Wikipedia:Urheberrechtsfragen

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.


Artikelimport aus externen Wikis

Hallo, als Basis für den Artikel Klingenfänger habe ich die Historie aus dem externen Wiki importieren lassen: [1]. In der Zusammenfassung beim Import habe ich zusätzlich den Link und die dortige Lizenz angegeben. Auf der Diskussionsseite des Artikels stellt sich nun die Frage ob das so ausreichend war oder ob noch eine zusätzliche Kennzeichnung der Weiternutzung erfolgen muss. Bitte um Klärung des Sachverhalts.--Avron (Diskussion) 11:10, 19. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Liedtext mit Kommentaren / Verweisen

Ich beziehe mich auf (die fragliche Version) des Artikels "Lieder (Adel-Tawil-Lied)". Hier wird der Liedtext wiedergegeben, allerdings mit umfangreichen Anmerkungen und Verweisen. Ein reiner kommentarloser Liedtext ist URV, aber diese Form halte ich für vertretbar. Siehe dazu auch die Anmerkungen auf der Disk.seite.

Also: URV oder zulässig? --tsor (Diskussion) 12:43, 20. Nov. 2013 (CET)Beantworten

commons:Template:PD-AustrianGov

Hallo, ich weiß es geht um ein Commonsthema. Nur hier wird Deutsch gesprochen und nicht so schnell gelöscht wie auf commons. Und es betrifft mehrheitlich „unsere“ Artikel.

Also, sind Bilder, Wappen, Flaggen, Briefmarken, usw. die mit der Template ausgestattet sind auf commons sicher? Ist die Beschreibung so das auch die nicht deutschsprechenden Admin damit zurechtkommen [2]? Es ist in der Vergangenheit schon mehrfach zu Löschungen gekommen trotz Verwendung der Template. Vielleicht gibt es einen anderen, zusätzlichen Gesetzestext der in die Beschreibung kann. Oder ein Musterurteil. Kann hier jemand was dazu sagen? Gruß --Knochen ﱢﻝﱢ‎  20:07, 25. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Pressefoto unter CC-BY-SA

Unter diesem Link findet sich ein Foto von Stephanie Erben mit der Angabe "Hier finden Sie ein druckfähiges Pressebild zum Download (tif-Datei 2,7 MB). Der Abdruck ist kostenfrei möglich. CC-BY-SA". Es ist jedoch kein Fotograf angegeben. Spricht unter diesen Voraussetzungen irgendetwas dagegen, das Foto bei Commons hochzuladen, bzw. was ist in einem solchen Fall zu beachten? --slg (Diskussion) 13:52, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Da auch in den EXIF oder IPTC-Daten des Fotos keinerlei Urheberinformationen zu finden sind, würde ich mich auf die unverlinkte (1. Fehler) und urhebernennungslose (2. Fehler) Angabe "CC-BY-SA" auf der Website nicht verlassen. Frau Erben hat das Foto sicherlich nicht mit dem Selbstauslöser eigenhändig angefertigt. Ich würde dort einfach mal per mail auf die fehlerhafte Anwendung der CC-Lizenz hinweisen und um Aufklärung bitten. Die auf solchen Seiten übliche Formulierung "druckfähiges Pressebild" läßt nicht darauf schließen, daß die Mitarbeiter der Dame hinreichenden Informationen über diese Lizenz und ihre Auswirkungen haben. -- Smial (Diskussion) 14:29, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Hmmm. Mir wäre es ja lieber, eine solche Nachricht würde jemand formulieren, der in Sachen Bildlizenzen informierter und versierter ist als ich. Ich verfüge diesbezüglich auch nur über die allernötigsten Grundkenntnisse (hätte z.B. nicht gewusst, dass auf den Lizenztext verlinkt werden muss). Falls ein hier mitlesender Lizenzexperte sich dazu bereit erklären würde, sage ich schon mal danke im Voraus. Wäre sehr lieb ;) --slg (Diskussion) 18:29, 4. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Vitra Design Museum nachts1.jpg Beiwerk oder nicht Beiwerk?

Bei diesem Bild kam im Rahmen eines Löschantrags die Frage auf, ob sich die Fotografie, die im Vordergrund des Museums platziert ist und auf eine momentan dort befindliche Architekturausstellung hinweist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Foto zeigt den Architekten Kahn, um den sich die Ausstellung dreht. Der Urheber der Gesamtfotografie bekam von seinem Anwalt die Auskunft, dass dies kein Problem darstelle, weil das betreffende Objekt weniger als 10% des Bildinhalts einnehme und demnach gemäß § 57 UrhG als "Beiwerk" bezeichnet werden können und daher keinen besonderen Schutz genieße.

Ich sehe das anders: Vermutlich sind die 10% eine Richtschnur, die sich in Urteilen herauskristallisiert hat. Dennoch sind diese 10% kein Automatismus, sondern bedingen, im Sinne einer Einzelfallwürdigung, dass sich das betreffende Objekt mehr oder minder zufällig auf dem Bild befinden muss und inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Bildaussage stehen darf (s. Recht für Fotografen: S.129) – z.B. eine Werbetafel für ein beliebiges Produkt, oder ein bemalter Lkw, der gerade durchs Bild fährt. Beides ist hier nicht gegeben:

  1. Die Tafel wurde wissentlich und temporär vor dem Museum platziert, um auf eine dortige Ausstellung hinzuweisen.
  2. Die Tafel hat durchaus eine exponierte Position auf dem Bild und fällt mit der großen Fotografie sofort ins Auge.
  3. Sogar auf Ebene der reinen Bildaussage besteht ein Zusammenhang: Geht man davon aus, dass das Hauptmotiv die Architektur des Gebäudes darstellt, so unterstreicht ein Plakat, das auf eine Architekturausstellung hinweist noch mal diese Aussage.

Kurzum: Durch Weglassen der Tafel ändert sich die Gesamtaussage des Bildes, daher kein Beiwerk. Wie seht ihr das? --Tuxyso (Diskussion) 08:09, 3. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Wie so oft in ästhetischen Dingen ist auch hier eine rein quantitative Analyse wenig zielführend. Da auch ein Objekt, dass nur wenige Prozent der Bildfläche einnimmt, ein Bild dominieren kann, muss man die Frage ob etwas „unwesentliches Beiwerk“ ist (oder nicht) eher daran festmachen, ob die An- bzw. Abwesenheit bzw. der Austausch des betreffenden Objekts die Bildaussage wesentlich verändern würde. Und genau das ist IMO im vorliegenden Motiv der Fall. Es wäre ja problemlos möglich gewesen eine Perspektive zu wählen, in der das Museum ohne diese Stele zu sehen ist. Die bewusste Entscheidung des Photographen, sie als wesentlichen Fixationspunkt in die Bildkomposition einzubeziehen, ist ästhetisch durchaus nachzuvollziehen, widerspricht aber leider ihrer Einordnung als nach §57 UrhG. zulässiges „unwesentliches Beiwerk“. --Martin K. (Diskussion) 11:45, 3. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Sehe ich wie Martin. Die Stele ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufnahme und beeinflusst deren Charakter entscheidend. Daher kann es nicht einfach als Beiwerk abqualifiziert werden. --ireas :disk: 17:33, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Ein unwesentliches Beiwerk bedeutet, dass das Beiwerk unwesentlich ist. Unwesentlich bedeutet, dass es nicht das Wesen des Bildes ausmacht. Da hier die Fotografie gerade mal 5 % der Bildfläche ausmacht kann hier kaum von wesentlich gesprochen werden. Martin Kraft verwechselt hier offensichtlich "unwesentlich" mit "unauffällig". Es ist unstrittig, dass das Hauptmotiv hier das Bauwerk ist, was 90 % des Bildes ausmacht, egal ob sich das Poster im goldenen Schnitt befindet oder am Rand. --93.194.127.80 13:22, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Das sehe ich anders. Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2: Unwesentlich ist, „was im Bezug zum Hauptgegenstand so nebensächlich ist, dass es ... ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen, und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter ... dies bemerkte.“ Wie oben schon dargelegt, beinflusst diese Stele nicht nur durch ihre Position, sondern auch durch den Inhalt den Gesamtcharakter des Bildes wesentlich. Es handelt sich daher nicht um unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 87 UrhG. --ireas :disk: 13:35, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Das Bild ist zwar inzwischen gelöscht worden, aber inwieweit eine Fotografie, die 5 % der gesamten Bildfläche (und nur um diese geht es, nicht etwa um das ganze Plakat mit viel schwarzer Fläche und etwas weißer Schrift) den Gesamtcharakter des Bildes trägt ist fraglich und letztlich eine fragwürdige Spekulation. Denn es ist ersichtlich, dass hier nicht die Kahn-Fotografie Hauptmotiv ist und ob hier eine Kahn-Fotografie ist oder eine andere oder gar keine sondern nur eine Poster mit irgendwelchen Ornamenten, die keine Schöpfungshöhe hätten, ist so lang wie breit. --91.52.236.26 20:22, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Löschforderung der Generaldirektion der Bayerischen Archive

http://archiv.twoday.net/stories/565877119/ --Historiograf (Diskussion) 03:37, 4. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Ich hab das Mal nach Wikipedia:GLAM kopiert. --Ordercrazy (Diskussion) 08:45, 9. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Aufzeichnung eines Gesprächs Hitlers

Wie steht es mit dem Urheberrecht an diesem Tondokument (bei Archive.org)? Hier etwas zum Hintergrund. Könnte man das auf Commons laden, und welche Lizenz würde passen? Dankeschön und Grüße   • hugarheimur RIP Klara Winter 17:11, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Eine Frage ist natürlich die der Authentizität. Urheberrechtlich kommt zum einen ein Schutz des Gesagten als Sprachwerk in Betracht. Bei einem elfminütigen, nicht ganz trivialen Gespräch gehe ich davon aus, dass es geschützt ist. Die Schutzfrist beträgt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, ist also im Fall Hitlers noch nicht ausgelaufen. Zum anderen ist die Aufnahme nach § 85 UrhG geschützt. Dieser Schutz läuft 50 Jahre nach der Erscheinung, sonst der ersten öffentlichen Wiedergabe, sonst der Herstellung ab. Wichtig wäre also zu wissen, wann die Aufnahme erstmals veröffentlicht wurde. Da der Inhalt der Aufnahme, wie oben beschrieben, aber geschützt ist, kann die Aufnahme mMn. zurzeit nicht verwendet werden. --ireas :disk: 17:31, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Nun gut, ich hatte auf irgendeinen Kniff im finnischen Urheberrecht gehofft – Wunschdenken –, weil die Dateien ja bei Archive.org stehen. Schöne Grüße   • hugarheimur RIP Klara Winter 18:01, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Gut, mit dem finnischen Urheberrecht kenne ich mich nicht aus. Selbst wenn das dort ginge, könntest du die Datei dann nicht in der deutschsprachigen Wikipedia verwenden. --ireas :disk: 18:08, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Am Schutz des Tonträgerherstellers sollte es nicht scheitern. Der Tonträger wurde ja 1942 hergestellt, aber
[…] Für den Tonträgerhersteller bestand […] vor dem 1. 1. 1966 kein Schutz nach urheberrechtlichen Bestimmungen, sondern nur nach § 1 UWG, §§ 823, 826 BGB (vgl. RGZ 73, RGZ Band 73 Seite 294 ff. - Schallplatten; Schricker/Vogel, a.a.O., § 85 Rdn. 2). Dieser wettbewerbsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Schutz ist jedoch nicht als Schutz im Sinne des § 129 Absatz 1 UrhG anzusehen mit der Folge, daß die Rechte des Tonträgerherstellers nach § URHG § 85 UrhG nur für die ab dem 1. 1. 1966 erbrachten Leistungen entstehen konnten (so die h. M., vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, a.a.O., § 129 Rdn. 1; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 129 Anm. 4; Schricker/Katzenberger, a.a.O., § 129 Rdn. 17; a. A. wohl v. Gamm, a.a.O., § 129 Rdn. 1). (BGH, Urteil vom 14.10.1993 – I ZR 161/91 = GRUR 1994, 210 – Beatles)
Grüße, — Pajz (Kontakt) 18:27, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Ich korrigiere mich mit Blick auf BGH Urt. vom 7. Oktober 2009 – I ZR 80/04 – Tonträger aus Drittstaaten II. Ggf. war der Tonträger in der EU andernorts am 1.7.1995 noch geschützt, wenn auch niemals in Deutschland, dann könnte er mitunter auch neuerdings wieder geschützt sein (s.a. Dreier/Schulze, 4. A., § 85 Rn. 48). Und den könnte dann mitunter auch unser Tonträgerhersteller beanspruchen, weil Finnland EU-Land ist. Nur der übliche Wahnsinn im europäischen Urheberrechtssystem. — Pajz (Kontakt) 18:37, 5. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Ausgeschnittenes Bild aus mehr als 100 Jahre alter, zwischenzeitlich digitalisierter Zeitschrift

Hallo!

Aus einer über 100 Jahre alten Fachzeitschrift möchte ich ein Bild verwenden. Die Zeitschrift liegt als Scan auf einem Bibliotheksserver vor. Kann man das aus dem Scan einfach ausschneiden,oder entstehen durch das Scannen neue Schutzrechte?--84.59.161.143 12:24, 6. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Hallo IP, durch das Scannen entstehen keine neuen Schutzrechte. Wenn der Urheber als mehr als 70 Jahre verstorben oder nicht ermittelbar ist, kannst du den Scan oder einen Ausschnitt davon hochladen. Im letzteren Fall solltest du genau dazuschreiben, was du unternommen hast, um den Urheber zu ermitteln. Grüße, --ireas :disk: 12:48, 6. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Danke und Gruss
Da die Zeitschrift älter als 100 Jahre ist, muss man in diesem Fall nichts mehr ermitteln. --Hubertl (Diskussion) 14:53, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Wieso das? --ireas :disk: 15:01, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Vermutlich meint Hubertl, dass dann die 70 Jahre auf jeden Fall vorbei seien. Das ist aber voreilig. Es müssen 70 Jahre seit dem Tod des Urhebers bzw. bei Miturhebern seit dem Tod des letzten Miturhebers vergangen sein. Ist die Zeitschrift unwesentlich älter als 100 Jahre, kann die Frist abgelaufen sein, muss es aber nicht. War ein Autor bei Abdruck seines Werks 20 Jahre alt und ist mit 90 Jahren verstorben, endet das Urheberrecht 140 Jahre nach dem Abdruck. Es lohnt also vielleicht doch, zu recherchieren. --Lapp (Diskussion) 15:10, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Bei 100 Jahren wird angenommen, das die entsprechenden Fristen alle abgelaufen sind. In diesem Fall gibt es keinen Miturheber, man kann davon ausgehen, dass das Bild von einer Person und nicht von mehreren gemacht wurde. Natürlich kann man Rechenbeispiele anführen, im Extremfall wären da sogar 140 Jahre theoretisch aufrechenbar. Aber im Normalfall reichen die 100 Jahre, was auch praktisch so gehandhabt wird. Nicht nur bei uns. Bislang ohne Probleme. Man muss nicht alles auf Komma und Punkt erfüllen und sich nicht jeden nur denkbaren Sachverhalt - unabhängig von der Sachfrage - durchüberlegen. Da es sich um ein veröffentlichtes Bild handelt, engt das die Sache noch mehr ein, weil die Erstveröffentlichungsfrage wegfällt. Papst ist gut, papstiger gehts meistens nicht. --Hubertl (Diskussion) 15:32, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Hubertl: Du nimmst das an: die Regeln der de WP nehmen dies nur an, wenn nach hinreichend gründlicher Recherche entweder der Urheber oder dessen Lebensdaten unauffindbar bleiben. Und dazu müsste bei dem Bild in der Zeitschrift zumindest mal nach einem Bildnachweis/verzeichnis geschaut werden. syrcroпедия 16:31, 7. Dez. 2013 (CET)
@Hubertl: Lektüretipp. Bitte nicht so voreilig. Zu „Man muss nicht alles auf Komma und Punkt erfüllen“ – wir haben hier eine pragmatische Regelung mit klaren Kriterien eingeführt. Diese Kriterien sind fix und müssen auch auf Punkt und Komma erfüllt werden – alles andere würde die Grenze zu dem, was wir akzeptieren, nur nach und nach verschieben. Ergo: Es mag sich verdammt regelhuberisch anhören, aber ein 99 Jahre altes Foto mit unbekanntem Urheber müssen wir zunächst löschen. Ein anderes Kriterium ist die erfolglose Recherche – sie ist unabdingbar, auch in diesem Fall. Yellowcard (D.) 20:23, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
du hast mit den 99 Jahren recht, aus diesem Grund nehmen wir ja üblicherweise >100 an. --K@rl 20:47, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Bild gelöscht wegen Urheberrechtsverletzung

Hallo, habe in der letzten Woche ein Bild hochgeladen, das ich zugegebenermaßen zuvor von einer fremden Website downgeloaded habe. Die Sache ist aber, dass ich eine Erlaubnis des Urhebers des Bildes bekommen habe, dieses Bild zu verwenden. Kann ich dies irgendwie beweisen, damit das Bild doch noch hochgeladen werden kann? Oder ist es die bessere Methode sich das Bild im Original schicken zu lassen (und nicht downzuloaden) und es dann anschließend hochzuladen? Danke für die Hilfe, viele Grüße--Anbaen (Diskussion) 12:38, 6. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Achso, ich sollte wohl dazu sagen, dass das Bild natürlich schnell gelöscht wurde, nachdem ich es online gestellt habe und als Grund dafür wurde eine "Urheberrechtsverletzung" angegeben ;)--Anbaen (Diskussion) 12:39, 6. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Hallo Anbaen, am besten schickst du die Freigabe an permissions-de (at) wikimedia.org. Dort wird sie dann geprüft und ggf. wird das Bild wiederhergestellt. Grüße, --ireas :disk: 12:49, 6. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Näheres dazu, wie so eine Freigabe durch den Urheber/Rechteinhaber am Besten erfolgen sollte (sofern der Urheber nicht einfach selbst die Freigabe unter einer freien Lizenz auf seiner Website vermerkt), findest du unter Wikipedia:Textvorlagen. --Kam Solusar (Diskussion) 19:02, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Massenlöschanträge von Commons-Benutzer LGA

Commons-Benutzer LGA stellt seit längerer Zeit massenlöschanträge gegen ganze Kategorien mit Verweis auf Commons:FOP#Germany Wenn diese Löschanträge alle durchgehen gibt es hier bald keine Bilder mehr. Irgendwie bezweifle ich, dass diese Löschanträge alle berechtigt sind oder der Benutzer überhaupt alle Bilder in diesen Kategorien anschaut. --79.216.35.162 10:30, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten

OMG, Hilfe, Commons muss geschlossen werden. Soviel Unfug traut sich nur jemand anonym zu verzapfen.
Zumindest für einen Teil der Bilder hat LGA völlig recht, nicht jedoch bei der Luftaufnahme vom Stadion (soferne eine grundsätzliche Bewilligung vorliegt in Deutschland, dass Luftaufnahmen generell frei sind, was zumindest in Ö nicht immer der Fall war). Wenn die Einwilligung zB von der Autostadt vorliegt, Innenaufnahmen zu machen und mit einer weitreichenden freien Lizenz (inkl. commercial) ins Netz zu stellen, dann hat der Ein/Ersteller diese Einwilligung auch tatsächlich anzuführen. Und zwar unmissverständlich, dafür gibt es die OTRS-Freigabe. Einwände von Stepro, dass LGA den § 59 URG nicht versteht, zeigen nur, dass Stepro offenbar - bezogen auf die Frage Innen/Aussenraum - nicht in der Lage ist, Absatz 1 zu verstehen. Wobei es wirklich schwer nachvollziehbar ist, was an diesem einen Satz nicht verständlich ist. Auch der Hinweis, dass das Sanssouci-Urteil falsch ist, zeigt seine mangelnden Rechtskenntnisse, hier ist der Außenbereich nicht der Park sondern die umgebenden Mauern. Von den dort umgebenden Straßen darf man alles fotografieren, das ist öffentlicher Grund. Nur gibts dabei kaum was zu fotografieren. Rechtshinweis: Urteile sind nie falsch, sie sind oder sie sind nicht. Solange es kein anderes Urteil gibt. Und schon gar nicht sind BGH-Urteile falsch! Punkt - ohne wenn und aber. Aber das wird ein juristischer Laie wahrscheinlich nicht verstehen.
Die Rechtslage in Österreich ist hier - was Innenaufnahmen betrifft - eine andere, hier gilt, dass, wenn ein Bauwerk öffentlich zugänglich ist, im Prinzip das fotografieren unbeschränkt erlaubt ist, was aber wiederum durch das Hausrecht eingeschränkt werden kann, welches selbstverständlich zu beachten ist. Darum: Eintrittskarten beachten, hier gibt es oft einen Hinweis auf Aushänge, welche das regeln. Aber auch in Österreich gibt es Regeln, welche den öffentlichen Raum genau definieren, die Kameraposition in einer gegenüberliegende Wohnung eines Objekts ist nicht öffentlicher Raum. --Hubertl (Diskussion) 11:17, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Offenbar bist du nicht in der Lage, geltendes Recht zu interpretieren. Du musst nicht überall deinen Senf dazugeben und hier bist du in den letzten Jahren nicht durch Fachkenntnis aufgefallen. Oder geht es nur ums Bashing gegen andere Benutzer? Mauern um Sanssoucci müssen wohl auch erst erfunden werden...--2.202.137.144 11:42, 7. Dez. 2013 (CET) PS: wenn du nicht aus heiterem Himmel hier aufgeschlagen wärst, dann wüsstest du, dass Hausrecht bei Betrachtungen zum Urheberrecht ignoriert wird.Beantworten
Und von welchem Recht sprichst du vom deutschen oder östereichischen? --K@rl 12:25, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
@Karl: Es geht um Massenlöschanträge gegen Fotos von deutschen Stadien und der Autostadt Wolfsburg, also um deutsches Recht. --2.202.137.144 12:53, 7. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Hubertl stellt die Sach- und Rechtslage korrekt dar. Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph 13:00, 7. Dez. 2013 (CET).Beantworten

Fehlerhafte Anwendung von Lizenzen in der WP

Guten Morgen, anlässlich eines unschönen Falles auf VM aktuell ist eine Frage wieder hochgekommen, die ich Mitte des Jahres schon einmal gestellt hatte: Warum sind auf WP die CC-Lizenzen erfüllt, wenn man auf eine Bildbeschreibungsseite weitergeleitet wird. Zu dieser Zeit gab es keine Antwort; jetzt ist mir aber durch die VM ein Gerichtsurteil bekanntgeworden vom LG München, das genau diese Praxis als fehlerhaft ansieht. Für uns ist das kein Problem bei Bildern, die von Urheber selber hochgeladen wurden, da davon auszugehen ist, dass eine Zustimmung zur Nennungspraxis vorliegt. Bei allen anderen CC-BY lizensierten Bildern, also Bildern wo Urheber und Hochladender nicht identisch sind, erfüllt die WP damit aber nicht die in der Lizenz geforderten Anforderungen. Das ist nicht nur für uns ein Problem, sondern im übrigen auch für Nachnutzer. Die werden daran gewöhnt, dass man Bilder einfach ganz ohne Namensnennung benutzen kann. Frage jetzt hier: Wo ist der richtige Ort, um eine Lösung des Problems zu besprechen? Das betrifft schätzungsweise ein paar mehr Bilder, dürfte also nicht gerade einfach sein. Zu allen problematischen Bildern müssten die Lizenzen direkt am Bild (oder eventuell auch auf am Fuß der Seite) angegeben werden. Gruß --engeltr 10:28, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Oh oh, Pandora lässt grüßen. Wünschenswert wären m.E. zunächst einmal Kommentare von Juristen zu diesem Urteil. Dann kann man über Konsequenzen diskutieren. (Mit den CC 4.0-Lizenzen entfällt dieses Problem; eine Umlizenzierung 3->4 ist aber nicht zulässig.) --Túrelio (Diskussion) 11:01, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Weshalb geht das Problem den mit 4.0 weg? Ich sehe ehrlich gesagt im Wesentlichen keine Änderung. Gruß --engeltr 11:37, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
kostenloser Rechtstipp: Kommentare von Juristen gibt es vor dem Urteil, nach dem (rechtskräftigen) Urteil sind Kommentare überflüssig weil für den gegenständlichen Fall nicht abänderbar, außer, der angesprochene Sachverhalt ist mit einem anderen Fall nicht identisch. Nur so nebenbei über das, was ein Urteil darstellt! Wir sollten uns aber rechtzeitig über die Konsequenzen von 3.0 auf 4.0 im Klaren sein. Das obige Urteil wird aber wg. 4.0 bei ca 10 Mio. Bildern (Annahme) keine Änderung erfahren, da von 3.0 nicht auf 4.0 hochlizensiert werden kann (Sorry für die Wiederholung, danke für den Hinweis, Turelio!). --Hubertl (Diskussion) 11:52, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Um den Aspekt der Freiwilligenleistung zu fördern, sollte man sich mehrere Modelle überlegen. Was das obige Urteil betrifft muss man davon ausgehen, dass diese Vorgabe auch für Wikipedia zu gelten hat. Beide Projekte laufen auf unterschiedlichen Servern, und genau das war der Kernpunkt des Urteils, dass es eben nicht gilt, dass man sich darauf verlassen kann, dass durch einen Klick die geforderte Information, die der Fotograf bestimmt, auch wirklich abrufbar ist. Hier wäre zu prüfen, ob die in WP verwendeten Bilder auf demselben Server liegen wie WP auch, was vielfach der Fall ist, aber eben nicht immer. Das Urteil unterstreicht die langjährige Forderung von einer Gruppe von Fotografen, die darin auch den Vorteil sehen, dass sie selbst damit stärker in den Blickpunkt für etwaige Nachnutzer rücken, weil sie sich auch als professsionelle Fotografen verstehen. Was aber den "normalen" Wikipedianern und Fotografen zu einem großen Teil nicht so wichtig ist.

Eine andere Frage ist aber, wie man den Umgang zwischen Wikipedia und der Welt draußen pflegt. Wikipedia ist nichts ohne Leser, schon gar nichts ohne seine Spender. Natürlich am allerwenigsten ohne seine Autoren. Hier gibt es ein tradiertes Wechselspiel, welches aktuell noch sehr stabil ist, schon allein deswegen, weil WP inzwischen eine Monopolstellung hat. Man darf aber trotzdem nicht außer Acht lassen, dass diese Stellung auch mehr Verantwortung bedeutet. Eben auch im Umgang mit Außen.

Zusätzlich muss auch einmal erörtert werden, wie man mit den Ergebnissen von explizit geförderten Fotografieprojekten umgeht. Hat hier die Community ein Einspruchsrecht dahingehend, welche Stellung geförderte Bilder gegenüber denen, welche in ausschließlich freiwilligen Zustandekommen erbracht wurden? Ist es wünschenswert, dass semiprofessionelle oder auch offen als professionelle Fotografen agierende Mitarbeiter, die zu einem großen Teil auch von WMDE oder AT gefördert werden, den Vorrang bekommen vor Mitarbeitern, welche nicht so professionell sind? Wenn es sich um Bilder handelt, die eine ähnliche Qualität haben, dann ist meiner Meinung nach schon aus grundsätzlichen Überlegungen immer den nicht Geförderten der Vorzug zu geben. Ebenso sollten Lizenzverstöße bei geförderten Bildern sehr vorsichtig gehandhabt werden. Derjenige, der diesen Lizenzverstoß gemacht hat ist vielleicht auch Mitfinanzier dieser Bilder. Man weiß es nicht.

Mit Sicherheit wird ein derartig Abgemahnter in Zukunft kein Spender mehr sein, wenn er aus heiterem Himmel eine Abmahnung über mehrere hundert Euro (im gerade diskutierten Fall geht es um 730 Euro) ohne vorhergehende Kontaktaufnahme bekommt. Und er wird auch in seinem Bekanntenkreis kein gutes Wort mehr über uns verbreiten, was dann in Folge eine weitere Reduktion der Spendeneinnahmen bedeutet.

--Hubertl (Diskussion) 12:21, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Du vermischt hier massiv eine mehr oder weniger komplizierte Rechtsfrage mit Fragen der "good practice" und führst nebenbei eine kuriose und völlig überflüssige Neiddebatte ein. Was hat das mit Urheberrechtsfragen zu tun? -- Smial (Diskussion) 13:11, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
@Hubertl: Fotografieprojekte sind doch gar nicht relevant für diese Diskussion... --Steinsplitter (Disk) 13:24, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Das Fotografieprojekt wurde deshalb in die Diskussion eingebracht, weil ich der Meinung bin, dass bei von WMDE - sprich der Community - geförderten Projekten die Frage der Abmahnung nicht allein über den Urheber sondern auch aus der Überlegung heraus diskutiert werden soll, dass ev. Abmahnungs"einkünfte" auch der Community zumindest zum Teil zurückgegeben werden könnten. Aber das ist, bezogen auf die Lizenzfrage (wie Stepro durchaus richtig erkannt hat, wenn auch überspitzt und nicht dem LG-Münchenurteil folgend) eine Nebendiskussion. Die Hauptdiskussion sollte die Frage der Autorennennung und Lizenz sein. Und zwar im Artikel. Aber auch hier gibt es Unterschiede, betrachtet man das aus der Urteilsbegründung:
Dieses legt im verhandelten Fall fest, dass ein Klick aufs Bild (damit man zum Bild mit allen Infos und vor allem zu den Lizenzen kommt) deswegen nicht ausreichend ist, weil sich dieses Bild auf einem fremden Server befindet. Aktuell ist bei uns so, dass ich in Wikipedia manchmal auf demselben Server bleibe, manchesmal direkt auf Commons geleitet werde. Wären alle Bilder auf dem Wikipedia-Server, dann müsste man eben diese Autorenangaben nicht machen. Dies ist etwas grob, trifft aber den Kern. Das Gericht geht davon aus, dass der Fremdserver ausfallen könnte und deswegen man eben die Bilder in der geforderten Art kennzeichnen muss.
Eine Lösung ohne Autorennennung unter dem Bild wäre, wenn wirklich alle verwendeten (sic!) Bilder per Klick auf de.wikipedia.org vorhanden wären. Als die eben bekannte Übersichtsseite.
von der Autorennennung beim Artikel selbst halte ich nichts. Auch deswegen, weil nur eine kleine Menge der Beiträge tatsächlich urheberrechtlich relevant sind. Das lässt sich aber nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand trennen. Was bei Bildern völlig anders ist, hier ist das Bild ohne Wenn und Aber geschützt. --Hubertl (Diskussion) 19:51, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Informiere Dich bitte, was ein Server ist, dann denke darüber nach, was "auf dem gleichen Server" bedeutet, dann sieh Dir die Serverfarm der Wikimedia-Projekte an und anschließend reflektiere darüber, welchen Unfug Du hier eigentlich schreibst. --Stepro (Diskussion) 20:09, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Es ist doch toll, wie unter der eigentlich richtigen weil neutralen Überschrift wieder sofort nur über Fotos diskutiert wird. Aufgrund der Murmeltiertaglastigkeit der Diskussion mache ich jetzt einfach mal c&p von hier:

Alle Autoren müssen jetzt mal ganz tapfer sein: Das ist nicht nur bei den bösen Bildern so, dass die Lizenzbedingungen in der Wikipedia nicht richtig eingehalten werden, sondern auch bei den guten Artikeltexten. Auch bei den Texten - die ebenfalls unter CC-BY-SA stehen - sind die Autoren nicht am Text genannt. Statt dessen sind sie in einer nicht intuitiv zu findenen Seite "Versionsgeschichte" versteckt. Und dort braucht man, je nach Länge der Versionsgeschichte, Nerven aus Stahlseil, um alle Autoren herauszufinden. Bei Fotos ist es immerhin noch recht leicht möglich, den Autor herauszufinden. Bei den meisten Artikeltexten halte ich das für schlicht unmöglich. Wenn nun jemand die tollen Artikeltexte aus Wikipedia in ebenso gutem Glauben wie die bösen Fotos nachnutzt, kann er genauso abgemahnt werden. Und im Gegensatz zu den Bildern halte ich die Erfolgsaussichten sogar für deutlich höher. Nur macht sich wohl bisher kaum jemand die Arbeit, oder es ist einfach nicht so bekannt wie bei den Fotos.
Unter jeder Seite steht "Informationen zum Lizenzstatus eingebundener Mediendateien (etwa Bilder oder Videos) können im Regelfall durch Anklicken dieser abgerufen werden." - wenn man sucht, findet man also sogar den Hinweis, aufs Bild zu klicken. Dort sieht man dann recht schnell den Autor. Wo man die Autoren der Texte findet, wird dagegen nicht verraten.

Vorschlag als erste Abhilfe:

  1. Alle gewünschten Lizenzierungsformulierungen auf der Lizenzseite entfernen und ausschließlich die vorgesehenen Lizenzbausteine benutzen. Diese evtl. zur Klarstellung verbessern.
  2. Unter jeden Wikipedia-Texten stehen ab sofort alle Autoren, denn wir schreiben für Leser, und es gibt nun mal einige Nachnutzer, die auf unser Logo mit dem Slogan „Freie Wikipedia“ derart reagieren, dass sie Texte und Bilder für vollkommen frei halten oder die kaum ermittelbaren Autoren nicht finden können.

Mir scheint das noch brandaktuell zu sein. Vielleicht packe ich den Text in eine Vorlage, und binde ihn einfach immer ein, wenn alle paar Wochen die Diskussion wieder aufkocht, ohne dass eine Lösung angestrebt wird. --Stepro (Diskussion) 13:26, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Angesichts des Windes der hier um freie Lizenzen gemacht wird, ist es geradezu erschreckend, auf welchen tönernen Füßen die Wikipedia nicht nur bei dieser Urheberrechtsfragen zu stehen scheint?! Hat das alles eigentlich mal irgendwer (Foundation oder Verein) auf Herz und Nieren geprüft – und zwar ohne in der konkreten Umsetzung sämtliche Grauzonen ausnutzen und vom Good-will aller Autoren auszugehen?!
Mir fehlt der Einblick in Personal, Aufgaben und Struktur von WMDE und der Foundation, aber wären die Urhheberrechts- und Lizenzfragen (also z.B. die Betreuung der hießigen Seite) nicht eigentlich etwas, für das man eine ganze Volljuristen-Stelle schaffen könnte/sollte? Die Methode, das hier von mehr oder weniger kompetenten Laien ausdiskutieren zu lassen, kann's ja auf Dauer nicht sein?! Immerhin geht es hier nicht um irgende eine Klitsche, sondern um die rechtlichen Grundlagen einer der weltweit größten Websites... --Martin K. (Diskussion) 14:48, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Stimme sowohl in der Problembeschreibung als auch in den beiden Vorschlägen Stepro zu.
Und die Beantwortung der konkreten Fragen von engeltr würden mich auch interessieren – wie ist das Urteil des LG München einzuordnen? Den Schluss, dass die Nutzung innerhalb der Wikipedia unproblematisch sei, weil einer Nachnutzung in dieser Form konkludent zugestimmt werde, halte ich für sehr gewagt bis falsch: Sehr viele Fotos werden auf Commons hochgeladen, ohne direkt in Artikel eingebunden zu werden (sondern werden nur in Kategorien einsortiert oder in lokalen Galerien eingebunden). Oft sind es andere Autoren, die dann die Bilder in passenden Artikeln einbinden. Sind das alles Urheberrechtsverstöße? Ganz zu schweigen von den frei lizenzierten Fotos, die nach Commons importiert wurden (Flickr et al.)? Ich sehe zwei Möglichkeiten: Das Urteil des LG München ist falsch oder aber wir haben hier ein riesiges Problem, das sich nur dadurch lösen lässt, an jeder CC-lizenzierten (CC-0 ausgenommen) Datei in der Bildunterschrift Urheber und Lizenz zu nennen – projektweit. Yellowcard (D.) 19:08, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Übrigens hat auch Martin Kraft nicht Unrecht: Hier wäre es doch offensichtlich höchste Zeit, eine juristische Einschätzung einzuholen? Yellowcard (D.) 19:11, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
@Yellowcard es gibt da sicher auch Lösungen die dezent und eben doch beim Bild sind. So wäre es vermutlich sogar über ein Programmierung zu erledigen, dass die Lizenz und Urheber mit eine Schaltfläche bei jedem Bild erscheint, wenn man mit der Maus drüber fährt. Löst aber das Problem der vom Gericht gewünschten physikalischen Untrennbarkeit nicht. Denn, das die Lizenz und Autor nicht im Quelltext der Artikels erscheint, dieser Punkt erscheint mir das grössere juristische Problem zu sein, als die direkte Lesbarkeit. Denn wäre die Nennung der Lizenz und des Urhebers im Quelltext hinterlegt wäre die Nennung eben im Dokument erfolgt (Und damit befinden sich die Angaben auch automatisch auf dem selber Rechner wie das Dokument), und liegt nicht auf dem Commons Server (welche unter Umständen nicht erreichbar ist). --Bobo11 (Diskussion) 20:04, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Ja, das könnte man tatsächlich so sehen. --Stepro (Diskussion) 20:12, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Nö, die Mausoverfunktion funktiniert nicht bei allen Browsern und erst recht nicht auf allen Geräten und scheidet somit aus. --Alchemist-hp (Diskussion) 20:17, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Liest eigentlich noch irgendjemand das, worauf er antwortet? Bobo schrieb doch gerade, dass dies zwar techn. umsetzbar wäre, das Problem aber nicht lösen würde. Und dem habe ich zugestimmt. --Stepro (Diskussion) 20:34, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
(BK)@Alchemist-hp Klar hat die Mouseoverfunktion ihre Tücken, aber sie wäre trotzdem besser als der jetzt Zustand. Und auch bei der Mouseoverfunktion könnte der Lizenzangaben im Quelltext hinterlegt sein (beides zusammen sollte eigentlich vor Gericht als ausreichend betrachtet werden). Es muss nicht zwingend ein mehrzeiliger Text unter dem Bild sein. So wie ich das Urteil verstanden habe, wurde ja vor allem die nicht vorhandene Untrennbarkeit zwischen Bild und Lizenzangaben bemängelt. Wenn im Dokument X das Bild Y vorkommt, muss eben in dem Dokument X auch die Angaben zum Bild Y vorhanden sein, und das heisst bei einer CC-Lizenz nun mal in der Regel „nenne Lizenz und Urheber“. --Bobo11 (Diskussion) 20:39, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Andere Möglichkeit ist: unter dem Bild ein "*x" und irgendwo auf der gleichen Webseite (meistens unten) "*x - Bild: Urherber, Lizenz". Die Mausoverfunktion kann dann komplett entfallen. --Alchemist-hp (Diskussion) 20:55, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Klar gibt es noch andere Möglichkeiten, ich wollte nur auf eine Aufmerksam machen die eben nicht mit einem Textblock unter dem Bild den Artikel "verschandelt". Bezogen auf das Urteil ist es ben wichtig, dass die Lizenzinfo's irgendwie untrennbar mit dem Bild (oder der Bildeinbindung) verbunden sind. Nur Lizenzinfos auf Commons vorhanden, so erscheint es mir jedenfalls wenn ich das Urteil lesen, das reicht scheinbar nicht mehr.--Bobo11 (Diskussion) 12:51, 9. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Frühere Diskussionen, um die korrekte Lizenzierung von Bildern nach CC, GFDL et al direkt in den Artikeln unterzubringen, sind regelmäßig in ein grausliches Hauen und Stechen inklusive PA in alle Richtungen ausgeartet. Tenor: Die Fotografen wollen sich ungerechtfertigt in den Vordergrund drängen, die Textautoren wären dadurch massiv benachteiligt. Sämtliche beteiligten Autoren aufzulisten ist mindestens unhandlich, Versuche, das auf sog. Hauptautoren zu beschränken wurden als nicht praktikabel angesehen. Da ist schon viel Porzellan zerschlagen worden. Wenn am aktuellen Zustand irgendwas geändert werden soll, geht das in einem neuen Anlauf nur mit sehr sorgfältiger Planung und der Bereitschaft auf allen Seiten, auf die üblichen Stänkereien zu verzichten, um einen breiten Konsens zu erzielen. Ich sehe tiefschwarz für die Erfolgsaussichten - es ging ja auch hier und heute schon wieder ohne wirklich begründeten Anlaß los. -- Smial (Diskussion) 19:55, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Irgendwie wusste ich es schon immer, das Wikipedia ein krimineller Verein ist ;-) Nun bin ich sehr neugierig wie sich Wikipedia wieder aus dieser Schlinge befreien wird! Ein, zwei Einstweilige Verfügungen würden auch diese Sache beschleunigen. Bei jedem Artikel müsste mMn die Autorenliste genannt werden und bei jedem Foto (Bild) natürlich ebenso. Wikipedia MUSS mit einem guten Beispiel vorangehen! Alle Welt schaut auf uns!!! --89.246.44.37 20:10, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
(BK)Auf der sicheren Seite wären wir, wenn wir die Lizenzvorgaben bei Photos also genauso wie hier beschrieben, umsetzen würden.
Im konkreten Fall finde ich es allerdings befremdlich, dass Martina sich vorher nicht mit den Betreibern der Astro.ch-Seite in Verbindung gesetzt hatte, da diese allem Anschein nach zumindest versucht hatten, die Einbindung mit Anerkennung der Photographin umzusetzen. Sie machen es genauso, wie wir es tun. Von daher frage ich mich, ob die Abmahnung wirklich notwendig war. Ich denke eher, dass es auch anders geklärt hätte werden können. Offensichtlich waren die Betreiber dazu ja bereit, was von Martina zur Kenntnis genommen und in den Orkus verbannt wurde. Martina bezeichnet das (wiedermal) als Kampagne (siehe Zusammenfassungszeile) gegen sie.
Benutzer:Gestumblindi hatte hier übrigens eine interessante Interpretation der CC geschrieben. "Als "angemessene Form" kann man es m.E. durchaus interpretieren, wenn die Urhebernennung einen Klick entfernt ist. " (Benutzer:Gestumblindi am 10. April 2009 hier).
What's next? Ich befürchte, Martina wird vor einem ordentlichen Gericht Recht bekommen, spätestens dann müssen wir uns überlegen, wie wir damit umgehen. In einem ähnlich gelagerten Fall hatten einige Admins angefangen, die Bilder von dem Photographen aus den Artikeln zu entfernen. Vielleicht sollten wir mit Martinas Werken dann genauso umgehen, um Schaden von sowohl der Wikipedia ansich als auch den Nachnutzern, die versuchen, es uns gleich zu tun, abzuwenden. Denn derzeit schadet uns Martina meiner Meinung nach mehr, als dass ihre Photos uns nützen... --Odeesi talk to me rate me 20:14, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Es bringt meines Erachtens nach überhaupt nichts, hier irgendwelche Bilder zu entfernen. Wir hier haben ja nicht das Problem mit Fotos, die selber hochgeladen und eingebunden wurden bzw. wo klar ist, dass die Urheber die Gepflogenheiten hier kennen (Danke @Yellowcard, das war ein Fehler von mir. Nur hochladen alleine ist eventuell nicht genug.) --engeltr 20:44, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
@Engeltr: Das hast ja nicht (nur) Du geschrieben, sondern war wohl auch die Begründung des LG München in dem Urteil – es verweist ja auf die konkludente Handlung, weshalb die Nutzung in der Wikipedia keine URV sein soll. Ich halte diese Begründung aber für zu kurz gedacht, insb. wenn bspw. im Rahmen von WLM neue Nutzer ihre Fotos frei lizenzieren und auf Commons hochladen, aber nicht in Artikel einbinden – von konkludenter Zustimmung über die Lizenzbedingungen hinaus kann da wirklich keine Rede sein. Yellowcard (D.) 22:30, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
(Offtopic) Odeesi, du mußt jetzt sehr tapfer sein: In dem vom OP angesprochenen Urteil geht es nicht um ein Foto von Martina, sondern um das nebenstehende. Du kannst deine Kampagnge gegen eine unserer engagiertesten Mitarbeiterinnen gern an dieser Stelle umgehend wieder einstampfen. Man könnte auch sagen: Es ist zum Kotzen, daß in dieser Wikipedia von manchen Figuren beinahe jede passende oder unpassende Gelegenheit genutzt wird, Menschen anzugreifen, die einem nicht in den Kram passen. -- Smial (Diskussion) 00:16, 9. Dez. 2013 (CET)Beantworten
@Smial, mir kommen die Tränen. Und ich hoffe natürlich, dass Du noch den Weg zur Toilette findest, wenn Du Dich übergeben musst, allerdings fahre ich keine Kampa gegen Martina, nur finde ich es, um Deine Wortwahl zu nutzen, zum Kotzen, wenn Nachnutzer, die Bilder nicht anders als wir hier einbinden, mit einer Abmahnung über mehrere hundert Euro abgestraft werden sollen, weil sie Bilder einbinden und versuchen, CC3 einzuhalten.
Analog zu dem erwähnten Fall verletzen wir also regelmässig die CC3 nach Lesung eben dieser "verdienten" Mitarbeiterin, wenn wir (also nicht sie) Bilder von ihr auf de-WP einbinden, da der Regelfall eben nicht ist, dass wir, wie von CC3 verlangt, den Namen am Bild nennen. Von daher ist es für WP wie auch WMF (WMDE is ja nicht Betreiber von WP, die distanzieren sich ja regelmässig und ignorieren dementsprechend wohl Anfragen) relevant, wie mit den Bildern dieser Mitarbeiterin umgegangen wird, damit *.wikipedia.org eben nicht zum nächsten astro.ch wird. --Odeesi talk to me rate me 00:26, 9. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Anders also Stepro denke ich, dass die Textizenzen unproblematisch sind, da ja um genannt zu werden eine aktive Handlung nötig ist. Man kann die WP sicher nicht verklagen, nur weil man nicht wusste, was man tat. Andererseits ist das sichtbare zeigen aller Autoren sicher auch sehr schön, ich sehe zumindest keinen Grund warum man das nicht tun sollte. Und wenn sich nur einige Autoren dann etwas besser fühlen hätte man ja schon was gewonnen (Nachwuchswerbung und so). Mein Vorschlag für die Bilder wäre entweder, dass irgendwie auch die Urheber der Bilder am Seitenende genannt werden (nur müsste man dann irgendwie da hinverweisen, ka wie). Oder man Benutzt die im Print übliche Nennung a la "Foto: Max Mustermann, CC-BY-3.0". --engeltr 20:44, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Auch hier gilt (ähnlich wie bei den Fotos): Spätestens bei CC-lizenzierten Texten aus externen Quellen, die die Namensnennung einfordern, kann von konkludentem Handeln oder sie wissen ja, was sie tun keine Rede mehr sein. Gruß Yellowcard (D.) 22:32, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Wobei wir dabei ganz andere Probleme haben, da von externen Quellen übernommene Texte in den wenigsten Fällen per Versionsimport übertragen werden. In den meisten Fällen wird nur ein Hinweis auf den Originaltext und Lizenz eingefügt oder eine Kopie der Versionsgeschichte in der ersten Version eingefügt. Da ist es für Wikipedia-interne Software so gut wie unmöglich, externe Texte als solche zu erkennen. Deshalb können die externen Autoren auch kaum ausgelesen werden um dann zusammen mit den folgenden internen Bearbeitungen eine Liste der Autoren oder Hauptautoren zu erstellen. --Kam Solusar (Diskussion) 09:00, 9. Dez. 2013 (CET)Beantworten

PD 1944 ?

Kann man diese drei Scans von Textdokumenten mit der jeweiligen Lizens behalten? -- Cherubino (Diskussion) 19:50, 8. Dez. 2013 (CET)Beantworten

No 1: Wohl ja. No 2: sicher nicht. No 3: Wenn dass Teil einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung ist, ja. Ansonsten scheint es eine Paraphrasierung einer solchen zu sein, dann hat das keine Schöpfungshöhe, da die Punkte der Liste selber amtliche Werke wären, die Darstellung bzw. Paraphrase davon selber keine hinreichende eigene persönliche Schöpfung ist. syrcroпедия 10:01, 9. Dez. 2013 (CET)