Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung

Die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) ist eine Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz, DB Station&Service und DB Energie, die sich mit der Finanzierung von Eisenbahnprojekten befasst.

Gesetzlicher Rahmen

Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) enthält in seiner Anlage den „Bedarfsplan für die Bundesschienenwege“, der verschiedene Bauvorhaben aufzählt und nach Dringlichkeit sortiert. Gemäß § 9 des Gesetzes bedarf die Durchführung dieser Vorhaben einer Übereinkunft – diese Funktion erfüllt die BUV. Sie ist seit 2018 in Kraft und ersetzt die Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Durchführung von Investitionen in die Schienenwege des Bundes (RV 2020) aus dem Jahr 1999.[1]

Inhalte

Die BUV ordnet an, dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) früher in die Planung einbezogen werden wird, womit Differenzen möglichst früh geregelt werden sollen. Auch durch eine frühe und umfassende Bürgerbeteiligung sollen spätere verwaltungsrechtliche Streitigkeiten vermieden werden; unter anderem indem Forderungen der Bürger, wie nach zusätzlichem Lärmschutz, früh einbezogen werden können.[2]

Eine weitere Neuerung gegenüber der RV 2020 ist die vollständige Übernahme der Planungskosten durch den Bund, anstelle der vorher geltenden Pauschale von 18 % für Planungskosten. Wie hoch der Eigenanteil des Vorhabenträgers (in der Regel die DB Netz) an den Gesamtkosten ist, misst sich an dem betriebswirtschaftlichen Nutzen des Projekts. Weiterhin verpflichtet sich der Träger verbindlich zur Inbetriebnahme, was mit Pönalzahlungen bewehrt ist.[1]

Nach Abschluss der Leistungsphasen 1–2 der HOAI (Grundlagenermittlung und Vorplanung) eines Projekts berichtet das Bundesverkehrsministerium dem Deutschen Bundestag im Rahmen der parlamentarischen Befassung über die ermittelte Vorzugsvariante und Alternativvarianten. Der Bundestag kann dabei Änderungen an der Vorzugsvariante fordern. Auf diese Weise soll die politische Zustimmung sichergestellt werden, um zu vermeiden, dass es im späteren Planungsprozess zu Klagen und damit zu Verzögerungen und Kostensteigerungen kommt, sollte diese Zustimmung nicht gegeben sein.[3]

Der Bundesrechnungshof kritisierte die geplante BUV vor ihrer Verabschiedung in einem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Unter anderem wurden Mehrbelastungen des Bundeshaushaltes befürchtet.[4]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung. Eisenbahn-Bundesamt, abgerufen am 2. März 2022.
  2. Das ändert sich durch die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung. In: Allianz pro Schiene. 25. Juli 2017, abgerufen am 2. März 2022.
  3. Parlamentarische Befassung beim Ausbau des Schienennetzes nach dem Bundesverkehrswegeplan. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, abgerufen am 2. März 2022.
  4. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über den Entwurf einer Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV). Bundesrechnungshof, 20. Juli 2017, abgerufen am 29. Januar 2024.