Białystok-Prozesse

Die Białystok-Prozesse waren mehrere NS-Prozesse, die in den 1950er bis 1970er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gegen Personen geführt wurden, die sich überwiegend als Angehörige der Ordnungspolizei im Bezirk Białystok und an anderen Orten an nationalsozialistischen Gewaltverbrechen beteiligt hatten.

Anders als in Verfahren wie den Frankfurter Auschwitzprozessen wurde hier auf die Zusammenlegung von Verfahren gegen Beschuldigte mit unterschiedlichen Wohnsitzen verzichtet, so dass vor mehreren Landgerichten Białystok-Prozesse stattfanden.

Als Białystok-Prozesse im engeren Sinn werden zwei Verfahren vor den Landgerichten Bielefeld und Wuppertal betrachtet, die wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen im Bezirk Białystok geführt wurden. Im weiteren Sinne gehören zu den Białystok-Prozessen eine Reihe weiterer Strafverfahren, mit denen eine juristische Aufarbeitung der Verbrechen im Bezirk Białystok angestrebt wurde.

Die Ermordung der jüdischen Bevölkerung von Białystok

Mit dem Unternehmen Barbarossa begann die deutsche Wehrmacht am 22. Juni 1941 den Angriffskrieg gegen die Sowjetunion. Wenige Tage später begann im besetzten Białystok die systematische Ermordung der jüdischen Bevölkerung, zunächst durch Erschießungen. Die Taten wurden von Angehörigen der Einsatzkommandos 8 und 9 der Einsatzgruppe B der Sicherheitspolizei und des SD, der Polizeibataillone 309, 316 und 322, von Einheiten der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, und von der Wehrmacht begangen.[1]

Am 27. Juni 1941 wurden hunderte Juden in die Große Synagoge von Białystok getrieben, die Ausgänge versperrt und das Gebäude in Brand gesetzt. Hunderte verbrannten bei lebendigem Leibe, eine große Zahl weiterer Juden wurde erschossen. Zwischen Juli und September 1941 wurden mindestens 30.000 Juden aus dem Bezirk Białystok erschossen. Die Überlebenden wurden in Ghettos zusammengepfercht, darunter das am 1. August 1941 errichtete Ghetto Bialystok, und mussten in mehreren dort ansässigen Industriebetrieben Zwangsarbeit leisten.[1][2]

Im Februar 1943 wurden etwa 10.000 Bewohner des Ghettos Białystok in das KZ Auschwitz und das Vernichtungslager Treblinka deportiert, fast alle wurden ermordet. Mehr als 1.000 Bewohner des Ghettos wurden in Białystok erschossen. Wegen der Industrieproduktion des Ghettos hatten sich die Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD im Bezirk Białystok, Wilhelm Altenloh und sein Nachfolger Herbert Zimmermann, zunächst für den Weiterbestand des Ghettos eingesetzt. Unter dem Einfluss des SS- und Polizeiführers des Distrikts Lublin und Leiter der Aktion Reinhardt, Odilo Globocnik, änderte Zimmermann seine Meinung. Im August und September 1943 wurde das Ghetto „geräumt“, seine Bewohner wurden in verschiedene Vernichtungs- und Arbeitslager deportiert.[1]

Während der ganzen Zeit der deutschen Besetzung kam es im Bezirk Białystok zu zahlreichen weiteren Tötungsverbrechen, denen jeweils einzelne oder wenige Juden, vermeintliche Partisanen oder Kriegsgefangene bis zu mehreren Tausend Juden zum Opfer fielen.[3][4]

Bielefelder Białystok-Prozess

Erste Strafverfahren gegen Herbert Zimmermann

Herbert Zimmermann war von Mai 1943 bis zum Rückzug vor der Roten Armee im Juli 1944 Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD im Bezirk Białystok. In dieser Eigenschaft war er stellvertretender Chef der Einsatzgruppe B und als Befehlshaber an zahlreichen Morden an Juden und anderen Opfern nationalsozialistischer Gewaltverbrechen beteiligt. Ab November 1944 war er Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD Metz, seine Dienststelle befand sich ab April 1945 in St. Peter (Hochschwarzwald) bei Freiburg im Breisgau. Zimmermann war für die Erschießung des Kommandeurs der Schutzpolizei Freiburg im Breisgau verantwortlich, der seine Mitwirkung am Aufbau einer örtlichen Werwolf-Organisation verweigert hatte und am 24. April 1945 im Mischenrieder Wald bei Starnberg hingerichtet wurde. Bereits 1954 wurde gegen Zimmermann und drei Angehörige der Sicherheitspolizei Freiburg im Breisgau vor dem Landgericht München II wegen dieses Endphaseverbrechens verhandelt. Alle Angeklagten wurden am 7. Juli 1954 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Die im Rahmen dieses Verfahrens erlangte Kenntnis von Zimmermanns Tätigkeit im besetzten Polen wurde von der Staatsanwaltschaft München nicht verwertet.[5]

1959 wurde Zimmermann vor dem Landgericht Bielefeld angeklagt, im Juli 1944 vor der Räumung der Stadt Białystok die Erschießung der etwa einhundert letzten Insassen des Polizeigefängnisses angeordnet zu haben. Das Verfahren endete am 25. November 1959 mit dem Freispruch Zimmermanns.[3]

Eigentlicher Bielefelder Białystok-Prozess

Anklage

Am 15. Dezember 1964 erhob die Dortmunder Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von Nationalsozialistischen Massenverbrechen beim Landgericht Bielefeld Anklage gegen Herbert Zimmermann, seinen Vorgänger als Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD im Bezirk Białystok, Wilhelm Altenloh, Richard Dibus, Heinz Errelis, Hermann Bloch und Lothar Heimbach. Den Angeklagten wurde wegen der im Jahr 1943 vollzogenen Deportationen der Juden des Bezirks Białystok in die Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz, Treblinka und Majdanek Beihilfe zum Mord an mindestens 16.000 Menschen vorgeworfen. Die Angeklagten Errelis, Bloch und Dibius wurden wegen mehrerer Exzesstaten des Mordes beschuldigt. Herbert Zimmermann beging unmittelbar vor seiner Verhaftung am 31. Dezember 1965 Suizid, zwei Tage nachdem das Landgericht Bielefeld einen Haftbefehl ausgestellt hatte. Auch Hermann Bloch entzog sich dem Verfahren durch Suizid.[6]

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung mit den verbliebenen vier Angeklagten fand von 1966 bis 1967 statt. Die Urteilsverkündung erfolgte am 14. April 1967, alle Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum Mord in Zehntausenden Fällen zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt Wilhelm Altenloh acht Jahre, Richard Dibus 5 Jahre, Heinz Errelis sechseinhalb Jahre und Lothar Heimbach neun Jahre (Az. 5 Ks 165). Die Urteile wurden mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1970 rechtskräftig.[7]

Rezeption

Kurz vor der Hauptverhandlung im Bielefelder Białystok-Prozess war der zweite Auschwitz-Prozess zu Ende gegangen. Die Auschwitz-Prozesse wurden von der Öffentlichkeit auch wegen der Präsenz zahlreicher überregionaler Zeitungen in Frankfurt mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Demgegenüber wurde der Bielefelder Białystok-Prozess lokal kaum und bundesweit gar nicht wahrgenommen.[8]

Wuppertaler Białystok-Prozess

Der Wuppertaler Białystok-Prozess hatte die Erschießung eines Zivilisten, sowjetischer Kriegsgefangener und hunderter Juden am Tag der Besetzung Białystoks durch die Wehrmacht zum Gegenstand. Der schwerste Tatvorwurf war die Ermordung von mindestens 700 Juden durch Lebendverbrennung oder Erschießung in der Großen Synagoge von Białystok am 27. Juni 1941. Darüber hinaus wurde die Erschießung von mindestens 25 Juden in einem Dorf im Raum Dobrjanka während eines Einsatzes zwischen dem 17. September und dem 3. Oktober 1941 verhandelt. Die Angeklagten waren Angehörige des Polizei-Bataillons 309.[2]

Die erste Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal endete am 12. März 1968 mit den Verurteilungen von Rolf-Joachim Buchs, Wilhelm Schaffrath und Friedrich Rondholz zu lebenslangem Zuchthaus (Az. 12 Ks 167). Für fünf Angeklagte wurde im Urteil festgestellt, dass sie wegen der mit dem Niederbrennen der Großen Synagoge von Białystok verübten Morde der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung schuldig sind. Von einer Strafe wurde nach § 47 des zum Tatzeitpunkt geltenden Militärstrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich abgesehen[2]

„Militärstrafgesetzbuch, § 47
I. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers
1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat, oder
2. wenn ihm bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
II. Ist die Schuld des Untergebenen gering, so kann von seiner Bestrafung abgesehen werden.“

Militärstrafgesetzbuch nebst Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Erläutert von Erich Schwinge. 6. Aufl., Berlin Junker und Dünnhaupt Verlag, 1944, S. 100.[9]

Drei Angeklagte wurden freigesprochen, das Verfahren wurde in Bezug auf einen weiteren Angeklagten eingestellt. Auf das Urteil folgten Revisionen von vier Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof, der das Urteil am 13. Mai 1971 für jene Angeklagten aufhob, die in Revision gegangen waren. Die Gründe waren die Feststellung, dass einer der Geschworenen des ersten Prozesses wegen Geisteskrankheit verhandlungsunfähig war, und die Verjährung des Tatvorwurfs der Beihilfe zum Mord gegen den dritten Angeklagten, Friedrich Rondholz (Az. 3 StR 33768).[2]

Die erneute Hauptverhandlung gegen zwei der Beschuldigten fand vor dem Landgericht Wuppertal statt und endete am 24. Mai 1973 wiederum mit Verurteilungen, allerdings nur zu Freiheitsstrafen von vier Jahren für Rolf-Joachim Buchs und sechs Jahren für Wilhelm Schaffrath wegen Beihilfe zum Mord (Az. 812 Ks 167 (1471 S)). Dieses Urteil erlangte durch Beschluss des Bundesgerichtshofs am 29. Januar 1975 Rechtskraft (Az. 30 StR 19374). Das Verfahren gegen Friedrich Rondholz, der nur noch der Beteiligung an der Erschießung sowjetischer Kriegsgefangener beim Einmarsch in Białystok angeklagt war, wurde durch das Landgericht Darmstadt am 25. Februar 1977 wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt (Az. 2 Ks 175).[10][11]

Landgericht München I, 1961

Vor dem Landgericht München I mussten sich fünf Führer und Angehörige des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppe B wegen Tausender Erschießungen, insbesondere von Juden, während der ersten sechs Monate des Deutsch-Sowjetischen Kriegs im Jahr 1941 verantworten. Die Tatvorwürfe beinhalteten zwei Erschießungen männlicher Juden im Alter von etwa 18 bis 65 Jahren im Bezirk Białystok, die Anfang Juli 1941 stattfanden. Die Zahl der Ermordeten ist nicht genau bekannt, es waren bei der ersten Erschießung mindestens 800 und bei der zweiten mindesten 100 Opfer. Die Urteile wurden am 21. Juli 1961 verkündet. Der Führer der Einsatzgruppe 8, Otto Bradfisch, wurde wegen Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Mord in 15.000 Fällen zu zehn Jahren Haft verurteilt. Wilhelm Schulz erhielt 7 Jahre und Oskar Winkler 3 ½ Jahre Haft, zwei weitere Angeklagte wurden freigesprochen (Az. 22 Ks 161).[12][13]

Landgericht Freiburg, 1963

In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Freiburg wurde drei angeklagten Angehörigen des Polizei-Bataillons 322 zahlreiche Tötungsverbrechen zur Last gelegt. Zu den Taten gehörten Massenerschießungen von Juden in Białystok, Minsk und Mogilew, verübt im Sommer 1941. Die Angeklagten, der Bataillonsadjutant Josef Uhl, der Kompaniechef der 3. Kompanie, Gerhard Riebel, und der Zugführer des zweiten Zuges der 1. Kompanie, Heinz Gerd Hülsemann, wurden am 12. Juli 1963 freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich der Freisprüche von Riebel und Hülsemann wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshof vom 14. Januar 1964 verworfen.[14]

Unter ausdrücklicher Berufung auf die Freiburger Freisprüche und ihre Bestätigung durch den Bundesgerichtshof hat das Landgericht Darmstadt am 2. Februar 1972 das Strafverfahren gegen neunzehn Angehörige des Polizei-Bataillons 322 und einen Angehörigen des Stabes des Höheren SS- und Polizeiführers Russland-Mitte sowie am 2. Oktober 1972 das Verfahren gegen zwei weitere Angehörige des Polizei-Bataillons eingestellt. Die Berufung auf Befehlsnotstand beziehungsweise Putativnotstand, die den Einheitsführern zugebilligt worden sei, müsse auch für die Mannschaftsdienstgrade gelten (Az. 2 Js 37665).[15]

Landgericht Kiel, 1964

Vor dem Landgericht Kiel wurde gegen Hans Graalfs verhandelt, der als Führer des Zuges der Waffen-SS beim Einsatzkommando 8 der Einsatzgruppen B an Tausenden Erschießungen während der ersten drei Monate des Deutsch-Sowjetischen Kriegs im Frühsommer 1941 beteiligt war. Zu den ihm vorgeworfenen Taten gehörten Erschießungen von Juden im Bezirk Białystok. Graalfs wurde am 8. April 1964 wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 760 Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt (Az. 2 Ks 164). Das Urteil wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1965 rechtskräftig (Az. 5 StR 42564).[16][4]

Landgericht Bochum, 1968

Das Landgericht Bochum verhandelte 1968 gegen die Kompaniechefs der 2. Kompanie, Hermann Kraiker, und der 3. Kompanie, Otto Petersen, sowie gegen acht weitere Angehörige des Polizei-Bataillons 316 wegen mehrerer Tötungsverbrechen, darunter die Massenerschießung von Juden im Bezirk Białystok im Juli 1941. Das Verfahren endete am 5. Juni 1968 mit Freisprüchen, weil den Angeklagten der behauptete Befehlsnotstand nicht widerlegt werden konnte (Az. 15 Ks 166).[17][18]

Landgericht Köln, 1964

Das Landgericht Köln führte gegen Werner Schönemann ein Strafverfahren, dem vorgeworfen wurde, als Angehöriger eines Teilkommandos des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppen B während der ersten drei Monate des Deutsch-Sowjetischen Kriegs an der Erschießung Hunderter Juden, Männer Frauen und Kinder, und sowjetischer Kriegsgefangener und kommunistischer Funktionäre beteiligt gewesen zu sein. Die ihm vorgeworfenen Taten wurden teilweise im Bezirk Białystok verübt. Am 12. Mai 1964 wurde Schönemann wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 12 Fällen an 2.170 Menschen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt (Az. 24 Ks 163).[19][4]

Landgericht Köln, 1968

Ebenfalls vor dem Landgericht Köln fand der Strafprozess gegen Heinz Errelis und Kurt Wiese statt, der Leiter und ein Angehöriger der Außenstelle Grodno des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD im Bezirk Białystok. Wiese wurde 27. Juni 1968 wegen Mordes zu lebenslanger Haft zuzüglich zehn Jahren verurteilt, Errelis wurde freigesprochen (Az. 24 Ks 167 (Z)). Das Urteil gegen Wiese wurde durch den Bundesgerichtshofs am 6. August 1969 bestätigt (Az. 2 StR 21069).[20] [21]

Landgericht Hamburg, 1975

Vor dem Landgericht Hamburg mussten sich Georg Michalsen und Otto Hantke, zwei Angehörige des Stabes des SS- und Polizeiführers Lublin verantworten. Ihnen wurden die Deportation von mindestens 300.000 Juden in das Vernichtungslager Treblinka und weitere Verbrechen zur Last gelegt. Unter den Deportierten befanden sich mindestens 15.000 Juden, die anlässlich der „Räumung“ des Ghettos Bialystok im August 1943 in die Vernichtungslager Auschwitz und Treblinka oder in Zwangsarbeitslager im Distrikt Lublin verschleppt wurden. Michalsen erhielt mit dem Urteil vom 25. Juli 1975 eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren Zuchthaus, Hantke wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt (Az. (50) 2373).[22][23]

Literatur

  • Freia Anders (Hrsg.): Białystok in Bielefeld nationalsozialistische Verbrechen vor dem Landgericht Bielefeld 1958 bis 1967. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003, ISBN 3-89534-458-3. Darin:
    • Lorenz Schulz: Kollektive Erinnerung durch Feststellen strafrechtlicher Verantwortung, S. 18–53.
    • Katrin Stoll: „… aus Mangel an Beweisen“. Das Verfahren gegen Dr. Herbert Zimmermann vor dem Bielefelder Landgericht 19581959, S. 54–75.
  • Wolfgang Curilla: Die deutsche Ordnungspolizei und der Holocaust im Baltikum und in Weissrussland 1941–1944. 2., durchgesehene Auflage. Schöningh, Paderborn u. a. 2006, ISBN 3-506-71787-1.
  • Christiaan F. Rüter und Dick W. de Mildt (Hrsg.): Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, 1945–2012. 49 Bände. Amsterdam University Press, Amsterdam 1968–2012.

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Einzelnachweise

  1. a b c Lorenz Schulz: Kollektive Erinnerung durch Feststellen strafrechtlicher Verantwortung, S. 21.
  2. a b c d Verfahren Lfd. Nr. 664. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXVII, 2003, S. 175–252, ISBN 3-598-23818-5.
  3. a b Verfahren Lfd. Nr. 487. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XVI, 1976, S. 251–274, ISBN 90-6042-016-0.
  4. a b c Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 426–460, hier S. 427.
  5. Verfahren Lfd. Nr. 402. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XII, 1974, S. 543–572, ISBN 90-6042-012-8.
  6. Katrin Stoll: „… aus Mangel an Beweisen“, S. 74.
  7. Verfahren Lfd. Nr. 648. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXVI, 2001, S. 1–146, ISBN 3-598-23817-7.
  8. Lorenz Schulz: Kollektive Erinnerung durch Feststellen strafrechtlicher Verantwortung, S. 20.
  9. Militärstrafgesetzbuch, § 47 auf www.auschwitz-prozess-frankfurt.de, abgerufen am 30. März 2018.
  10. Verfahren Lfd. Nr. 792. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXXVIII, 2008, S. 783–826, ISBN 978-3-598-23829-1.
  11. Verfahren Lfd. Nr. 840. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XLII, 2010, S. 281–294, ISBN 978-3-598-24601-2.
  12. Verfahren Lfd. Nr. 519. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XVII, 1977, S. 657–708, ISBN 90-6042-017-9.
  13. Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 426–460, hier S. 428.
  14. Verfahren Lfd. Nr. 555. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XIX, 1978, S. 409–472, ISBN 90-6042-019-5.
  15. Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 545–568, hier S. 545.
  16. Verfahren Lfd. Nr. 567. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XIX, 1978, S. 773–814, ISBN 90-6042-019-5.
  17. Verfahren Lfd. Nr. 678. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXIX, 2003, S. 31–408, ISBN 3-598-23820-7.
  18. Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 527–544, hier S. 527.
  19. Verfahren Lfd. Nr. 573. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XX, 1979, S. 163–184, ISBN 90-6042-020-9.
  20. Verfahren Lfd. Nr. 684. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXIX, 2003, S. 633ff, ISBN 3-598-23820-7.
  21. Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 866–871, hier S. 866–867.
  22. Verfahren Lfd. Nr. 812. In: Justiz und NS-Verbrechen, Band XXXIX, 2008, S. 803ff, ISBN 978-3-598-23830-7.
  23. Wolfgang Curilla: Baltikum und Weissrussland, S. 686–692, hier S. 687.

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