Herbergsrecht

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Das Herbergsrecht steht in den europäischen Staaten des Mittelalters für das Recht der geistlichen und weltlichen Herrscher und ihrer Beamten, auf Reisen beherbergt, befördert und verpflegt zu werden. Aus praktischen Gründen wurde dieses Recht, das im Grunde alle Untertanen betraf, vor allem Klöstern und Städten gegenüber verwendet. Der Adelsstand hielt sich überwiegend zurück, da die verpflichtend auferlegten Lasten sehr erdrückend waren. Häufig wurde es in verschiedenen Staaten in eine Steuer umgewandelt.

Im alten Deutschen Reich oblag die Pflicht zur Herberge des Königs mitsamt seinem Gefolge seit dem 12. Jahrhundert nur noch den Reichsstädten, -kirchen und -vogteien. Den Landesherren stand das Herbergsrecht in den Territorien zu.

Quelle

  • Bayer, Erich/Wende, Frank: Wörterbuch zur Geschichte, 5. Aufl., Stuttgart 1995.