„Recht der friedlichen Durchfahrt“ – Versionsunterschied
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Das '''Recht der friedlichen Durchfahrt''' ist das für [[Handelsschiff|Handels-]] wie für [[Kriegsschiff]]e geltende Recht, das [[Küstenmeer]] oder die [[Archipelgewässer]] eines fremden Staates friedlich zu durchfahren. Es unterliegt nur wenigen Einschränkungen. Die Festlegung von [[Schifffahrtsweg]]en und [[Verkehrstrennungsgebiet]]en bleibt dem Küstenstaat jedoch vorbehalten. Daneben bestehen weitere Pflichten des Durchfahrenden. So müssen Unterwasserfahrzeuge aufgetaucht und beflaggt fahren. Besondere Bedingungen gelten für Meerengen, wo unter Umständen auch das weiter gehende ''Recht der Transitdurchfahrt'' gilt oder innere Gewässer durchfahren werden dürfen. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Küstenmeer darf hier das Recht der friedlichen Durchfahrt auch nicht zeitweise eingeschränkt werden. | Das '''Recht der friedlichen Durchfahrt''' ist das für [[Handelsschiff|Handels-]] wie für [[Kriegsschiff]]e geltende Recht, das [[Küstenmeer]] oder die [[Archipelgewässer]] eines fremden Staates friedlich zu durchfahren. Es unterliegt nur wenigen Einschränkungen. Die Festlegung von [[Schifffahrtsweg]]en und [[Verkehrstrennungsgebiet]]en bleibt dem Küstenstaat jedoch vorbehalten. Daneben bestehen weitere Pflichten des Durchfahrenden. So müssen Unterwasserfahrzeuge aufgetaucht und beflaggt fahren. Besondere Bedingungen gelten für Meerengen, wo unter Umständen auch das weiter gehende ''Recht der Transitdurchfahrt'' gilt oder [[innere Gewässer]] durchfahren werden dürfen. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Küstenmeer darf hier das Recht der friedlichen Durchfahrt auch nicht zeitweise eingeschränkt werden. | ||
Das Recht der friedlichen Durchfahrt entwickelte sich zunächst gewohnheitsrechtlich parallel zum Recht der Küstenstaaten, Souveränität über das [[Küstenmeer]] zu beanspruchen, das auf [[Cornelis van Bynkershoek|Bynkershoeks]] ''De dominio maris dissertatio'' von 1702 zurückgeht. 1958 wurde das Recht der friedlichen Durchfahrt im [[Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone]] erstmals kodifiziert und 1982 im [[Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen]] weiter ausgestaltet und auf das neue Institut der Archipelgewässer ausgedehnt. | Das Recht der friedlichen Durchfahrt entwickelte sich zunächst gewohnheitsrechtlich parallel zum Recht der Küstenstaaten, Souveränität über das [[Küstenmeer]] zu beanspruchen, das auf [[Cornelis van Bynkershoek|Bynkershoeks]] ''De dominio maris dissertatio'' von 1702 zurückgeht. 1958 wurde das Recht der friedlichen Durchfahrt im [[Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone]] erstmals kodifiziert und 1982 im [[Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen]] weiter ausgestaltet und auf das neue Institut der Archipelgewässer ausgedehnt. |
Version vom 28. Oktober 2011, 18:27 Uhr
Das Recht der friedlichen Durchfahrt ist das für Handels- wie für Kriegsschiffe geltende Recht, das Küstenmeer oder die Archipelgewässer eines fremden Staates friedlich zu durchfahren. Es unterliegt nur wenigen Einschränkungen. Die Festlegung von Schifffahrtswegen und Verkehrstrennungsgebieten bleibt dem Küstenstaat jedoch vorbehalten. Daneben bestehen weitere Pflichten des Durchfahrenden. So müssen Unterwasserfahrzeuge aufgetaucht und beflaggt fahren. Besondere Bedingungen gelten für Meerengen, wo unter Umständen auch das weiter gehende Recht der Transitdurchfahrt gilt oder innere Gewässer durchfahren werden dürfen. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Küstenmeer darf hier das Recht der friedlichen Durchfahrt auch nicht zeitweise eingeschränkt werden.
Das Recht der friedlichen Durchfahrt entwickelte sich zunächst gewohnheitsrechtlich parallel zum Recht der Küstenstaaten, Souveränität über das Küstenmeer zu beanspruchen, das auf Bynkershoeks De dominio maris dissertatio von 1702 zurückgeht. 1958 wurde das Recht der friedlichen Durchfahrt im Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone erstmals kodifiziert und 1982 im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen weiter ausgestaltet und auf das neue Institut der Archipelgewässer ausgedehnt.
Siehe auch
Weblinks
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – Deutsche Übersetzung in der schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts