„Privatpatient“ – Versionsunterschied
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In der Regel gewähren Ärzte dem Patienten eine Zahlungsfrist von bis zu vier Wochen. Die meisten Versicherungsgesellschaften überweisen dem Versicherten die Versicherungsleistung innerhalb von 14 Tagen. Infolgedessen braucht er nicht in Vorleistung zu treten. Medikamente und Hilfsmittel (z.B. Brillen oder Hörgeräte) müssen zunächst aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Rechnung wird anschließend bei der Versicherung | In der Regel gewähren Ärzte dem Patienten eine Zahlungsfrist von bis zu vier Wochen. Die meisten Versicherungsgesellschaften überweisen dem Versicherten die Versicherungsleistung innerhalb von 14 Tagen. Infolgedessen braucht er nicht in Vorleistung zu treten. Medikamente und Hilfsmittel (z.B. Brillen oder Hörgeräte) müssen zunächst aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Rechnung wird anschließend bei der Versicherung eingereicht. | ||
=== Stationäre Behandlungen === | === Stationäre Behandlungen === |
Version vom 27. Dezember 2013, 17:45 Uhr
Privatpatient ist die in Deutschland umgangssprachliche Bezeichnung für einen Patienten, der – losgelöst von den Bestimmungen des SGB V, die den Behandlungsrahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung abstecken – mit einem Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, einer Apotheke oder sonstigen Heilberufsangehörigen einen privaten Behandlungsvertrag abschließt. Honorare und Entgelte werden dem Privatpatienten unmittelbar in Rechnung gestellt. Diesem Selbstzahler steht der so genannte „Kassenpatient“ gegenüber, bei dem die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem Sachleistungsprinzip über den Umweg der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung dem Arzt oder Zahnarzt die Leistung nach schwankendem Punktwert vergütet oder eine Pauschale bezahlt. Privatpatienten können sich bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern oder zusatzversichern. Eine Form der Grundsicherung stellt bei Beamten die Beihilfe dar, die meist die Hälfte des Rechnungsbetrages erstattet. Die private Krankenversicherung übernimmt im Rahmen ihrer Tarifbestimmungen den verbleibenden Rest.
Honorierung
Das Honorar regelt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das Honorar errechnet sich aus der Multiplikation einer Bewertungszahl mit dem gültigen Punktwert und einem Steigerungsfaktor, der sich zwischen dem einfachen und dreieinhalbfachen Satz bewegt. Letzterer wird bestimmt nach „Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen“ (§ 5 Abs. 1 GOZ). Bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist eine Begründung anzugeben. Eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes setzt eine vorangegangene Honorarvereinbarung voraus. Nachdem der Privatpatient die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hat, bekommt er die tarifvertraglich vereinbarten Kostenanteile erstattet. Analog bezahlt der Privatpatient die verordneten Medikamente in der Apotheke und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.
Kostenerstattung
Private Krankenversicherungen arbeiten nach dem Kostenerstattungsprinzip. Der Patient bezahlt zunächst selbst und lässt sich seine erstattungsfähigen Kosten im nächsten Schritt durch die Krankenkasse begleichen.[1]
Ambulante Behandlung
In der Regel gewähren Ärzte dem Patienten eine Zahlungsfrist von bis zu vier Wochen. Die meisten Versicherungsgesellschaften überweisen dem Versicherten die Versicherungsleistung innerhalb von 14 Tagen. Infolgedessen braucht er nicht in Vorleistung zu treten. Medikamente und Hilfsmittel (z.B. Brillen oder Hörgeräte) müssen zunächst aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Rechnung wird anschließend bei der Versicherung eingereicht.
Stationäre Behandlungen
Krankenhausverwaltungen senden Rechnungen für eine stationäre Unterbringung direkt an die Krankenversicherung, welche den Rechnungsbetrag unmittelbar an das betreffende Krankenhaus überweist. Um sich als Privatpatient ausweisen, benötigt der privat Versicherte seine Chip-Karte (Klinik-Card). Der Patient muss sich um den Zahlungsvorgang nicht kümmern. Er erhält eine Kopie der Rechnung zur Kenntnisnahme. Anders als Rechnungen für die Unterbringungskosten werden Rechnungen von Krankenhausärzten – wie Arztrechnungen aus ambulanten Behandlungen – hingegen an den Patienten gesendet.
Beihilfe
Beihilfeberechtigte Patienten reichen ihre Original-Rechnungen zunächst bei der Beihilfestelle ein. Sie erhalten diese in Kopie mit dem Vermerk zurück, dass die Beihilfe erstattet wurde. Der Versicherte muss diese Kopien anschließend an seine private Krankenversicherung zur weiteren Erstattung weiterleiten.
Abtretung
Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nach § 6 Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nicht abgetreten werden.[1] Soll der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung auf die Kostenerstattung an den Arzt oder Zahnarzt trotzdem abgetreten werden, um eine direkte Abrechnung zwischen Arzt und Versicherung zu ermöglichen, muss die Versicherung der Abtretung zustimmen.
Gesetzlicher Forderungsübergang
Nach § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt: Hat ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens gegen einen Dritten (in diesem Fall den Arzt oder Zahnarzt), geht dieser Ersatzanspruch auf die Versicherung über, wenn diese dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Dies bedeutet, dass Ansprüche wegen einer behaupteten kunstfehlerhaften Behandlung auf den Versicherer übergehen können, da es sich insoweit um Schadensersatzansprüche handelt. Diese – gewissermaßen automatische – Abtretung kann gemäß § 399 BGB durch schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn ausgeschlossen werden.
Juristisch umstritten ist, ob dieser „automatische“ Forderungsübergang auf die Versicherung auch für so genannte Bereicherungsansprüche gilt, die daraus resultieren, dass der Behandler angeblich nicht berechnungsfähige Aufwendungen bzw. Leistungen in Rechnung gestellt haben soll.
Anzahl der Privatpatienten
Die Anzahl der Versicherten in der Privaten Krankenversicherung in Deutschland zum 30. Juni 2012:[2]
Privat Versicherte | Anzahl |
---|---|
Vollversicherte | 8,95 Mio. |
Zusatzversicherte | 21,09 Mio. |
davon: Zahn-Zusatzversicherte | 12,2 Mio. |
Verteilung der privat Vollversicherten:[3]
Privatversicherte | Anteil |
---|---|
Beamte und Pensionäre | 42 % |
Nichterwerbstätige (incl. Kinder) | 19,9 % |
Selbstständige | 15,7 % |
Angestellte | 11,6 % |
Rentner | 7,5 % |
Studenten | 2,9 % |
Arbeitslose | 0,2 % |
78 Prozent der privat Vollversicherten in der PKV liegen mit ihrem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 50.850 Euro pro Jahr. (Kinder wurden, da ohne Einkommen, nicht berücksichtigt.)
Vorteile als Privatpatient
Vorteile des Privatpatienten sind von denen des Privatversicherten abzugrenzen.
Privatpatient
- Den Selbstzahler erwartet oft eine bevorzugte terminliche Berücksichtigung.
- Für den Arzt entfällt die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die gemeinsamen Prüfgremien der Krankenkassen und Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, und er kann ohne Einschränkung kollektiver Budgets die Medikamente und Anwendungen verschreiben, die er für zweckmäßig hält.
- Der Privatpatient kann auch Leistungen und Medikamente beanspruchen, die über den Rahmen des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. (In Abhängigkeit vom gewählten Tarif können später ggf. Leistungen aus einem umfangreicheren Leistungskatalog (Tarifindividuell) erstattet werden)
- Tarifabhängig kann im Krankenhaus eine Chefarztbehandlung beansprucht werden.
- Tarif- und natürlich Verfügbarkeitsabhängig kann im Krankenhaus eine Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer beansprucht werden.
Privatversicherter
In Abhängigkeit vom gewählten Tarif möglich:
- Günstigere Versicherungsprämie bei Alleinstehenden im Vergleich zu den Krankenkassen (abhängig vom steuerbaren Einkommen)
- Umfangreichere Leistungen als im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung
Nachteile als Privatpatient
Nachteile des Privatpatienten sind von denen des Privatversicherten abzugrenzen.
Privatpatient
- Die zeitlich befristete Vorfinanzierung des fälligen Rechnungsausgleichs zusammen mit den über die vertragliche Erstattung hinausgehenden Kosten (Arzthonorar, Physiotherapiebehandlung, Medikamente u. a.) ist eine neben dem laufenden Versicherungsbeitrag nicht zu unterschätzende finanzielle Belastung.
(Um der Belastung durch Vorfinanzierung entgegenzuwirken, bieten viele private Versicherungen auf Wunsch eine Krankenversicherungskarte mit Chip wie bei gesetzlichen Krankenkassen an und rechnen direkt mit dem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus ab. Dabei gehen dann allerdings mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung verloren.) - vgl. Tarifbestimmungen der Versicherungen
Privatversicherter
- Es besteht die Gefahr einer Übertherapie, von unnötig verordneten Untersuchungen und Behandlungen.
- Die Begleichung der Rechnung und die Beantragung der Erstattung erzeugen für den Privatpatienten eigenen Verwaltungsaufwand.
- Kassenpatienten werden teilweise zusätzliche sogenannte „individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)“ angeboten, deren Notwendigkeit oder gar Nutzen allerdings oft umstritten ist. [4]
- Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen
- Erstattungsbegrenzungen, sowie individuell vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen