Konstanzer Bucht des Bodensees

Vogelschutzgebiet
„Konstanzer Bucht des Bodensees“
Blick über das Vogelschutzgebiet „Konstanzer Bucht des Bodensees“ hinüber zur Konstanzer Altstadt

Blick über das Vogelschutzgebiet „Konstanzer Bucht des Bodensees“ hinüber zur Konstanzer Altstadt

Lage Konstanz, Landkreis Konstanz, Baden-Württemberg, Deutschland
Kennung DE-8321-401
WDPA-ID 555537961
Natura-2000-ID DE8321401
Vogelschutzgebiet 3,111 km²
Geographische Lage 47° 40′ N, 9° 12′ OKoordinaten: 47° 39′ 41″ N, 9° 12′ 3″ O
Konstanzer Bucht des Bodensees (Baden-Württemberg)
Konstanzer Bucht des Bodensees (Baden-Württemberg)
Meereshöhe 395 m
Einrichtungsdatum 5. Februar 2010
Verwaltung Regierungspräsidium Freiburg

Das Gebiet Konstanzer Bucht des Bodensees ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietkennung DE-8321-401) im Süden des deutschen Landes Baden-Württemberg.

Lage

Das rund 311 Hektar große Schutzgebiet „Konstanzer Bucht des Bodensees“ liegt östlich der Konstanzer Stadtmitte und der Konstanzer Rheinbrücke sowie südlich des Stadtteils Petershausen.

Beschreibung

Beschrieben wird das Schutzgebiet als „Wasserfläche des in den Seerhein mündenden, sogenannten Konstanzer Trichters, mit Flachwasserzonen“.

Lebensraumklassen

Binnengewässer, stehend und fließend
  
99 %
Moore, Sümpfe, Uferbewuchs
  
1 %

Bedeutung

Das Schutzgebiet mit seinen Flachwasserzonen mit Characeen- und Dreissena-Beständen ist ein Rastgebiet von internationaler Bedeutung.

Schutzzweck

Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[2] beschrieben:

Brutvögel

Brutvogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und für die in ganz Europa besondere Maßnahmen anzuwenden sind. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 39 Arten.

Eisvogel (Alcedo atthis)

Eisvogel

Erhaltung der naturnahen Gewässer, von Steilwänden und Abbruchkanten aus grabbarem Substrat in Gewässernähe, von für die Brutröhrenanlage geeigneten Wurzeltellern umgestürzter Bäume in Gewässernähe, von Strukturen, die als Ansitz für die Jagd genutzt werden können wie starke Ufergehölze mit über das Gewässer hängenden Ästen, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, einer Gewässerdynamik, die die Neubildung von zur Nestanlage geeigneten Uferabbrüchen ermöglicht, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit Gewässern und Steilufern, des Nahrungsangebots mit Kleinfischarten und Jungfischaufkommen sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. Februar bis zum 15. September.

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Flussseeschwalben

Erhaltung der naturnahen Seen mit Schotter- und Kiesbänken oder Schwemmsandinseln, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, Erhaltung von Nistgelegenheiten, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit offenen Kiesinseln, Erhaltung des Nahrungsangebots mit Kleinfischarten und Jungfischaufkommen sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. April bis zum 30. September.

Moorente (Aythya nyroca)

Moorente

Erhaltung der eutrophen vegetationsreichen Flachwasserseen, der vegetationsreichen Moorseen, der Verlandungsbereiche mit Röhrichten, Schwimmpflanzen- und Flachwasserzonen, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie flache, vegetationsreiche Tümpel sowie Erhaltung störungsfreier Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Januar bis zum 15. Oktober.

Zugvögel

Weitere, nicht in Anhang I aufgelistete Zugvogelarten, die im Land brüten und für die Schutzgebiete ausgewählt wurden. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 36 Arten.

Gänsesäger (Mergus merganser)

Gänsesäger Venussymbol (weiblich)

Erhaltung der natürlichen und naturnahen Feuchtgebiete wie Flussniederungen, Auenlandschaften und Moore, der besiedelten Gewässer, der Flachwasserzonen an stehenden und schwach fließenden Gewässern mit einer reichen Unterwasser- und Ufervegetation, der deckungsreichen Verlandungszonen mit Röhrichten unterschiedlicher Altersstruktur und Großseggenrieden, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie Torfstiche und Teiche mit vorgenannten Lebensstätten, Erhaltung des Nahrungsangebots mit Kleinfischarten und Jungfischaufkommen sowie Amphibien sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Rast-, Mauser-, Überwinterungs- und Nahrungsgebiete.

Kolbenente (Netta rufina)

Kolbenente Venussymbol (weiblich)

Erhaltung der Flachwasserseen oder -zonen mit Wasserpflanzenvorkommen, insbesondere Armleuchteralgen und Laichkrautgewächse, der Verlandungsbereiche mit Röhrichten, Seggenrieden und Flachwasserzonen, Erhaltung einer ausreichenden Wasserqualität für Wasserpflanzenvorkommen, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie flachen, vegetationsreichen Teichen, Aufrechterhaltung eines Wasserregimes ohne starke Wasserstandsschwankungen während der Brut- und Aufzuchtszeit (15. April bis 15. September) sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungs- bzw. Mauserstätten während der Brut- und Aufzuchtszeit und der Mauser (1. Juni bis 15. September).

Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis)

Schwarzhalstaucher

Erhaltung der Flachwasserseen, der Verlandungszonen mit Röhrichten und Seggenrieden, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie Regenüberlaufbecken mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (15. April bis 15. August).

Tafelente (Aythya ferina)

Tafelente

Erhaltung der Flachwasserseen mit reicher Ufervegetation und großen freien Wasserflächen sowie der schwach fließenden Gräben und des Baches mit reicher Ufervegetation, der Verlandungsbereiche mit Röhrichten, Seggen- oder Binsenbeständen, der offenen Flachwasserzonen, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie Regenüberlaufbecken mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungs- bzw. Mauserstätten während der Brut- und Aufzuchtszeit (15. April bis 15. Oktober) und der Mauser (1. Juli bis 15. September).

Wasserralle (Rallus aquaticus)

Wasserralle

Erhaltung der stehenden Gewässer mit Flachwasserzonen, der Fließgewässerabschnitte und Wassergräben mit deckungsreicher Ufervegetation, der Riede und Moore mit zumindest kleinen offenen Wasserflächen, der deckungsreichen Verlandungsbereiche mit flach überfluteten Röhrichten, Großseggenrieden und Ufergebüschen, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie Freileitungen, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (15. März bis 15. September).

Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)

Zwergtaucher

Erhaltung der zumindest stellenweise deckungsreichen Stillgewässer, Feuchtwiesengräben, langsam fließenden Bäche und Wiesengräben, Verlandungszonen mit Röhrichten wie Schilf-, Rohrkolben-, Wasserschwaden- oder Rohrglanzgrasbestände, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Torfstiche mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (15. Februar bis 15. September).

Zusammenhang mit anderen Schutzgebieten

Mit dem Vogelschutzgebiet „Konstanzer Bucht des Bodensees“ sind das FFH-GebietBodanrück und westl. Bodensee“ (8220-341) sowie das LandschaftsschutzgebietBodenseeufer“ (3.35.003) als zusammenhängende Schutzgebiete ausgewiesen.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Vogelschutzgebiet Konstanzer Bucht des Bodensees – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO). Abgerufen am 8. Februar 2022.
  2. Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Abgerufen am 8. Februar 2022.