Transsexuellengesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Kurztitel: Transsexuellengesetz
Abkürzung: TSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht, Personenstandsrecht
Fundstellennachweis: 211-6
Erlassen am: 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1981
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Juli 2009
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 unter dem Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) verabschiedet. Es soll Menschen mit von ihrem ursprünglich festgestellten Geschlecht abweichender Geschlechtsidentität (Transsexualität) die Möglichkeit geben, rechtlich in der zu ihrer empfundenen Geschlechtsidentität passenden Geschlechtsrolle anerkannt zu werden.

Es sieht entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung - „große Lösung“). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit kann zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen 1BvR 3295/07 derzeit dieselben wie für die Vornamensänderung.

Materielles Recht

Gesetzgebung in Deutschland und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Oktober 1978 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geböten es, den Geschlechtseintrag im Geburtenbuch zu ändern, wenn es sich um einen irreversiblen Fall von Transsexualität handele und eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei.[1]

Nach damaliger Rechtslage sah allein § 47 PStG die Berichtigung eines Registereintrags vor, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen war. Diese Regelung war so auf den transsexuellen Beschwerdeführer nicht anwendbar, der bei seiner Geburt zutreffend dem männlichen Geschlecht zugeordnet und damit in das Geburtsregister eingetragen worden war und sich erst später nach einer geschlechtsangleichenden Operation als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfand und dieses weibliche Geschlecht nunmehr anstelle seines männlichen im Geburtsregister eingetragen haben wollte. Zugleich war es seinerzeit nicht möglich, einen nicht seinem im Geburtenregister eingetragenen Geschlecht entsprechenden Vornamen zu tragen, insbesondere konnten Männer keinen anderen zusätzlichen weiblichen Beinamen führen als "Maria". Der sich nunmehr als weiblich empfindende Beschwerdeführer hätte also auch seinen männlichen Geburtsnamen behalten müssen.

Der im Personenstandsgesetz verwendete Begriff der Berichtigung konnte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung auch die Richtigstellung von Angaben bezeichnen, die erst nachträglich falsch geworden waren. Zur Lösung des Konflikts, der sich für Transsexuelle fortwährend aus der Diskrepanz zwischen der gelebten Geschlechtsrolle einerseits und der Führung von Vornamen des anderen Geschlechts in Urkunden und Ausweisen andererseits ergab, sollte jedoch in einer eigenen gesetzlichen Regelung angemessen gelöst werden.

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz über die Änderung von Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I, S. 1654), das zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist. Danach können sowohl der Vorname als auch die Feststellung des Geschlechts im Geburtenregister nachträglich geändert werden, wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die nicht mehr aktuellen Daten dürfen allerdings von den Registerbehörden nur noch sehr eingeschränkt an Dritte offenbart werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich seitdem in zahlreichen Entscheidungen mit dem TSG befasst und folgende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt:

  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personenstandsänderung (“große Lösung“) verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[2]
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung (“kleine Lösung)” verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG. [3]
  • Eine Person ist bereits nach Änderung ihres Vornamens entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben, [4] d.h. auch wenn (noch) keine geschlechtsangleichende Operation erfolgt ist
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte, dass die Vornamensänderung unwirksam wird, wenn der Antragsteller heiratet. Diese Regelung verletzt das grundgesetzlich geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. [5] Eine gesetzliche Neuregelung steht bislang aus.
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Personenstandsänderung für ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. [6] Die Vorschrift war weiter anwendbar, der Gesetzgeber musste aber bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Mit Art. 3 a des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007[7] ist das mit Wirkung zum 1. November 2007 (verspätet) geschehen. Das TSG ist seitdem auch auf Staatenlose und in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige anwendbar.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2: Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, das er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar [8] Mit dem Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009[9] wurde § 8 Abs 1 Nr. 2 TSG mit Wirkung zum 23. Juli 2009 aufgehoben.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verstößt insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG, als dass ein Transsexueller eine eingetragene Lebenspartnerschaft zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur begründen kann, wenn er sich zuvor einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig und personenstandsrechtlich bereits im neuen Geschlecht anerkannt ist [10] [11]. Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2005 [12] bedeutsam, die es beanstandet hatte, dass ein Transsexueller eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust seines geänderten Vornamens eingehen konnte. Eine Eheschließung führte regelmäßig zum Verlust des geänderten Vornamens, und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft war nur möglich nach einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Verfassungsverstöße hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr beseitigt, indem es die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung auch ohne “Geschlechtsumwandlung” zulässt. Damit bedarf es auch keiner unfreiwilligen Unfruchtbarkeit mehr. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstands (“große Lösung”) und für die Änderung des Vornamens (“kleine Lösung”) unterscheiden sich seitdem nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht stellt inzwischen entscheidend darauf ab, welchem Geschlecht sich eine Person psychisch zugehörig fühlt, dokumentiert durch eine Anpassung des Vornamens und des Personenstands. Das biologische Geschlecht erscheint dagegen zweitrangig, mit allen praktischen Konsequenzen [13] Rechtlich abgesicherte Beziehungen wie die Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften hingegen bleiben selbst von einer “Geschlechtsumwandlung” unberührt.

Zur Begründung verweist das Gericht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Transsexualität. Danach seien der Wunsch und die Durchführung geschlechtsangleichender Operationen – anders als bislang angenommen – nicht kennzeichnend für das Vorliegen von Transsexualität. Es komme vielmehr auf die Stabilität des transsexuellen Wunsches an, der individuelle Lösungen erfordere, von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über die hormonelle Behandlung bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung. Der Operationswunsch allein werde deshalb auch von Gutachtern nicht mehr als zuverlässiges diagnostisches Kriterium für das Vorliegen von Transsexualität angesehen. [14]

Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens und die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung

Für beide Vorgänge ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erforderlich, dass die antragstellende Person

1. sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3. sie

a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauernd rechtmäßig im Inland aufhält.

Rechtslage in Europa

Unabhängig von den Entscheidungen auf nationaler Ebene entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2002 zugunsten eines britischen Klägers, dass aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Pflicht eines Staates folgt, einen transsexuellen Menschen nach erfolgter geschlechtsangleichender Operation auch rechtlich als dem neuen Geschlecht zugehörig anzuerkennen [15]

Der EGMR entschied auch, dass der Staat seine Pflichten aus Art. 12 EMRK verletzt, wenn er transsexuelle Menschen nach operativer Geschlechtsanpassung daran hindert, eine Ehe mit einem Partner des (nunmehr) anderen Geschlechts einzugehen. [16]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits in den 1990er Jahren, dass es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstößt, wenn ein transsexueller Mensch wegen einer beabsichtigten oder durchgeführten Geschlechtsangleichung gekündigt wird. [17]

Ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft verletzt den in Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau, wenn er es einem operierten transsexuellen Menschen unmöglich macht, eine Ehe mit einer Person anderen Geschlechts einzugehen. [18]

Schließlich gewährleistet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, dass eine transsexuelle Frau bezüglich des Renteneintrittsalters gleich zu behandeln ist, wie Frauen, deren Geschlechtszugehörigkeit nicht das Ergebnis einer operativen Geschlechtsangleichung ist. [19]

Mit dem Gender Recognition Act von 2004 hat man in Großbritannien diese Vorgaben umgesetzt.

Auch in anderen europäischen Ländern gibt es die Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung Transsexueller in ihrem empfundenen Geschlecht. Manche Länder verlangen dafür eine geschlechtsangleichende Operation (so Frankreich und die Türkei), andere zumindest eine optische Angleichung durch eine Hormontherapie bzw. die Fortpflanzungsunfähigkeit (Belgien, Italien, Niederlande, Finnland, Polen, Schweden). Österreich, Spanien und Großbritannien verlangen keines von beidem. [20] Diesen Ländern gemeinsam ist dagegen eine Entscheidung auf der Basis von ärztlichen Gutachten. [21]

Dänemark [22] (2014), Malta [23] (2015) und Irland (7/2015) [24] haben ein Antragsverfahren ohne psychologische Begutachtung für die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eingeführt (Personenstands- und Namensänderung). In Norwegen und Schweden gibt es laufende Gesetzgebungsverfahren, die auf die Abschaffung der psychologischen Begutachtung zielen.

Wegen gesellschaftliche Vorbehalte und bürokratischer Hürden hat der Europarat April 2015 eine Resolution verabschiedet. Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität soll verhindert werden, und das Geschlecht auf Personalausweis, Geburtsurkunde und andere Dokumente soll "schnell, transparent und leicht zugänglich" abänderbar sein. Die Bundesregierung stimmte dem zu. [25]

Verfahren

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag der transsexuellen Person zu dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat. Ein rechtlicher Betreuer kann dieses Verfahren mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einleiten, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist.

Das Gericht verfährt seit dem 1. September 2009 nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. das Gericht ermittelt den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen. Es holt insbesondere zwei voneinander unabhängige Gutachten von Sachverständigen ein, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Gutachter haben auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird (§ 4 Abs. 3 TSG). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, in seinem Antrag auch Gutachter seines Vertrauens vorzuschlagen. [26]

Außerdem hört das Gericht den Antragsteller persönlich an.

Am Verfahren ist außer dem Antragsteller ein “Vertreter des öffentlichen Interesses” beteiligt, da durch die gerichtliche Entscheidung auch Interessen Dritter, insbesondere der Kinder und der Eltern des Antragstellers berührt werden. [27] Diese Funktion wird etwa von Behördenmitarbeitern aus den Fachverwaltungen wahrgenommen, z. B. den nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Aufsichtsbehörden.

Finanziell Bedürftige können Verfahrenskostenhilfe beantragen und werden dann insbesondere nicht mit den Kosten der medizinischen Begutachtung belastet.

Aktuelle Reformansätze

Im Jahr 2011 hat sich ein bundesweiter parteiunabhängiger Arbeitskreis aus interessierten Organisationen und Einzelpersonen gebildet, der die weitere Reform des TSG vorantreiben will. In einem gemeinsamen Konsenspapier vom 1. Juni 2012 werden als zentrale Forderungen genannt [28]:

1. Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes von Transpersonen durch Abschaffung der Begutachtung und des gerichtlichen Verfahrens.

2. Aufhebung des TSG als Sondergesetz und Integration notwendiger Regelungen in bestehendes Recht.

3. Anstelle des gerichtlichen Verfahrens Änderung des Vornamens und des Personenstandes auf Antrag bei der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde.

4. Ausbau des Offenbarungsverbots; Einbeziehung von Verstößen in das Ordnungswidrigkeitenrecht.

5. Rechtliche Absicherung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen (Hormontherapie, Operationen, Folgemaßnahmen wie Epilation).

Auch vonseiten der Politik gab es wiederholt Änderungsvorschläge zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustands, die aber bislang nicht umgesetzt wurden.[29][30][31]

Verschiedene Mediziner empfehlen auf Grund einer Auswertung von 670 Gutachten nach dem Transsexuellengesetz, die aktuelle gesetzliche Regelung durch ein Verfahren ohne Begutachtung und mit Karenzzeit zu ersetzen.[32]

Seit September 2014 gibt es unter Vorsitz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine interministerielle Arbeitsgruppe zur Situation inter- und transgeschlechtlicher Menschen. Unter Einbindung von Interessenverbänden sollen weitere Gesetzesänderungen beraten werden.[33]

Literatur

  • Gerhard Sieß: Die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. Das Transsexuellengesetz und seine praktische Anwendung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hartung-Gorre, Konstanz 1996. (Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; Bd.103) – veraltet seit Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 –
  • Friedemann Pfäfflin: Begutachtung der Transsexualität. In: Foerster, K. (Hrsg.): Psychiatrische Begutachtung. Elsevier, München 2004; S. 525–538.
  • Michael Grünberger: Die Reform des Transsexuellengesetzes: Großer Wurf oder kleine Schritte? 2007 pdf. Abgerufen am 27. Oktober 2014.
  • Dominik Groß/Christiane Neuschäfer-Rube/Jan Steinmetzer: Transsexualität und Intersexualität. Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte. Berlin, 2008, ISBN 978-3-939069-55-3
  • Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, ISBN 978-3-406-61017-2

Einzelnachweise

  1. Beschluss vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72
  2. Beschuss vom 16. März 1982 – 1 BvR 938/81 - Leitsatz
  3. Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38,40 und 43/92
  4. Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95
  5. Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03
  6. Beschuss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1 und 12/04
  7. BGBl. I S. 1566
  8. Beschluss vom 27. Mai 2008 1 BvL 10/05. Pressemitteilung. Abgerufen am 27. Oktober 2014.
  9. BGBl. I S. 1978
  10. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext
  11. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Pressemitteilung
  12. Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03
  13. Guido Kleinhubbert: Der Gebärvater. Der Spiegel, 9. September 2013. Abgerufen am 27. Oktober 2014.
  14. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext, Rz. 29 ff.
  15. EGMR, Urt. v. 11. Juli 2002, App.No. 28957/95 – Goodwin vs. U.K; EGMR, Urt. v. 11. Juli 2002, App.No. 25680/94 – I. vs. U.K.
  16. EGMR, App.No. 28957/95 – Goodwin vs. U.K., EGMR, App.No. 25680/94 – I. vs. U.K.
  17. EuGH, Urt. v. 30. April 1996, Rs. C-13/94 – P & S v. Cornwall County Council = Slg. 1996, 2143 Rn. 21-23. Die Entscheidung erging zur Richtlinie 76/207/EWG, die mittlerweile durch die Richtlinie 2003/73/EG erheblich geändert wurde und durch die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen v. 5. Juli 2006, ABl. EG Nr. L 204 v. 26. Juli 2006, S. 23 mit Wirkung vom 15. August 2009 ersetzt worden ist.
  18. EuGH, Urt. v. 7. Januar 2004, Rs. C-117/01 – K.B. vs. National Health Service Pensions Agency = Slg. 2004, 541 Rn. 25-36
  19. EuGH, Urt. v. 27. April 2006, Rs. C-423/04 – Richards vs. Secretary of State for Work and Pensions = Slg. 2006, 3585 Rn. 21-33
  20. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07, Rz. 26
  21. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07, Rz. 26
  22. [1]
  23. [2]
  24. [3]
  25. Transsexualität: Kampf um Identität; FAZ; 16. Januar 2016, von Michael Graupner; zuletzt aufgerufen am 16. Januar 2016
  26. so beispielsweise im Verfahren beim AG München
  27. BT-Drs. 8/2947: Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), S. 22.
  28. Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Link zum Forderungspapier zur Reform des Transsexuellenrechts. Abgerufen am 5. November 2014.
  29. Referenten-Entwurf zur Reform des Transsexuellenrechts, Bundesministerium des Innern, 7. April 2009
  30. BT-Drs. 17/2211: Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis90/Die Grünen: Das TSG wird durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG) ersetzt. Das Verfahren wird vereinfacht und bei den Standesämtern angesiedelt. Somit wird den Grundrechten von transsexuellen Menschen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen.
  31. BT-Drs. 17/5916: Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke: Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten - Transsexuellengesetz aufheben.
  32. Bernd Meyenburg, Karin Renter Schmidt, Gunter Schmidt: Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz, Zeitschrift für Sexualkunde 28/2015, S.107-120 ISSN 0932-8114
  33. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mitteilung vom 29. Oktober 2015