Diskussion:Kreisschulbaukasse

Fakten

  1. Die Kreisschulbaukasse gibt es nur in Niedersachsen. Da Schulpolitik dem Kultusminister des Landes unterliegt und Gesetzes Grundlage das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998. Das Lemma ist korrekt, da es diesen Begriff in anderen Bundesländern nicht gibt. Ergo wäre ein Lemmaname Kreisschulbaukasse (Niedersachsen) irreführend, da er suggeriert, dass die Kreisschulbau auch anderswo existieren würde.
  2. Eine Landeschulbaukasse existiert nicht, die Kreisschulbaukasse ist eine reine Einrichtung des jeweiligen Landkreises und hat mit dem Bundesland Niedersachsen nichts zu tun.
  3. Die Kreisschulbaukasse, die in Trägerschaft des Landkreises errichtet wurde, ist ein zweckgebundes Sondervermögen des Landkreises. Wenn die Rückflüsse aus Darlehen nicht ausreichen, wird sie zu 1/3 vom Landkreis und zu 2/3 von den Gemeinden finanziert wird. Es werden im Primarbereich (Grundschulen) Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt. Diese Zuwendungen können Zuweisungen (Zuweisungen sind zweckgebunden Leistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, mit denen öffentliche Aufgaben gefördert werden sollen (HRB (Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes) Nr. 11); Artikel dazu fehlt noch in der Wikipedia ) oder zinslose Darlehen oder beides sein.
  4. Die Kreisschulbaukasse gibt es erst seit 1998. Davor mussten die Gemeinden die Kosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in vollem Umfang tragen.

--Nobbi 19:59, 19. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Na, das sind ja endlich einmal brauchbare Informationen. Vielen Dank dafür und ab in den Artikeltext! —Lantus20:02, 19. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Das hat offensichtlich jemand anders bereits übernommen. --Nobbi 03:07, 20. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Rechtliche Aussagen mit Beleg auf einen Zeitungsartikel sind 'gefährlich'.

§ 117 NSchG – Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüsse 1. im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen, 2. in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von mindestens der Hälfte dieser Kosten.

Die Aussage, dass bei einem Fehlen einer Kreisschulbaukasse die kreisangehörigen Gemeinden die Schulbauten selbst finanzieren müssen ist SEHR gewagt, weil die Hauptaussage der Rechtsnorm damit unterlaufen würde! (nicht signierter Beitrag von Ulrichwindhaus (Diskussion | Beiträge) 22:10, 16. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 22:11, 21. Jan. 2016 (CET)Beantworten