Konzil in der Hochschule

Das Konzil stellt auf Basis der Landeshochschulgesetze Sachsens, Thüringens, Berlins und Mecklenburg-Vorpommerns das höchste beschlussfassende Gremium der dortigen Hochschulen dar. Bedingt durch rechtlich unterschiedliche Regelungen unterscheiden sich seine Aufgaben und seine Zusammensetzung. Gemeinsam ist jedoch seine Funktion als Beratungsgremium für grundsätzliche Angelegenheiten und die Wahl der anderen höchsten Organe und Funktionsträger sowie als Schnittstelle zur Gesellschaft.

In anderen Bundesländern wird ein funktionsähnliches Gremium auch mit Großer Senat, akademische Versammlung, Konvent oder Konsistorium bezeichnet. Das Konzil ist ein zentrales Kollegialorgan der Hochschulen.

Einordnung

In der inneren Struktur der Hochschulen, der das Hochschulrahmengesetz einen Aufbau aus den Mitgliedergruppen der Körperschaft vorschreibt, ist das Konzil die grundlegende Versammlung. Es soll für einen Interessenausgleich zwischen den Gruppen sorgen. Daneben stellt es eine Schnittstelle zwischen der Arbeit der Hochschulen und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft dar. Auch wenn an den öffentlichen Sitzungen selten hochschulexterne Gäste teilnehmen, so kann mit ihrer Hilfe erhöhte Transparenz geschaffen werden und es wird die Ausrichtung der Hochschulen auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betont. Konzile haben in der Regel eine große Mitgliederzahl und treten oft nicht mehr als ein- bis zweimal pro Jahr zusammen. Wegen ihrer geringen Tagungshäufigkeit, den fehlenden aktuellen Bezügen und der Relevanz der Themen sind die oft den anderen Mitgliedern der Hochschule wenig bekannt und gelten als Auswuchs des akademischen „Gremiendschungels“. Konzile waren früher bundesrechtlich in §39 und §63 HRG vorgesehen, welche mittlerweile weggefallen sind.

Aufbau und Aufgaben

Das Konzil besteht aus Vertretern der Mitgliedergruppen, wobei die Professoren und Dozenten meist mehr als 50 % der Stimmen und Sitze erhalten. Typischerweise werden im Konzil die Grundordnung beschlossen, der Rektor, die Prorektoren und die Senatoren gewählt. Da der Rektor vom Konzil gewählt wird (alle vier Länder haben eine Rektoratsverfassung, auch wenn in Thüringen eine Präsidialverfassung möglich ist), ist dieses Gremium das einzige, dem der Rektor nicht Kraft Amtes vorsitzt und für das er keine Beschlüsse im Dringlichkeitsfall fassen kann. Da das Konzil den Rektor kontrollieren soll, empfiehlt sich seine Leitung durch diesen nicht (so auch Thieme).

Sachsen

In Sachsen besteht das, öffentlich tagende, Konzil nach §91 SächsHG aus den Fakultätsräten sowie weiteren Konzilsmitgliedern, die direkt und nach Gruppen getrennt gewählt werden. Außerdem gehören ihm direkt gewählte Mitglieder der nicht den Fakultäten zugeordneten Mitarbeiter an. Die Gruppe der Hochschullehrer muss eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben. Daher sind die Konzile sehr große Gremien mit teilweise mehr als 100 stimmberechtigten Mitgliedern, so zum Beispiel an der TU Bergakademie Freiberg, wo das Konzil aus 152 Personen besteht. Entsprechend schwer ist es, beschlussfähige Sitzungen einzuberufen, vor allem, wenn die Grundordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden soll. Die einzelnen Gruppen wählen je einen Sitzungsvorstand, die abwechselnd die Sitzungen des Konzils leiten und nicht dem Senat angehören dürfen. Der Rektor muss das Konzil mindestens einmal jährlich einberufen, in jedem Fall aber, wenn eine Mitgliedergruppe oder ein Drittel der Mitglieder des Konzils dies verlangen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei, für Studierende ein Jahr.

Das Konzil beschließt die Grundordnung, wählt den Rektor, die Prorektoren, die Wahlsenatoren und berät über Tätigkeits-, der Lehr- und Forschungs- sowie der Evaluierungsberichte. Außerdem nimmt es zum Jahresberichtes des Studentenwerkes und dem Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten Stellung.

Thüringen

In Thüringen legt §78 ThürHG als Aufgaben für das Konzil fest, dass es

  • Empfehlungen für die die gesamte Hochschule betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gibt,
  • die Grund- und die Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit beschließt,
  • den Rektor oder Präsidenten und die Prorektoren oder Vizepräsidenten wählt, und
  • den Jahresbericht des Rektors berät.

Außerdem ist es an der Kanzlerwahl beteiligt. Die Konzile in Thüringen tagen öffentlich.

Es besteht aus Hochschullehrern, Studierenden, akademischen (und sonstigen) Mitarbeitern im Verhältnis 6:3:2(:1), an Fachhochschulen 5:3:2. Das Konzil wählt einen Vorsitzenden und aus den anderen Gruppen je einen Stellvertreter. Durch eine Öffnungsklausel kann die Grundordnung das Konzil mit dem Senat kombinieren. Gleichfalls kann auf Grundlage einer Erprobungsklausel (§132c ThürHG) die Grundordnung mit Genehmigung des Ministeriums auch andere Gremienstrukturen einrichten.

Berlin

Auch in Berlin beschäftigt sich das Konzil mit den grundlegenden Angelegenheiten der Hochschulen. Das BerlHG führt in §62 detailliert die Zusammensetzung der Konzile der verschiedenen Berliner Hochschulen aus. Das Konzil nach dem BerlHG

  • wählt den Leiter der Hochschule sowie seine Vizepräsidenten bzw. Prorektoren,
  • beschließt die Grundordnung und
  • erörtert den jährlichen Rechenschaftsberichts des Leiters der Hochschule.

Es gibt ferner einen Vorstand, dem Vertreter aller Mitgliederguppen angehören.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Landeshochschulgesetz legt in §80 folgende Aufgaben für das Konzil fest:

  • Beratung über grundlegenden Angelegenheiten
  • der Beschluss der Grund- und der Wahlordnung
  • die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Hochschulleitung und des Hochschulrates
  • die Wahl der Mitglieder des Hochschulrates,

Außerdem nimmt es Stellung zu Hochschulentwicklungsplan und zum Wirtschaftsplan.

Das Konzil tagt hochschulöffentlich, wobei Ausnahmen auf Beschluss möglich sind. Es darf bis zu 66 Mitglieder umfassen und setzt sich aus den Gruppen im Verhältnis 2:2:1:1 zusammen. Hervorzuheben ist also die im Vergleich höhere Anzahl der Studierenden, die auch ihren Vertreter in die Hochschulleitung wählen können. Die Hochschulleitung besteht in Mecklenburg-Vorpommern aus dem Hochschulleiter, dem Kanzler, bis zu zwei weiteren Professoren und bis zu zwei weiteren Hochschulmitgliedern.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei eine zweimalige Wiederwahl möglich ist. Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Kritik

Die Forderung der Hochschulgesetze, das Konzil zu über 50 % aus Professoren zu besetzen, wird verschiedentlich, so von A. Keller, kritisiert. Der Wortlaut des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1973 als auch das HRG erforderten dies nicht, da in diesen nur an solche Gremien die Anforderung der Professorendominanz gestellt werde, die unmittelbar Entscheidungen die Forschung und Lehre träfen. In der Fassung nach dem 3. HRGÄndG war zeitweise eine solche Vorschrift Teil des HRG, wurde jedoch dann durch die Freigabe an das Landesrecht mit dem 4. HRGÄndG wieder revidiert.

Verschiedentlich wird auch die Kompetenz der Konzile in Frage gestellt, da die Mitglieder selten in anderen Gremien und Funktionen sich einen ausreichenden Überblick über aktuelle Materien erarbeiten können. Daher werden oft die Vorlagen ohne tiefgreifende Diskussion, die den Auswirkungen entsprechen würden, abgestimmt. Das Konzil wird daher von Vertretern aller Gruppen als wenig relevant und vor allem als wenig bedeutsam in der Formulierung und Umsetzung der Interessen gesehen. Diese Einschätzung könnte sich jedoch ändern, wenn zunehmend mehr Kompetenzen auf die Hochschulen übertragen werden oder wenn die strikte landesgesetzliche Regelungsdichte, die das Konzil als weiteres professorendominiertes Gremium vorsieht, abgebaut wird. Initiativen, die dessen Bedeutung für die Austragung gruppenpolitischer Auseinandersetzungen und Diskussionsprozesse steigern könnten, sind zum Beispiel das Berliner Wahlmodell.

Perspektive

Im Sinne der allgemeinen Tendenz zur Schwächung akademischer Gremien zu Gunsten einer hierarchischen Struktur wird die Abschaffung des Konzil geplant. Ihre Funktion wird dann vom Senat, dem Erweiterten Senat oder auch von anderen (externen) Gremien wie den Hochschulräten oder einem Stiftungsrat übernommen. Ansätze wie die paritätische Zusammensetzung, die dem Leitbild einer Universität aus Lehrenden und Lernenden verhaftet sind werden dadurch konterkariert. Außerdem bedingt der Übergang an andere Gremien zumeist auch eine Verlagerung in Gremien mit stärkerer professoraler Mehrheit.

Entgegen dieses Trends wird aber im Rahmen der Planungen zu neuen Hochschulgesetzen über das Erfordernis einer doppelt qualifizierte Mehrheit oder ein Übergang auf ein Materienstimmsystem an Stelle des festen Gremienstimmsystems diskutiert. Dies könnte der Tendenz des Zurückdrängens studentischen Einflusses und ihrer mitgliedschaftlichen Rechte an der Hochschule relativieren. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt wurden die Konzile bereits aufgelöst.

Die Streichung der organisationsrechtlichen Regelungen aus dem HRG, wie sie im Koalitionsvertrag geplant wurden, stellt mit dem System der Gruppenuniversität auch das Prinzip der Kollegialgremien in Frage. Dies trifft mit der Tendenz zusammen, in Hochschulen Leitungsprinzipien anzuwenden, die Unternehmen entsprechen. Konzile als Ausdruck der Hochschulautonomie werden unter diesen Voraussetzungen und entsprechend bekannt gewordener Absichten auch in Sachsen und Thüringen in den für 2006 geplanten Hochschulgesetzen nicht mehr zu finden sein. Das Bekanntwerden dieser Pläne hat energischen Widerstand der betreffenden Studierendenvertretungen ausgelöst. In gleicher Weise das Verschwinden der Konzile fördernd, könnten sich auch Veränderungen der der Rechtsnatur der Hochschulen auswirken, wenn sie als Anstalten oder Stiftungen eingerichtet werden.

Literatur

  • Werner Hoffacker: Die Universität des 21. Jahrhunderts: Dienstleistungsunternehmen oder öffentliche Einrichtung?, Luchterhand, Neuwied, 2000, ISBN 3472043725
  • Andreas Keller: Hochschulreform und Hochschulrevolte, BdWi-Verlag, Marburg, 2000, ISBN 392468491x
  • Werner Thieme: Deutsches Hochschulrecht, Carl Heymanns Verlag KG, 3. Auflage München 2004, ISBN 3452247635, Rn. 1015-1018