„Mos gallicus“ – Versionsunterschied

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'''mos gallicus''' (lat. = die gallische/französische Sitte). Der mos gallicus wurde auch ''humanistische Jurisprudenz'' genannt.
'''mos gallicus''' (lat. = die gallische/französische Sitte). Der mos gallicus wurde auch ''humanistische Jurisprudenz'' genannt.



Version vom 21. Januar 2006, 23:01 Uhr

mos gallicus (lat. = die gallische/französische Sitte). Der mos gallicus wurde auch humanistische Jurisprudenz genannt.

humanistische Einflüsse

Im Mittelalter war man an überzeitlichen Wahrheiten interessiert. In der Frühen Neuzeit begann man, sich wieder für vergangene Zeiten, insbesondere für die griechisch-römische Antike zu interessieren. Man betrieb deshalb genauere Sprachstudien, als dies im Mittelalter der Fall gewesen war. Insbesondere bemühte man sich nun um eine korrekte Verwendung der lateinischen Sprache, auch lernte und nutzte man wieder die griechische Sprache.


Kritik am mos italicus

Im Mittelalter und in der beginnenden Frühen Neuzeit wurde an den Universitäten in der mittelalterlichen Tradition das Recht nach Sitte der Italiener (mos italicus) gelehrt.

Juristen, die der neu entstandenen wissenschaftlichen Richtung des Humanismus angehörten, entdeckten folgendes:

  • dass das an den Universitäten gelehrte Corpus Iuris Civilis bisher von den Vertretern des mos italicus sprachlich teils unzureichend bearbeitet worden ist.
  • Außerdem entdeckte man, dass die in der damaligen Rechtswissenschaft gebräuchlichen Gesetzestexte nicht mit den originalen antiken Gesetzestexten übereinstimmen. Die gebräuchlichen Gesetzestexte stammten von in Teilen mit Fehlern behafteten Abschriften des antiken Originals (Litera Florentina). Nach dem antiken Original lauteten einige Rechtsstellen anders als wie in den gebräuchlichen Versionen.
  • Die humanistischen Juristen merkten durch ihre sprachliche Schulung, dass die Rechtstexte des Corpus Iuris Civilis nicht einheitlich sind. Sie entdeckten, dass die Texte des Corpus Iuris Civilis zu verschiedenen Zeiten entstanden sind. (Zwischen den Entstehungszeiten der ältesten und den jüngsten Rechtstexte liegen mehrere Jahrhunderte !) In einer so langen Zeit hatte sich auch das Recht weiterentwickelt. Auch hatte Kaiser Justinian I. manche der Rechtstexte bei der Schaffung des Corpus Iuris Civilis überarbeiten lassen. Die Überarbeitungen (sog. "Interpolationen") waren manchmal nicht ganz geglückt. Darüber hinaus hatte man andere antike, originale Schriften gefunden, die im Vergleich die Veränderungen zu Tage treten ließen. Kurz: Man konnte die von den Juristen des mos italicus vertretene These nicht aufrecht erhalten, dass das Corpus Iuris Civilis ein ahistorisches, widerspruchsfreies Recht enthalte.
  • Der Blick der Juristen des mos italicus war sehr auf die Rechtspraxis gerichtet. Um das Corpus Iuris Civilis mit dem angewandten Recht in der Praxis in Übereinstimmung zu bringen, war man von einigen Regeln des Corpus Iuris abgewichen. Auch diese Rechtsabweichungen kritisierten die humanistischen Juristen.

mos gallicus

Wegen dieser Entdeckungen, die vornehmlich französische Rechtswissenschaftler machten, begann man, das Recht des Corpus Iuris Civilis anders zu bearbeiten. Man versuchte dabei die am mos italicus geäußerte Kritik zu berücksichtigen. Insbesondere bemühte man sich um die Wiederherstellung des antiken Originaltextes. Man versuchte, die Überarbeitungen durch die justinianische Gesetzgebungskommission zu finden. Auch wollte man das antike römische Recht wieder aus sich heraus begreifen, unabhängig von seiner rechtspraktischen Anwendbarkeit.

All diese Ziele der humanistischen Juristen setzten diese in wissenschaftlichen Gegensatz zu den Vertretern des mos italicus. Da der mos italicus auch weiter an den Universitäten gelehrt hatte, entstanden so zwei unterschiedliche wissenschaftliche Linien, wie das Corpus Iuris Civilis wissenschaftlich bearbeitet werden konnte. Der mos gallicus war vor allem in Frankreich führend (wo er entstanden war), der mos italicus vor allem in Italien, aber auch in Deutschland.

Da der mos gallicus vor allem wissenschaftlich an den Gegebenheiten des historischen römischen Rechts interessiert war, blieb seine Wirkung vor allem auf die Universitäten beschränkt, in die Rechtspraxis drangen die humanistischen Erkenntnisse eher nur spärlich vor. In der Rechtspraxis dominierte weiterhin der mos italicus.

Neuere Forschungen zeigen zum Beispiel für das Reichskammergericht ein unterschiedliches Bild. Es gibt Richter am Reichskammergericht, die ganz auf der Grundlage des mos italicus argumentieren und arbeiten, so zum Beispiel der Richter Mathias Alber (RKG: 1532-1533). Andere Richter, wie Viglius van Aytta (RKG: 1535-1537), beachten hingegen den mos gallicus.