„Verfahrensbeistand“ – Versionsunterschied

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=== Situation ab dem 14. Lebensjahr ===
=== Situation ab dem 14. Lebensjahr ===


Zudem kann ein Kind/Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen ({{§|158|famfg|juris}} Abs. 5 FamFG), in der Regel also einen eigenen Rechtsanwalt. Zwar bedarf es weiterhin einer familiengerichtlichen Beiordnung, jedoch hat das Gericht dem Wunsch des betroffenen Kindes, einen bestimmten Interessensvertreter als Verfahrensbeistand beigeordnet zu bekommen, regelmäßig schon aus Kindeswohlaspekten Folge zu leisten.
Zudem kann ein Kind/Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen ({{§|158|famfg|juris}} Abs. 5 FamFG in Verbindung mit {{§|9|famfg|juris}} Nr. 3 FamFG), in der Regel also einen eigenen Rechtsanwalt. Zwar bedarf es weiterhin einer familiengerichtlichen Beiordnung, jedoch hat das Gericht dem Wunsch des betroffenen Kindes, einen bestimmten Interessensvertreter als Verfahrensbeistand beigeordnet zu bekommen, regelmäßig schon aus Kindeswohlaspekten Folge zu leisten.


Der eigene Rechtsanwalt wird dann über die beantragte und bewilligte Prozesskostenhilfe bezahlt (vergleiche auch [[Amtsgericht Essen]], Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO, und [[Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg]], 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17).<ref>[https://openjur.de/u/89366.html Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO]; [[FamRZ]] 2002, 1713 = [[Familie Partnerschaft Recht|FPR]] 2002, 673</ref><ref>[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE582302017&st=ent Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17]</ref>
Der eigene Rechtsanwalt wird dann über die beantragte und bewilligte Prozesskostenhilfe bezahlt (vergleiche auch [[Amtsgericht Essen]], Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO, und [[Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg]], 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17).<ref>[https://openjur.de/u/89366.html Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO]; [[FamRZ]] 2002, 1713 = [[Familie Partnerschaft Recht|FPR]] 2002, 673</ref><ref>[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE582302017&st=ent Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17]</ref>

Version vom 19. August 2019, 09:46 Uhr

Der Verfahrensbeistand ersetzt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 in Deutschland im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Er hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand wurde früher auch als „Kinder- und Jugendanwalt“ oder „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.[1]

Rechtsgrundlage

Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG. Der Verfahrensbeistand ist formeller Verfahrensbeteiligter und kann daher gegen Entscheidungen des Familiengerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, über das vom Oberlandesgericht entschieden wird.

Der Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB) hat Standards erarbeitet und verabschiedet, die jedoch nicht verbindlich sind.[2]

Bestellung durch das Familiengericht

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall (§ 158 FamFG):

  • bei Verfahren nach den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (Kindeswohlgefährdung),
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet (§ 1666a BGB)
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben (§ 1632 BGB) oder
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 1684 BGB).
  • bei Unterbringungsverfahren, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung des/der Minderjährigen (d. h. gegen dessen Willen und u. U. unter Anwendung von Gewalt durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher), etwa in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung, in Frage kommt (§ 1631b BGB).

Ebenso soll ein Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, wovon ausgegangen werden kann, wenn zwei sorgeberechtigte Elternteile je verschiedene Ansprüche bezüglich des Kindes formulieren, etwa wenn anlässlich der Trennung der Eltern Uneinigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll.

Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptionssachen zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Beteiligten erforderlich ist.

Situation ab dem 14. Lebensjahr

Zudem kann ein Kind/Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen (§ 158 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 9 Nr. 3 FamFG), in der Regel also einen eigenen Rechtsanwalt. Zwar bedarf es weiterhin einer familiengerichtlichen Beiordnung, jedoch hat das Gericht dem Wunsch des betroffenen Kindes, einen bestimmten Interessensvertreter als Verfahrensbeistand beigeordnet zu bekommen, regelmäßig schon aus Kindeswohlaspekten Folge zu leisten.

Der eigene Rechtsanwalt wird dann über die beantragte und bewilligte Prozesskostenhilfe bezahlt (vergleiche auch Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO, und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17).[3][4]

Aufgaben

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat daher bei seiner Stellungnahme sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.[5]

Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand nimmt Einfluss auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens (Verfahrensdauer, Information des Kindes, Auswahl und Fragen an Sachverständige, Gestaltung der Kindesanhörung) und hat im Interesse des Kindes wenn nötig Rechtsmittel einzulegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Verfahrensbeistand nimmt seine Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahr.[6]

Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies erforderlich und beauftragt ist, auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen. Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhörung teilnehmen. In der Regel wird der Verfahrensbeistand spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des neu eingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist. Ausnahmsweise genügt auch eine nur mündliche Stellungnahme im Anhörungstermin.

Qualifikation

Jeder kann zum Verfahrensbeistand bestellt werden, eine bestimmte Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich.

Wegen der notwendigen rechtlichen, (entwicklungs-)psychologischen und familiensystemischen Kenntnisse ist eine Grundausbildung (Studium) in Sozialpädagogik, Psychologie oder Jura, welche durch eine spezielle Zusatzausbildung ergänzt wird, sinnvoll. Die Auswahl eines geeigneten Verfahrensbeistandes übernimmt das Familiengericht.

Grundsätzlich gibt es keine Voraussetzungen für die Bestellung von Verfahrensbeiständen. Die im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)[7] organisierten Verfahrensbeistände (Umgangspfleger und Vormünder) haben sich allerdings verpflichtet nach schriftlich formulierten Standards zu arbeiten.[8] Grundsätzliche Eigenschaften dieser Standards ist die Wertschätzung und der Respekt des Kindes.

Vergütungsanspruch

Der beruflich tätige Verfahrensbeistand wird unabhängig von seinem tatsächlichen Zeitaufwand aus der Justizkasse pauschaliert vergütet, anders als der frühere Verfahrenspfleger. Die Vergütung, die auch Auslagen für Sachaufwendungen, wie Fahrtkosten sowie eine etwaige Mehrwertsteuer beinhaltet, beträgt 350,00 Euro je Verfahren (§ 158 Abs. 7 FamFG). Bei mehreren Geschwisterkindern ist für jedes Kind das Honorar fällig.[9] Im Beschwerdeverfahren fällt die Gebühr erneut an.

Wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe überträgt, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, erhöht sich das Honorar auf 550,00 Euro. Die Kosten für Aufwendungen und Vergütungen des Verfahrensbeistandes erfolgen zunächst stets aus der Staatskasse, werden jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung später den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.[10]

Übergangsrecht

In familiengerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. September 2009 begonnen haben, gilt das alte Recht, es wird also gegebenenfalls ein Verfahrenspfleger (nicht -beistand) bestellt (Art. 111 FGG-Reformgesetz).

Literatur

  • Reinhard Bork, Florian Jacoby, Dieter Schwab: FamFG. – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -. Gieseking Verlag, 2009.
  • Ludwig Salgo: Der Anwalt des Kindes. Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-518-28820-2.
  • Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg M. Fegert, Axel Bauer, Corina Weber, Maud Zitelmann: Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis. 3. überarb. und aktual. Auflage. Bundesanzeigerverlag, 2014, ISBN 978-3-8462-0249-4.
  • Rainer Balloff, Nicola Koritz: Handreichung für Verfahrenspfleger. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17-018466-0.
  • Werner Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht. Gieseking, Bielefeld 2002, ISBN 3-7694-0906-X.
  • Uwe Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2005, ISBN 3-89817-437-9.
  • Walter Röchling (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7384-9.
  • Ludwig Salgo (Hrsg.): Verfahrenspflegeschaft für Kinder und Jugendliche. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2002, ISBN 3-89817-040-3.
  • Corina Weber, Maud Zitelmann: Standards für Verfahrenspfleger/innen. Erstaufl. Luchterhand 1998; dokumentiert in Salgo u. a.: Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis. 3. Auflage. Bundesanzeigerverlag, 2014, ISBN 978-3-8462-0249-4.
  • Walter Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern. In: FamRZ. 2011, S. 1776.
  • Maud Zitelmann: Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht. Dissertation. Votum, Münster 2001, ISBN 3-933158-78-8.

Einzelnachweise

  1. vgl. Definition in Manfred Günther: Wörterbuch Jugend - Alter. Berlin 2010, S. 18f.
  2. http://www.verfahrensbeistand-bag.de/sites/default/files/bag_files/infos_fuer_verfahrensbeistaende/standards_hp.pdf
  3. Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO; FamRZ 2002, 1713 = FPR 2002, 673
  4. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17
  5. BT-Drucks. 16/6038, 239
  6. vgl. Bork 2009, 524.
  7. Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)
  8. Standards des Berufsverbandes für Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)
  9. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 sowie vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11
  10. KG Berlin Beschl v 31.8.2016, 25 WF 51/16