„Jugend- und Auszubildendenvertretung“ – Versionsunterschied

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* Überwachung von [[Gesetz]]en, Vorschriften, [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] usw.
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* Anregungen der ''Auszubildenden'' an den Betriebs-/Personalrat herantragen
* Anregungen der ''Auszubildenden'' an den Betriebs-/Personalrat herantragen
* Integration ausländischer ''Auszubildender''
* Integration ausländischer ''Auszubighjghjbnhgldender''
* Probleme der ''Auszubildenden'' zu lösen
* Probleme der ''Auszubildenden'' zu lösen



Version vom 1. Oktober 2014, 14:36 Uhr

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. Diese Personengruppe ist daher auch wahlberechtigt.

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur gewählt werden, wenn bereits ein Betriebsrat besteht. Eine Doppelmitgliedschaft in Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.

Die Wahl

Passive Wahl - Welche Personengruppe darf sich zur Wahl aufstellen lassen?

Jeder Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (auch, wenn er nicht mehr in Ausbildung ist) darf sich zur Wahl aufstellen lassen (im öffentlichen Dienst gelten andere Altersgrenzen - siehe JAV im öffentlichen Dienst). Er darf nicht Mitglied des Betriebsrates sein. Mitglieder, welche im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, bleiben gem. § 64 Abs. 3 BetrVG dennoch Mitglied der JAV.


Aktive Wahl - Welche Personengruppe darf wählen?

Alle jugendlichen Beschäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr und alle Auszubildenden unter 25 dürfen die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen.

Aufgaben der JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen.

  • Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
  • Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat oder der Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
  • Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
  • Anregungen der Auszubildenden an den Betriebs-/Personalrat herantragen
  • Integration ausländischer Auszubighjghjbnhgldender
  • Probleme der Auszubildenden zu lösen

Rechte

  • Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen
  • Teilnahme an Ausschusssitzungen des Betriebsrates
  • Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber
  • Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
  • Durchführung von Jugend- und Auszubildendenvertretungssitzungen
  • Abhalten von Sprechstunden
  • Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
  • Teilnahme an Einstellungsgesprächen
  • Freistellungen von der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Erledigung der Aufgaben als JAV Mitglied ohne Minderung des Arbeitsentgeltes oder einem Verlust der eingebrachten Arbeitszeit.

Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit

Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in einem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. Entsprechend beträgt die Amtszeit zwei Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, bei noch bestehender JAV, mit Ende der Amtszeit der alten Jugend- und Auszubildendenvertretung (welche aber spätestens am 30. November enden muss).

Anzahl der Vertreter in der JAV

Nach § 59 Abs.1 BPersVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:

Anzahl Wahlberechtigter im BetriebVertreter in der JAV
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 2005
201 bis 3007
301 bis 100011
über 100015

Nach § 62 Abs.1 BetrVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:

Anzahl Wahlberechtigter im BetriebVertreter in der JAV
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 1505
151 bis 3007
301 bis 5009
501 bis 70011
701 bis 100013
über 100015

Schutzvorschriften

Um eine Benachteiligung von Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen aufgrund ihres Amtes zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz und analog auch in den Personalvertretungsgesetzen diverse Schutzvorschriften für die Mitglieder einer JAV erlassen. So sind sie gemäß § 78 a BetrVG nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Ausnahmen hiervor gibt es nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er keinerlei Personalbedarf hat. Dies setzt voraus, dass kein anderer Auszubildender übernommen wird. Außerdem darf der Jugend- und Auszubildendenvertreter in seiner Abschlussprüfung nicht deutlich schlechter abgeschnitten haben, als der Durchschnitt seines Lehrjahres.

Darüber hinaus genießen die Mitglieder der JAV denselben Kündigungsschutz wie die des Betriebsrates.

JAV im öffentlichen Dienst

Auch im öffentlichen Dienst werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die Regelungen befinden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Wählbar sind für die Vertretungen im Bundesdienst Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26.Lebensjahr vollendet haben (§ 58 Abs. 2 BPersVG). Die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze für im Landes- oder Kommunaldienst Beschäftigte haben stellenweise hiervon abweichende Altersgrenzen, so sind zum Beispiel in Bayern oder Nordrhein-Westfalen Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben, wählbar. Korrespondierendes Gremium ist im öffentlichen Dienst der Personalrat, (nicht der Betriebsrat). Zu den Wahlberechtigten gehören auch Beamtenanwärter/innen.

Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Jugendvertreter (nach den Personalvertretungsgesetzen) leicht abweichend geregelt. Auch fand die Wahl bisher jeweils im Frühjahr statt. Rechte und Pflichten entsprechen denen in der Privatwirtschaft.

Literatur

  • Dieter Lenz, Claudia Meyer, Jürgen Ratayczak, Thomas Ressel, Renè Rudolf: Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z : Das Handwörterbuch für die JAV-Arbeit. 6., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2011, ISBN 978-3-7663-6007-6.
  • Andreas Splanemann: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung : Tipps und Arbeitshilfen für die Praxis Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Personalrat. 2. neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2011, ISBN 978-3-7663-6112-7.
  • Peter Berg, Micha Heilmann, Wolfgang Schneider: JAV-Wahl 2010 - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung : Formularmappe, Wahlsoftware auf CD-ROM. 8. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2010, ISBN 978-3-7663-3976-8.