Gewährleistungsverwaltung

Die Gewährleistungsverwaltung entsteht aus der ursprünglichen Leistungsverwaltung durch funktionale Privatisierung. [1]

Der Staat überträgt dabei die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf Privatrechtssubjekte. Da er die Verantwortung weiterhin behält, muss er aufgrund seiner Gewährleistungsverantwortung sicherstellen, dass der Markt oder die gesellschaftliche Selbstregulierung nicht versagt und dass die Privatrechtssubjekte die ihnen übertragenen Aufgaben in ausreichendem Maße und in angemessener Weise erfüllen. Der Staat greift dabei regulierend in das Marktgeschehen ein (Regulierungsverwaltungsrecht, siehe auch Marktregulierung). Von besonderer Bedeutung ist das im Bereich der Daseinsvorsorge.[2]

Beispiele

Einzelnachweise

  1. Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009, § 23 Rn. 63.
  2. Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009, § 1 Rn. 16b.