Verwaltungsakt an, gegen den ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies trifft etwa gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO auf unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten zu. Im einstweiligen Verfahren begehrt er die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, damit der Verwaltungsakt nicht während des Rechtsstreits vollzogen werden kann.

In anderen Fällen kommt ein Antrag nach § 123 Absatz 1 VwGO in Frage, der auf die vorläufige Regelung eines Sachverhalts zielt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dies etwa bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen.[156] Der Antrag zielt darauf, dass das Gericht der Behörde aufgibt, das Amt unbesetzt zu lassen, bis in der Hauptsache entschieden worden ist. Hierbei handelt es sich aufgrund des bezweckten Erhalts des status quo um eine Sicherungsanordnung. Die Regelungsanordnung zielt demgegenüber auf die vorübergehende Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers, etwa durch vorläufige Zulassung zu einem Studium.[157]

Literatur

  • Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0.
  • Matthias Ruffert: Verwaltungsakt (§§ 21-27). In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2.
  • Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Harald Hofmann, Jürgen Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-555-01510-1.
  • Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. 10. Auflage. Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5426-0.
  • Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6.
  • Heinz Mohnhaupt: Vom Privileg zum Verwaltungsakt. Beobachtungen zur dogmengeschichtlichen Entwicklung in Deutschland seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht. Gesammelte Aufsätze. Ius Commune Sonderheft 134, Frankfurt am Main: Klostermann 2000.
Wiktionary: Verwaltungsakt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. a b c Florian von Alemann, Fabian Scheffczyk: § 35, Rn. 17-18. In: Johann Bader, Michael Ronellenfitsch (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, 38. Edition 2018.
  2. Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2, S. 47.
  3. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 1. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  4. Florian von Alemann, Fabian Scheffczyk: § 35, Rn. 19. In: Johann Bader, Michael Ronellenfitsch (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, 38. Edition 2018.
  5. a b Helge Sodan, Jan Ziekow: Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014, § 74 Rn. 1, ISBN 978-3-406-66169-3.
  6. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  7. Adolf Rebler: Zur Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung von (rechtswidrigen) Verwaltungsakten. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 1279
  8. Anton Zimmermann: Die Folgen der Rechtswidrigkeit von Rechtsnormen. In: Juristische Arbeitsblätter 2018, S. 249.
  9. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  10. Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272.
  11. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 12. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  12. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 3. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  14. Paul Stelkens: § 35, Rn. 50. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  16. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006, 10 B 38/06.
  17. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  18. Wolfgang Kahl: Der Verwaltungsakt - Bedeutung und Begriff. In: Jura 2001, S. 505 (507).
  19. Günter Henneke: § 35, Rn. 20. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  21. Volker Schlette: Die Verwaltung als Vertragspartner. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 978-3-16-147224-4, S. 189–190.
  22. Kay Waechter: Der öffentlich-rechtliche Vertrag. In: JuristenZeitung 2006, S. 166 (168).
  23. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  24. Elmar Krüger: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. In: Juristische Schulung 2013, S. 598.
  25. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 41. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  26. BVerwGE 77, 268 (271).
  27. Susan Grotefels: § 16, Rn. 52. In: Werner Hoppe, Christian Bönker, Susan Grotefels (Hrsg.): Öffentliches Baurecht: Raumordnungsrecht, Städtebaurecht, Bauordnungsrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59163-1.
  28. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  29. BVerwGE 31, 301 (306).
  30. Adelheid Puttler: § 80, Rn. 80. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  31. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2010, 7 ZB 08.1476 = Bayerische Verwaltungsblätter 2011, S. 212.
  32. VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004, 6 A 106/03 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2004, S. 576.
  33. Carsten Morgenroth: Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen als Verwaltungsakte. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 32 (33).
  34. Helge Sodan: § 42, Rn. 269. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  35. Eva Marie vom Rath: Aufrechnung und Verrechnung: Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtliche Willenserklärung? In: Die Öffentliche Verwaltung 2010, S. 180 (181).
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  37. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  38. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  39. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2007, 15 B 1517/07 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2008, S. 487.
  40. Christian Waldhoff: Anmerkung zu HmbOVG, Beschluss vom 30. Juni 2014, 1 Bs 121/14. In: Juristische Schulung 2015, S. 383.
  41. BVerwGE 60, 144 (147).
  42. Helge Sodan: § 42, Rn. 160. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  43. Olaf Reidt: § 36, Rn. 5. In: Ulrich Battis, Michael Krautzberger, Rolf-Peter Löhr (Hrsg.): Baugesetzbuch: Kommentar. 13. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68750-1.
  44. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  45. Martin Burgi: Kommunalrecht. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67566-9, § 8, Rn. 16.
  46. BVerwGE 18, 40.
  47. OVG Brandenburg, Urteil vom 30. Dezember 1996, 4 B 175/96 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1997, S. 555.
  48. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 51. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  49. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  50. Matthias Ruffert: § 21, Rn. 52. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
  51. Paul Stelkens: § 35, Rn. 221-222. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  52. a b c d Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  53. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010, 7 B 36.09 = Neue Juristische Wochenschrift 2010, S. 1686.
  54. a b Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (245).
  55. Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 584.
  56. Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (243).
  57. Gerrit Manssen: Der Begriff „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ im SGB X. In: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch 1991, S. 225.
  58. Achim Fuhrmanns: Vertrauensschutz im deutschen und im österreichischen öffentlichen Recht. Justus-Liebig-Universität, Gießen 2004, S. 72.
  59. Michael Kloepfer: Kettenverwaltungsakte und Widerrufsvorbehalt. Zur Zuverlässigkeit befristeter Verwaltungsakte. In: Deutsches Verwaltungsblatt 1972, S. 371.
  60. BVerwGE 67, 99.
  61. Ulrich Schröder: Der vorläufige Verwaltungsakt. In: Jura 2010, S. 255.
  62. a b Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (241).
  63. BVerwGE 81, 84.
  64. Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (239).
  65. Annette Guckelberger: Die Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion. In: Die Öffentliche Verwaltung 2010, S. 109.
  66. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  67. Klaus Füßer: Fristlauf der Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe der Baugenehmigung an Drittbetroffene. In: Landes- und Kommunalverwaltung 1996, S. 314.
  68. Guy Beaucamp: Rechtsfragen der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 436.
  69. Paul Stelkens: § 41, Rn. 119-125. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  70. a b Boas Kümper: Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts. In: Juristische Schulung 2017, S. 731 (734).
  71. BVerwGE 27, 181 (184).
  72. BVerwGE 59, 221 (226).
  73. a b BVerwGE 138, 21.
  74. BVerwGE 154, 365.
  75. Boas Kümper: Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts. In: Juristische Schulung 2017, S. 731 (735).
  76. Dörte Herrmann: Aus dem Leben eines Verwaltungsakts. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2011, S. 25 (26).
  77. Steffen Detterbeck: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. In: Jura 2002, S. 235.
  78. Hans-Uwe Erichsen: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. In: Jura 1995, S. 550.
  79. Stefan Muckel: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08. In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 74.
  80. Dietrich Jesch: Gesetz und Verwaltung, 1968, S. 34.
  81. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002, 3 C 54.01 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, S. 92.
  82. Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 165-169.
  83. BVerwGE 71, 354 (357).
  84. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  85. Martin Burgi: § 8, Rn. 35. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2.
  86. Annette Guckelberger: Anhörungsfehler bei Verwaltungsakten. In: Juristische Schulung 2011, S. 577 (577-578).
  87. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002, 2 BvR 723/99 = Neuew Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 1368.
  88. Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (197).
  89. BVerwGE 90, 18 (24).
  90. Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (198).
  91. Christian Hufen: Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2010, S. 603.
  92. BVerwGE 120, 382.
  93. Andreas Voßkuhle, Ann-Katrin Kaufhold: Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften. In: Juristische Schulung 2016, S. 314.
  94. Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (200).
  95. Martio Martini, Xaver Finkenzeller: Die Abwägungsfehlerlehre. In: Juristische Schulung 2012, S. 126 (127).
  96. Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 10, Rn. 25.
  97. Michael Sachs: § 42, Rn. 1-2. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  98. Michael Fremuth: Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 844.
  99. BVerwGE 19, 284.
  100. OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 1969, 2 Ss 36/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 2250.
  101. Michael Sachs: § 45, Rn. 21. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  102. Günter Henneke: § 45, Rn. 15. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
  103. BVerwGE 68, 275.
  104. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 2825.
  105. Michael Sachs: § 46, Rn. 1. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  106. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  107. BVerwGE 91, 73.
  108. Michael Fremuth: Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 844 (845).
  109. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  110. Sylvia Calmes-Brunet: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht. In: Juristische Schulung 2014, S. 1077 (1079).
  111. Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Vertrauensschutz bei der Rücknahme (§ 48 II, III VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 830.
  112. Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 789-798.
  113. VGH Kassel, Urteil vom 14. September 1994, 1 UE 3835/88 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 394 (395).
  114. Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 594 (598).
  115. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 6 C 32.06 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, S. 709 (710).
  116. Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Vertrauensschutz bei der Rücknahme (§ 48 II, III VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 830 (830-831).
  117. Hans-Uwe Erichsen, Dirk Brügge: Die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 VwVfG. In: Jura 1999, S. 155 (162).
  118. Hubert Meyer: § 48, Rn. 114. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
  119. Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten §§ 48 ff. VwVfG – Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 838 (839-840).
  120. Gernot Sydow: Europäisierte Verwaltungsverfahren. In: Juristische Schulung 2005, S. 97.
  121. BVerwGE 92, 81.
  122. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  123. Heiko Sauer: Staatsrecht III. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69544-5, § 8, Rn. 45-52.
  124. Heiko Sauer: Staatsrecht III. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69544-5, § 8, Rn. 53-57.
  125. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989, 3 C 30/87 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 766 (768).
  126. Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (779).
  127. Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (780-781).
  128. Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (781).
  129. Iris Kemmler: Allgemeiner Aufopferungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. In: Juristische Arbeitsblätter 2005, S. 659 (660).
  130. Michael Sachs: § 50, Rn. 1-2. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  131. Marc Falkenbach: § 50, Rn. 3. In: Johann Bader, Michael Ronellenfitsch: Beck'scher Online-Kommentar VwVfG: Falkenbach, 38. Edition 2018.
  132. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 39.86 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1990, S. 857.
  133. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982, 4 C 42.79 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, S. 285.
  134. Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493.
  135. Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493 (496).
  136. a b Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493 (494).
  137. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  138. BVerwGE 135, 121.
  139. Hubert Meyer: § 51, Rn. 20. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
  140. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614521 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  141. Hanns-Uwe Richter: Die Aufhebung von Verwaltungsakten auf Betreiben der Verwaltung und des Betroffenen. In: Juristische Schulung 1990, S. 719 (723).
  142. Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Neben­bestimmungen. In: Juristische Schulung 2012, S. 699.
  143. Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. 10. Auflage. Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5426-0, Rn. 553.
  144. Ulrich Stelkens: § 35, Rn. 107. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
  145. Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272 (273).
  146. Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272 (273-274).
  147. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848715893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  148. Max-Emanuel Geis: § 68, Rn. 1. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  149. Adelheid Puttler: § 80, Rn. 35. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  150. Max-Emanuel Geis: § 73, Rn. 1. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  151. Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 10. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69552-0, § 5, Rn. 4.
  152. Andreas Decker: Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 241 (245).
  153. Heinrich Wolff: § 113, Rn. 97. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
  154. Klaus Gärditz, Johannes Orth: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verwaltungsprozess. In: Jura 2013, S. 1100 (1107).
  155. a b Andreas Voßkuhle, Thomas Wischmeyer: Grundwissen – Öffentliches Recht: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess. In: Juristische Schulung 2016, S. 1079 (1079-1080).
  156. Walter Frenz: Die Verpflichtungsklage. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 917.
  157. Adelheid Puttler: § 123, Rn. 42. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.

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