„Invalidenversicherung (Schweiz)“ – Versionsunterschied

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Im Jahr 1925 stimmte das Schweizer Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Invalidenversicherung zu. Heute ist die verfassungsrechtliche Grundlage der IV in Artikel 111 und 112 der [[Bundesverfassung (Schweiz)|Bundesverfassung]] zu finden. Seit 1960 gibt es die schweizerische Invalidenversicherung.
Im Jahr 1925 stimmte das Schweizer Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Invalidenversicherung zu. Heute ist die verfassungsrechtliche Grundlage der IV in Artikel 111 und 112 der [[Bundesverfassung (Schweiz)|Bundesverfassung]] zu finden. Seit 1960 gibt es die schweizerische Invalidenversicherung.


Am 27. September 2009 haben [[Volksmehr|Volk]] und [[Ständemehr|Stände]] der "[[Eidgenössische Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung]]" zugestimmt. Der Normalsatz der [[Mehrwertsteuer (Schweiz)|Mehrwertsteuer]] beträgt damit von 2011 bis 2017 befristet 8,0 %, der reduzierte Satz 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,8 %.<ref>[http://www.vimentis.ch/d/publikation/157/Abstimmung+27.09.09%3A+IV-Zusatzfinanzierung+durch+befristete+MwSt-Erh%F6hung.html Abstimmung 27.09.09: IV-Zusatzfinanzierung durch befristete MwSt-Erhöhung]</ref><ref>[http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/20090927/det543.html Abstimmungsergebnisse]</ref>
Am 27. September 2009 haben [[Volksmehr|Volk]] und [[Ständemehr|Stände]] der "[[Eidgenössische Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung]]" zugestimmt. Der Normalsatz der [[Mehrwertsteuer (Schweiz)|Mehrwertsteuer]] beträgt damit von 2011 bis 2017 befristet 8,0 %, der reduzierte Satz 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,8 %.<ref>[http://www.vimentis.ch/d/publikation/157/Abstimmung+27.09.09%3A+IV-Zusatzfinanzierung+durch+befristete+MwSt-Erh%F6hung.html Abstimmung 27.09.09: IV-Zusatzfinanzierung durch befristete MwSt-Erhöhung]</ref><ref>[http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/20090927/det543.html Abstimmungsergebnisse]</ref> Sie ist in der sChweiz weit verbreitet


== Organisation ==
== Organisation ==

Version vom 21. Januar 2011, 15:46 Uhr

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine staatliche und obligatorische Versicherung in der Schweiz. Ihr Ziel ist es, den Versicherten, welche invalid werden/sind, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern.

Entstehung und Geschichte

Im Jahr 1925 stimmte das Schweizer Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Invalidenversicherung zu. Heute ist die verfassungsrechtliche Grundlage der IV in Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung zu finden. Seit 1960 gibt es die schweizerische Invalidenversicherung.

Am 27. September 2009 haben Volk und Stände der "Eidgenössische Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung" zugestimmt. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt damit von 2011 bis 2017 befristet 8,0 %, der reduzierte Satz 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,8 %.[1][2] Sie ist in der sChweiz weit verbreitet

Organisation

Die Invalidenversicherung ist in der Schweiz kantonal nach den Vorgaben des eidgenössichen IV-Gesetzes organisiert. Die Richtlinien für materielle oder finanzielle Hilfe unterscheiden sich teils kantonal. Der Rechtsanspruch behinderter oder chronisch kranker Menschen in der Schweiz ist abhängig vom Wohnkanton. Die Invalidenversicherung weist weitgehend die gleiche Struktur wie die AHV auf, mit der sie auch organisatorisch eng verbunden ist.


Die Bestimmungen zur Invalidenversicherung wurden von 2000-2010 in mehreren Anläufen, Verordnungen und Revisionen überarbeitet. [3]. 2012 soll die 6. IVG-Revision in Kraft treten [4].

Aufgaben

Die IV hat den Auftrag Behinderte und chronisch kranke Menschen in den Arbeitsprozess zu integrieren und darf hierzu finanzielle Mittel zur Umschlung sprechen. Die IV richtet eine Rente aus, wenn eine Integration in den Arbeitsprozess mit den Mitteln nach dem IV-Gesetz nicht möglich ist und eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% [5] vorliegt. Die Erwerbsunfähigkeit, der Invaliditätsgrad, bemisst sich, indem das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) mit dem Einkommen, welches zumutbarerweise trotz Invalidität (Invalideneinkommen) noch erzielt werden kann, verglichen wird. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse wird in Prozent ausgewiesen. Die IV finanziert neben Renten auch Hilflosenentschädigungen und medizinische Kosten durch Geburtsgebrechen wie zum Beispiel angeborene Herzfehler oder verschiedene Behinderungen. Bei Geburtsgebrechen werden Leistungen spätestens nach dem 20. Lebensjahr eingestellt. [6]

Der Anteil der IV-Rente am Lebensunterhalt

Obwohl die IV-Rente nach der AHV-Rente berechnet wird, liegt der effektive Betrag einer 100% IV-Rente meist näher bei einer Sozialhilfeleistung als bei einer AHV-Rente. Die minimale volle Rente beträgt 1160 CHF (ab 2011). Zu einer IV-Rente kommt oft eine etwa gleichhohe Leistung der Pensionskasse (2. Säule). Wenn IV-Rente zusammen mit allfälliger Pensionkasse nicht zum Leben reicht, kann die kantonale Ergänzungsleistungen bezogen werden. Hierfür müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Eine Pensionskasse fehlt oft bei jungen psychisch kranken Menschen, bei Geburtsgebrechen oder es sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. [7] Erwachsene IV-Rentner ohne Pensionskasse und Ergänzungsleistungen sind oft armutsgefährdet [8][9].

Hilfsmittel

Um die soziale Eingliederung und die Ausbildung von Behinderten zu unterstützen, bezahlt die IV auch Hilfsmittel wie zum Beispiel Hörgeräte oder Brillen, welche aber im Besitz der IV bleiben. Der Benutzer muss bei grob fahrlässigem Umgang mit den Hilfsmitteln die Schäden ersetzen. Für ein Gesuch um Hilfsmittel muss eine gesundheitliche Expertise angestellt werden. Hilfsmittel werden nach Ablauf einer bestimmten Frist erneuert (bei Hörgeräten etwa alle 6 Jahre).

Kantonale Unterschiede

Da die Invalidenversicherung nach dem IV-Gesetz kantonal organisiert ist, sind effektive Ansprüche auf Hilfsmittel oder eine Umschulung kantonal unterschiedlich ausgestaltet.

Versicherte

Alle Arbeitnehmer (ab 18 Jahren) und Selbständige sind verpflichtet, Beiträge an die IV zu leisten, üblicherweise 1.4% des Einkommens. Nichterwerbstätige müssen sich ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs für die Bezahlung eines Mindestbeitrages bei ihrer Ausgleichskasse anmelden.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über einkommensabhängige Beiträge der Versicherten. Weitere Finanzierungsquellen sind Beiträge des Bundes.

Aktuelle Zahlen zur IV-Rente

Im Jahr 2008 betrug die Anzahl der IV-RentnerInnen 252'062 Personen, bei denen sich die Gebrechen wie folgt aufteilten:[10]

  • 11,3 % Geburtsgebrechen
  • 39,3 % Psychische Erkrankungen
  • 6,9 % Erkrankungen des Nervensystems
  • 20,3 % Erkrankungen der Knochen und des Bewegungssystems
  • 12,9 % Andere Erkrankungen
  • 9,3 % Unfall

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Abstimmung 27.09.09: IV-Zusatzfinanzierung durch befristete MwSt-Erhöhung
  2. Abstimmungsergebnisse
  3. IV-Gesetz
  4. [1]
  5. Artikel 28 im IV-Gesetz
  6. Artikel 13 des eigenössischen IV-Gesetz
  7. Artikel von Pro Mente Sana zu Problemen mit Pensionkassen [2]
  8. [3] Artikel der Handelszeitung zur Armutsgefährdung, 28.12.2006
  9. Relative Armut Definition von armutsgefährdet
  10. IV-Statistik 2008, siehe Weblinks.