„Übermittlungssperre“ – Versionsunterschied
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Die im [[Melderegister]] gespeicherten Personen haben gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Hierauf ist durch die [[Meldebehörde]] bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. |
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'''Übermittlungssperren''' können allgemein vom Bürger im [[Melderegister]] eingesetzt werden, um eine Weitergabe von im Melderegister gespeicherten Daten an bestimmte Zielgruppen zu verhindern und dienen dem [[Datenschutz]]. |
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== Übermittlungssperren |
== Übermittlungssperren gegenüber Religionsgesellschaften == |
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Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erhalten grundsätzlich Auskünfte über die im Melderegister gespeicherten Daten, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erhalten grundsätzlich Auskünfte über die im Melderegister gespeicherten Daten, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
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Diese Daten erhalten sie auch von Familienangehörigen, die nicht Mitglied derselben Religionsgesellschaft sind, soweit diese nicht |
Diese Daten erhalten sie auch von Familienangehörigen, die nicht Mitglied derselben Religionsgesellschaft sind, soweit diese nicht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben. |
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== Übermittlungssperren |
== Übermittlungssperren bei Alters- und Ehejubiläen == |
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Die [[Meldebehörde]] darf bei Alters- und Ehejubiläen ihrer Bürger an Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk auf deren Verlangen Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. |
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Die [[Meldebehörde]] darf Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen der Bürger an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk gem. [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det257138 § 35 Abs. 3 MG NW] nur dann erteilen, wenn der Bürger seine Einverständnis erklärt hat. Bei der Anmeldung ist der Bürger auf die Sperre hinzuweisen und sollte er nicht zustimmen, ist die Sperre in das Melderegister einzutragen. |
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== Übermittlungssperren gegenüber Parteien == |
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Grundsätzlich ist es den Behörden gem. |
Grundsätzlich ist es den Behörden gem. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz gestattet, Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen herauszugeben, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. |
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Dieser Übermittlung kann gem. [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det257138 § 35 Abs. 6 MG NW] widersprochen werden, indem eine Übermittlungssperre eingetragen wird. |
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== Übermittlungsperren gegenüber Adressbuchverlagen == |
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== Übermittlung an Adressbuchverlage == |
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Adressbuchverlagen darf von den Meldebehörden zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. |
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Soweit die Behörde Daten an Adressbuchverlage herausgibt, ist gem. [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det257138 § 35 Abs. 4 S. 2 MG NW] eine vorherige schriftliche Einwilligung des Bürgers erforderlich. Ohne diese Einwilligung ist eine Weitergabe der Daten nicht möglich. |
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== Automatisierte Auskunft über das Internet == |
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== Internetauskunft == |
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Generell ist eine Auskunft |
Generell ist eine Auskunft gem. § 49 Abs. 2 Bundesmeldegesetz auch über das Internet möglich. Ein Widerspruch ist hier nicht mehr möglich. |
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Einschränkend ist in [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det257137 § 34 Abs. 1 b] geregelt, dass diese Form der Auskunft im Vorhinein öffentlich bekannt zu geben ist, sowie der Bürger darauf hinzuweisen ist, dass er ein Recht besitzt mit dem er der Internetauskunft widersprechen kann. |
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== Auskunftssperre == |
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Die Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz wird eingerichtet, wenn eine Gefahr für Leib und Leben der Person besteht. Sie bewirkt, dass jegliche Weitergabe der Meldedaten an nicht-öffentliche Stellen (z. B. alle privaten Stellen, aber auch ausländische Behörden) unterbleibt, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann . |
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Voraussetzung für die Eintragung dieser Auskunftssperre ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Dazu reicht es beispielsweise nicht aus, dass eine Person einen riskanten Beruf ausübt oder sich von den Nachbarn beobachtet fühlt. Vielmehr muss es konkrete Hinweise auf eine Gefahr geben, wie z. B. ausgesprochene Drohungen oder sogar bereits erlebte Handgreiflichkeiten. |
Voraussetzung für die Eintragung dieser Auskunftssperre ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Dazu reicht es beispielsweise nicht aus, dass eine Person einen riskanten Beruf ausübt oder sich von den Nachbarn beobachtet fühlt. Vielmehr muss es konkrete Hinweise auf eine Gefahr geben, wie z. B. ausgesprochene Drohungen oder sogar bereits erlebte Handgreiflichkeiten. |
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Des Weiteren bedarf es eines begründeten Antrages sowie geeigneter Beweismittel. Der Antrag ist an keine Form gebunden, und eine kurze Begründung ist ausreichend. Geeignete Beweismittel sind z. B. ärztliche Atteste, Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen. |
Des Weiteren bedarf es eines begründeten Antrages sowie geeigneter Beweismittel. Der Antrag ist an keine Form gebunden, und eine kurze Begründung ist ausreichend. Geeignete Beweismittel sind z. B. ärztliche Atteste, Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen. |
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== bedingter Sperrvermerk == |
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Die Meldebehörde richtet gem. § 52 Bundesmeldegesetz von Amts wegen einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach ihrer Kenntnis wohnhaft gemeldet sind in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. Das Verfahren bei Auskunftsanfragen bezüglich solcher Personen entspricht dem bei Auskunftssperren. |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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* [https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html Bundesmeldegesetz] |
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* [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen] |
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== Quellen == |
== Quellen == |
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* Bünz, Melderecht NW, 14.Lfg. Dezember 2006 |
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* Vordruck der Bürgerdienste: Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren |
* Vordruck der Bürgerdienste: Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren |
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Version vom 8. März 2017, 13:47 Uhr
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Hierauf ist durch die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Übermittlungssperren gegenüber Religionsgesellschaften
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erhalten grundsätzlich Auskünfte über die im Melderegister gespeicherten Daten, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Daten erhalten sie auch von Familienangehörigen, die nicht Mitglied derselben Religionsgesellschaft sind, soweit diese nicht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben.
Übermittlungssperren bei Alters- und Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf bei Alters- und Ehejubiläen ihrer Bürger an Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk auf deren Verlangen Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Übermittlungssperren gegenüber Parteien
Grundsätzlich ist es den Behörden gem. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz gestattet, Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen herauszugeben, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde.
Übermittlungsperren gegenüber Adressbuchverlagen
Adressbuchverlagen darf von den Meldebehörden zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde.
Automatisierte Auskunft über das Internet
Generell ist eine Auskunft gem. § 49 Abs. 2 Bundesmeldegesetz auch über das Internet möglich. Ein Widerspruch ist hier nicht mehr möglich.
Auskunftssperre
Die Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz wird eingerichtet, wenn eine Gefahr für Leib und Leben der Person besteht. Sie bewirkt, dass jegliche Weitergabe der Meldedaten an nicht-öffentliche Stellen (z. B. alle privaten Stellen, aber auch ausländische Behörden) unterbleibt, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann . Voraussetzung für die Eintragung dieser Auskunftssperre ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Dazu reicht es beispielsweise nicht aus, dass eine Person einen riskanten Beruf ausübt oder sich von den Nachbarn beobachtet fühlt. Vielmehr muss es konkrete Hinweise auf eine Gefahr geben, wie z. B. ausgesprochene Drohungen oder sogar bereits erlebte Handgreiflichkeiten. Des Weiteren bedarf es eines begründeten Antrages sowie geeigneter Beweismittel. Der Antrag ist an keine Form gebunden, und eine kurze Begründung ist ausreichend. Geeignete Beweismittel sind z. B. ärztliche Atteste, Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen.
bedingter Sperrvermerk
Die Meldebehörde richtet gem. § 52 Bundesmeldegesetz von Amts wegen einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach ihrer Kenntnis wohnhaft gemeldet sind in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. Das Verfahren bei Auskunftsanfragen bezüglich solcher Personen entspricht dem bei Auskunftssperren.
Siehe auch
Weblinks
Quellen
- Vordruck der Bürgerdienste: Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren