„Schwangerschaftsabbruch“ – Versionsunterschied

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Ein Schwangerschaftsabbruch (umgangssprachlich auch Abtreibung; medizinisch abruptio graviditatis oder induzierter Abort) ist die absichtliche vorzeitige Beendigung einer unerwünschten oder die Gesundheit der Frau gefährdenden Schwangerschaft. Die Leibesfrucht überlebt den Eingriff normalerweise nicht. Davon zu unterscheiden ist der übergeordnete medizinische Begriff „Abort“; dieser umfasst auch einen natürlichen Spontanabort (Fehlgeburt).

Die Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen war und ist ein heftig umstrittenes Thema. Im Widerstreit stehen dabei religiöse und ethische Vorstellungen, gesellschaftliche Ansprüche, das Selbstbestimmungsrecht der Frau und das Lebensrecht des Embryos bzw. Fötus. Daraus folgen sehr unterschiedliche ethische Beurteilungen und juristische Regelungen; sie reichen von weitgehender Entscheidungsfreiheit der Schwangeren bis zu völligen Verboten mit harten Strafen.

Begriffliche Aspekte

Schwangerschaft

Rechtlich wird der Beginn einer Schwangerschaft mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut festgesetzt. Die Einnistung beginnt etwa am sechsten Tag nach der Befruchtung und ist am 10. bis 14. Tag abgeschlossen, also ungefähr vier Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Das Ende einer Schwangerschaft wird, zumindest in Bezug auf die für Abbrüche relevanten Regelungen, bereits mit dem Einsetzen der Austreibungswehen festgelegt.

Die Zeitangaben für Schwangerschaften und die Regelung gesetzlicher Fristen haben unterschiedliche Bezugspunkte:

  • In der Medizin wird die Schwangerschaftsdauer vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet (p. m., post menstruationem).
  • In manchen Gesetzgebungen, wie zum Beispiel in Deutschland, beziehen sich Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch dagegen auf den Zeitpunkt der Befruchtung (p. c., post conceptionem oder p. o., post ovulationem). Da die Empfängnis nur unmittelbar nach der Ovulation etwa 14 Tage nach der letzten Regelblutung möglich ist, sind hier zum angenommenen Datum der Befruchtung (p. c.) zwei Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen (p. m.) Berechnung der Schwangerschaftswochen (SSW) zu kommen.

Die Angaben in diesem Artikel beziehen sich, wenn nicht anders ausgesagt, auf die medizinische (p. m.) Zählung. Sofern Mediziner von Schwangerschaftsmonaten sprechen, sind damit nicht kalendarische Monate gemeint, sondern jeweils vier Wochen der Schwangerschaft. Deshalb gibt es unterschiedliche Zeitangaben mit scheinbaren Abweichungen.

Schwangerschaftsabbruch

Der Begriff Schwangerschaftsabbruch wird unterschiedlich definiert. Tröndle/Fischer definieren sie für § 218 StGB als „jede [vorsätzliche] Handlung, die [vorsätzlich] zum Tod eines zum Handlungszeitpunkt im Mutterleib befindlichen, (nicht notwendig: überlebensfähigen) lebenden Embryos führt; der Begriff Schwangerschaftsabbruch ist eher irreführend, denn nicht die Schwangerschaft, sondern der Embryo ist das Tatobjekt.“[1]

Der Bundesgerichtshof definiert ihn als „jede Einwirkung auf die Schwangere oder die Frucht, die das Absterben der noch lebenden Frucht im Mutterleib oder den Abgang der Frucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt“.[2]

Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten im Allgemeinen nicht als Abbruch.[3] Die Einnistung beginnt etwa eine Woche nach der Befruchtung und damit etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung.

Spätabbruch

Zum Begriff Spätabbruch gibt es keine einheitliche medizinische oder juristische Definition.[4]

Einerseits wird bei einem Abbruch nach der 12. oder 14. SSW p. m. (bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß Fristenregelung) von einem Spätabbruch gesprochen. Andererseits wird in der öffentlichen Diskussion ein Schwangerschaftsabbruch oft erst nach der 24. SSW (22. Woche ab Befruchtung) als Spätabbruch bezeichnet, da etwa ab dieser Zeit das Kind außerhalb des Mutterleibes potenziell überlebensfähig ist.

Methoden des Schwangerschaftsabbruches

Absaugmethode/Aspiration (operativ)

Die Absaugmethode ist mit etwa 70 Prozent (Stand 2011) die in Deutschland am häufigsten angewandte Methode des Schwangerschaftsabbruchs.[5] Sie kann von der 6. bis circa zur 14. Schwangerschaftswoche p.m. angewendet werden. Der Eingriff wird fast immer ambulant durchgeführt, er ist für erfahrene Ärzte einfach und in wenigen Minuten durchführbar.

Die Schmerzen werden entweder örtlich durch Lokalanästhesie[6] oder durch eine kurze Vollnarkose ausgeschaltet. Manchmal wird (in der Schweiz) auch eine regionale Betäubung angewendet. In vielen Ländern ist der Eingriff unter lokaler Betäubung Standard (England, Niederlande, USA); in anderen wird er meist unter Vollnarkose durchgeführt (z. B. Deutschland, Schweiz). Lokalanästhesie ist die sicherste Methode der Schmerzausschaltung beim Schwangerschaftsabbruch im ersten Drittel der Schwangerschaft und wird deswegen von der WHO,[7] den britischen,[8] und französischen Richtlinien[9] empfohlen.

Oft wird der Muttermund vor dem Eingriff durch die Gabe einer geringen Dosis des Prostaglandins Cytotec® aufgeweicht, was die Aufdehnung erleichtert. Der Muttermund wird mit einer gynäkologischen Kugelzange festgehalten und die Öffnung des Muttermundes mit feinen Metallstiften (Dilatatoren, z. B. Hegarstiften) gedehnt. Dann wird mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette; 6 bis 12 mm Durchmesser, je nach Dauer der Schwangerschaft) der Fruchtsack mit dem Embryo sowie die Schleimhaut der Gebärmutter abgesaugt. In der 10. SSW ist der menschliche Embryo höchstens 25 mm lang.[10]

Mittels Ultraschall wird kontrolliert, ob Gewebereste zurückgeblieben sind, die gegebenenfalls mit einer zweiten Absaugung oder einer stumpfen Curette entfernt werden. Eine darüber hinausgehende Nachuntersuchung ist in den meisten Fällen nicht notwendig.

Der Abbruch mit der Absaugmethode ist unter guten medizinischen Bedingungen mit einer sehr geringen Komplikationsrate verbunden. Vereinzelt treten danach Krämpfe der Gebärmutter auf, die meistens mit Menstruationsbeschwerden vergleichbar und entsprechend mit krampflösenden Medikamenten leicht zu therapieren sind.

Curettage (operativ)

Bei der Curettage (auch Kürettage oder Ausschabung) wird nach der Aufdehnung des Muttermundes der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut mit einer sogenannten Curette (ein löffelartiges Instrument) sorgfältig abgeschabt. Diese früher gebräuchliche Methode des Schwangerschaftsabbruches ist vor allem durch die Absaugung abgelöst worden und wird als alleinige Methode zum Schwangerschaftsabbruch kaum noch angewendet[11]. Heute kommen Curettagen dann zum Einsatz, wenn nach einem Schwangerschaftsabbruch mit anderen Methoden noch Reste des Embryos oder sonstige Gewebereste aus der Gebärmutter zu entfernen sind.

Medikamentöser Abbruch

Mifegyne® (auch RU-486, Wirkstoff Mifepriston), die so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron) und führt zur Öffnung des Muttermunds. Etwa zwei Tage später nimmt die Frau ein Prostaglandin (Misoprostol) ein, das dazu führt, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort oder einer stärkeren Regelblutung. Die Medikamente werden unter ärztlicher Aufsicht eingenommen. Nach ein bis zwei Wochen ist eine Nachuntersuchung erforderlich.[12] Bei etwa 5 Prozent der Behandlungen ist der medikamentöse Abbruch nicht erfolgreich, oder es bleibt so viel Restmaterial in der Gebärmutter zurück, dass zusätzlich ein chirurgischer Eingriff notwendig wird.

Anwendungs-Zeitraum und Häufigkeit

Der Medikamentöse Abbruch ist in der Europäischen Union bis zur 9. Woche (63. Tag nach Beginn der letzten Regelblutung) zugelassen.[13] In den skandinavischen Ländern wird die Methode immer häufiger auch zwischen der 9. und der 14. SSW angewendet.[14]

In Deutschland werden etwa 15 Prozent[15], in der Schweiz 64 Prozent[16] und in Schweden 80 Prozent[17] der Abbrüche mit dieser Methode durchgeführt. Der geringere Anteil in Deutschland ist unter anderem auf die zeitliche Verzögerung durch Beratungspflicht und Bedenkzeit sowie auf Widerstände der Ärzteschaft (räumliche Anforderungen, unzureichende Kostenerstattung)[18] zurückzuführen.

Medikamentöse Spätabbrüche

In Deutschland wurden 2011 rund 2890 Abbrüche aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 14. SSW durchgeführt, das sind 2,7 Prozent aller Abbrüche.[19] Bei diesen Abbrüchen ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist, weniger Schmerzen erzeugt und rascher wirkt als andere früher gebräuchliche Methoden, wie etwa die alleinige Gabe von Prostaglandin. Dadurch wird eine Fehl- oder Totgeburt ausgelöst. Ein Abbruch nach der 14. SSW wird wegen möglicher Komplikationen meistens in Krankenhäusern durchgeführt.

Frühestens ab der 22. SSW kann es bei Spätabbrüchen vorkommen, dass ein Kind überlebt. Um eine Lebendgeburt zu verhindern, wird deshalb bei möglicher Lebensfähigkeit des Fötus diesem oft die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden oder Kaliumchlorid injiziert, welches einen Herzstillstand auslöst („Fetozid“). In Deutschland wurden nach offizieller Statistik 2011 480 Abbrüche in diesem fortgeschrittenen Stadium vorgenommen. Einzelne Ärztevertreter gehen jedoch davon aus, dass die tatsächliche Zahl der Abtreibungen nach der 22. SSW bei bis zu 800 liegt (Stand: 2000).[20] Es gibt jedoch dazu keine Recherchen. Die Bundesregierung antwortete auf eine parlamentarische Anfrage im Bundestag (Drucksache 15/3155 15. Wahlperiode 18. Mai 2004), sie kenne keine solche Schätzungen. Außerdem werden Spätabbrüche seit 2010 nach Änderungen am Formular für die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche präziser als früher erfasst.

Risiken

Körperliche Folgen

Komplikationsrate des Eingriffs

Legale Schwangerschaftsabbrüche, die in Industriestaaten unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt werden, gehören zu den sichersten medizinischen Eingriffen.[21] In den USA betrug in den Jahren 1998–2005 die Müttersterblichkeit nach Schwangerschaftsabbrüchen etwa 0,6 pro 100.000 Eingriffen, somit ist ein Schwangerschaftsabbruch ungefähr 14 Mal sicherer als eine Geburt (8,8 Todesfälle pro 100.000 Lebendgeburten).[22] Die Sterblichkeit nimmt mit der Schwangerschaftsdauer zu.[23]

Ernste Frühkomplikationen (wie Perforationen, schwere Infektionen, starker Blutverlust) kommen bei Abbrüchen bis zur 14. SSW in weniger als 1 Prozent der Fälle vor.[24]

In Ländern und Kulturen, in denen Schwangerschaftsabbrüche illegal sind, ist die Komplikationsrate bedeutend höher, da die Abbrüche oft unter unhygienischen Bedingungen und mit fragwürdigen Methoden von meist unqualifizierten Personen – in der Umgangssprache zum Teil Engelmacher genannt – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt werden. Auch werden Abbrüche oft erst im 2. Trimenon vorgenommen. Illegale Schwangerschaftsabbrüche haben laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, einen wesentlichen Anteil an der hohen Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter.[25]

Langzeitfolgen

Fruchtbarkeit: Ein komplikationsloser Abbruch wirkt sich nicht unmittelbar auf die Fruchtbarkeit aus. Bereits nach etwa zwei bis drei Wochen tritt normalerweise der nächste Eisprung ein; die Frau kann wieder schwanger werden. Zur Vermeidung einer weiteren unerwünschten Schwangerschaft muss daher schon unmittelbar nach dem Abbruch eine wirksame Methode zur Empfängnisverhütung begonnen werden.

Brustkrebsrisiko: Abtreibungsgegner und Anhänger der Lebensrechtsbewegung behaupten, dass Schwangerschaftsabbrüche das Brustkrebsrisiko erhöhen.[26][27][28][29][30] Medizinische Vereinigungen wie die Weltgesundheitsorganisation,[31] der American Congress of Obstetricians and Gynecologists,[32] das National Cancer Institute,[33] die American Cancer Society[34] sowie das Royal College of Obstetricians and Gynaecologists[35] bestreiten, dass Schwangerschaftsabbrüche Brustkrebs verursachen. Nach Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrums stellen Schwangerschaftsabbrüche kein Krebsrisiko dar. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten eine Verbindung von Abtreibung und Brustkrebs relativ sicher ausgeschlossen.[36] Darüber hinaus konnte mit einer Metaanalyse im Jahr 2004 kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden.[37]

Psychische Folgen

Im Jahr 2008 wurden zwei systematische Übersichtsarbeiten der neueren wissenschaftlichen Untersuchungen (nach 1989) über das psychische Befinden von Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Die eine stammt von einer Expertengruppe der American Psychological Association (APA),[38][39][40] die andere von einem Forscherteam der Johns Hopkins Universität in Baltimore.[41] Beide kamen unabhängig voneinander zum Schluss, dass die qualitativ besten Studien die These widerlegen, wonach ein Schwangerschaftsabbruch psychische Probleme verursache. Eine erwachsene Frau mit einem einzelnen Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon aus nichttherapeutischen Gründen habe nicht mehr mentale Probleme als die Durchschnittsfrau.[38][39] Laut dem APA-Bericht, der 2009 aktualisiert wurde, seien Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Störungen nach einem Schwangerschaftsabbruch nicht der Eingriff selbst, sondern die wahrgenommene Stigmatisierung, Notwendigkeit, den Schwangerschaftsabbruch geheim zu halten, geringe soziale Unterstützung für die Entscheidung, niedriges Selbstwertgefühl, verleugnende und vermeidende Bewältigungsstrategien und vor allem vorangegangene psychische Probleme.[38][39]

In einer weiteren systematischen Übersichtsarbeit kamen Experten des National Collaborating Centre for Mental Health, ein zum britischen National Health Service gehörendes Zentrum, im Dezember 2011 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Abtreibung das Risiko für die Entwicklung psychischer Störungen nicht erhöht.[42][43] Laut anderen Review-Artikeln besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und psychischen Störungen.[44][45][46][47][48][49]

In den USA vertreten unter anderem Abtreibungsgegner die Existenz des Post-Abortion-Syndroms (PAS).[30][45][50][51] PAS ist kein anerkanntes medizinisches Syndrom und wird weder in der internationalen statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation noch im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association als Störung klassifiziert.[38] In mehreren Literaturübersichten kamen Wissenschaftler zum Ergebnis, dass das PAS nicht existiert.[44][45][46][47][48]

Die Entscheidung für den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die meisten Frauen berichten jedoch unmittelbar nach dem Abbruch über ein Gefühl der Erleichterung.[52] Laut einem Review-Artikel bereuen die meisten Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen, ihre Entscheidung nicht und würden unter ähnlichen Umständen wieder diese Entscheidung treffen.[53]

Mütter, denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert wurde, können laut einer systematischen Übersichtsarbeit aus dem Jahr 1991 langfristig unter den Konsequenzen leiden. Es wird berichtet, dass sich viele Frauen nur erschwert an die ungewollte Mutterrolle anpassen konnten und das Kind eher als Belastung empfinden. Die Kinder der betroffenen Mütter erbringen durchschnittlich schlechtere Schulleistungen, zeigen häufiger Verhaltensauffälligkeiten wie Delinquenz und benötigen häufiger psychiatrische Behandlungen.[53]

Religiöse Positionen

Judentum

Der Tanach (Altes Testament) behandelt die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs nur am Rande, und im Judentum gibt es keine einheitliche Auffassung dazu. Das antike Judentum lehnte Schwangerschaftsabbrüche ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weitverbreiteten Praktiken von Abbrüchen und Kindstötung. Jenseits des allgemeinen Konsenses, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten ist, wenn das Leben der Mutter nicht in Gefahr ist, gibt es kontroverse Diskussionen.

Ein Ausgangspunkt ist, dass die Frage, ob es sich beim ungeborenen Kind schon um einen Menschen handelt, nicht nach naturwissenschaftlichen, sondern nach innerreligiösen Maßstäben beantwortet wird. So wird das Leben im Tanach oft mit dem Atmen gleichgesetzt; siehe Ruach (Lebenshauch) und Atemseele. Im Talmud findet sich die Angabe, die befruchtete Eizelle sei bis zum 40. Tag „bloß Wasser“, „mayim b’alma“.[54] Dass der Schwangerschaftsabbruch trotzdem nicht beliebig freigegeben wird, ist unter anderem auf das Fortpflanzungsgebot der Tora zurückzuführen. Nach talmudischem Recht gilt der Fötus nicht als eigenständiges Leben, sondern als Teil der Mutter („Der Fötus ist die Lende der Mutter“[55]) und Eigentum des Ehemanns.

Eine andere Stelle bezieht sich nicht auf Schwangerschaftsabbruch, sondern auf die Geburtshilfe: Bei der Geburt darf der Fötus getötet werden, um das Leben der Mutter zu erhalten: „Wenn die Frau Schwierigkeiten bei der Niederkunft hat, zerschneide man den Fötus in ihrem Inneren und ziehe ihn Teil für Teil heraus, denn ihr Leben gilt mehr als seines. Wenn der größere Teil [andere übersetzen: der Kopf] geboren ist, berühre man ihn nicht, denn ein Leben darf nicht für ein anderes Leben beseitigt werden.“[56] Die Tötung ist also ab diesem Zeitpunkt in jedem Fall verboten. Maimonides ist der Meinung, dass der Fötus unter Umständen wie ein „Verfolger“ betrachtet werden muss, also als jemand, der versucht, der Frau, die Probleme bei Schwangerschaft und Geburt hat, das Leben zu nehmen. Nach dem Gesetz darf aber jeder, der eine andere Person in Tötungsabsicht verfolgt, selbst getötet werden. Damit rechtfertigte er den Schwangerschaftsabbruch nur bei der Lebensgefahr für die Mutter.[57] Der aschkenasische Oberrabiner von Israel, Isser Jehuda Unterman (1886–1976), verglich Schwangerschaftsabbrüche mit Mord, wenn keine Gefährdung der Mutter vorliegt. Zu einer solchen Gefährdung zählte er auch den seelischen Druck, der die Mutter in den Suizid treiben könne. Der ehemalige sephardische Oberrabbiner Ben Zion Chai Usiel (1880–1953) billigte den Schwangerschaftsabbruch auch bei geringerer Not für die Frau. Dabei stützte er sich auf die Talmudstelle, an der von Entwürdigung die Rede ist: „Auf jeden Fall ist es ganz eindeutig, dass sie das Abtöten des Fötus ausschließlich in einer Notlage zuließen, doch auch dann, wenn die Notlage nicht schwerwiegend ist, wie zum Beispiel eine mögliche Entwürdigung der Mutter. Doch ohne Notlage ist es sicher verboten, denn es handelt sich hier um Vernichtung und die Verhinderung einer Lebenschance für eine nefesch in Israel.“ Usiel ließ also den Schwangerschaftsabbruch selbst aus weniger schwerwiegenden Gründen zu, untersagte sie jedoch, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen.[58]

Christentum

Im Christentum wird Schwangerschaftsabbruch als Sünde angesehen. Laut dem Katechismus der katholischen Kirche ist das menschliche Leben vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins seien dem menschlichen Wesen die Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben.[59] Demnach sei ein Abbruch gleichzusetzen mit der Tötung eines Menschen, die direkte Mitwirkung ein schweres Vergehen. Einzelne katholische Theologen wie Andrea Arz de Falco, Alberto Bondolfi, Hans Halter, Stephan Pfürtner[60] hinterfragen die Lehrmeinung der Kirche zum Schwangerschaftsabbruch.

Innerhalb des Protestantismus wird von einigen Theologen die Meinung vertreten, ein Abbruch sei zwar eine Übertretung des biblischen Tötungsverbotes, könne aber unter Umständen ethisch vertretbar sein, als das geringere Übel in einem unlösbaren Dilemma; der selbstverantwortete Gewissensentscheid der betroffenen Frau in ihrer Notlage sei zu respektieren.

Antike und Mittelalter

Das Neue Testament behandelt das Thema nirgendwo ausdrücklich. Jedoch lehnen bereits frühe christliche Quellen die Abtreibung ab, häufig in bewusstem Gegensatz zu den Ansichten der paganen Mehrheitsgesellschaft.[61] So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, […] du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Zur selben Zeit verwarfen auch etwa Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) einhellig die Abtreibung. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“ Dem schließt sich Tertullian an: „Es ist uns ebenso wenig erlaubt, einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen“[62] und „Wir hingegen dürfen, nachdem uns ein für allemal das Töten eines Menschen verboten ist, selbst den Embryo im Mutterleib […] nicht zerstören. Ein vorweggenommener Mord ist es, wenn man eine Geburt verhindert; es fällt nicht ins Gewicht, ob man einem Menschen nach der Geburt das Leben raubt oder es bereits im werdenden Zustand vernichtet. Ein Mensch ist auch schon, was erst ein Mensch werden soll – auch jede Frucht ist schon in ihrem Samen enthalten.“[63] Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel, in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, […] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftigen Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“ In der Synode von Elvira um 306 wurden zum ersten Mal in einem Konzil Abtreibungen verurteilt. Nach der Konstantinischen Wende setzte Kaiser Konstantin die Todesstrafe durch das Schwert auf Abtreibungen; dies war eine große Änderung im Römischen Recht, das vorher überhaupt keine Bestrafung dafür vorsah.[64] Ephräm der Syrer; † 373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, […] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. […] Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius von Ikonium den Abbruch: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. […] Die Frau gefährdet sich selbst, und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. […] Die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“ Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus; † 450, hebt in einer Predigt[65] die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, […] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“

In der Theologie herrschte lange die Lehre der Sukzessivbeseelung vor, auch Epigenismus genannt; demnach findet die Beseelung nach und nach stufenweise fortschreitend statt (Augustinus, Hieronymus, Thomas von Aquin, Alfons von Liguori). Diese Lehre geht auf Aristoteles zurück, der meinte, ein Embryo bzw. Fetus habe zunächst eine pflanzliche Seele (anima vegetativa oder vegetalis), auf Grund deren er überhaupt lebe, dann eine empfindende tierische Seele (anima sensitiva oder animalis), und erst 40 Tage (bei einem männlichen Fetus) bzw. 90 Tage (bei einem weiblichen Fetus) nach der Empfängnis eine vernunftbegabte menschliche Seele (anima intellectiva oder rationalis oder humana).[66] Die Scholastik definiert einen Menschen als ein Wesen mit einer vernünftigen Seele. In seiner Summa Theologica schreibt Thomas von Aquin: „in generatione hominis prius est vivum, deinde animal, ultimo autem homo“ („in der Entstehung des Menschen gibt es zuerst ein lebendiges Wesen, dann ein Tier, zuletzt jedoch einen Menschen“).[67] Angelehnt an die Lehre von Aristoteles, ist für Thomas die Seele die Form des Körpers, sowie dessen Entelechie, und eine Seele erfordert gewisse organische Voraussetzungen. Bereits Augustinus hatte gemäß Aristoteles behauptet, dass eine menschliche Seele nur in einem Körper, der eine menschliche Form hat, existieren könne. Albertus Magnus, ein Gegner der Sukzessivbeseelung und Lehrer von Thomas, bestritt diese Erforderung nicht und begründete seine Ansicht, ein Embryo habe von Beginn an eine vernunftbegabte Seele, mit der Überzeugung, dass es von vornherein wie ein winziges Kind aussehe. Im Vergleich dazu hatten Aristoteles und Thomas eine für die damaligen Zeiten erstaunlich zutreffende Vorstellung der Embryogenese, indem sie meinten, dass die Form (heute würde man der Phänotyp sagen) eines Embryos zunächst niedrigere, pflanzen- und dann tierähnliche Entwicklungsstufen durchlaufe, bevor sie der eines erwachsenen Menschen ähnlich werden könne. Die Embryologie und die Entwicklungsbiologie entstanden als Wissenschaften erst ab dem 19. Jahrhundert, vgl. Karl Ernst von Baers Regel von 1828 und Ernst Haeckels biogenetische Grundregel von 1866. Die aristotelische und mittelalterliche Abgrenzung der embryonalen Entwicklungsstufen war gewiss etwas willkürlich und schwankte. In der christlichen Tradition änderte man die laut Aristoteles 90 Tage bis zur angenommenen Beseelung eines weiblichen Embryos oft in 80, in Anlehnung an die biblischen Reinheitsgebote nach einer Geburt: Maria war nach der Geburt Jesu 40 Tage unrein (Lukas 2,22) und durfte nicht den Tempel betreten; bei Geburt einer Tochter wäre sie 80 Tage unrein gewesen (Levitikus 12). Dante Alighieri beschrieb die drei Phasen der Seelenentwicklung ohne Zeitangaben und ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern in der Göttlichen Komödie: Nachdem sich der Körper des Fötus geformt hat und zu guter Letzt sein Gehirn entstanden ist, haucht ihm Gott als Krönung seines Werkes die vernunftbegabte Seele ein.[68]

Obwohl die Sukzessivbeseelung theologisch auch in der Scholastik umstritten war, unterschied das katholische Kirchenrecht vom Decretum Gratiani um 1140 bis 1869 gemäß dieser Lehre zwischen dem fetus inanimatus oder informatus und dem fetus animatus oder formatus, dem unbeseelten oder ungeformten und dem beseelten oder geformten Fetus. Ein Schwangerschaftsabbruch galt aus katholischer Sicht immer als Sünde und wurde mit monate- bis jahrelanger Buße belegt, aber nur bei einem beseelten Fetus wurde er als Mord betrachtet und mit Exkommunikation, manchmal sogar mit Todesstrafe geahndet. Im mittelalterlichen Corpus Iuris Canonici hieß es: „Der ist kein Mörder, der eine Abtreibung vornimmt, bevor die Seele dem Körper eingegossen ist.“ Da man das Geschlecht noch nicht feststellen konnte, wurde erst bei einem Schwangerschaftsabbruch mindestens 80 Tage nach der Empfängnis exkommuniziert. Davor galt der Fetus als „Körperteil der Mutter“ (pars viscerum matris). Die Auffassung von der späteren Frauenbeseelung hatte also, was die Strafe der Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch betrifft, eine Fristenlösung von fast drei Monaten zur Folge. Ein Beispiel: Papst Innozenz III. († 1216) entschied im Fall der Geliebten eines Karthäusermönchs, die auf Drängen des Mönches abgetrieben hatte, dass der Mönch keiner Tötung schuldig sei, falls der Embryo gemäß der aristotelischen Biologie noch nicht beseelt war.

Neuzeit

Römisch-katholische Kirche

Papst Sixtus V. stellte in der Bulle Effraenatam Perditissimorum auch die Abtreibung des als unbeseelt angesehen Embryos unter Exkommunikation und Todesstrafe, was aber schon 1591 von seinem Nachfolger Gregor XIV. rückgängig gemacht wurde. Unter dem sel. Papst Innozenz XI. legte sich 1679 das Heilige Offizium endgültig zugunsten der Vorstellung einer Simultanbeseelung fest. Diese wurde jedoch erst fast zweihundert Jahre später in das Kirchenrecht übernommen.

Entsprechend diesen Moralvorstellungen stand auch nach weltlichem Recht, etwa der für Jahrhunderte maßgebenden Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, nur die Abtreibung der drei Monate alten beseelten Leibesfrucht unter die Todesstrafe durch das Schwert.[69] Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 schaffte einerseits die Todesstrafe ab und gewährte andererseits „die allgemeinen Rechte der Menschheit […] auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“, hielt jedoch bei Schwangerschaftsabbrüchen an der eingebürgerten Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Ungeborenen fest. Das angelsächsische Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestrafte Schwangerschaftsabbrüche erst als Mord, wenn bereits Kindesbewegungen (quickening) spürbar gewesen waren.

Die Unterscheidung zwischen dem unbeseelten und dem beseelten Fetus wurde von Papst Pius IX. 1869 in der Bulle Apostolicae Sedis aufgehoben. Seitdem spricht das Kirchenrecht nur noch vom Fetus; in der deutschen Fassung wird fetus mit „Kind“ übertragen (Canon 871 CIC 1983[70]). Das Kind empfange seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung (Simultanbeseelung). Bei dieser Änderung spielte das 1854 vom selben Papst erklärte Dogma der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine Rolle. Pius IX. stützte sich auf den Leibarzt des Papstes Innozenz X., Paul Zacchias, der schon 1661 sagte, die vernunftbegabte Seele (anima rationalis) werde dem Menschen im Augenblick der Empfängnis eingegossen, denn sonst würde ja das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine vernunftlose Materie feiern, was jedoch der allerseligsten Jungfrau „unangemessen“ sei.[71] Trotzdem neigte im 20. Jahrhundert der bedeutende neuscholastisch geprägte Jesuit Karl Rahner weiterhin zur Sukzessivbeseelung: „Auch aus dogmatischen Definitionen der Kirche ist nicht zu entnehmen, daß es gegen den Glauben wäre, wenn man annähme, daß der Sprung in die Geist-Person erst im Lauf der Entwicklung des Embryo geschieht. Kein Theologe wird behaupten, den Nachweis führen zu können, daß Schwangerschaftsunterbrechung in jedem Fall ein Menschenmord ist.“[72] Zur Verwendung von menschlichem Keimmaterial für die Forschung schrieb er: „Es wäre doch an sich denkbar, daß […] Gründe für ein Experiment sprechen, die in einer vernünftigen Abwägung stärker sind als das unsichere Recht einer dem Zweifel unterliegenden Existenz eines Menschen.“[73] Zeitgenössische Gegner der Sukzessivbeseelung kritisieren wiederum den Missbrauch der Position von Thomas von Aquin in der Bioethik als einen Anachronismus und wenden ein, Thomas sei damals noch nicht bekannt gewesen, dass bereits ab der Zeugung der Zygote die Existenz eines Organismus mit einem art- und individualspezifischen Genotyp beginnt, also eines neuen, einmaligen Menschenwesens.[74]

Proklamationsmarsch am Buß- und Bettag in Berlin im November 1990. Unter dem Motto „Du sollst leben“ vereinten sich Christen, um zum Schutz des ungeborenen Lebens aufzurufen. Die Andacht wurde vor der Sankt-Hedwigs-Kathedrale abgehalten.

In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“, Gaudium et Spes von 1965, hielt das Zweite Vatikanische Konzil fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Die Kongregation für die Glaubenslehre hat dies, u. a. in ihrer lehramtlichen Instruktion Donum Vitae von 1987, nochmals eingehender begründet: „Von dem Augenblick an, in dem die Eizelle befruchtet wird, beginnt ein neues Leben, welches weder das des Vaters noch das der Mutter ist, sondern das eines neuen menschlichen Wesens, das sich eigenständig entwickelt. Es würde niemals menschlich werden, wenn es das nicht schon von diesem Augenblick an gewesen wäre.“[75] Die kirchliche Lehre sieht sich hier in den „Forschungsergebnissen der Humanbiologie bestätigt, die anerkennt, dass in der aus der Befruchtung hervorgehenden Zygote sich die biologische Identität eines neuen menschlichen Individuums bereits konstituiert hat.“[75] Papst Johannes Paul II. gab die Lehre der katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium Vitae (Nr. 62) von 1995, in der auch die Todesstrafe abgelehnt wird, mit folgenden Worten wieder:

„Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen – die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben – dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen.“

Dies wird naturrechtlich begründet und beansprucht daher, als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen. Nach can. 1398 des CIC von 1983[76] zieht sich, genauso wie zuvor nach can. 2350 des CIC von 1917, wer eine Abtreibung vornimmt, die Tatstrafe[77] der Exkommunikation zu (was bei Mord nicht der Fall ist). Von der Tatstrafe betroffen ist die schwangere Frau, der Arzt, der die Abtreibung ausführt, sowie alle Tatbeteiligten, die wesentlich und unentbehrlich für das Zustandekommen der Abtreibungstat sind.[78] Es werden kirchliche Deliktfähigkeit[79] und Strafmündigkeit[80] vorausgesetzt. Im Übrigen gelten auch hier die aus dem weltlichen Strafrecht bekannten Grundsätze des strafrechtlich relevanten Verbotsirrtums (Irrtum über das Verbot als solches, nicht über die Art der Strafe) sowie die üblichen Schuldausschließungs- und Schuldmilderungsgründe.

Komplizierter und kontrovers wurde die Frage nach der Verwendung der sogenannten Pille danach diskutiert. Sofern durch eine solche die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle verhindert wird, stellt dies eine verbotene Abtreibung dar. Anders wird die Situation im Falle einer Vergewaltigung für Kontrazeptiva gesehen, welche bereits die Befruchtung einer Eizelle verhindern. Anfang 2013 war berichtet worden, dass eine vergewaltigte Frau in zwei katholischen Krankenhäusern nicht behandelt worden sei, weil sich die Ärzte nicht zur Verschreibung der „Pille danach“ in der Lage sahen. Der zuständige Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner machte daraufhin deutlich:[81]: „Wenn nach einer Vergewaltigung ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Verhinderung einer Zeugung ist, mit der Absicht eingesetzt wird, die Befruchtung zu verhindern, dann ist dies aus meiner Sicht vertretbar. Wenn ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Nidationshemmung ist, mit der Absicht eingesetzt wird, die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle zu verhindern, ist das nach wie vor nicht vertretbar, weil damit der befruchteten Eizelle, der der Schutz der Menschenwürde zukommt, die Lebensgrundlage aktiv entzogen wird.“[82] Bezüglich der Beurteilung der zentralen Wirkprinzipien der einzelnen Präparate fügte er hinzu: „Die Kirche kann dazu nur die moralischen Prinzipien erklären. Der einzelne Arzt einer katholischen Einrichtung muss sich dann unter Voraussetzung dieser Prinzipien gewissenhaft kundig machen und so zu einer verantwortungsvollen Entscheidung kommen.“[83] Anschließend bekräftigte auch die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz, „dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die Verabreichung einer ‚Pille danach‘ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden. Die deutschen Bischöfe vertrauen darauf, dass in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft die praktische Behandlungsentscheidung auf der Grundlage dieser moraltheologischen Vorgaben erfolgt. Auf jeden Fall ist die Entscheidung der betroffenen Frau zu respektieren.“[84] Der Präsident der zuständigen Päpstlichen Akademie für das Leben hat diese Line daraufhin öffentlich unterstützt mit dem Hinweis, dass katholische Krankenhäuser empfängnisverhütende Mittel bereits seit 50 Jahren verabreichen, seitdem es während der Kongokrise zu massenhaften Vergewaltigungen kam.[85] Echte Abtreibungsmittel wie Mifepriston (RU-486) bleiben dagegen aus Sicht der katholischen Kirche absolut verboten.

In bestimmten Fällen wird allerdings eine indirekte Abtreibung, also ein „Eingriff, der in sich nicht die Abtreibung bezweckt, jedoch als Nebeneffekt den Tod des Kindes zur Folge haben kann“[86] akzeptiert: „Wenn z. B. die Rettung des Lebens der zukünftigen Mutter, unabhängig von ihrem Zustand der Schwangerschaft, dringend einen chirurgischen Eingriff oder eine andere therapeutische Behandlung erfordern würde, die als keineswegs gewollte oder beabsichtigte, aber unvermeidliche Nebenfolge den Tod des keimenden Lebens zur Folge hätte, könnte man einen solchen Eingriff nicht als einen direkten Angriff auf schuldloses Leben bezeichnen. Unter solchen Bedingungen kann die Operation erlaubt sein wie andere vergleichbare ärztliche Eingriffe, immer vorausgesetzt, dass ein hohes Gut, wie es das Leben ist, auf dem Spiele steht, dass der Eingriff nicht bis nach der Geburt des Kindes verschoben werden kann und kein anderer wirksamer Ausweg gangbar ist“ (Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses der „Front der Familie“ und des Verbandes der kinderreichen Familien, 27. November 1951).[87]

Orthodoxie

Die Orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Schwangerschaftsabbrüche als Sünde (Mord) gesehen, ist jedoch das Leben der Mutter gefährdet, habe dieses immer Vorrang und so sind in Ausnahmefällen Schwangerschaftsabbrüche möglich.

Protestantismus

Die Reformatoren weichen nicht von der kirchlichen Tradition ab. Luther bezeichnet die Zeugung eines Kindes als „Gottesdienst“ und tritt daher für den Schutz des Gezeugten ein.[88] Calvin bezieht sich auf Exodus 21,22 und verurteilt die Abtreibung.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte die protestantische Sozialethik in Auseinandersetzung mit der Enzyklika Casti connubii von 1930 eine nuancierte Haltung. Aber im Protestantismus gibt es keine offizielle Lehrmeinung. Die Frage nach der ethischen Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs war und ist daher innerhalb der evangelischen Kirchen umstritten.

Grundsätzlich wird Schwangerschaftsabbruch als Verstoß gegen das Tötungsverbot beurteilt. Einerseits gibt es die radikale Ablehnung der Abtreibung, wie bei Dietrich Bonhoeffer. Andererseits orientierte sich jedoch die ethische Argumentation zunehmend nicht mehr allein an der abstrakten Begründbarkeit einer Handlung, sondern fragte nach ihren möglichen Wirkungen. Karl Barth wird zwar häufig zitiert, er habe betreffend Abtreibung vom „heimlichen und offenen Massenmord“ gesprochen. Doch schrieb er in seiner Kirchlichen Dogmatik auch: „Von woher sollte die absolute These begründet werden, daß Gott niemals und unter keinen Umständen etwas anderes als die Erhaltung eines keimenden Menschenlebens wollen und von Mutter, Vater, Arzt und den anderen Beteiligten fordern könnte? […] Das menschliche Leben und so auch das des noch ungeborenen Menschen ist kein absoluter Wert. […] Es hat keinen Anspruch darauf, unter allen und jeden Umständen erhalten zu werden. […] Sagen wir es also offen heraus: es gibt Situationen, in denen die Tötung keimenden Lebens nicht Mord, sondern geboten ist.“ Barth geht so weit, dass er eine sozial-medizinische Indikation – „das heißt im Zusammenhang mit der vorliegenden Bedrohung des physischen und geistigen Lebens der Mutter eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und Umweltverhältnisse“ – nicht grundsätzlich und allgemein als Übertretung des Gebotes Gottes verurteilt. In einem gebundenen und gerade so freien Gewissen müsse ein gewissenhaftes Wägen, aber auch ein entschlossenes Wagen stattfinden.[89]

Nachdem die evangelische Ethik zunächst die medizinische sowie im Verlauf der 1960er Jahre auch die ethische (kriminologische) Indikation mehrheitlich anerkannt und kontextuelle Bezüge zunehmend in die Urteilsbildung einbezogen hatte, wurde in der deutschen evangelischen Kirche eine umfassende Reform des Abtreibungsstrafrechts Anfang der 1970er Jahre kaum mehr hinterfragt.[90] Mehrheitlich setzten sich die evangelischen Stimmen für eine erweiterte Indikationenlösung ein, unter Einbezug sozialmedizinischer Aspekte. Eine Fristenregelung wurde jedoch abgelehnt, das Lebensrecht des Ungeborenen habe Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren.

Auch der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) forderte 1973 in einer Stellungnahme zu drei Gesetzgebungsentwürfen eine sozialmedizinische Indikation: „Obschon wir aus evangelischer Grundhaltung heraus der sozialen Lage der werdenen Mutter volle Aufmerksamkeit schenken müssen, können wir der Indikationenlösung mit sozialer Indikation nicht beipflichten, weil das vorgeschlagene Abklärungsverfahren zu langwierig ist und eine vielschichtige Organisation erfordert. Wir könnten deshalb nur der Indikationenlösung ohne soziale Indikation zustimmen. Der Entwurf kann aber der durch eine unerwünschte Schwangerschaft oft entstehenden seelischen und sozialen Notlage nicht voll gerecht werden und sollte daher die sozialen Aspekte in erweitertem Masse mitberücksichtigen. Die Fristenlösung müssen wir ablehnen.“

Einer der ersten, der das Lebens- und Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren demjenigen des Ungeborenen übergeordnet hat, war der Basler Theologieprofessor Hendrik van Oyen. Er betrachtete die Abtreibungsproblematik nicht wie üblich unter der Maxime des Tötungsverbots, sondern machte das Liebesgebot des Neuen Testaments zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen.[91] Sozialpolitische Maßnahmen wurden in den Vordergrund gerückt, um Abtreibungen möglichst zu vermeiden. Im August 1971 vertrat eine Gruppe von vier Theologieprofessoren aus Tübingen die Meinung, eine neue Regelung müsse die Verantwortungsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Betroffenen fördern. Der beste Schutz menschlichen Lebens sei die sozialpolitische Abwendung möglicher Bedrohungen menschenwürdigen Lebens.[92]

Besonders klar befürwortete der Basler Theologieprofessor Gyula Barczay die Fristenregelung. Wenn das primäre Interesse dem unbedingten Schutz ungeborenen Lebens gelte, werde die christliche Verantwortung eingeengt und die Perspektive ethischen Denkens verfälscht. Die biblische Botschaft kenne keine isolierte Verantwortung für das bloß biologische Sein menschlichen Lebens. Im Neuen Testament werde das fünfte Gebot durch Wort und Verhalten Jesu radikal neu interpretiert. Das Gebot werde personalisiert. Verantwortung für das menschliche Leben gelte nicht dem Abstraktum „menschliches Leben“, sondern dem konkreten Mitmenschen mit der ihm eigenen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunftserwartung. Es gehe um das leiblich-soziale-geistig-seelische Wohl des Mitmenschen. Menschwerdung sei nicht punktuell, sondern ein Prozess von der Gametenverschmelzung bzw. Nidation bis zur Geburt. Zu welchem Zeitpunkt werdendes Leben als individueller Mensch zu existieren beginne, sei nicht nur unentscheidbar, sondern auch unwesentlich. Wesentlich sei das Wohl des konkreten Mitmenschen. Erwünschtsein sei eine grundlegende Bedingung der humanen Qualität menschlichen Lebens. Eine ethisch richtige Entscheidung in dieser Frage sei nur als verantwortliche Entscheidung der an der Sache unmittelbar Beteiligten denkbar. Es „muss gesehen werden, dass es Situationen gibt, in denen ein unerwünschtes Kind ganz einfach nicht als Gabe und Geschenk verstanden werden kann. In solchen Fällen darf die Austragung der Schwangerschaft nicht durch Gesetz erzwungen werden.“[93]

Diese Argumentation machte sich der SEK in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1997 zu eigen: „Menschliches Leben im biblischen Sinn ist nicht bloss biologisches Leben. Menschliches Leben ist mehr: Es ist eine leiblich-geistig-seelisch-soziale Einheit. […] Wir betrachten die Zeit der Schwangerschaft als eine Situation im Übergang. […] Je weiter die Entwicklung des werdenden Lebens fortgeschritten ist, desto grösseres Gewicht muss seinem Schutz zukommen.“ In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001[94] unterstützte der SEK die Fristenregelung. Aus evangelisch-theologischer Sicht gehe es vorrangig um die christliche Freiheit, das selbstverantwortete Handeln und um die Würde der Frau. Sittliche Subjekte seien freie, solidarische Menschen. Der schwangeren Frau sei die volle Entscheidungsfähigkeit zuzuerkennen, dabei müsse in Betracht gezogen werden, dass der Mensch unter sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen lebt, leidet und entscheidet. Die Gewissensentscheide anderer seien zu achten.

Etwas weniger klar, aber doch letztlich für das Entscheidungsrecht der Frau äußerte sich die EKD in ihrer Erklärung „Rolle der Frau in der EKD“ am 10. September 2004 vor dem Gleichstellungsausschuss des Europarats „Frauen und Religion“. Ungeborenes Leben sei schutzwürdig. Frauen könnten jedoch in eine derart ausweglose Konfliktsituation geraten, dass sie für sich keinen anderen Weg sähen, als die Schwangerschaft abzubrechen. Derartige Konflikte könnten „z. B. aus dem Alter der Frau, der finanziellen Situation, aus Angst vor Verantwortung und Zukunft, einer zu erwartende Behinderung des Kindes, Beziehungsproblemen, der beruflichen Situation, Druck aus dem sozialen Umfeld oder einem nicht vorhandenen Kinderwunsch resultieren“. Letztlich sei die Entscheidung der Frau zu respektieren. „Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der schwangeren Frau und nicht gegen sie geschützt werden.[95]

Die Forderung, dass eine Frau ein ungewolltes Kind gegen ihren dezidierten Willen austragen und sich dann Jahrzehnte lang um das Kind kümmern müsse, wird abgelehnt; in das Leben der Mutter werde dadurch unwiderruflich eingegriffen. Das Dilemma zwischen dem Recht auf die eigene Lebensgestaltung der Frau und dem Lebensschutz des werdenden Kindes sei nicht auflösbar, ein Kompromiss nicht möglich.[96] Die feministische Theologie stellt die Autonomie und die Eigenverantwortung als Ausdruck der Menschenwürde unabhängig von der Entscheidung für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch in den Vordergrund.[97]

Islam

Zum Thema Abbruch existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauere. Danach empfange der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht werde. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb eine Schwangerschaft in ihrer frühen Phase bei körperlichem oder seelischem Leiden der Schwangeren abgebrochen werden. In den letzten 20 Jahren wurde von manchen Gelehrten zudem auch der Abbruch bei einem behinderten Embryo und bei einem Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die frühe Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut und damit unantastbar sei. Nach dem 120. Tag ist der Abbruch verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

Buddhismus

Nach buddhistischer Vorstellung ist das Nehmen von jeglichem Leben in jeglicher Form mit schlechtem Karma verbunden. Zudem ist es buddhistischen Laien und Mönchen im Rahmen der Fünf Silas untersagt, Leben zu nehmen. Jedoch liegen die negativen Auswirkungen eines Tötens von Fall zu Fall unterschiedlich. Daher ist nach buddhistischer Denkweise ein fundamentales Ablehnen des Schwangerschaftsabbruches ebenso problematisch wie ein fundamentales Einverständnis damit. Als möglicher Einwand wäre hier zwar zu nennen, dass ein willentlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch kein Nehmen eines Lebens darstellt, da der Embryo unabhängig vom Mutterleib ohnehin nicht überleben könnte. Jedoch ist hier zu entgegnen, dass unter normalen Umständen (also bei einem gesunden Embryo) ohne äußerliche Hindernisse (wie Abtreibung) ein neues Leben entstehen würde. Daher ist ein Schwangerschaftsabbruch mindestens ein indirekter Verstoß gegen buddhistische Gebote.

Gesellschaftliche Kontroverse

Schwangerschaftsabbrüche waren und sind in nahezu allen Kulturen verbreitet. Sie werden kontrovers beurteilt. Aus den USA stammt das SchlagwortPro-Choice“ für die Forderung, Schwangerschaftsabbrüche allgemein zuzulassen. Einige Gegner formieren sich dort unter dem entgegengesetzten Schlagwort „Pro-Life“ in sogenannten „Lebensrechtsbewegungen“. Kontrovers sind dabei u. a. die Fragen,

  • ob im embryonalen oder fötalen Entwicklungsstadium bereits Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte, Rechte auf Leben oder z. B. Schmerzfreiheit vorliegen, wie diese Begriffe zusammenhängen und unter welchen Umständen man sie anwenden sollte (siehe auch SKIP-Argumente);
  • ob es für die Beurteilung einschlägige Rechte der Frau, etwa Verfügungsrechte über ihren Körper, oder Rechte anderer betroffener Personen oder Institutionen gibt;
  • wie derartige Rechte zu gewichten sind, welches Recht also bei welchem Typ von Kollision von Rechten einen Vorrang bekommt;
  • wer gegebenenfalls über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden darf, etwa: die betroffene Frau, Ärzte oder Gerichte;
  • ob eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Zahl der Abbrüche senkt;
  • ob umgekehrt eine Legalisierung die Anzahl illegaler Abbrüche senkt und damit möglichen Pfusch vermeidet, also auch gravierende Folgen eines Pfusches vermeidet, etwa Infertilität oder lebensbedrohende Komplikationen;
  • welche rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Beurteilung dieser empirischen und moralischen Fragen resultieren sollten.

Die moralische Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ab wann welche Rechte zuzuschreiben sind. Soweit man z. B. bestimmte Schutzrechte oder Abwehrrechte an Begriffe wie „Person“ oder „Menschsein“, „Empfindungswesen“, „Selbstbewusstsein“ o.dgl. bindet, ist zudem strittig, ob und ab wann derartige Begriffe anwendbar sind. Beispielsweise wurden die folgenden Ereignisse und Entwicklungsschritte vorgeschlagen, um bestimmte moralisch relevante Rechte zuzuschreiben:

  • die Befruchtung, also die Verschmelzung von Eizelle und Spermium
  • die Nidation, also das Einnisten der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut
  • das Einsetzen der Hirnströme in Analogie zur Definition des Hirntodes
  • die Empfindungsfähigkeit des Fötus
  • bestimmte Schwangerschaftswochen, wie z. B. in der Fristenregelung
  • die Überlebensfähigkeit außerhalb des Körpers der Frau
  • die Geburt des Kindes, etwa in gesetzlichen Vorschriften (z. B. Erbrecht)[98]

Gegen derartige Kriterien wird u. a. eingewendet, dass die physiologische Entwicklung kontinuierlich verlaufe und mithin jede (oder zumindest einige) der obigen Bedingungen willkürlich seien, oder dass man ohnehin von einer Identität und mithin Kontinuität des späteren Rechteträgers zu all jenen früheren Stadien auszugehen habe.

Altertum

Aus der Antike gibt es nur wenige Textzeugnisse, die sich mit Schwangerschaftsabbrüchen befassen. In den orientalischen Überlieferungen ist lediglich die Folge des Abortes von einem Schlag gegen die Frau behandelt, so in mehreren Vorschriften des Codex Hammurapi mit detaillierten Abstufungen der Strafe je nach dem sozialen Stand der Frau.[99] Ähnliches galt im assyrischen und sumerischen Recht[100] sowie in der Bibel (siehe Abschnitt Judentum).

Im antiken Griechenland war der Schwangerschaftsabbruch ein Mittel, das z. B. bei hohem Alter der Eltern oder hoher Bevölkerungsdichte empfohlen war.[101] Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zum Abbruch. Dort wird einer Schwangeren ein Abbruch untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft stirbt. Hier geht es nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.[102] Mutmaßungen, dass bereits die Orphiker für das Lebensrecht des ungeborenen Kindes eingetreten seien[103], konnten nicht belegt werden. Sicher bezeugt ist die Einstufung des Schwangerschaftsabbruches als Mord in einer Inschrift eines Privatheiligtums im lydischen Philadelphia.[104] Eine als fälschlich dem Lysias zugeschrieben geltende Rede „περὶ τὴς ἀμβλώσεως“ geht der Frage nach, ob der Embryo ein Mensch und die Abtreibung damit Mord sei.

Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zum Abbruch sind schwer zu deuten und ein vieldiskutierter Punkt. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abbruchmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abbrüche weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.[105] Jedoch wurde nach Cicero in Milet eine Frau wegen Schwangerschaftsabbruch zum Tode verurteilt,[106] was darauf hindeutet, dass man darin einen Mord sah.

Die griechische Medizin unterschied auch zwischen Abbruch und Verhütung. Heute gibt es Probleme mit der Deutung der Terminologie. Möglicherweise wurden medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden – um etwa Menstruationsblut auszutreiben – auch als Abbruchmittel verwendet, ohne dass der Abbruch als solcher benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch ein Abbruch gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.

Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund eines Abbruchs. Laut Soranos von Ephesos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abbrüche untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abbrüche aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abbrüche wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.

Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit waren Abbrüche erlaubt, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde, der im Eigentum des Vaters stand.[107] Somit hatte eine Leibesfrucht keinen Rechtsstatus. Der Schwangerschaftsabbruch war daher nur dann eine Straftat, wenn er von einem familienrechtlich Unbefugten vorgenommen wurde. Unter Antoninus Pius und Septimius Severus wurde um 200 Abbruch verfolgt und mit zeitweiliger Verbannung bestraft, wenn die Frau einen Abbruch ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abbruch war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn der Vater (oder der Ehemann) die Zustimmung gab und die Frau den Abbruch überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.[108] Deshalb konnte nur eine verheiratete oder geschiedene Frau, die von ihrem bisherigen Mann schwanger war, bestraft werden. Die spätere Ablehnung des Schwangerschaftsabbruches ist wahrscheinlich auf die Pythagoreer zurückzuführen, die strenge Moralvorstellungen entwickelten.[109]

Das üblichste Abbruchmittel war die Gabe eines Abbruchtrankes, der aber zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnte. Soranos riet, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes half, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliches Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.[110]

Allerdings galten auch geborene Kinder nach römischem Recht noch nicht als unbedingt schützenswert. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass Schwangerschaftsabbrüche damals mit der erheblichen Gefahr verbunden waren, dass die Schwangere dabei starb oder bleibende körperliche Schäden erlitt. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Säuglingen in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.

Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abbruch gezielt zur Geburtenregelung ein.

Für manche indigenen Völker Südamerikas war der Gebrauch abtreibender Kräuter offensichtlich problemlos, bevor sie missioniert wurden:

„Der Jesuit Gilli [gemeint ist Filippo Salvatore Gilli (1721–1789)], der fünfzehn Jahre lang die Indianer am Orinoco Beichte gehört hat und sich rühmt, i segreti delle donne maritate zu kennen, äußert sich darüber mit verwunderlicher Naivetät. ‚In Europa‘, sagt er, ‚fürchten sich die Eheweiber vor dem Kinderbekommen, weil sie nicht wissen, wie sie sie ernähren, kleiden, ausstatten sollen. Von all diesen Sorgen wissen die Weiber am Orinoco nichts. Sie wählen die Zeit, wo sie Mütter werden wollen, nach zwei gerade entgegengesetzten Systemen, je nachdem sie von den Mitteln, sich frisch und schön zu erhalten, diese oder jene Vorstellung haben. Die einen behaupten, und diese Meinung ist die vorherrschende, es sey besser, man fange spät an Kinder zu bekommen, um sich in den ersten Jahren der Ehe ohne Unterbrechung der Arbeit im Haus und Feld widmen zu können. Andere glauben im Gegentheil, es stärke die Gesundheit und verhelfe zu einem glücklichen Alter, wenn man sehr jung Mutter geworden sey. Je nachdem die Indianer das eine oder das andere System haben, werden die Abtreibemittel in verschiedenen Lebensaltern gebraucht.‘ Sieht man hier, wie selbstsüchtig der Wilde seine Berechnungen anstellt, so möchte man den civilisirten Völkern in Europa Glück wünschen, daß Ecbolia, die dem Anschein nach der Gesundheit so wenig schaden, ihnen bis jetzt unbekannt geblieben sind.“

Alexander von Humboldt: Reise in die Aequinoctialgegenden …, Bd. 3, S. 156

Philosophische Positionen der Gegenwart

Die moralische Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen ist eines der meistdiskutierten Themen der praktischen Philosophie. Aus der Vielzahl moraltheoretischer Rahmentheorien resultieren entsprechend unterschiedliche Argumente. Auch zusätzliche, für die Beurteilung wichtige Voraussetzungen – etwa ontologische Annahmen über die Identität oder Nichtidentität von Individuen über Zeit und Szenarien hinweg – bestimmen die ethischen Positionen zum Schwangerschaftsabbruch. Während z. B. einige Moraltheorien davon ausgehen, dass moralische Beurteilungen unbedingte Rechte ins Zentrum stellen sollten (Deontologie), setzen viele andere voraus, dass der Begriff moralischer Rechte, soweit er überhaupt sinnvoll ist, relativ auf andere Bedingungen ist, beispielsweise subjektive Präferenzen (Utilitarismus). Neben den nachfolgend exemplarisch behandelten haben u. a. auch Michael Tooley, David Boonin, Louis Pojman, Stephen D. Schwarz, John Gillespie, Harry J. Gensler und John Noonan häufig fachwissenschaftlich diskutierte Beiträge vorgelegt.

Peter Singer

Einer der bekanntesten Philosophen, die in sehr vielen Fällen einen Schwangerschaftsabbruch für moralisch zulässig halten, ist der australische Ethiker Peter Singer. Er wurde zunächst vor allem durch seine tierethischen Positionen bekannt. Ihm zufolge ist eine moralische Beurteilung einzig an der gleichberechtigten Abwägung der Interessen aller Betroffenen vorzunehmen (Präferenzutilitarismus). Zu prüfen sei jeweils, in welchem Ausmaß diese Präferenzen durch die Konsequenzen einer Handlung erfüllt oder nicht erfüllt würden (Konsequenzialismus).

Anschauungen darüber, ob oder ab wann ein Fötus als „Mensch“ zu bezeichnen ist, seien daher für die moralische Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen irrelevant. Moralisch relevant seien vielmehr mit der Ausbildung von Präferenzen zusammenhängende Eigenschaften wie „Rationalität, Selbstbewußtsein, Bewußtsein, Autonomie, Lust- und Schmerzempfinden und so weiter“.[111] Nur Bewusstsein und Schmerzempfinden kommen hier, was den Embryo oder Fötus betrifft, überhaupt in Betracht. Wenn diese vorliegen, „sollte Abtreibung nicht leichtgenommen werden (falls eine Frau jemals einen Schwangerschaftsabbruch leichtnimmt).“[112] Allerdings werde auch dann nur eine Existenz beendet, die nicht mehr moralischen Wert habe als höher entwickelte Tiere – deren Abschlachtung den meisten Menschen moralisch unbedenklich erscheint, „nur weil uns deren Fleisch schmeckt“; analog sei „selbst ein Schwangerschaftsabbruch in einem späten Stadium der Schwangerschaft aus den trivialsten Gründen […] schwerlich zu verurteilen“[112]

Solange aber Schmerzempfinden und Bewusstsein nicht vorliegen, beende ohnehin „ein Schwangerschaftsabbruch eine Existenz, die überhaupt keinen Wert an sich hat.“[112] Es könnten daher allenfalls noch die Interessen anderer Betroffener speziell am Leben des zukünftigen Kindes in Rechnung gestellt werden; bei einem Schwangerschaftsabbruch sei aber vorauszusetzen, „daß die am meisten Betroffenen – die potentiellen Eltern oder zumindest die potentielle Mutter – den Abbruch auch wirklich wollen“.[113]

Viele Abtreibungsgegner argumentieren, dass bei einer Abtreibung zwar keine bereits vorliegenden Interessen verletzt werden. Der Fötus sei jedoch ein potentielles menschliches Leben und es sei bereits aufgrund dieses Potentials falsch, ihn zu töten. Derartige potentielle Eigenschaften hält Singer aber grundsätzlich für moralisch irrelevant: es gebe keinen allgemeinen Grund, einem potentiellen X dieselben moralischen Rechte zuzusprechen wie einem wirklichen X,[114] und es gebe hier auch keine anderen Gesichtspunkte, wegen irgendwelcher potentieller Eigenschaften weitere moralische Rechte zuzuschreiben, als gegebenenfalls ohnehin aufgrund faktisch realisierter Eigenschaften zuzuschreiben sind.

Don Marquis

Der US-amerikanische Philosoph Don Marquis vertritt eine nicht religiös begründete Position gegen Schwangerschaftsabbrüche. In seinem bekannt gewordenen Aufsatz „Why Abortion is Immoral“ stellt er für die traditionellen Argumentationsmuster ein Patt fest. In deren Argumentationen käme es jeweils zu einer entgegengesetzten Charakterisierung des Fötus (z. B. schon Mensch – noch kein Mensch), die dann notwendig zu einer ebenso entgegengesetzten Bewertung nach allgemeinen Moralprinzipien führten. Dabei gerieten beide Grundannahmen in bestimmten Grenzfällen in logische Probleme. In beiden Ansätzen glaubt er sogar, einen möglichen naturalistischen Fehlschluss[115] zu erkennen.

Marquis nimmt für sich in Anspruch, in dieser Frage einen generelleren Ansatz gefunden zu haben. Ausgehend von der jedem Menschen intuitiv einsichtigen Annahme, es sei falsch ihn selbst zu töten, entwickelt er, dass dasjenige, was eine Tötung grundsätzlich falsch mache, die Auswirkung auf das Opfer sei und zwar im Wesentlichen dadurch, dass diesem seine Zukunft genommen werde. Er nennt seinen Ansatz „Valuable-future-like-ours“-Theorie (etwa: „Theorie der wertvollen Zukunft wie unserer“).[116] Marquis kommt mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass Schwangerschaftsabbrüche abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (prima facie) unmoralisch sei. Sein Ansatz bietet seiner Meinung nach auch den Vorteil, dass damit eine einsichtige Abstufung des Lebensschutzes möglich sei, wo andere Ansätze in logische Konflikte gerieten.[117]

Frauenbewegung

In der Frauenbewegung war der Abbruch seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Unter den Feministinnen der Frühzeit gab es divergierende Meinungen. Als eine der ersten forderte Helene Stöcker ab 1905 als Vorsitzende des Bundes für Mutterschutz und Sexualreform die Abschaffung des Paragrafen 218. 1904 veröffentlichte Gertrud von Bülow (1844–1927) eine Schrift mit dem Titel: „Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens“, in der sie den § 218 als einen „unwürdigen Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes“ kennzeichnete.[118] Linke Politiker und Ärzte wie Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“), Else Kienle oder in der Schweiz Fritz Brupbacher (Broschüre „Kindersegen, Fruchtverhütung, Fruchtabtreibung“, 1925) unterstützten diese Forderung aus sozialen Gründen.

Die entgegengesetzte Meinung vertrat die Vorsitzende des bürgerlich dominierten Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) Gertrud Bäumer. In der Zeitschrift des BDF schrieb Hilde Adler 1920, die Freigabe der Abtreibung würde zu einem katastrophalen Geburtenrückgang und zu sexueller Verwilderung führen.[119]

Ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts forderte die zweite Welle der Frauenbewegung vor allem mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“) die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs. So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit des Abbruchs, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. 1971 bekannten sich beispielsweise – nach französischem Vorbild – 374 Frauen in der Titelstory „Wir haben abgetrieben!“ der Zeitschrift Stern öffentlich zu ihrer Abtreibung, um damit gegen den Paragrafen 218 zu protestieren. Die Diskussion wurde dadurch vorangetrieben. In der Bundesrepublik Deutschland wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung mit der DDR bis in die 1990er Jahre heftig um die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs gekämpft.

Recht und Statistik

Weltweite Situation

Nach Schätzungen der WHO (2011) werden jährlich etwa 210 Millionen Frauen schwanger und etwa 135 Millionen Kinder werden lebend geboren. Die übrigen 75 Millionen Schwangerschaften enden mit Totgeburten, Spontanaborten oder durch Schwangerschaftsabbruch. Etwa 40 Prozent aller Schwangerschaften sind ungeplant und etwa ein Fünftel aller schwangeren Frauen entschließt sich zu einem Abbruch. Dies entspricht jährlich etwa 42 Millionen Schwangerschaftsabbrüchen, davon etwa 20 Millionen legal und 22 Millionen gegen die gesetzlichen Bestimmungen am Ausführungsort. Der Großteil der illegalen Abbrüche wird von Laien und damit meist unter medizinisch und hygienisch prekären Bedingungen durchgeführt, die oft zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Nach Schätzung der WHO für das Jahr 2008 sterben jährlich etwa 47.000 Frauen bei illegalen Schwangerschaftsabbrüchen. Diese Schätzung wurde gegenüber früheren Schätzungen (69.000 für das Jahr 1990) gesenkt.[120] Der Rückgang der Todesfälle fand insbesondere in Südamerika statt, nachdem die Frauen dort mehr und mehr mit Medikamenten abtreiben an Stelle von drastischeren Methoden.
Als Schwangerschaftsabbruchrate wird die Anzahl der Abbrüche pro 1000 Frauen im gebärfähigen Alter (in der Regel 15- bis 44-Jährige) in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. Diese Rate betrug nach Schätzungen 2008 weltweit 28, in Europa 27 (Westeuropa 12, Osteuropa 43), in Nordamerika 19, in Lateinamerika 32, in Asien 28 und in Afrika 29. Die niedrigste Abbruchrate Europas hatte 2008 die Schweiz mit 6,5.
In Afrika sind 97 Prozent der Abbrüche unsicher (nicht fachgerecht durchgeführt), in Lateinamerika 95 Prozent, in Asien je nach Region zwischen 40 und 65 Prozent. In Ostasien, Nordamerika und Europa praktisch 0 (ausgenommen Osteuropa mit 13 Prozent).[121]

Restriktive Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch korreliert nicht mit einer niedrigeren Abbruchrate. Die Rate in Regionen mit vergleichsweise liberaler Gesetzgebung wie Europa oder Nordamerika ist geringer oder vergleichbar derjenigen in Regionen mit restriktiver Gesetzgebung wie Lateinamerika und Afrika. Demgegenüber scheint ein direkter Zusammenhang zwischen dem Grad der Sexualaufklärung in einer Bevölkerung und der Abbruchrate zu bestehen.[122] „Je besser Länder über Verhütungsmittel aufklären, je mehr Anstrengungen sie in die Prävention stecken, umso niedriger ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche“, erklärt der Gynäkologe und langjährige Präsident der FIAPAC (Fédération internationale des associés professionnels de l’avortement et de la contraception), Christian Fiala.[123][124] Ein Beispiel hierfür sind die Niederlande: Jugendliche werden dort durch Schule und Medien umfassend aufgeklärt und der Zugang zu Verhütungsmitteln ist problemlos. Das Land hat eine der niedrigsten Abbruchraten der Welt.

Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch weltwelt (Stand: 2012)
  • Legal auf Verlangen
  • Illegal mit Ausnahmen für Vergewaltigungen, Gefahr für das mütterliche Leben, ihrer Gesundheit, fötale Beschädigungen, sozioökonomische Faktoren und/ oder für die Gefahr einer psychischen Beschädigung
  • Illegal mit Ausnahmen für Vergewaltigungen, Gefahr für das mütterliche Leben, ihrer Gesundheit, fötale Beschädigungen, und/ oder für die Gefahr einer psychischen Beschädigung
  • Nicht strafbar bei Gefahr für das mütterliche Leben oder Gesundheit
  • Nicht strafbar bei Gefahr für das mütterliche Leben
  • Absolutes Verbot
  • Regional unterschiedlich
  • Keine Informationen vorhanden
  • Deutschland

    Geschichte

    Am 31. Juli 1920 brachten 55 SPD-Abgeordnete des Reichstags (darunter der spätere Reichsjustizminister Gustav Radbruch) einen Antrag im Reichstag ein, Abtreibung solle straflos sein, „wenn sie von der Schwangeren oder einem staatlich anerkannten (approbierten) Arzt innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft vorgenommen“ worden ist. Der von Radbruch maßgeblich initiierte Antrag hatte letztlich keinen Erfolg, er griff seiner Zeit weit voraus.[125]

    Zu den ersten Gesetzen, die das NS-Regime nach der Machtergreifung 1933 erließ, gehörte die Wiedereinführung der §§ 219 und 220 des Strafgesetzbuches, die Abtreibungen wieder stärker unter Strafe stellten. Vor 1933 waren Abtreibungen vorwiegend mit Geld- und Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten geahndet worden; unter der NS-Herrschaft nahm der Anteil der höheren Gefängnisstrafen deutlich zu.

    1935 gründete Heinrich Himmler den Lebensborn e. V., der sich zur Aufgabe machte, „den Kinderreichtum in der SS zu unterstützen, jede Mutter guten Blutes zu schützen und zu betreuen und für hilfsbedürftige Mütter und Kinder guten Blutes zu sorgen“. Lebensborn gab unverheirateten „wertvollen“ Frauen die materielle Möglichkeit, ihre Kinder auszutragen, und bot ihnen so eine Alternative zur Abtreibung.

    Zugleich wurde der Zugang zu Verhütungsmitteln erschwert. Frauen „guten Blutes“ sollten Schwangerschaften künftig weder verhindern noch abbrechen können. Kinder von Jüdinnen oder anderen unerwünschten Gruppen durften dagegen ohne Angabe von Gründen abgetrieben werden.

    Mutterschaft galt nicht mehr als Privatsache, sondern wurde in den Dienst der NS-Politik (z. B. Bevölkerungspolitik) gestellt. Ihr Wert wurde durch eine Vielzahl öffentlicher Zeremonien unterstrichen. So feierte das Dritte Reich den Muttertag als nationales Fest mit offiziellen Ehrungen gebärfreudiger Mütter. Am Muttertag 1939 verlieh der Staat etwa drei Millionen Frauen das „Ehrenkreuz der deutschen Mutter“.

    Die 68er-Bewegung, die Verbreitung der Antibabypille, veränderte Einstellungen zur Sexualethik und der nachlassende Einfluss der Katholischen Kirche in Deutschland änderten die Einstellung vieler Frauen und Männer zur Abtreibung. Anfang der 1970er wurde im Rahmen einer Reform des Strafgesetzes öffentlich über die rechtliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen diskutiert. Die Titelseite der Zeitschrift stern am 6. Juni 1971 – Wir haben abgetrieben! – bildete einen Höhepunkt in der Debatte und wurde zu einem Meilenstein des Kampfs gegen den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuchs. Während insbesondere die katholische Kirche den grundsätzlichen Schutz des Fötus forderte, setzten sich Teile der Frauenbewegung für die komplette Streichung des Paragraphen 218 ein.Auf politischer Ebene standen sich zwei Modelle gegenüber: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion befürwortete eine „Indikationsregelung“, die Abtreibungen nur unter bestimmten medizinischen (z.B. bei Gefahr für das Leben der Mutter) und ethischen (z.B. im Fall einer Vergewaltigung) Voraussetzungen zuließ. SPD und FDP sprachen sich für eine „Fristenregelung“ aus, nach welcher Schwangerschftsabbrüche grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei sein sollten. Am 26. April 1974 entschied sich der Bundestag mit knapper Mehrheit für die Fristenregelung. Diese wurde aber ein Jahr später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, nachdem die CDU geklagt hatte. Am 6. Mai 1976 verabschiedete der Bundestag eine modifizierte Indikationsregelung als Kompromiss.[126]

    Dieser Kampf polarisierte die Gesellschaft – neben einigen anderen kontroversen Themen wie Ostpolitik und Atomkraft – bis in die 1990er Jahre in zwei Lager (konservativ/bürgerlich/„rechts“ und „links“).

    Geltendes Recht

    Der Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bedroht. Die Strafandrohung für Arzt und Schwangere hat jedoch zahlreiche Ausnahmen und Grenzen.[127]

    Die Schwangerschaft beginnt juristisch (erst) mit der Nidation. Vorherige Maßnahmen, die eine Nidation verhindern gelten somit nicht als Schwangerschaftsabbruch.[128]

    Der Anwendungsbereich der §§ 218 bis 219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird.[129] Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211 bis 216 und § 222 StGB verfolgt.[130] Dies wird insbesondere damit begründet, dass das Kind von diesem Punkt an stärkeren strafrechtlichen Schutz brauche.[131]

    Fristenlösung mit Beratungspflicht und Indikationen

    Tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen stehen in § 218a StGB:

    1. § 218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkfrist eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei. Für die Schwangere gilt diese Ausnahme im Gegensatz zum Arzt nach § 218a Abs. 4 bis zur 22. Woche (24 Wochen p.m.).
    2. § 218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Dann besteht Straffreiheit während der gesamten Zeit der Schwangerschaft. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 3.077 Abtreibungen angegeben.[132]
    3. § 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 24 Schwangerschaftsabbrüchen angegeben.[132]

    In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.

    In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig;[133] dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.[134] Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt.[135] Damit ist der fristgerechte beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar.[136] Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offenlassen[137]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten.[138] Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.[139]

    Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt.

    Mit dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“[140] wurden die Anforderungen an eine umfassende Aufklärung, Betreuung und Begleitung der Schwangeren bei einer möglichen medizinischen Indikation, insbesondere nach der Eröffnung eines auffälligen pränataldiagnostischen Befunds, neu geregelt. Das Gesetz schreibt nun auch für Abbrüche nach der 14. SSW eine dreitägige Frist zwischen Diagnose und Schwangerschaftsabbruch vor, die es zuvor nicht gab. Die angehenden Eltern sollen nicht im ersten Schock nach der Diagnose eine Entscheidung treffen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

    Im Falle eines Abbruchs zwischen der 14. und 24. SSW ohne eine medizinische Indikation bleibt die Schwangere selbst straffrei, wenn sie eine Beratung nachweisen kann. Der Arzt handelt jedoch strafbar. In jedem Fall kann das Gericht von Strafe absehen, wenn es feststellt, dass sich die Schwangere zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

    Sollte bei einem späten Abbruch das Kind den Vorgang überleben, ist der Arzt verpflichtet, nach der Geburt sofort lebenserhaltende Maßnahmen einzuleiten.

    Schwangerschaftsabbruch aus embryopathischer Indikation

    Mit der Neuregelung von 1995 wurde die sogenannte fötale (embryopathische) Indikation aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Wird bei einer vorgeburtlichen Untersuchung eine Fehlbildung festgestellt, ist ein Abbruch aber aufgrund der medizinischen Indikation zulässig, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse, durch ein behindertes Kind in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.

    In der Praxis ist es nicht immer möglich, eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare zum Abbruch, auch wenn eine schwere Beeinträchtigung bloß wahrscheinlich ist.[141] Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, sodass einerseits ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil von Spätabbrüchen gesunde Föten betrifft, andererseits schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben.

    Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie nur die Möglichkeit, ihn im Ausland durchführen zu lassen, bis zur 22. SSW meist in den Niederlanden.

    Mitwirkungspflicht

    Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) ist niemand zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtet.[142]

    Dieses Recht steht hierbei nicht nur dem durchführenden Arzt zu, sondern auch allen anderen direkt Beteiligten, wie etwa Anästhesisten und Krankenschwestern.[143] Nicht direkt Beteiligte, wie etwa Verwaltungspersonal, sind von der Regelung nicht betroffen. Behandlungen vor der Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch und die Nachsorge sind von der Regelung ausgenommen, hier greift gegebenenfalls die Vertragsfreiheit des Arztes. § 12 Abs. 2 SchKG bestimmt allerdings eine Mitwirkungspflicht für die Fälle, bei denen die Weigerung zu einem schweren gesundheitlichen Schaden oder gar zum Tode der Patientin führen würde und diese Gefahr nicht anders als durch die Mitwirkung abgewendet werden kann.[142]

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Arzt verpflichtet, einen von ihm „nicht für verantwortbar gehaltenen Abbruch“[144] abzulehnen. Generell gegen Schwangerschaftsabbrüche (und damit auch generell gegen ärztliche Mitwirkung) sprechen sich ärztliche Pro-Life-Organisationen, wie European Pro-Life Doctors und der Bund Katholischer Ärzte in Deutschland, aus. Starke regionale, oft religiös bedingte Unterschiede in der Bereitschaft, am Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, werden kritisiert, da diese es erschwerten, einen Arzt für den Eingriff zu finden.[145] Außerdem kann durch den Gebrauch des Rechtes nach § 12 Abs. 1 SchKG der Entscheidungsspielraum der Schwangeren faktisch eingeschränkt werden.[145]

    Sonstige Besonderheiten

    Erleidet die Schwangere einen schweren Hirnschaden und wird wie im Fall des Erlanger Babys intensivmedizinisch behandelt, stellt sich die Frage, ob nach Feststellung des Hirntodes das Abschalten der Geräte einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellt. Die Frage wird juristisch, medizinisch und ethisch kontrovers diskutiert. D. Giesen u. a. kommen zum Schluss, dass das Erlanger Experiment starken rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei.[146]

    Kosten und Kostenübernahme

    Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch selbst betragen in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) bis 460 Euro (Vakuumaspiration).

    Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (Krankenversicherung, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“) übernommen. Ebenso werden die Kosten für Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation übernommen. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen, von privaten Krankenversicherungen teilweise auch.

    Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen selbst bezahlt werden. Frauen mit geringem eigenen Einkommen (2011 nicht mehr als 1001 Euro bzw. 990 Euro in den neuen Bundesländern) erhalten (unabhängig von ihrer Versicherung) die Behandlung kostenfrei, wenn sie dies vor dem Eingriff beantragen. Die Kosten für diese Abbrüche werden über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet und dann der Krankenkasse vom jeweiligen Bundesland erstattet.[147]

    Rechtliche Entwicklung einschließlich Rechtsgeschichte

    Mittelalter
    • 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.
    Neuzeit
    • 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Constitutio Criminalis Carolina bzw. Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung der mindestens drei Monaten alten „beseelten“ Leibesfrucht: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
    • 1794: Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten, das unter dem Einfluss aufgeklärten Gedankenguts erlassen wurde, stellt in mehrfacher Hinsicht einen Einschnitt in der deutschen Rechtsgeschichte dar. Es schaffte die Todesstrafe ab und verbesserte den Rechtsstatus abhängiger, minderjähriger und unbegüterter Personen in entscheidenden Punkten. Unter den Ausführungen des Anfangsteiles findet sich erstmals in einem europäischen Gesetzbuch auch eine Bestimmung, die bereits die frühesten Lebensstadien des Menschen dem Schutz der staatlichen Rechtsgemeinschaft unterstellt: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“ (§ 10 I,1). In den nachfolgenden Gesetzesbestimmungen wirkte sich dieser Grundsatz jedoch nicht aus; in § 987 taucht die eingebürgerte Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Fötus wieder auf, jedoch ohne die Todesstrafe vorzusehen.
    • 1813: Das Strafgesetz für Bayern sieht für Selbstabbruch die Strafe von vier bis acht Jahren Arbeitshaus vor, bei Fremdabbruch eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
    • 1870: Das Preußische Reichsstrafgesetzbuch wird verabschiedet; es verbietet Abbrüche.
    • 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden. „Der wichtigste Grund für die strafrechtliche Verfolgung ist die Forderung von Regierung, Wirtschaft und der Kirche nach verstärktem Bevölkerungswachstum.“[148]
    Erste Hälfte 20. Jahrhundert
    • 1900: „Der sogenannte ‚Unzuchtparagraph‘ erschwert erheblich die Anwendung der schon im Kaiserreich bekannten Verhütungsmittel. Handel und öffentliche Reklame sind verboten unter Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Besonders die Frauen aus den ärmeren Schichten greifen zu zweifelhaften, meist sich selbst verletzenden Mitteln, um ungewollte Schwangerschaften abzutreiben.“
    • 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung des § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
    • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
    • 1919: „Nach dem ersten Weltkrieg sollen die Abbrüche auf 30, nach anderen Schätzungen auf 50 von 100 Geburten angestiegen sein. Gleichzeitig steigen mit der Zahl der illegalen Abbrüche die Zahl der Todesopfer. Zu Beginn und während der Weimarer Republik entwickeln sich zunehmend Proteste und Initiativen gegen das bestehende Abtreibungsverbot. Die Forderungen reichen von der Streichung des § 218 über Fristenlösung bis zum erweiterten Indikationsmodell und lediglich zur Strafmilderung. Es etablieren sich Sexualberatungsstellen.“[148]
    • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
    • 1926: Der Abbruch wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft. „Auf Antrag der SPD wird das Strafmaß von Zuchthaus auf Gefängnis und die Mindeststrafe von einem halben Jahr auf einen Tag herabgesetzt. Erstmals wird die medizinische Indikation (Gefahr für Leib und Leben der Mutter) anerkannt.“[148]
    • 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (RGSt 61, 242). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch den Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem der Abbruch gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.
    • 1928: Auf dem 45. Ärztetag wird festgestellt, dass bei ca. 800.000 Abtreibungen 10.000 Frauen (= 1,25 Prozent) sterben und ca. 50.000 Frauen (= 6,25 Prozent) bleibende Gesundheitsschäden erleiden.
    • 1929: Der Kampf um den § 218 spitzt sich zu: Künstler und Künstlerinnen sowie Schriftsteller und Schriftstellerinnen nehmen Stellung und greifen das Thema literarisch auf. A. Lex-Nerlinger, Käthe Kollwitz, Franz Krey, „Maria und der Paragraph“, Alfred Döblin, „Die Ehe“, Kurt Tucholsky, „Die Leibesfrucht“. Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich an der Kontroverse. Die Enzyklika des Papstes Pius XI. wird veröffentlicht. Sie unterstreicht die untergeordnete Rolle der Frau und das Verbot von Verhütungsmitteln. Auf einem Höhepunkt des Kampfes kommt es zu einer Selbstbezichtigungskampagne: „Ich habe abgetrieben, ich habe geholfen abzutreiben“.
    • 1932: Der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf und seine Kollegin Else Kienle, die eine kostenlose Beratungsstelle des Reichsverbandes für Geburtenregelung und Sexualhygiene leiten, werden verhaftet (am 21. Februar 1932). Diese Verhaftung lässt den Protest noch einmal anschwellen. Albert Einstein fordert die Frauen der herrschenden Klasse auf, sich für die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruches einzusetzen. Nach der Freilassung der beiden Ärzte bröckelt die Bewegung langsam ab. Die Befürworter des § 218 melden sich verstärkt zu Wort und die Nationalsozialisten betreiben Gegenpropaganda.[148]
    Nationalsozialismus
    • 1933: Im Mai wurden mit dem Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften die §§ 219 und 220 zum § 218 wiedereingeführt, die auch das Anbieten von Abtreibungsmitteln, -methoden und Diensten verboten
    • 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für einen straffreien Abbruch war unter anderem die „Einwilligung der Schwangeren“; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als „minderwertig“ definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
    • 1936: Im Oktober wird die Errichtung der Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung angeordnet, welche die Meldungen der Gesundheitsämter und Kriminalämter zentral sammeln soll.
    • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abbruch für den Fall, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für die Durchführung von Abbrüchen wird vorgesehen. Andererseits bleibt ein Abbruch straflos, wenn er die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch den legalen Abbruch für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch sowjetische Soldaten geworden waren. Eine Vergewaltigung durch Westalliierte Soldaten war kein Anlass für einen legalen Abbruch. (Siehe den Erlass des Reichsministeriums des Inneren vom 14. März 1945 mit der Nummer „B b 1067/18,8,II“)
    Zweite Hälfte 20. Jahrhundert
    Hungerstreik gegen die Reform des § 218 auf dem Münsterplatz in Bonn 1974
    Demonstration gegen den § 218 in Göttingen, 1988
    • 1945–1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Der Abbruch bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gelten.
    • 1950: In der DDR wird mit dem Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau ein eher restriktives Indikationenmodell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abbruchrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf.
    • 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabbruch (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft).
    • 60er Jahre: Die einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abbruchrechts wird von scharfen Debatten und Protesten begleitet. Besonders viele Gegner findet der Abbruch unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus. Die aufkommende Frauenbewegung und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
    • 9. März 1972: In der DDR Verabschiedung des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft. Es beinhaltet eine Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der der Abbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Abgeordnete der Fraktion der CDU (Ost) stimmen aus religiösen Gründen dagegen – dies war das erste und bis 1989 einzige Mal von Gegenstimmen in der von der SED gelenkten Volkskammer.[149]
    • 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) fügt in das Strafgesetzbuch § 218a ein, der den Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen straffrei lässt.
    • 21. Juni 1974: Das Bundesverfassungsgericht erlässt auf Antrag der Regierung des Landes Baden-Württemberg eine einstweilige Anordnung, dass § 218a StGB einstweilen nicht in Kraft tritt, jedoch der medizinisch, eugenisch oder der ethisch indizierte Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis straffrei bleibt (BVerfGE 37, 324; BGBl. 1974 I S. 1309).
    • 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung des § 218a StGB der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden sei. „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). […] Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. […] Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.“[150]
    • 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In vier Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
    • 1988–1989: Memminger Prozess gegen einen Frauenarzt, der Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Patientinnen selbst feststellte, anstatt auf der vorgeschriebenen Beratung durch eine Beratungsstelle zu bestehen.
    Nach der Wende

    In den 1990er Jahren – gegen Ende der 16-jährigen Amtszeit von Bundeskanzler Helmut Kohl und mit dem Inkrafttreten der Fristenregelung 1995 – ließ die Polarisierung nach; mit der rot-grünen Koalition (1998–2005) änderte sich das Meinungsklima weiter. Neue Debatten entspannen sich um die Neuregelung der medizinischen Indikation, die am 1. Januar 2010 in Kraft trat.

    • 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abbruchrecht).
    • 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz, Bundesgesetzblatt 1992 I S. 1398): Fristenregelung mit Beratungspflicht.
    • 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.[151]
    • 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
    • 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993.[152]
    • 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.
    • 1. Januar 2010: Die Änderung der medizinischen Indikation (Einführung der Beratungspflicht) tritt in Kraft.

    Statistik

    In Deutschland werden etwa 14 Prozent der Schwangerschaften abgebrochen.[153] Im Jahr 2012 ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland leicht zurückgegangen. Es wurden 2012 (2011) 106.800 (108.867) Abbrüche vorgenommen.[154][155]

    Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland[5]
    Jahr200020012002200320042005200620072008200920102011
    Lebendgeburten[156]766.999734.475719.250706.721705.622685.795672.724684.862682.514665.126677.945662.685
    Abbrüche insgesamt134.609134.964130.387128.030129.650124.023119.710116.871114.484110.694110.431108.867
    Abbrüche pro 100 Geburten17,5518,3818,1318,1218,3718,0817,7917,0616,7716,6416,2816,43
    Abbrüche pro 1000 Frauen 15–45-j.[157]887,87,67,87,57,37,37,27,17,1
    nach rechtlicher Begründung:
    Beratungsregelung130.945131.340127.079124.583126.313120.825116.636113.774111.474107.480107.330105.357
    Medizinische Indikation3.6303.5753.2713.4213.3083.1773.0463.0722.9893.2003.0773.485
    Kriminologische Ind.344937262921282521142425
    nach Zeitpunkt*:
    bis einschl. 14. Woche132.512132.883128.338125.769127.445121.803117.390114.569112.153108.238107.852105.976
    15. bis einschl. 24. Woche1.9431.9041.8612.0442.0052.0492.1372.0732.1002.2192.1172.411
    ab 25 Wochen154177188217200171183229231237462480
    nach vorherigen Lebendgeburten:
    keine51.68753.35251.94151.72852.33450.35748.76047.94346.68344.70344.52543.937
    mindestens 182.92281.34278.44676.30277.31673.66670.95068.92867.80165.99165.90665.070
    davor 134.26834.41333.14733.40534.03032.65731.05530.34229.96128.86428.42928.126
    davor 233.36132.27731.30229.65230.33028.62927.72626.51925.79825.19125.08224.724
    davor 311.04010.7059.9929.6259.4348.9118.7768.7308.6268.4298.7928.508
    davor 42.9002.8832.7252.4352.3822.3942.3442.2982.3222.3732.4382.437
    davor 5 und mehr1.3531.3341.2801.1851.1401.0751.0491.0391.0941.1341.1651.135
    Stand: 11. Februar 2013.
    *Da die statistischen Daten sich auf die Dauer der Schwangerschaft ab der Befruchtung (p. c.) beziehen, wurden die Angaben auf die üblichere medizinische Angabe der Schwangerschaftswochen (p. m.) umgerechnet.

    In der Tabelle werden statistische Daten über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland ab 2000 mit der Zahl der Lebendgeburten als Bezugsgröße dargestellt. Die Abbrüche gingen ebenso zurück wie auch die Zahl der (Lebend-)Geburten. Das Verhältnis fiel seit 2004 von gut 18 auf gut 16 je 100 Geburten. Anders ausgedrückt: rund 14 Prozent aller Schwangerschaften werden abgebrochen.

    Aus der Aufschlüsselung der Abbrüche nach der Begründung und dem Zeitpunkt des Abbruches ergibt sich, dass der weit überwiegende Teil (97 Prozent) der Abbrüche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und über 97 Prozent bis einschließlich der 14. Woche p.m.. Jedoch hat die Zahl der sogenannten „Spätabbrüche“ jenseits der 14. SSW entgegen dem allgemeinen Rückgang zugenommen. Es werden also medizinische Gründe (s. o.) immer später zur Begründung eines Abbruches herangezogen. Die Anzahl der Abbrüche nach kriminologischer Indikation fällt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch über die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Statistische Erhebungen[158] zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den Daten von 2011, dass nur 10 Prozent der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. Abbrüche sind also nicht vor allem ein Phänomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der Abbrüche verteilt sich relativ gleichmäßig über die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60 Prozent der Frauen haben bereits ein oder mehrere Kinder.

    Weiterhin lässt auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen Abbrüche im Ausland vornehmen. Allein für die Niederlande werden seit 2005 jährlich um die 1.100 Abbrüche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen. Der größte Teil davon (2009 waren es 81,5 Prozent) fanden nach der 14. SSW statt. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um Fälle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederländischen Statistik nicht erfasst.[159]

    Österreich

    Geltendes Recht

    Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1975 in den §§ 96,97 und 98 des österreichischen StGB geregelt. Geschützt ist wie in Deutschland die lebende Leibesfrucht ab der Nidation. Die Schwangerschaft endet mit der Geburt (Beginn der Geburtswehen, Kaiserschnitt). Jede nachfolgende Tötung ist nach den Tötungsdelikten zu beurteilen (z. B.: § 79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt). Der vorsätzliche Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar.[160]

    § 96 StGB Schwangerschaftsabbruch

    • § 96 Abs 1: Willigt die Schwangere in den Schwangerschaftsabbruch ein und ist der Täter Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.
    • § 96 Abs 2: Ist der Täter kein Arzt, ist die Tat mit drei Jahren zu bestrafen. Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, ist sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
    • § 96 Abs 3: Die Schwangere selbst ist in allen Fällen nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie den Schwangerschaftsabbruch selber vornimmt oder vornehmen lässt. Auch wenn der Täter kein Arzt ist, ist das Strafmaß nicht höher.

    § 97 StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

    Hier werden jene Ausnahmen normiert, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt. Die dogmatische Einordnung ist schwierig und nicht unumstritten. Laut herrschender Meinung in Lehre und Rechtsprechung handelt es sich um Rechtfertigungsgründe, d. h. die Tat ist weder strafbar, noch rechtswidrig. Eine Mindermeinung sieht Tatbestandsausschließungsgründe, eine andere lediglich Strafausschließungsgründe gegeben.[160] [161][162][163] [164] Der Abort muss von einem Arzt vorgenommen werden, es sei denn die ärztliche Hilfe kann bei einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr für die Schwangere nicht rechtzeitig erlangt werden § 97 Abs 1 Z 3.

    • § 97 Abs 1 Z 1 (Fristenlösung): Innerhalb der ersten drei Monate ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Angabe von Gründen möglich, wenn zuvor eine ärztliche Beratung erfolgte. Diese Frist wird allerdings unterschiedlich gehandhabt: in der Praxis wird oft von 12 Wochen ab dem ersten Tag der letzten Menstruation ausgegangen[165]. Laut Gesetz kann als Beginn der Schwangerschaft jedoch die abgeschlossene Nidation angenommen werden.[166] Das entspricht einer Frist bis zu 16 Wochen ab dem ersten Tag der letzten Menstruation, bzw. 14 Wochen ab Befruchtung.
    • § 97 Abs 1 Z 2 & 3: Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist nur dann straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere unmittelbare Lebensgefahr oder die ernste Gefahr einer schweren Schädigung ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn die ernste Gefahr besteht, dass das Kind schwer behindert geboren würde (eugenische Indikation: wird heute bevorzugt als „embryopathische Indikation“ bezeichnet).[161]
    • § 97 Abs 2 & 3: Es kann niemand verpflichtet werden, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.

    § 98 StGB Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

    • § 98 Abs 1: Dieser Paragraph kommt dann zur Anwendung, wenn die Einwilligung fehlt oder erschlichen bzw. erzwungen wurde.[160] Der Täter ist mit bis zu drei Jahren zu bestrafen, hat die Tat jedoch den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arzt den Schwangerschaftsabbruch durchführt.
    • § 98 Abs 2: Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

    Geschichte[167]

    • 1768: Kaiserin Maria Theresia unterzeichnet die Constitutio Criminalis Theresiana. Strafe für den Abbruch: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Frauen, die abgetrieben hatten, verbreitet.
    • Reformbestrebungen führten 1803 zu einer neuen Strafgesetzgebung, die 1852 revidiert wurde. Abtreibung blieb ausnahmslos verboten und wurde mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren geahndet.
    • 1922 entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Abbruch der Schwangerschaft straffrei bleibe, wenn er zur Abwendung einer Gefahr für das Leben der Schwangeren vorgenommen werde.
    • 1954 wurde eine Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzentwurfes eingesetzt. Zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wurden drei verschiedene Varianten für eine Indikationenlösung ausgearbeitet.
    • Erst als die SPÖ 1970 die Wahlen gewonnen hatte, legte die Regierung 1971 dem Parlament einen Entwurf vor, der vorsah, dass der Abbruch einer Schwangerschaft straflos sein solle, wenn „besonders berücksichtigungwürdige Gründe“ vorlägen. Im gleichen Jahr beantragte die Junge Generation in der SPÖ dem Parteitag, den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu stellen.
    • 1972 formierte sich das Aktionskomitee zur Abschaffung des § 144 und forderte die ersatzlose Streichung des § 144, mindestens aber eine Fristenregelung. Die Forderung wurde von der sozialistischen Bundesfrauenkonferenz aufgegriffen und gemäß ihrem Antrag stellte sich der Parteitag im April hinter die Fristenregelung.
    • Der Antrag wurde am 8. Mai 1973 im Parlament deponiert und am 29. November im Nationalrat mit 93 Ja- gegen 88 Neinstimmen angenommen. Die Länderkammer lehnte den Gesetzesbeschluss im Dezember ab.
    • Am 23. Januar 1974 fasste der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss. Darauf hin erhob die Salzburger Landesregierung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied am 11. Oktober 1974, die Fristenregelung sei nicht verfassungswidrig und verletze auch Artikel 2 der EMRK nicht, welcher nicht festlege, ab welchem Zeitpunkt das Leben geschützt ist.
    • Die 1971 gegründete Aktion Leben leitete hiernach ein Volksbegehren zur Schaffung eines Bundesgesetzes zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an ein. Das Begehren vermochte nahezu 900.000 Unterschriften auf sich zu sammeln, wurde jedoch 1977 im Nationalrat abgewiesen.
    • Am 1. Januar 1975 trat die heute noch geltende Fristenregelung in Kraft.

    Statistik

    Österreich führt keine offizielle Statistik über Schwangerschaftsabbrüche. Die Schätzungen gehen extrem auseinander und scheinen oft weltanschaulich motiviert. Anti-Abtreibungsorganisationen schätzen bis zu 100.000 Abbrüche (inklusive durch die „Pille danach“).[168] Der Leiter des Gynmed Ambulatoriums für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung (einer auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierten Klinik), geht davon aus, dass Österreich mit 30.000 bis 40.000 Schwangerschaftsabbrüchen jährlich zu den Spitzenreitern Europas zählt.[169] Die Politik- und Sozialwissenschafterin Irene Tazi-Preve schätzt 19-25.000.[170]

    Schweiz

    Geltendes Recht

    In der Schweiz ist der Schwangerschaftsabbruch in den Artikeln 118–120 des Strafgesetzbuches geregelt. Er ist prinzipiell strafbar (Artikel 118 StGB). Straffrei ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der letzten Periode, wenn die Frau schriftlich geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, und der Abbruch von einem Arzt nach eingehendem Beratungsgespräch vorgenommen wird (Artikel 119, Ziffer 2 StGB).[171] Der Entscheid über einen Abbruch liegt demnach innerhalb dieser Frist bei der Frau.

    Nach der 12. Woche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt, wenn er nach ärztlichem Urteil nötig ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau abzuwenden. Unter diese Indikation fällt auch die psychische Belastung der Schwangeren durch die Feststellung einer schweren Missbildung des Fötus. Die Gefahr muss umso größer sein, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist (Artikel 119, Ziffer 1 StGB). Nach der 24. Woche wird ein Schwangerschaftsabbruch in der Praxis nur noch in ganz seltenen Fällen vorgenommen, bei Lebensgefahr für die Schwangere oder wenn das Kind so schwer geschädigt ist, dass es nach der Geburt nicht lebensfähig wäre.

    Für die Schweiz wird für den Fall der Einstellung intensivmedizinischer Behandlungen an Schwangeren mit schwerem Hirnschaden die Strafbarkeit verneint.[172]

    Die Zustimmung der Eltern zu einem Schwangerschaftsabbruch ist bei urteilsfähigen Minderjährigen nicht erforderlich. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Besuch einer Beratungsstelle obligatorisch (Artikel 120, Ziff.1, Buchst. c StGB). Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden in der Schweiz von den Krankenkassen übernommen.[173]

    Aufgrund der Neuregelung besteht seit 2002 gesamtschweizerisch eine Meldepflicht der Schwangerschaftsabbrüche.

    Rechtliche Entwicklung

    1942 trat das schweizerische Strafgesetzbuch in Kraft. Bis dahin lag das Strafrecht in der Kompetenz der einzelnen Kantone. Der Schwangerschaftsabbruch war nur bei medizinischer Indikation straffrei. Rasch entwickelte sich je nach Kanton eine unterschiedliche Praxis. Obwohl mehrere Versuche, das Gesetz zu liberalisieren, scheiterten, handhabten immer mehr Kantone die medizinische Indikation zunehmend liberal, bis in den 1990er Jahren in der Mehrzahl der Kantone praktisch eine Fristenregelung zur Anwendung kam. Das im Gesetz vorgeschriebene Gutachten eines zweiten Arztes wurde zum bloßen Beratungsgespräch.

    1993 forderte eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Barbara Haering (SP) die Revision des Strafgesetzbuches im Sinne einer Fristenregelung. 2001 wurde eine entsprechende Vorlage vom Parlament gutgeheißen und in einer denkwürdigen Volksabstimmung am 2. Juni 2002 von den Stimmberechtigten mit 72,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Fristenregelung ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

    Zur Geschichte der Fristenregelung in der Schweiz siehe die Chronologie auf der Website der Schweizerischen Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.[174]

    Statistik

    Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche wird in der Schweiz seit 2004 jährlich durch das Bundesamt für Statistik erhoben. Da bis 2002 die Erhebungsart in den einzelnen Kantonen unterschiedlich war und für den bevölkerungsreichsten Kanton Zürich mangels Meldepflicht nur Schätzungen existierten, sind die Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht vollständig vergleichbar.

    Im Jahr 2011 wurden 11.079 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet, davon 634 (rund 6 Prozent der Abbrüche) an Frauen mit Wohnsitz im Ausland. Unter den in der Schweiz wohnhaften Frauen betrug die Abbruchrate 6,8 je 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren, dies entspricht 13,2 Abbrüchen je 100 Geburten. Damit hat die Schweiz im internationalen Vergleich eine der niedrigsten Abbruchraten. Zahl und Rate der Schwangerschaftsabbrüche sind seit 2003 mehr oder weniger stabil geblieben, bezogen auf die Vorjahre ist hingegen ein Rückgang festzustellen. Rund 70 Prozent der Abbrüche wurden innerhalb der ersten acht Schwangerschaftswochen p. m. vorgenommen und 87 Prozent innerhalb der ersten zehn Wochen. Rund 4 Prozent der Abbrüche erfolgten nach der zwölften Woche. 64 Prozent der Abbrüche wurden mit der medikamentösen Methode durchgeführt.[175]

    Übriges West- und Südeuropa

    Belgien

    In Belgien wurde nach jahrzehntelangem Ringen im März 1990 vom Parlament eine Fristenregelung gutgeheißen. Sie konnte aber erst in Kraft treten, als König Baudoin, der sich weigerte, das Gesetz zu unterzeichnen, für zwei Tage „wegen Regierungsunfähigkeit“ abdankte, sodass das Parlament das Gesetz in eigener Kompetenz in Kraft setzen konnte, worauf der König durch das Parlament wieder eingesetzt wurde.

    Das Gesetz erlaubt den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 14 Wochen p.m. auf Antrag der Frau, wenn sie sich in einer nicht näher definierten Notlage befindet. Der Entscheid liegt bei der Frau. Der Eingriff darf nur in autorisierten Kliniken vorgenommen werden, welche der Frau Beratung und Hilfe anbieten müssen. Vor dem Eingriff ist eine 6-tägige Bedenkzeit einzuhalten. Nach Ablauf der Frist ist ein Abbruch aus medizinischer Indikation oder bei einer Schädigung des Fötus zulässig.

    Niederlande

    Die Niederlande haben seit 1981 eine sehr liberale Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch (in Kraft seit 1. November 1984). Die Praxis war aber bereits seit Beginn der 1970er Jahre sehr liberal. Damals entstanden Abtreibungskliniken, die rasch Anlaufstelle auch für Frauen aus Ländern mit restriktiveren Gesetzen wurden.

    Die geltende Gesetzgebung lässt einen Schwangerschaftsabbruch bis zur Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb des Mutterleibes zu, in der Regel bis zur 22. SSW p.m. Der Arzt hat mit der Mutter ein Beratungsgespräch zu führen, um sich zu überzeugen, dass sie sich in einer Notlage befindet und ihre Entscheidung wohlüberlegt gefällt hat. Der Eingriff darf erst nach einer 5-tägigen Bedenkzeit ausgeführt werden (ausgenommen bei Abbrüchen in den ersten 6 SSW p.m., in so genannten Überzeitbehandlungen) und nur in zugelassenen Kliniken.[176]

    Zu Beginn der 1980er Jahre wurde etwa die Hälfte aller Abbrüche in den Niederlanden allein an deutschen Frauen durchgeführt, auch heute werden noch etwa 14 Prozent der Abbrüche an Ausländerinnen vorgenommen. Bezogen auf die in den Niederlanden wohnhaften Frauen im gebärfähigen Alter war die Abbruchquote jedoch zeitweise die niedrigste der Welt; so nahmen 1990 nur 5,2 von 1000 Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vor. Unterdessen ist die Quote jedoch auf 8,6 von 1000 angestiegen (2007). Für die Altersgruppe der unter 24-Jährigen wird vermutet, dies hänge unter anderem auch damit zusammen, dass die niederländischen Krankenkassen Verhütungsmittel junger Frauen nicht mehr bezahlen und diese darum auf preisgünstigere, aber weniger sichere Methoden der Empfängnisverhütung zurückgreifen.[159] Andererseits wird die Zunahme auch auf die starke Einwanderung zurückgeführt. Mehr als die Hälfte aller Abbrüche betreffen Immigrantinnen der ersten und zweiten Generation, die eine wesentlich höhere Abbruchrate haben als die gebürtigen Holländerinnen.[177]

    Großbritannien

    Das Britische Unterhaus beschloss am 27. Oktober 1967 für Großbritannien eine weite sozialmedizinische Indikationenregelung (Abortion Act; Langtitel: An Act to amend and clarify the law relating to termination of pregnancy by registered medical practitioners); das Gesetz trat ein halbes Jahr später in Kraft.[178] 1990 wurde ein Amendment ("Human Fertilisation and Embryology Act") beschlossen;[179] seitdem ist ein Abbruch nach der 24. Woche nicht mehr legal, es sei denn wenn die Frau in schwerer Gefahr ist ('grave risk of physical or mental injury to the woman') oder es gäbe Beweise einer 'extreme fetal abnormality'.

    Im Wesentlichen erlaubt das Gesetz bzw. das Amendment den Abbruch der Schwangerschaft, wenn deren Fortsetzung eine Gefahr für das Leben, die seelische oder die körperliche Gesundheit der Schwangeren mit sich bringen würde, die größer ist als die Gefahr durch den Abbruch. Ferner anerkennt das Gesetz auch die embryopathische Indikation (eine beträchtliche Gefahr, dass das Kind infolge einer körperlichen oder geistigen Anomalie schwer behindert sein würde) als Grund für einen Abbruch. Zwei Ärzte müssen der Meinung sein, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft gefährlicher ist als der Abbruch, bzw. dass die beträchtliche Gefahr einer fötalen Missbildung besteht. Nach der 24. SSW darf ein Abbruch nur noch vorgenommen werden, wenn das Leben der Mutter gefährdet ist oder bei ganz schwerwiegender fötaler Missbildung.[180] Dieses Gesetz gilt nicht für Nordirland, wo der Schwangerschaftsabbruch äußerst restriktiv gehandhabt wird.

    Da das Risiko eines Schwangerschaftsabbruchs in der Regel geringer ist als dasjenige bei einer Geburt, entwickelte sich rasch eine liberale Praxis, die einer Fristenregelung nahe kam. Es entstanden Abtreibungskliniken, die eine große Zahl von abtreibungswilligen Frauen vom Festland anzogen. Dieser Abtreibungstourismus ebbte bald wieder ab, als andere Länder Fristenregelungen einführten. Heute gilt der Abortion Act zu den restriktiveren Gesetzen seiner Art in Europa, weil er – zumindest auf dem Papier – die Frau nicht selbst über den Abbruch entscheiden lässt. Ein Liberalisierungsversuch im Parlament wurde im Oktober 2008 von der Regierung (damals Kabinett Brown unter Gordon Brown, einem Tory) mit formeller Begründung abgeblockt.

    Irland

    In Irland galt mehr als 100 Jahre ein absolutes Abtreibungsverbot. Der Offences Against the Person Act von 1861 sah lebenslängliche Haftstrafe für Abtreibung vor; das Gesetz ist grundsätzlich noch heute in Kraft. 1983 wurde dieses Verbot in einer Referendumsabstimmung von 53,7 Prozent der Stimmenden bekräftigt; daraufhin wurde das „Recht auf Leben des Ungeborenen” in der Verfassung verankert und der Staat verpflichtet, dieses Recht so weit möglich zu schützen, unter Berücksichtigung „des gleichen Rechtes auf Leben der Mutter”.

    Im Februar 1992 entschied das Oberste Gericht, dass ein 14-jähriges Mädchen, das durch Vergewaltigung schwanger geworden war und mit Suizid drohte, mit seinen Eltern nach England reisen durfte, um die Schwangerschaft abzubrechen. Das heißt, Lebensgefahr (auch durch Selbsttötung) wurde als Grund für einen Schwangerschaftsabbruch anerkannt. Im Oktober erstritten die Beratungsstellen Open Door Counselling und Dublin Well Woman Centre vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das Recht, über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs im Ausland zu informieren. Im November 1992 wurde dieses Recht auf Information und das Recht, für einen Abbruch ins Ausland zu reisen, in einer Volksabstimmung angenommen.

    2002 wurde in einer weiteren Volksabstimmung eine Verfassungsänderung knapp verworfen, die Suizidgefährdung als Grund für einen legalen Schwangerschaftsabbruch ausschließen wollte.[181]

    Im Juli 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerden dreier Irinnen als zulässig angenommen. Sie argumentierten, das Abtreibungsverbot verletze ihr Recht auf Leben und auf Privat- und Familienleben sowie das Verbot unmenschlicher Behandlung und jeglicher Diskriminierung (Artikel 2, 3, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Verhandlungen im Fall A, B und C gegen Irland fanden im Dezember 2009 statt.[182] Im Dezember 2010 urteilte der Gerichtshof, im Fall von C sei Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verletzt, weil Irland versäumt habe, das bestehende verfassungsmäßige Recht umzusetzen, welches einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt, wenn das Leben einer Frau gefährdet ist. Die Regierung steht demzufolge in der Verpflichtung, ein Gesetz zu erlassen, welches die Situation klärt.[183]

    Die öffentliche Debatte über das irische Abtreibungsrecht verstärkte sich, nachdem die 31-jährige Savita Halappanavar am 28. Oktober 2012 im Klinikum der Universität Galway verstorben war. Halappanavar war trotz gesundheitlicher Beschwerden ein Schwangerschaftsabbruch mit Verweis auf den Herzschlag des Fötus verweigert worden. Nachdem die Ärzte den Fötus schließlich für nicht mehr lebensfähig befunden und entfernt hatten, starb Halappanavar kurz darauf an einer Blutvergiftung. Am 14. November demonstrierten 2000 Menschen vor dem irischen Parlament für eine Reform der Abtreibungsgesetze.[184]

    Etwa 4.600 Frauen (Stand 20xx) reisen jährlich von Irland nach Großbritannien, um eine Schwangerschaft abzubrechen, weitere in unbekannter Zahl reisen in die Niederlande.

    Frankreich

    In Frankreich führte die Selbstbezichtigungskampagne prominenter Frauen vom 5. April 1971 schließlich zur Annahme der Fristenregelung (Loi Veil) durch das Parlament. Sie trat im Januar 1975 in Kraft. Im Mai 2001 wurde das Gesetz einer größeren Revision unterzogen.

    Das Strafgesetzbuch enthält nur noch den Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches ohne Einwilligung der Schwangeren (Artikel 223-10). Alles andere ist im Gesundheitsgesetz (Code de la santé publique, Art. L2211-1 ff) geregelt. In den ersten 14 Wochen p.m. kann die Frau, die sich in einer Notlage befindet, bei einem Arzt den Abbruch ihrer Schwangerschaft verlangen. Der Arzt hat sie über die Methoden und die Risiken des Eingriffs sowie über das Beratungsangebot zu informieren und ihr eine Informationsbroschüre zu überreichen. „Nicht emanzipierte“ Minderjährige haben obligatorisch eine Beratungsstelle aufzusuchen und müssen sich von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen, wenn die Eltern nicht informiert werden sollen. Der Eingriff kann frühestens nach einer Bedenkzeit von 7 Tagen vorgenommen werden. Nach Ablauf der Frist kann eine Schwangerschaft aus medizinischer Indikation abgebrochen werden (Gesundheitsrisiko für die Schwangere oder schwere fötale Schädigung). Zwei Ärzte müssen in diesem Fall dem Eingriff zustimmen. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Sozialversicherung übernommen.

    Italien

    1978 trat in Italien eine Fristenregelung in Kraft (Gesetz Nr. 194/1978). Sie wurde 1981 durch Volksentscheid (Referendum) bestätigt. Versuche, das Gesetz beim Verfassungsgericht zu Fall zu bringen, scheiterten. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung im Rahmen des Gesundheits- und Sozialrechts. In den ersten 90 Tagen der Schwangerschaft hat die Frau Anspruch auf Abbruch ihrer Schwangerschaft, wenn sie Umstände geltend macht, die, unter Berücksichtigung ihrer sozialen und familiären Lebensbedingungen, ihre physische oder psychische Gesundheit gefährden könnten. Ob solche Gründe vorliegen, unterliegt der Selbsteinschätzung der Schwangeren. Faktisch liegt also der Entscheid über einen Abbruch bei ihr. Sie hat sich durch ihren Arzt oder eine anerkannte Beratungsstelle beraten zu lassen und eine Bedenkzeit von 7 Tagen einzuhalten. Nach Ablauf der Frist von 90 Tagen ist ein Abbruch nur noch aus medizinischen Gründen (Gesundheit der Schwangeren, Fehlbildungen des Fetusses) zulässig, die Indikation muss durch einen Arzt gestellt werden. Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur in öffentlichen Spitälern oder speziell ermächtigten Kliniken durchgeführt werden.

    Nach allgemeiner Auffassung hat die Fristenregelung die vorher zahlreichen illegalen Schwangerschaftsabbrüche weitgehend zum Verschwinden gebracht. Die Zahl der legalen Abbrüche betrug 2008 121.000, ein Rückgang um 48 Prozent gegenüber dem Maximum im Jahr 1982. 2007 verweigerten 70 Prozent der Gynäkologen aus Gewissensgründen Schwangerschaftsabbrüche, wodurch es in den Krankenhäusern und Kliniken oft zu langen Wartezeiten kommt. Viele Schwangere haben deshalb Angst, dadurch die Frist für einen legalen Schwangerschaftsabbruch zu überschreiten; manche von ihnen lassen den Eingriff auf eigene Kosten im europäischen Ausland (z. B. in den Niederlanden) vornehmen.

    Während Jahren wurde in Italien um die Zulassung der Abtreibungspille Mifegyne (RU 486) gestritten, die seit 1999 in den meisten Ländern Europas im Gebrauch ist. Im Juli 2009 gab die italienische Medikamenten-Zulassungsbehörde Aifa[185] grundsätzlich grünes Licht; am 9. Dezember 2009 wurde RU 486 (trotz heftigen Widerstands der katholischen Kirche[186]) endgültig zum Verkauf zugelassen. Der Erfinder von RU 486, Prof. Étienne-Émile Baulieu, hatte im September 2009 bei einem Gynäkologenkongress in Rom darauf hingewiesen, dass Italien das „einzige wichtige Land Europas“ sei, das die Abtreibungspille noch nicht zugelassen habe.[187]

    Die Kompetenz für das Gesundheitswesen liegt bei den 20 italienischen Regionen; die italienische Regierung kann lediglich Richtlinien für den Gesundheitsbereich formulieren. Im April 2010 hatten erst sechs der 20 Regionen – Emilia Romagna, Lombardei, Piemont, Toskana, Venetien und die Provinz Trient – beschlossen, wie die Pille RU 486 zugänglich sein soll. Die neu gewählten Präsidenten der Regionen Venetien und Piemont, Luca Zaia und Roberto Cota, beide Politiker der Partei Lega Nord, kündigten Schritte gegen die Abtreibungspille an.[188]

    Die „Ausführungsbestimmungen“ sind (Stand Februar 2013) immer noch umstritten. Die Partei „Popolo della Libertà“ (PdL) möchte, dass die Frauen nach der Einnahme von Mifepriston, die nur im Krankenhaus erfolgt, bis zur Verabreichung des Prostaglandins und zur Ausstossung der Frucht drei Tage dort bleiben; dagegen möchte die Partei Partito Democratico (PD) die Frauen – wie in allen andern Ländern üblich – gleich wieder aus der Klinik entlassen.

    Portugal

    In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmte die Mehrheit (59,3 Prozent) für eine Legalisierung von Abbrüchen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigte an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen.[189] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30 Prozent der Wähler gingen zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 Prozent der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die Abstimmung von 2007 verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40 Prozent veranlasste die Regierung trotzdem, die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen.

    Portugal gehörte bis dahin zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abbruchgesetzen in Europa.[190] Das neue Abtreibungsrecht gilt seit dem 15. Juli 2007, obwohl konservative Kräfte Widerstand gegen die Neuregelung ankündigten.[191]

    Spanien

    1937, während des spanischen Bürgerkrieges, erliess die republikanische Regierung ein Gesetz der ersten Frau im Amt eines Gesundheitsministers, Federica Montseny, welches den Frauen das Recht gab, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.[192] Nach dem Sieg der Nationalisten unter General Franco wurde 1939 wieder ein striktes Abtreibungsverbot eingeführt, das bis 1985 in Kraft blieb.

    Nach dem Ende der Franco-Diktatur und den ersten demokratischen Wahlen nahm die damalige Zentrumsregierung eine Reform des Strafgesetzbuches in Angriff. Der Vorentwurf von 1979 sah für den Schwangerschaftsabbruch eine enge Indikationenregelung vor. Nach dem Wahlsieg der Sozialisten und vor dem Hintergrund von mehreren Gerichtsurteilen wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche wurde zu Beginn der 1980er Jahre auch eine Fristenregelung diskutiert. Nach hitzigen Auseinandersetzungen verabschiedete das Parlament schließlich 1985 eine Indikationenregelung. Als Gründe für einen straflosen Abbruch wurden eine Gefahr für die körperliche und psychische Gesundheit der Schwangeren (ohne zeitliche Begrenzung), Vergewaltigung (bis zur 12. SSW) und eine Fehlbildung des Fötus (bis zur 22. SSW) zugelassen.[193] In der Folge entstanden zahlreiche, auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Kliniken, in welchen noch heute die große Mehrzahl der Abbrüche durchgeführt wird, und die Handhabung des Gesetzes liberalisierte sich rasch. Die Zahl der Spanierinnen, die für einen Abbruch ins Ausland reisten, sank rapid. So wurden 1985 in holländischen Kliniken 6344 Spanierinnen behandelt, 1990 nur noch 313. Umgekehrt entwickelte sich ein „Abtreibungstourismus“ aus andern europäischen Ländern nach Spanien, namentlich für sehr späte Abbrüche, die in einigen Privatkliniken angeboten wurden.

    Die Diskussionen um die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs dauerten bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes Mitte 2010 an. Während linke Parteien und Feministinnen die Streichung der Strafparagrafen oder eine Fristenregelung forderten, strebten konservative Kreise stets die Rückkehr zu einem restriktiveren Gesetz an und kritisierten die weite Auslegung der geltenden Regelung. Verschiedentlich kam es zu Anzeigen gegen liberale Ärzte, die 2007 zur Verhaftung des Leiters einer Klinik und zu deren Schließung führten. Dies war mit ein Grund, dass die Regierung Zapatero 2008 die Revision der Gesetzgebung in Angriff nahm. Im Oktober 2009 verabschiedete die spanische Regierung einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs.[194][195] Die Debatte wurde mit großer Härte geführt.[196] Das neue Gesetz wurde am 24. Februar 2010 vom Senat beschlossen (132:126). Es trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Mit der Einführung einer Fristenlösung ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 14. Woche (Ausnahmen: bis zur 22. Woche) straffrei.[197]

    Mittel- und Osteuropa

    Polen

    In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt, seither aber nur noch bei medizinischer oder embryopathischer Indikation oder wenn die Schwangerschaft Folge einer kriminellen Handlung ist.[198]

    In einem polnischen Krankenhaus wurde bei medizinischer Indikation ein Abbruch verweigert. Die betroffene Frau klagte deswegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stellte am 20. März 2007 fest, der polnische Staat habe seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletzt, und sprach ihr dafür u. a. 25.000 Euro Schmerzensgeld zu.[199]

    Im März 2008 wurde die Gynäkologin Małgorzata F. vor dem Gericht in Płock zu zwei Jahren Gefängnis (ausgesetzt als vierjährige Bewährungsstrafe) und Aushändigung des Honorars (etwa 1000 Złoty, also 260 Euro je Eingriff) verurteilt, weil sie 26 illegale Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen hatte. Sie hatte versucht, alle Patientinnen zum Austragen des Kindes und zur Freigabe zur Adoption zu überreden und vor möglichen Komplikationen gewarnt. F. bezeichnete ihre Taten als „medizinische und soziale Hilfe“. Die Frauen, bei denen sie die Schwangerschaft abbrach, waren jeweils alleinerziehende Mütter mit 2 bis 3 Kindern. F. musste zusammen mit Gerichtskosten 64.000 Złoty (ca. 18.000 Euro) zahlen.

    Rumänien

    Ab 1957 war der Schwangerschaftsabbruch in Rumänien auf Antrag der Frau straflos. 1966 wurde die Gesetzgebung aus bevölkerungspolitischen Gründen massiv eingeschränkt und 1972 sowie 1985 unter dem Diktator Nicolae Ceaușescu nochmals verschärft. Das Ziel war die Steigerung der Geburtenziffer. Der Import von Verhütungsmitteln wurde verboten, Frauen wurden monatlichen gynäkologischen Kontrollen unterworfen. Doch die Frauen fanden bald Wege, in der Illegalität abzutreiben, allerdings unter schwersten Bedingungen, wovon der Film 4 Monate, 3 Wochen und 2 Tage zeugt. Die Geburtenzahl stieg daher nur vorübergehend an und sank nach einiger Zeit wieder annähernd auf das frühere Niveau. Die Zahl der Todesfälle infolge illegaler Schwangerschaftsabbrüche jedoch stieg stark an.

    Nach dem Fall des Ceaușescu-Regimes 1989 war eine der ersten Amtshandlungen der neuen Regierung die Einführung einer Fristenregelung. Schlagartig sank die Zahl der Todesfälle nach Schwangerschaftsabbrüchen im Jahr 1990 auf ein Drittel des Vorjahres (von 142 auf weniger als 50). Die Zahl der legalen Schwangerschaftsabbrüche stieg kurzfristig massiv an und erreichte gar eine Quote von 300 Abbrüchen auf 100 Geburten (1990).[200] Sie ist jedoch seither wieder stark gesunken, nachdem in Rumänien die Familienplanung allmählich Fuß gefasst hat und Schwangerschaftsabbruch nicht mehr die häufigste Methode der Geburtenregelung ist.

    Abortrate auf 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren

    • 1965: 252
    • 1967: 46
    • 1988: 15
    • 1990: 182
    • 2006: 31

    Ungarn

    Gegner der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Verfassung sehen in den Bestimmungen zum Lebensschutz ein De-facto-Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen.

    Türkei

    In der Türkei sind seit 1983 Schwangerschaftsabbrüche bis zur 12. Woche p.m. auf Antrag der Frau erlaubt, nach dieser Frist aus medizinischen Gründen. Die Entscheidung kann die Frau nur bedingt allein treffen: Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern, verheiratete Frauen jene des Ehemannes. 27 Prozent der verheirateten Frauen hatten schon mindestens einen Schwangerschaftsabbruch.[201][202]

    Im Mai 2012 gab der türkische Ministerporäsident Erdogan überraschend bekannt, er halte Abtreibung für Mord und wolle Abtreibungen bald nur noch in den ersten vier oder fünf Wochen straffrei lassen. Dies wäre de facto ein Abtreibungsverbot, denn Schwangerschaften werden in der Regel erst danach entdeckt.

    „Erdogan geht es nicht nur darum, dass Abtreibungen ‚gegen den Willen Gottes‘ verstießen, sondern vor allem, dass sie den Bestand des türkischen Volkes und dessen wirtschaftliche Dynamik gefährdeten. Seit langem empfiehlt er jeder türkischen Frau mindestens drei, am besten fünf Kinder. Es scheint, dass der Premier sich jetzt stark genug fühlt, seine bevölkerungspolitischen Ideen zur Maxime des staatlichen Handelns zu machen. Deshalb wetterte er zugleich gegen Kaiserschnittgeburten. Beide Eingriffe seien Teil eines „geheimen Komplotts des Auslands, um die Türkei von der globalen Bühne zu fegen“ [203]

    Nach massiven Protesten von Frauenrechtsorganisationen, zog die regierende Partei AKP ihr Vorhaben am 21. Juni 2012 jedoch wieder zurück.[204]

    UdSSR (bis 1989)

    Mit einem Gesetz vom 16. November 1920 wurden Schwangerschaftsabbrüche legalisiert und kostenfrei in Krankenhäusern angeboten, womit das Gesetz vor allem die staatliche Kontrolle der vom Gesetzgeber als gesellschaftliches Übel wahrgenommenen Schwangerschaftsabbrüche zielte. Es waren nur lizenzierte Ärzte zur Durchführung eines Abbruchs berechtigt, alle anderen Mediziner oder Nichtmediziner machten sich dabei strafbar. Leicht eingeschränkt 1924 (durch Einführung von Gebühren) wurden Schwangerschaftsabbrüche mit dem am 27. Juli 1936 veröffentlichten Gesetz außer bei Lebensgefahr oder eugenischer Indikation generell verboten. Die nächsten zwanzig Jahre führten die Behörden einen erfolglosen Kampf gegen die weitverbreiteten, illegalen Schwangerschaftsabbrüche, deren Folgen eine große Belastung des Gesundheitssystems darstellten. Vor allem deswegen wurde am 23. November 1955 das Gesetz zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen abgeschafft. Zeitweilige Versuche, den Schwangerschaftsabbruch als wichtigstes Mittel der Familienplanung durch empfängnisverhütende Mittel zu ersetzen, scheiterten an einer pronatalistischen Politik, die den Zugang zu effektiven Verhütungsmitteln beschränkte (hormonelle V.) oder Zugang und Akzeptanz zumindest nicht förderte. Die offizielle Abbruchquote war mit etwa 100 auf 1000 Frauen im gebärfähigen Alter (1970–1989) eine der höchsten weltweit.[205]

    Seither ist die Abbruchquote gemäß Eurostat in Russland auf 45/1000 gesunken (2003). Auch in den meisten anderen ehemaligen Mitgliedstaaten der UdSSR und in anderen Ländern Osteuropas ist die Quote massiv gesunken, nachdem moderne Verhütungsmittel allmählich auch in dieser Region weitere Verbreitung fanden.

    Amerika

    Vereinigte Staaten

    In den Vereinigten Staaten ist der Schwangerschaftsabbruch seit dem Urteil Roe v. Wade des Obersten Gerichts im Jahr 1973 grundsätzlich bis zur Lebensfähigkeit des Kindes zulässig. Die einzelnen Bundesstaaten haben aber die Kompetenz, eigene rechtliche Regelungen festzulegen, solange sie nicht eine ungebührliche Belastung (undue burden) für die Frau darstellen. Eine Reihe von Bundesstaaten haben restriktive Regelungen erlassen, wie obligatorische Beratung, Bedenkzeit, Vorschriften für Kliniken oder Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen. Mit dem Urteil des Obersten Gerichts im Jahr 2007 im Fall des Partial-Birth Abortion Ban Act wurde deutlich, dass das Gericht diese Bestrebungen teilweise mitträgt. Das Oberste Gericht hat in einem Urteil vom 19. Februar 1997 aber auch entschieden, dass es zulässig ist, rund um Abtreibungskliniken so genannte Bubble zones (Sperrzonen für demonstrierende Abtreibungsgegner) festzulegen.

    Zwei Referenden zur massiven Verschärfung der gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs scheiterten im November 2008 in den Bundesstaaten South Dakota und Colorado.[206]

    Kanada

    In Kanada war seit 1969 ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt, wenn Leben oder Gesundheit der Schwangeren gefährdet war. Der Eingriff durfte nur in öffentlichen Krankenhäusern vorgenommen werden, wo eine Kommission von drei Medizinern die Einwilligung geben musste. Dies führte zu großen Unterschieden in der Praxis der Krankenhäuser. Als der Arzt Henry Morgentaler im Widerspruch zum Gesetz eine private Abtreibungsklinik auf gemeinnütziger Basis eröffnete, kam es zu seiner Verhaftung und Verurteilung. Der Fall wurde bis ans Oberste Gericht gezogen, welches schließlich im Jahr 1988 die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärte, weil sie gegen die durch die Verfassung geschützten Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person verstießen. Seither scheiterten Versuche im Parlament, den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und Frauen gemeinsam mit ihren ÄrztInnen frei entscheiden können.

    Brasilien

    In Brasilien sind Schwangerschaftsabbrüche zwar verboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen sind sie straffrei: bei Lebensgefahr für die Mutter, Vergewaltigung oder Gefährdung ihrer Gesundheit.

    Chile

    Schwangerschaftsabbrüche sind in Chile grundsätzlich verboten und sowohl Ärzte als auch Frauen können mit mehrjähriger Haft bestraft werden.

    Kuba

    In Kuba ist seit 1965 ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen auf Antrag der Frau möglich. Nach dem ersten Trimenon braucht es die Zustimmung einer Kommission von Fachleuten. Außer in Kuba ist es in Lateinamerika nur in Guyana (seit 1995) und neuerdings in Mexiko-Stadt den Frauen möglich, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Alle anderen Staaten in Mittel- und Südamerika haben sehr restriktive Regelungen.

    Kolumbien

    In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch an einer Elfjährigen, die nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwanger wurde, sprach die katholische Kirche die Exkommunikation aller am Abbruch maßgeblich Beteiligten aus (nicht aber des Vergewaltigers, da Vergewaltigung nicht mit Exkommunikation bedroht ist, Schwangerschaftsabbruch hingegen schon); das Mädchen war aufgrund seines Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[207]

    Mexiko

    In den meisten mexikanischen Bundesstaaten ist Schwangerschaftsabbruch außer bei Lebensgefahr für die Mutter, Vergewaltigung oder Gefährdung ihrer Gesundheit verboten. Eine Ausnahme ist der Bundesdistrikt Mexiko-Stadt, der seit April 2007 eine Fristenregelung kennt. Eine Verfassungsklage gegen diese Regelung wurde im August 2008 vom Obersten Gericht abgewiesen. Seither versuchen konservative Kreise in mehreren Bundesstaaten, jeglichen Liberalisierungsversuch zu unterbinden, indem sie das Recht auf Leben von der Zeugung an in den Verfassungen festschreiben wollen.

    Nicaragua

    Schwangerschaftsabbrüche sind in Nicaragua grundsätzlich verboten und sowohl Ärzte als auch Frauen können mit mehrjähriger Haft bestraft werden. Im Oktober 2006 wurde auch der seit 1893 legale Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation (aborto terapéutico) verboten, sodass weder Frauen, deren Leben aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen gefährdet ist, noch Frauen, die durch Vergewaltigung schwanger sind, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen dürfen. In der Folge ist die Zahl tödlicher Schwangerschaftskomplikationen gestiegen. Studien weisen darauf hin, dass lebensrettende Behandlungen zunehmend auch bei Komplikationen, die von dem Gesetz nicht betroffen sind, z. B. Eileiter- oder Bauchhöhlenschwangerschaften, sowie Behandlungen, die nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, verweigert werden.[208]

    Asien

    China

    In der Volksrepublik China ist der Schwangerschaftsabbruch erlaubt und nach dem ersten Kind erwünscht. Dabei gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So erlauben die Regelungen in ländlichen Regionen oder in Regionen, die von Minderheiten bevölkert sind, mehr als ein Kind; ebenso sind Paare, in denen beide Partner aus Ein-Kind-Familien stammen, von der Regelung ausgenommen.[209] Wie auch in vielen anderen asiatischen Ländern besteht eine Präferenz für männliche Nachkommen, was in der Vergangenheit zu vermehrten Abbrüchen bei weiblichen Föten führte.[210] Diesem Problem wurde in China durch ein Gesetz zu begegnen versucht, das seit 2002 ein Verbot der Geschlechtsbestimmung durch Ultraschall- oder andere Untersuchungen vorsieht.[211]

    Afrika

    Die meisten afrikanischen Staaten haben von den Kolonialmächten restriktive Regelungen geerbt, die einen Schwangerschaftsabbruch gar nicht oder nur aus medizinischen Gründen erlauben. Eine Fristenregelung gilt in Tunesien (seit 1973), in Kap Verde (seit 1986) und in Südafrika (seit 1996).

    Äthiopien

    Seit Mai 2005 sind in Äthiopien die Gesetze den Schwangerschaftsabbruch betreffend weniger restriktiv. Es wurden vier Gründe für einen legalen Abbruch zugelassen, um die Sterblichkeitsrate von Frauen in der Schwangerschaft – auch durch illegal vorgenommene Abbrüche – zu senken. Grund für einen erlaubten Abbruch kann Vergewaltigung und Inzest sein, auch angeborene tödliche Krankheiten, und Gefahr für die physische und psychische Gesundheit werden als Grund anerkannt.[212]

    Überlebende von Schwangerschaftsabbrüchen

    Weltweit sind einige Fälle von Menschen bekannt geworden, die den Versuch ihrer eigenen Abtreibung überlebt haben. Darunter sind u. a. die 1977 geborene US-amerikanische Sängerin und Lebensrechts-Aktivistin Gianna Jessen und der als Oldenburger Baby bekannt gewordene 1997 geborene deutsche Junge Tim.

    Siehe auch

    Literatur

    Monographien:

    • Luc Boltanski: Soziologie der Abtreibung, zur Lage des fötalen Lebens. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-518-58475-0 (deutsche Übersetzung).
    • Sabine Demel: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand. Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln 1995, ISBN 3-17-013909-6.
    • Sarah Diehl (Hrsg.): Deproduktion. Schwangerschaftsabbruch im internationalen Kontext. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2006, ISBN 3-86569-016-5.
    • F. J. Dölger: Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und die Fruchtabtreibung in der Bewertung der heidnischen und christlichen Antike. In: Antike und Christentum. Kultur- und religionsgeschichtliche Studien. Band 4. Münster i.W. 1934. Eine Ausführliche Gegenüberstellung antiker Quellen zur Abtreibung.
    • Ronald Dworkin: Die Grenzen des Lebens – Abtreibung, Euthanasie und persönliche Freiheit. Rowohlt, Reinbek 1994, ISBN 3-498-01297-5.
    • Marianne Enigl und Sabine Perthold Hsg.: Der weibliche Körper als Schlachtfeld – Neue Beiträge zur Abtreibungsdiskussion. Promedia, Wien 1993, ISBN 3-900478-62-7.
    • Myra M. Ferree, William Gamson und Jürgen Gerhards: Shaping Abortion Discourse: Democracy and The Public Sphere in Germany and the United States. Cambridge University Press, New York 2002, ISBN 0-521-79384-X.
    • Jürgen Gerhards, Friedhelm Neidhart, Dieter Rucht: Zwischen Diskurs und Palaver: Strukturen öffentlicher Meinungsbildung am Beispiel der deutschen Diskussion zur Abtreibung. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, ISBN 3-531-13203-2.
    • Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28529-7.
    • Robert Jütte (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37408-5.
    • Marina Knopf, Elfie Mayer, Elsbeth Meyer: Traurig und befreit zugleich – Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs. Familienplanungszentrum Hamburg, rororo Sachbuch, Hamburg 1995, ISBN 3-499-19953-X (PDF).
    • Bernadette Kurmann: Schwangerschaftsabbruch – In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung. SVSS, Zollikofen 1998, ISBN 3-9521550-0-4.
    • Maja Langsdorff: Kleiner Eingriff – großes Trauma? Schwangerschaftskonflikte, Abtreibung und die seelischen Folgen. Holtzmeyer, Braunschweig 1991, ISBN 3-89811-542-9.
    • Patricia Lunneborg: Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann. Verlag Beltz, 2002, ISBN 3-407-22845-7.
    • Dietmar Mieth: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Styria-Verlag, Graz 1997, ISBN 3-222-12489-2, S. 249–261.
    • Dietmar Mieth, Irene Mieth: Schwangerschaftsabbruch. Die Herausforderung und die Alternativen. Herder, Freiburg im Breisgau 1991, ISBN 3-451-04016-6.
    • Günter Rohrmoser: Zur Abtreibungsdebatte. Die Grenzen der Demokratie im Recht. Gesellschaft für Kulturwissenschaft, 1994, ISBN 3-930218-10-0.
    • Hans Saner: Geburt und Phantasie. Lenos Verlag, Basel 1995, ISBN 3-85787-631-X.
    • Kommission für Bevölkerung und Entwicklung (Commission on Population and Development (CPD)) der Vereinten Nationen: Abortion Policies. A Global Review.
    • John-Stewart Gordon: Abortion. In: J. Fieser, B. Dowden (Hrsg.): Internet Encyclopedia of Philosophy.
    • Debra Satz: Feminist Perspectives on Reproduction and the Family. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
    • Patrick Lee, Robert P. George: The Wrong of Abortion (Draft), In: A. Cohen, C. Wellman (Hrsg.): Contemporary Debates in Applied Ethics. Blackwell, Oxford 2005, S. 13–26.(pdf, blackwellpublishing.com)

    Zeitschriften:

    • WHO Europa (Hrsg.): Entre Nous, the european Magazine for sexual and reproductive Health: Abortion in Europe. Nr. 59, 2005, ISSN 1014-8485 (online (PDF, 1,0 MB) [abgerufen am 11. März 2013]).

    Nationales:

    Deutschland:
    Schweiz:

    Beratungsstellen:

    Beratungsstellen Schweiz:

    Beratungsstellen Österreich:

    Einzelnachweise

    1. Tröndle/Fischer: Beck’sche Kurzkommentare Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 52. Auflage. 2004, § 218 Rn. 2.
    2. BGHSt 10, 5; 293; 13, 24, zit. nach Tröndle/Fischer: Beck’sche Kurzkommentare Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 52. Auflage. 2004, § 218 Rn. 5.
    3. Siehe z. B. § 218 Abs. 1 S. 2 des deutschen Strafgesetzbuches). Dies soll allerdings nach herrschender Meinung in der Strafrechtswissenschaft nicht materiell-rechtliche, also im Grunde ethische oder verfassungsrechtliche Gründe haben, sondern mit den „typischen Beweisproblemen erklärbar“ sein, die hinsichtlich der Zeit zwischen der Befruchtung der Eizelle und der Einnistung vorliegen (Lackner/Kühl: Strafgesetzbuch, Kommentar. 25. Auflage. § 218 Rn. 8).
    4. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Lexikon: Spätabbruch
    5. a b Statistisches Bundesamt Zusammenstellung Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland. (gefunden 16. Februar 2013). Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Übersicht“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
    6. vgl. Abortion with Local Anesthesia Guideline APAC-Suisse. (PDF; 394 kB).
    7. World Health Organization, Department of Reproductive Health and Research: PDF Safe abortion: technical and policy guidance for health systems.
    8. RCOG Royal College of Obstetricians and Gynaecologists: The Care of women Requesting Induced Abortion, Evidence-based Clinical Guideline Number 7, November 2011 (PDF; 832 kB).
    9. ANAES: Agence Nationale d’Accréditation et d’Evaluation en Santé: prise en charge de l’interruption de grossesse jusqu’à 14 semaines. Mars 2001, service de recommandation et références professionnelles. (PDF; 61 kB).
    10. Vgl. Bild eines 8 Wochen alten Embryos.
    11. Vgl. Daten des statistischen Bundesamtes.
    12. Vgl. Infoseite der ProFamilia.
    13. (seit Juni 2007) Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 über das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels/der Humanarzneimittel „Mifegyne“, das/die den Wirkstoff „Mifepriston“ enthält/enthalten, im Rahmen von Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. (PDF; 36 KB) In: bfarm.de. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 14. Juni 2007, abgerufen am 11. März 2013.
    14. Präsentation an der FIAPAC-Konferenz 2008 (PDF; 419 kB).
    15. (Stand 2011) [1] Daten des Statistischen Bundesamtes].
    16. (Stand 2011) Schweizer Statistik.
    17. Schwedische Statistik (PDF; 1,4 MB).
    18. Vortrag am 8. FIAPAC Kongress in Berlin 2008.
    19. Vgl. Daten des statistischen Bundesamtes mit Indikationen auf Destatis.de.
    20. Bis zu 800 Spätabtreibungen überlebensfähiger Ungeborener, Welt Online, 18. April 2000.
    21. DA Grimes et al.: Unsafe abortion: the preventable pandemic (PDF; 236 kB). In: The Lancet. 368, Nr. 9550, November 2006, S. 1908–1919, doi:10.1016/S0140-6736(06)69481-6, PMID 17126724.
    22. EG Raymond, DA Grimes: The Comparative Safety of Legal Induced Abortion and Childbirth in the United States. In: Obstetrics & Gynecology. 119, Nr. 2, Teil 1, Februar 2012, S. 215–219, doi:10.1097/AOG.0b013e31823fe923, PMID 22270271.
    23. LA Bartlett et al.: Risk factors for legal induced abortion-related mortality in the United States. In: Obstetrics & Gynecology. 103, Nr. 4, April 2004, S. 729–737, doi:10.1097/01.AOG.0000116260.81570.60, PMID 15051566.
    24. Komplikationen [2], Angaben basierend auf Frank Pl. u. a. Induced abortion and their early sequelae, J Royal Coll Gen Pract 35:175-80, 1985 / Grimes DA u. a. Complications from legally induced abortion: A Review, Obst Gyn Survey 43:177-91, 1979 / Hakim-Elahi E u. a. Complications of first-trimester abortion: A report of 170.000 cases, Obstet Gynecol 76:129-135, 1990 / Stieger Daniel, Vortrag am Jahreskongress der Schweiz. Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, 2001 / Tietze C u. a. Joint Program for the Study of Abortion: early medical complications of legal abortion, Stud Fam Plann 3:97-122, 1972.
    25. Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Abbruchbedingungen: Unsafe Motherhood – Global and Regional Estimates (PDF; 3,6 MB), 2011.
    26. P Jansen: Breast Cancer and the Politics of Abortion in the United States. In: Medical History. 49, Nr. 4, 2005, S. 423–444. PMC 1251638, PMID 16562329
    27. L Cannold: Understanding and responding to anti-choice women-centred strategies (PDF; 116 kB). In: Reproductive Health Matters. 10, Nr. 19, 2002, S. 171–179. doi:10.1016/S0968-8080(02)00011-3, PMID 12369322
    28. M Rose: Pro-Life, Pro-Woman? Frame Extension in the American Antiabortion Movement. In: Journal of Women, Politics & Policy. 32, Nr. 1, 2011, S. 1–27. doi:10.1080/1554477X.2011.537565.
    29. B Jordan, ES Wells: A 21st-century Trojan horse: the „abortion harms women“ anti-choice argument disguises a harmful movement. In: Contraception. 79, Nr. 3, 2009, S. 161–164. doi:10.1016/j.contraception.2008.11.008.
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    54. Jewamot 7, 6
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    56. Ohalot 7, 6.
    57. MT, Hil. Rotzeach uschemirath nefesch 1, 9.
    58. Mischpetei Usiel, ChM 3, 46.
    59. Katechismus der Katholischen Kirche 2270
    60. Referat Stephan Pfürtner
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    62. Tertullian: „Aufforderung zur Keuschheit“, Kap. 13.
    63. Tertullian: „Apologeticum“ 9.8.
    64. Hans Saner: Vorgänge Nr. 10, Heft 4, S. 9–17 (1974).
    65. Petrus Chrysologus: Sermo 72.
    66. Aristoteles: Historia animalium 7, 3 und De Gemeratione animalium 2, 3.
    67. Thomas von Aquin: S. Th. 2,2 q. 64 a. 1.
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    70. Zur Taufe bei Fehl- oder Frühgeburt, Canon 871 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikan auf Latein [3] und deutsch [4].
    71. Uta Ranke-Heinemann: „Nun lächelt Maria nicht mehr“. In: Freitag 53 vom 24. Dezember 2004 (abgerufen am 29. Mai 2008).
    72. Karl Rahner: Dokumente der Paulusgesellschaft. Band II, 1962, S. 391 f.
    73. Karl Rahner: Zum Problem der genetischen Manipulation. In: Schriften zur Theologie. Bd. 8, 1967, S. 301.
    74. Eberhard Schockenhoff: Thomas von Aquin und die Theorie der Sukzessivbeseelung. In: Die Tagespost 9 vom 24. Februar 2001; wieder veröffentlicht auf mykath.de (abgerufen am 5. Januar 2008).
    75. a b Donum Vitae
    76. Zur Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch, Canon 1398 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikans [5].
    77. Can. 1314 Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so dass sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so dass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
    78. Can. 1329 § 2: Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann.
    79. Can. 1322: Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.
    80. Can. 1323: Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 1) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    81. zeit.de
    82. Erklärung des Erzbischofs von Köln vom 31. Januar 2013
    83. Erläuterung der Pressestelle des Erzbistums Köln vom 31. Januar 2013
    84. Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, anlässlich der Pressekonferenz zum Abschluss der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Trier am 21. Februar 2013 (PDF; 55 kB)
    85. Kath.net: Vatikan unterstützt deutsche Bischöfe bei Pille danach, 23. Februar 2013
    86. Kongregation für die Glaubenslehre: „Klarstellung zur vorsätzlichen Abtreibung“ vom 11. Juli 2009
    87. Zitiert in: Kongregation für die Glaubenslehre: „Klarstellung zur vorsätzlichen Abtreibung“ vom 11. Juli 2009
    88. Martin Luther: Werkausgabe 6, 247.
    89. Karl Barth: Kirchliche Dogmatik III, 4. Zürich 1957, 479 f. Zitiert nach Hermann Ringeling in: Schwangerschaftsabbruch – Theologische und kirchliche Stellungnahmen. Friedr. Reinhardt Verlag, 1974, S. 13–15 ISBN 3 7245 0337 7)
    90. Simone Mantei: Nein und ja zur Abtreibung. Die Evangelische Kirche in der Reformdebatte um den § 218 StGB (1970–1976). Vandenhoeck&Ruprecht, 2004
    91. Hendrik van Oyen: Evangelische Ethik Band II, 1957, S. 372 ff. sowie ders.: Grenzfälle, 1960, S. 199.
    92. E. Jüngel et al: Annahme oder Abtreibung – Thesen zur Diskussion über § 218 StGB. In: J. Baumann, Das Abtreibungsverbot des § 218 StGB. Eine Vorschrift, die mehr schadet als nützt. Luchterhand Verlag 1971, S. 135–43
    93. Gyula Barczay: Für die Fristenlösung, in: Schwangerschaftsabbruch – Theologische und kirchliche Stellungnahmen. Friedr. Reinhardt Verlag, 1974, S. 91 ff. ISBN 3 7245 0337 7
    94. [6] (PDF; 67 kB) Stellungnahme SEK 2001
    95. [7] Stellungnahme EKD 2004
    96. Martin Koschorke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage. Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 125.
    97. Sung Hee Lee-Linke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage. Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 124.
    98. Vgl. Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp Taschenbuch Verlag, Frankfurt a. M. 1991, S. 140. und zu den vorstehenden Ausführungen die allgemeine einführende Literatur.
    99. Codex Hammurapi Nrn. 209 ff.
    100. E. Stemplinger: Art. Abtreibung. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Bd. 1, Stuttgart 1950, Sp. 58.
    101. Platon: res publica V, 9; Aristoteles: Politik IV [VII], 14 §§ 10 f.
    102. Helen King: „Abtreibung“. In: Der Neue Pauly Bd. 1. Stuttgart 1996. Sp. 41–44.
    103. Ernst Maass: Orpheus. Untersuchungen zur griechischen, römischen, altchristlichen Jenseitsdichtung und Religion. Beck, München 1895, Scientia-Verl., Aalen 1974 (Repr.), ISBN 3-511-00992-8, S. 263 f.
    104. E. Stemplinger: Art. Abtreibung. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Bd. 1, Stuttgart 1950, Sp. 56.
    105. Hippokrates: De natura pueri. 13.
    106. Cicero: Pro A. Cluentio Habito 11, 32.
    107. Corpus iuris civilis[B] 1 Digesten 25, 4, 1, 1 und 1 Digesten 35, 2, 9, 1.
    108. Gunter Pirntke: Heiraten im alten Rom. E-Book-Verlag AndersSeitig.de.
    109. Hartmut Matthäus: Der Arzt in römischer Zeit. Literarische Nachrichten – archäologische Denkmäler. I. Teil. Aalen: Limesmuseum, 1987.
    110. Soranos: Gynaecia 1, 20, 63–65.
    111. Peter Singer: Praktische Ethik. 2. Auflage. Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-008033-9 (Kapitel 7)., hier. S. 196 f.
    112. a b c Singer 1993, 197.
    113. Singer 1993, 224.
    114. Vgl. Singer 1993, 199 f.
    115. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–187.
    116. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 190.
    117. Constanze Huber zu Don Marquis, S. 2 (PDF; 52 kB). Vgl. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–202.
    118. AWO: Der § 218 in Zahlen
    119. Christiane Dienel: Das 20. Jahrhundert – Frauenbewegung, Klassenjustiz und das Recht auf Selbstbestimmung der Frau. In: Robert Jütte: Geschichte der Abtreibung. Beck, München 1993. SS 140ff, ISBN 3-406-37408-5.
    120. WHO Publikation 2011: Unsafe abortion – Global and Regional Estimates in 2008 (PDF; 3,6 MB) ISBN 978 92 4 150111 8
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    123. http://www.fiapac.org/
    124. Johanna Schoener: Abtreibungen: Engelmacherinnen sterben aus (abgerufen am 4. März 2012; PDF; 875 kB)
    125. Vgl. Grotjahn-Radbruch: Die Abtreibung der Leibesfrucht, 1921.
    126. Thomas Grossbölting: Der verlorene Himmel: Glaube in Deutschland seit 1945. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, ISBN 978-3-525-30040-4, S. 131 f.
    127. StGB: Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben.
    128. Dreher/Tröndle § 218 Rn. 2.
    129. Bundesgerichtshof (BGH), Az.: 5 StR 347/56 vom 20. November 1956, BGHSt 10, 5 f. (zur Begehung von § 218 StGB durch Verursachung einer lebenden, aber nicht überlebensfähigen Frühgeburt); Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage. Rn. 2 vor §§ 211 bis 216; ausführlich: Hans Lüttger, Der Beginn der Geburt und das Strafrecht, Probleme an der Grenze zwischen Leibesfruchtcharakter und Menschenqualität,, JR 1971, S. 133 (134 f.), jeweils m. w. N.
    130. BGH, Az.: 3 StR 25/83 vom 22. April 1983, BGHSt 31, 348 (348 [1. Leitsatz], 351 f.); BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (194[Leitsatz], 197)[8] (Mord und nicht bloß Schwangerschaftsabbruch am Kind in der Geburt, wenn jemand eine Schwangere nach Beginn der Eröffungswehen einen Abhang herunter stößt)
    131. BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (197)Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348). „Diese Auffassung führt zugleich zu einem erstrebenswerten Gleichklang der strafrechtlichen Begriffsbildung mit den medizinischen Anschauungen vom Geburtsbeginn und ermöglicht den erweiterten Strafschutz, der deshalb geboten ist, weil auch die Eröffungsperiode zu jenem Zeitraum gehört, in dem beispielsweise bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen von Geburtshindernissen medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können (Lüttger a. a. O. mit Hinweis auf das medizinische Schrifttum in Fußn. 23).“ unter Berufung auf Lüttger (s. o.), JR 1971, S. 133 (134 f.).
    132. a b Statistisches Bundesamt Schwangerschaftsabbrueche
    133. BGBl. 1992 I S. 1402.
    134. BVerfGE 88, 203
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    136. Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. Hrsg.: Albin Eser. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12).
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    138. Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. Hrsg.: Albin Eser. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12–18).
    139. Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. Hrsg.: Albin Eser. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 17a).
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    150. BVerfGE 39, 1
    151. BVerfG 86, 390
    152. BVerfGE 88, 203.
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    155. Statistisches Bundesamt
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    159. a b Niederländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch 2009 (PDF; 265 kB). Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „nl“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
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