„Beitragsbemessungsgrenze“ – Versionsunterschied

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Version vom 15. Oktober 2008, 10:27 Uhr

Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Allgemeines

Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ist dagegen weggefallen.

JahrWest / monatlichOst / monatlichWest / jährlichOst / jährlich
19671.400 DM16.800 DM
19681.600 DM19.200 DM
19691.700 DM20.400 DM
19701.800 DM21.600 DM
19711.900 DM22.800 DM
19722.100 DM25.200 DM
19732.300 DM27.600 DM
19742.500 DM30.000 DM
19752.800 DM33.600 DM
19763.100 DM37.200 DM
19773.400 DM40.800 DM
19783.700 DM44.400 DM
19794.000 DM48.000 DM
19804.200 DM50.400 DM
19814.400 DM52.800 DM
19824.700 DM56.400 DM
19835.000 DM60.000 DM
19845.200 DM62.400 DM
19855.400 DM64.800 DM
19865.600 DM67.200 DM
19875.700 DM68.400 DM
19886.000 DM72.000 DM
19896.100 DM73.200 DM
19906.300 DM75.600 DM32.400 DM (2. HJ)
19916.500 DM78.000 DM36.000 DM (1. HJ) 40.800 DM (2. HJ)
19926.800 DM81.600 DM57.600 DM
19937.200 DM86.400 DM63.600 DM
19947.600 DM91.200 DM70.800 DM
19957.800 DM93.600 DM76.800 DM
19968.000 DM96.000 DM81.600 DM
19978.200 DM98.400 DM85.200 DM
19988.400 DM100.800 DM84.000 DM
19998.500 DM102.000 DM86.400 DM
20008.600 DM7.300 DM103.200 DM85.200 DM
20018.700 DM7.300 DM104.400 DM87.600 DM
20024.500 EUR3.750 EUR54.000 EUR45.000 EUR
20035.100 EUR4.250 EUR61.200 EUR51.000 EUR
20045.150 EUR4.350 EUR61.800 EUR52.200 EUR
20055.200 EUR4.400 EUR62.400 EUR52.800 EUR
20065.250 EUR4.400 EUR63.000 EUR52.800 EUR
20075.250 EUR4.550 EUR63.000 EUR54.600 EUR
20085.300 EUR4.500 EUR63.600 EUR54.000 EUR
20095.400 EUR4.550 EUR64.800 EUR54.600 EUR


knappschaftliche Rentenversicherung:

JahrWest / monatlichOst / monatlichWest / jährlichOst / jährlich
200110.700 DM9.000 DM128.400 DM108.000 DM
20025.550 EUR4.650 EUR66.600 EUR55.800 EUR
20036.250 EUR5.250 EUR75.000 EUR63.000 EUR
20046.350 EUR5.350 EUR76.200 EUR64.200 EUR
20056.400 EUR5.400 EUR76.800 EUR64.800 EUR
20066.450 EUR5.400 EUR77.400 EUR64.800 EUR
20076.450 EUR5.550 EUR77.400 EUR66.600 EUR
20086.550 EUR5.550 EUR78.600 EUR66.600 EUR
20096.650 EUR5.600 EUR79.800 EUR67.200 EUR

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems zu Lasten der Möglichkeit einer privaten Versicherung verbreitert wurde.

Jahrmonatlichjährlich
19904.725,00 DM56.700 DM
19914.875,00 DM58.500 DM
19925.100,00 DM61.200 DM
19935.400,00 DM64.800 DM
19945.700,00 DM68.400 DM
19955.850,00 DM70.200 DM
19966.000,00 DM72.000 DM
19976.150,00 DM73.800 DM
19986.300,00 DM75.600 DM
19996.375,00 DM76.500 DM
20006.450,00 DM77.400 DM
20016.525,00 DM78.300 DM
20023.375,00 EUR40.500 EUR
20033.450,00 EUR41.400 EUR
20043.487,50 EUR41.850 EUR
20053.525,00 EUR42.300 EUR
20063.562,50 EUR42.750 EUR
20073.562,50 EUR42.750 EUR
20083.600,00 EUR43.200 EUR
20093.675,00 EUR44.100 EUR

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).

Hintergrund

Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beitrage tragen) für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt. Dies galt ursprünglich auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des (vom Einzahlungsbetrag abhängigen) Krankengeldes aufgewandt wurden. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen.

Heute wird vielfach kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Steuerliche Auswirkungen

Seit 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale u.a. auch wieder von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig.

Siehe auch

Wiktionary: Beitragsbemessungsgrenze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen