„Privatisierung“ – Versionsunterschied

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Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.<ref name="Kämmerer28">Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161475151, S. 28.</ref> Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.<ref>Peter Erdmeier, Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung, Dissertation, Freie Universität Berlin, 1998, Seite 20</ref> Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.
Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.<ref name="Kämmerer28">Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161475151, S. 28.</ref> Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.<ref>Peter Erdmeier, Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung, Dissertation, Freie Universität Berlin, 1998, Seite 20</ref> Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.
*'''materielle Privatisierung''': der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.<ref>Gerhard Graf, Grundlagen der Finanzwissenschaft, 2. Ausgabe, [[Birkhäuser Verlag]], 2004, ISBN 3790815659, S. 30-31</ref><ref>Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 169.</ref>Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.<ref>Barbara Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren: eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung zur privaten Entscheidungsvorbereitung, Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3161479874, S. 190</ref> Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“<ref>Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 170, Fn. 16.</ref><ref>Susann Barisch, Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug, Waxmann Verlag, 2009, ISBN 3830922558, S. 23</ref> oder „eigentliche“<ref>Wolfgang Weiss, Privatisierung und Staatsaufgaben: Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3161477901, S. 29</ref> Privatisierung, beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6</ref> Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.<ref>Fritz Rittner, Meinrad Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung, 3. Ausgabe, Hüthig Jehle Rehm Verlag, 2007, ISBN 3811440616, S. 196</ref>
*'''materielle Privatisierung''': der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.<ref>Gerhard Graf, Grundlagen der Finanzwissenschaft, 2. Ausgabe, [[Birkhäuser Verlag]], 2004, ISBN 3790815659, S. 30-31</ref><ref>Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 169.</ref>Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.<ref>Barbara Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren: eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung zur privaten Entscheidungsvorbereitung, Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3161479874, S. 190</ref> Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“<ref>Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 170, Fn. 16.</ref><ref>Susann Barisch, Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug, Waxmann Verlag, 2009, ISBN 3830922558, S. 23</ref> oder „eigentliche“<ref>Wolfgang Weiss, Privatisierung und Staatsaufgaben: Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3161477901, S. 29</ref> Privatisierung, beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6</ref> Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.<ref>Fritz Rittner, Meinrad Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung, 3. Ausgabe, Hüthig Jehle Rehm Verlag, 2007, ISBN 3811440616, S. 196</ref>
*'''formelle Privatisierung''': eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Organisationsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4</ref> Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der [[Daseinsvorsorge]] der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.<ref>Frank Ludwig: „Privatisierung staatlicher Aufgaben im Umweltschutz: eine Untersuchung am Beispiel des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.“ Duncker & Humblot, 1998, ISBN 342809388, S. 133.</ref> Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächste Form der Privatisierung gelegentlich auch von „unechter Privatisierung“ oder gar „Scheinprivatisierung“ gesprochen.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4-5</ref><ref>Tim Engartner, Die Privatisierung der deutschen Bahn: Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik, VS Verlag, 2008, ISBN 3531157965, S. 92</ref>
*'''formelle Privatisierung''': eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Organisationsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4</ref> Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der [[Daseinsvorsorge]] der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.<ref>Frank Ludwig: „Privatisierung staatlicher Aufgaben im Umweltschutz: eine Untersuchung am Beispiel des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.“ Duncker & Humblot, 1998, ISBN 342809388, S. 133.</ref> Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächste Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4-5</ref><ref>Tim Engartner, Die Privatisierung der deutschen Bahn: Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik, VS Verlag, 2008, ISBN 3531157965, S. 92</ref>
*'''funktionale Privatisierung''': der Staat [[Öffentlicher Auftrag|beauftragt]] private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 5</ref> Diese Form wird mitunter ebenfalls als „unechte Privatisierung“ betrachtet.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6</ref> Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.<ref>Andrea Hanisch: „Institutionenökonomische Ansätze in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission.“ Logos Verlag Berlin GmbH, 2008, ISBN 3832520430, S. 50.</ref> Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.<ref>Jens Libbe, Kommunale Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsregimes und veränderter Aufgabenwahrnehmung, in Globalisierung und Lokalisierung: zur Neubestimmung des Kommunalen in Deutschland, Waxmann Verlag, 2006, ISBN 3830916981, S. 199</ref>
*'''funktionale Privatisierung''': der Staat [[Öffentlicher Auftrag|beauftragt]] private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 5</ref> Diese Form wird mitunter ebenfalls als „unechte Privatisierung“ betrachtet.<ref>Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6</ref> Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.<ref>Andrea Hanisch: „Institutionenökonomische Ansätze in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission.“ Logos Verlag Berlin GmbH, 2008, ISBN 3832520430, S. 50.</ref> Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.<ref>Jens Libbe, Kommunale Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsregimes und veränderter Aufgabenwahrnehmung, in Globalisierung und Lokalisierung: zur Neubestimmung des Kommunalen in Deutschland, Waxmann Verlag, 2006, ISBN 3830916981, S. 199</ref>



Version vom 29. Oktober 2011, 00:41 Uhr

Privatisierung (von lat. privatus, PPP von privare, „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ und privus, „für sich bestehend“) bezeichnet in erster Linie die Überführung (Verkauf, Umwandlung der Rechtsform) öffentlichen Vermögens in Privateigentum.[1] Im weiteren Sinne wird mit Privatisierung die Verlagerung von bestimmten bisher staatlichen Aktivitäten in den privaten Sektor der Volkswirtschaft verstanden.

Begriffsgeschichte

Das Wort „privatisieren“ lässt sich im deutschen Sprachraum seit Anfang des 20. Jahrhunderts nachweisen. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird es hauptsächlich im Sinne von Handlungen verwendet, bei denen etwas vorher „Staatliches“ auf Private übertragen wird, etwa das Eigentum an Immobilien oder Aktien. Hieraus hat sich das Substantiv „Privatisierung“ entwickelt.[2]

Arten der Privatisierung

Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.[3] Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.[4] Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.

  • materielle Privatisierung: der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[5][6]Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.[7] Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“[8][9] oder „eigentliche“[10] Privatisierung, beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.[11] Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.[12]
  • formelle Privatisierung: eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Organisationsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.[13] Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.[14] Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächste Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.[15][16]
  • funktionale Privatisierung: der Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.[17] Diese Form wird mitunter ebenfalls als „unechte Privatisierung“ betrachtet.[18] Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.[19] Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.[20]

Über diese Grundformen hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Unterscheidungen und es bestehen bei diesen Typisierungen häufig Überschneidungen und fließende Übergänge. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[21] Laut Jörn Axel Kämmerer wird das Bemühen um Klärung des Begriffs „Privatisierung“ zur Farce, wenn eine Typisierung dem gleichen Begriff unterschiedliche und zum Teil unvereinbare Bedeutungsgehalte zuerkennt.[3] Deshalb ist nach Ansicht von Franz-Joseph Peine Privatisierung „zum Schlagwort degeneriert, dem alles und damit letztlich nichts zugeordnet werden kann.“[22][23]

Privatisierung und Marktregulierung

Privatisierung wird oft in engen Zusammenhang mit Deregulierung gebracht. Der Zusammenhang zwischen Privatisierung und Deregulierung ist in der Literatur aufgrund von sich unterscheidenden Begriffsverständnissen jedoch umstritten.[24] Zum Teil wird unter Regulierung eine marktbeschränkende staatliche Einflussnahme, insbesondere die Verstaatlichung, verstanden.[25] Von anderen Autoren wird darunter in einem umfassenderen Sinn eine staatliche Steuerung (Governance) verstanden, die in bisher monopolistisch strukturierten Branchen öffentlichen Zielen wie der Versorgungssicherheit dient, aber auch marktwirtschaftlichen Wettbewerb verwirklichen soll.[26]

Sowohl Privatisierung als auch Deregulierung zielen auf eine Verschlankung des Staates ab. Im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge stellt sich jedoch die Frage, ob Aufgaben, die trotz - funktionaler - Privatisierung beim Staat verbleiben, nicht im Wege verstärkter Regulierung geltend gemacht werden müssen.[24] Jedenfalls in Deutschland ging die Auflösung staatlicher Monopole nicht mit Deregulierung Hand in Hand, sondern machte Regulierung erst möglich und erforderlich. So lange nämlich eine öffentliche Monopolverwaltung besteht, existieren keine Marktteilnehmer, auf die staatlicherseits eingewirkt werden müsste. Regulierung wird hier als ein Instrument verstanden, mit welchem der Staat seiner Gewährleistungspflicht nachkommt.[27] Die „derzeitigen Marktverhältnisse“ bedürften daher Johann-Christian Pielow zufolge nach wohl übereinstimmender Auffassung in den meisten Versorgungsbereichen „einer flankierenden Re-Regulierung durch den Staat“, weil die marktbeherrschende Position ehemaliger Monopolunternehmen fortwirke oder z. B. bei Versorgungsnetzen die Problematik bezüglich eines natürlichen Monopols weiterhin bestehe. Zudem solle das „Rosinenpicken“ (cherry picking) verhindert werden, bei dem nach der Privatisierung nur lukrative Teile des Geschäfts bei Vernachlässigung der Versorgung in der Fläche weitergeführt werden. Es sei jedoch darauf zu achten, dass eine maßvolle Re-Regulierung nicht in eine Re-Bürokratisierung umschlage und so die Marktkräfte, die sie eigentlich befreien möchte, wieder hemmt.[28] Empirisch wurde ein positiver Zusammenhang zwischen Privatisierung und einer daraufhin zunehmenden Regulierung auch von der Forschung zum regulativen Kapitalismus bestätigt.

Im Bericht an den Club of Rome zu den Grenzen der Privatisierung beschreiben Wissenschaftler unterschiedlich verlaufene Privatisierungsbeispiele aus aller Welt. Danach könne Privatisierung erfolgreich sein, wenn der Staat die Regeln bestimmt und Wettbewerb garantiert. „Gute Regulierung ist die Voraussetzung für erfolgreiche Privatisierung“, meint Ernst Ulrich von Weizsäcker, Herausgeber des Berichts.[29] Aus ordnungspolitischer Sicht dürfen bei Privatisierungen deshalb staatliche Monopole nicht einfach durch private Monopole ersetzt werden. Vielmehr muss der Staat für einen funktionierenden Wettbewerb sorgen.

Kritik

Privatisierungspolitik wird häufig mit der wirtschaftsliberalen Überzeugung begründet, dass der Anteil des öffentlichen Sektors zugunsten der privaten Wirtschaft zurückgedrängt werden müsse und die privatwirtschaftliche Leistungserbringung, da durch die Gesetze des Marktes geregelt, grundsätzlich effizienter erfolge.[30]

Eine großangelegte amerikanische Studie (Project on Government Oversight, POGO) aus dem Jahr 2011 zeigt dagegen, dass die privatisierte Erledigung von zuvor öffentlich erledigten Aufgaben in den meisten (bei 33 von 35) untersuchten Fällen ineffizienter, nämlich teurer für den amerikanischen Steuerzahler geworden ist. So zahle demnach die US-Regierung an die privaten Unternehmen viele Milliarden mehr als es kosten würde, wenn öffentlich Angestellte dieselben Aufgaben übernehmen würden. Anders als einige frühere Studien habe POGO nicht nur die Gehälter öffentlicher und privater Unternehmen verglichen, sondern die Gesamtsummen, die die öffentliche Hand dem privaten Unternehmen zahlen mit den Gesamtkosten, die bei rein öffentlichem Betrieb anfielen. So erhielten beispielsweise private Unternehmen durchschnittliche 268 653 $ für Computerdienstleistungen während bei Einsatz öffentlicher Arbeitskräfte nur 136 456 $ anfielen.[31][32]

Nach Ansicht von Attac dürfen Bereiche öffentlicher Daseinsvorsorge wie Bildungswesen, Verkehr, Gesundheitssektor, Energie- und Wasserversorgung nicht der Marktlogik überantwortet werden,[33] da sie Aufgaben erfüllten, die über ökonomische Fragen hinausgingen, und somit nicht nach Maßstäben von Rentabilität geführt oder beurteilt werden dürften. Von Peter Erdmeier wird darauf hingewiesen, dass Politiker die Möglichkeit, im öffentlichen Sektor andere als Rentabilitätsziele zu verfolgen, zur Durchsetzung von wahl- und parteipolitischen Interessen nutzen könnten.[34]

Beispiele für Privatisierungen

Deutschland

Privatisierungspolitik des Bundes

Das Bundesministerium der Finanzen fasst den ordnungspolitischen Nutzen der materiellen Privatisierung in seinem Gesamtkonzept für die Privatisierungs- und Beteiligungspolitik des Bundes wie folgt zusammen:[35]

„In der sozialen Marktwirtschaft gebührt grundsätzlich privater Initiative und privatem Eigentum Vorrang vor staatlicher Zuständigkeit und staatlichem Eigentum (→Subsidiaritätsprinzip). Privates Eigentum und privatwirtschaftliche, durch Markt und Wettbewerb gesteuerte und kontrollierte unternehmerische Tätigkeit gewährleisten am besten wirtschaftliche Freiheit, ökonomische Effizienz und Anpassung an sich verändernde Marktverhältnisse und damit Wohlstand und soziale Sicherheit für die Bürger. […] Überall da, wo es möglich ist, muß in weitestgehendem Umfang privates Eigentum an die Stelle des staatlichen Eigentums treten.“

Bundesministerium der Finanzen

Nach Auffassung der Monopolkommission, einer der zentralen Promotoren der deutschen Privatisierungspolitik, kämen bei der privaten Leistungserbringung Spezialisierungs-, Rationalisierungs- und Betriebskostenvorteile zum Tragen, womit sich auch ein besseres Anreiz- und Sanktionssystem verbinde.[35]

Rechtliche Aspekte

Das Grundgesetz (GG) enthält keinen abgeschlossenen Katalog der Staatsaufgaben. Nicht auf Vertrag beruhende Eingriffsrechte unterliegen stets der staatlichen Aufsicht und bedürfen der Beleihung (z. B. TÜV). Eine weitere Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Dies verhindert, dass die polizeilichen Aufgaben im engeren Sinn privatisiert werden. Ferner ist in Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GG ausdrücklich die Möglichkeit der Verstaatlichung verankert.

Darüber hinaus bestimmt Art. 28 GG das Selbstverwaltungsrecht der Länder, im Rahmen des Grundsatzes des "Aufgabenfindungsrechts" Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrzunehmen und damit gegebenenfalls Privatisierungen auf kommunaler Ebene, z. B. im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, vorzunehmen oder im Wege von Rekommunalisierungen rückgängig zu machen. Siehe hierzu auch den Hauptartikel Kommunale Selbstverwaltung.

Bedeutende Privatisierungen

Bundesebene

In der Bundesrepublik Deutschland wurden mehrere große Einrichtungen und Sondervermögen des Bundes in private Rechtsformen umgewandelt.

Zusätzlich kapitalmäßig voll- oder teilprivatisiert wurden:

Eine besondere geschichtliche Situation war die Zeit der deutschen Wiedervereinigung mit der Privatisierung der staats- und volkseigenen Unternehmen der ehemaligen DDR durch die Treuhandanstalt. Diese wurde 1994 in mehrere Organisationen aufgeteilt, die wichtigste davon war die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

Kommunale Ebene

Ein teilweise umstrittenes Feld sind Privatisierungen von Kommunalbetrieben, vor allem die der im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Stadtwerke[36]. Beispiele für Privatisierungen im Kommunalbereich sind unter anderem die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, der MVV Energie, der Neckarwerke Stuttgart, der Stadtwerke Essen und der Stadtwerke Düsseldorf. Bedeutende private Anteilseigner an ehemals vollständig kommunalen Unternehmen sind RWE, Veolia, E.ON und EnBW.

In einigen Bürgerbegehren wurde seither die Offenlegung der Privatisierungsverträge und die Rekommunalisierung von privatisierten Kommunalbetrieben gefordert. Ein Beispiel für eine Rekommunalisierung ist der Verkauf der Thüga, dem deutschlandweit größten kommunalen Netzwerk lokaler und regionaler Energieversorger, durch E.ON an ein Konsortium von kommunalen Energieversorgungsunternehmen, bestehend aus der Stadtwerkegruppe Kom9, enercity (Stadtwerke Hannover AG), Mainova AG (Frankfurt) und der N-ERGIE Aktiengesellschaft (Nürnberg).[37] Ein weiteres Beispiel ist eine Volksinitiative zur Rekommunalisierung in Hamburg, die zunächst das Ziel einer Rekommunalisierung der Energienetze und der Etablierung „echter“ Stadtwerke, d. h. eines Stadtwerks mit Energienetzen, hat[38] und die vom Bund der Steuerzahler Hamburg e.V.[39] unter dem Aspekt von Bürgerbeteiligungsmodellen unterstützt wird. Die Stadt Stuttgart strebt die Gründung eigener Stadtwerke bis zum Jahr 2013 an. Damit soll bereits nach 10 Jahren, bezogen auf die Privatisierung der Neckarwerke Stuttgart, die Energieversorgung rekommunalisiert werden.[40] In Berlin gab es am 13. Februar 2011 einen erfolgreichen Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben.

Österreich

Ganz oder teilprivatisiert wurden über die Österreichische Industrieholding unter anderem die OMV AG, VA Tech AG, Böhler-Werke, VOEST-ALPINE STAHL AG, Vamed, AT & S, Austria Metall AG, Austria Tabak, Telekom Austria, Österreichische Staatsdruckerei, Dorotheum sowie die Österreichische Post.

Schweiz

In der Schweiz finden sich staatliche Unternehmen meistens auf Kantons- und Gemeindeebene, der Bund ist nur im Infrastruktur- und Rüstungsbereich unternehmerisch tätig. Viele Bundesbetriebe und kantonale Unternehmen, vor allem im Infrastruktur- und Bankenbereich, wurden bisher nur in privatwirtschaftliche Rechtsformen umgewandelt, jedoch nicht privatisiert. Beispiele dazu sind die SBB, Swisscom, Schweizerische Post, Ruag.

Großbritannien

In Großbritannien erfolgte eine große Welle von Privatisierungen während der Regierung von Margaret Thatcher (1979 bis 1990). Bis heute wurden fast alle staatlichen Unternehmen verkauft, hierzu gehören unter anderem:

Verkehrsbereich
National Express Group (1980er), Associated British Ports (1981 bis 1983), British Aerospace (1981 bis 1985), British Leyland (aufgespalten und privatisiert 1982 bis 1988), British Shipbuilders (1983), British Airways (1987) British Airports Authority (1987), Rolls-Royce plc (1987), British Rail (1994-1997). Die Rechtsgrundlagen waren unter anderen der Transport Act 1980, der Transport Act 1985 und der Railways Act 1993
Energiebereich
BP (1979 bis 1987), Britoil (1982), Enterprise Oil (1984), British Steel (1988), British Coal (1994), British Energy (1996), British Gas plc (aufgespalten und privatisiert 1997)
Kommunikation
Cable and Wireless (1981), British Telecom (1982)
Trinkwasserversorgung
Thames Water (1989)
Medizin
Amersham plc (1982)

Die Privatisierung der British Rail wurde durch den Railways Act 1993 beschlossen. Das wichtigste Ziel der Privatisierung, die Verringerung staatlicher Subventionen, ist aber verfehlt worden. Der britische Steuerzahler muss heute für die private Bahn weit mehr zahlen, als zu Zeiten von British Rail.[41] Nachdem es aufgrund von unterlassenen Instandhaltungsarbeiten vermehrt zu schwerwiegenden Zugunfällen kam, wurde der Betrieb der Bahnhöfe und des Schienennetzes wieder verstaatlicht.[42]

Siehe auch

Literatur

  • Hans Herbert von Arnim: Rechtsfragen der Privatisierung, Schriftenreihe des Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (Heft 82), Wiesbaden 1985
  • Hartmut v. Berg (Hrsg): Deregulierung und Privatisierung: Gewolltes - Erreichtes - Versäumtes. Duncker & Humblot 2002. ISBN 978-3-428-10760-5
  • Wolfgang Däubler: Privatisierung als Rechtsproblem, Luchterhand, Neuwied 1980, ISBN 3-472-08022-1
  • Tim Engartner: Privatisierung und Liberalisierung – Strategien zur Selbstentmachtung des öffentlichen Sektors. In: Christoph Butterwegge, Bettina Lösch, Ralf Ptak: Kritik des Neoliberalismus, VS–Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-531-15185-4, S. 87-134
  • Jörg Huffschmid (Hrsg.): Die Privatisierung der Welt - Hintergründe, Folgen, Gegenstrategien; Reader des wissenschaftlichen Beirates von Attac, Hamburg : VSA-Verl. 2004, ISBN 3-89965-109-X
  • Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Band 73 von Jus publicum. Mohr Siebeck : Tübingen 2001. ISBN 978-3-16-147515-3.[1]
  • Florian Mayer: Vom Niedergang des unternehmerisch tätigen Staates: Privatisierungspolitik in Großbritannien, Frankreich, Italien und Deutschland, VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14918-0
  • Michel Reimon, Christian Felber: Schwarzbuch Privatisierung. Ueberreuter 2003. ISBN 3-8000-3996-6
  • Werner Rügemer: Privatisierung in Deutschland - eine Bilanz, Westfälisches Dampfboot, Münster 2006, ISBN 3-89691-630-0
  • Ilja Srubar (Hrsg.): Eliten, politische Kultur und Privatisierung in Ostdeutschland, Tschechien und Mittelosteuropa. Konstanz 1998.
  • Dirck Süß: Privatisierung und öffentliche Finanzen - zur politischen Ökonomie der Transformation, Schriften zu Ordnungsfragen der Wirtschaft, Stuttgart 2001. ISBN 3-8282-0193-8
  • H. Jörg Thieme (Hrsg): Privatisierungsstrategien im Systemvergleich. Schriften des Vereins für Socialpolitik. Berlin: Duncker & Humblot, 1993, ISBN 978-3-428-07773-1
  • Ernst Ulrich von Weizsäcker (Hrsg.): Grenzen der Privatisierung. Wann ist des Guten zu viel? Bericht an den Club of Rome. Hirzel, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-7776-1444-1

Einzelnachweise

  1. Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.
  2. Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3161475151, S. 7
  3. a b Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161475151, S. 28.
  4. Peter Erdmeier, Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung, Dissertation, Freie Universität Berlin, 1998, Seite 20
  5. Gerhard Graf, Grundlagen der Finanzwissenschaft, 2. Ausgabe, Birkhäuser Verlag, 2004, ISBN 3790815659, S. 30-31
  6. Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 169.
  7. Barbara Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren: eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung zur privaten Entscheidungsvorbereitung, Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3161479874, S. 190
  8. Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 311014851X, S. 170, Fn. 16.
  9. Susann Barisch, Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug, Waxmann Verlag, 2009, ISBN 3830922558, S. 23
  10. Wolfgang Weiss, Privatisierung und Staatsaufgaben: Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3161477901, S. 29
  11. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6
  12. Fritz Rittner, Meinrad Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung, 3. Ausgabe, Hüthig Jehle Rehm Verlag, 2007, ISBN 3811440616, S. 196
  13. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4
  14. Frank Ludwig: „Privatisierung staatlicher Aufgaben im Umweltschutz: eine Untersuchung am Beispiel des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.“ Duncker & Humblot, 1998, ISBN 342809388, S. 133.
  15. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4-5
  16. Tim Engartner, Die Privatisierung der deutschen Bahn: Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik, VS Verlag, 2008, ISBN 3531157965, S. 92
  17. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 5
  18. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 6
  19. Andrea Hanisch: „Institutionenökonomische Ansätze in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission.“ Logos Verlag Berlin GmbH, 2008, ISBN 3832520430, S. 50.
  20. Jens Libbe, Kommunale Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsregimes und veränderter Aufgabenwahrnehmung, in Globalisierung und Lokalisierung: zur Neubestimmung des Kommunalen in Deutschland, Waxmann Verlag, 2006, ISBN 3830916981, S. 199
  21. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 3868152474, S. 4
  22. Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3161475151, S. 17
  23. Günther Blersch, Deregulierung und Wettbewerbsstrategie, LIT Verlag, Münster, 2007, ISBN 3825895599, S. 23
  24. a b Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161475151, S. 55.
  25. Rainer Klump: „Wirtschaftspolitik.“ 2. Aufl., Verlag Pearson Deutschland GmbH, 2011, ISBN 386894074X, S. 80.
  26. Martin Bullinger: „Regulierung von Wirtschaft und Medien: Analysen ihrer Entwicklung.“ Mohr Siebeck, 2008, ISBN 3161495756, S. 121 et passim.
  27. Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161475151, S. 482.
  28. Johann-Christian Pielow: Grundstrukturen öffentlicher Versorgung: Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts sowie des französischen und des deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Elektrizitätswirtschaft. Jus publicum Bd. 58, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3161471741, S. 28.
  29. Stefan Scheytt: Weg mit Schaden brand eins 9/2007.
  30. Peter Erdmeier: Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung (PDF) S. 42.
  31. http://www.nytimes.com/2011/09/13/us/13contractor.html
  32. http://www.pogo.org/pogo-files/reports/contract-oversight/bad-business/co-gp-20110913.html#Executive%20Summary
  33. ATTAC: Positionspapier zur GATS-Verhandlung 30. Juli 2002, abgerufen 22. Februar 2008.
  34. Erdmeier 2000, S. 72.
  35. a b Jochen Monstadt, Die Modernisierung der Stromversorgung: regionale Energie- und Klimapolitik im Liberalisierungs- und Privatisierungsprozess, Verlag für Sozialwissenschaften, 2004, ISBN 3531142771, S. 164
  36. Klaus-Peter Schmid: Alles muss raus, in: Die Zeit Nr. 26 vom 22. Juni 2006
  37. Thüga AG Pressemitteilung vom 2. Dezember 2009
  38. Unser Hamburg – Unser Netz. 21. November 2010
  39. Steuerzahlerbund unterstützt Rückkauf der Netze "5. November 2010
  40. http://www.stuttgart.de/stadtwerke
  41. Die Privatisierung der Deutschen Bahn, Tim Engartner, VS Verlag für Sozialwissenschaft, 2008, Seite 23 ff
  42. Vorlage:Tagesschau, 7. November 2006 16:26 Uhr