„Exhibitionismus“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Änderung 208809144 von RagnarsTraum rückgängig gemacht; Wo steht das im Artikel, dass es eine psychische Störung mit Krankheitswert sei?
Markierung: Rückgängigmachung
RagnarsTraum (Diskussion | Beiträge)
Änderung 208811162 von Wilske rückgängig gemacht; Im Artikel wird auf die ICD-10-Kriterien hingewiesen (im Bereich Psychologie, Kästchen rechte Seite). In der ICD ("International Classification of Diseases") 10.Auflage steht Exhibitionismus unter der F65.2, daher ist es per definition eine "Störung mit Krankheitswert", sonst würde das nicht in einem Lexikon für Krankheiten auftauchen.
Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
Zeile 23:Zeile 23:
Diese Definition nach ICD-10 ist gemäß {{§|295|sgb_5|juris}} (1) und {{§|301|sgb_5|juris}} (2) [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch]] für [[Deutschland]] rechtsverbindlich.<br />
Diese Definition nach ICD-10 ist gemäß {{§|295|sgb_5|juris}} (1) und {{§|301|sgb_5|juris}} (2) [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch]] für [[Deutschland]] rechtsverbindlich.<br />
Eine in [[Schweden]] durchgeführte Studie kam zum Schluss, dass Exhibitionismus bei Männern häufiger vorkomme als bei Frauen.<ref>{{Literatur |Autor=Niklas Långström, Michael C. Seto |Titel=Exhibitionistic and Voyeuristic Behavior in a Swedish National Population Survey |Sammelwerk=Archives of Sexual Behavior |Band=35 |Nummer=4 |Datum=2006-08-01 |ISSN=0004-0002 |Seiten=427–435 |Online=https://link.springer.com/article/10.1007/s10508-006-9042-6 |DOI=10.1007/s10508-006-9042-6 |Abruf=2017-12-06}}</ref>
Eine in [[Schweden]] durchgeführte Studie kam zum Schluss, dass Exhibitionismus bei Männern häufiger vorkomme als bei Frauen.<ref>{{Literatur |Autor=Niklas Långström, Michael C. Seto |Titel=Exhibitionistic and Voyeuristic Behavior in a Swedish National Population Survey |Sammelwerk=Archives of Sexual Behavior |Band=35 |Nummer=4 |Datum=2006-08-01 |ISSN=0004-0002 |Seiten=427–435 |Online=https://link.springer.com/article/10.1007/s10508-006-9042-6 |DOI=10.1007/s10508-006-9042-6 |Abruf=2017-12-06}}</ref>

=== Ätiologie ===
Exhibitionismus kann im Rahmen des "Courtship-Disorder-Models" verstanden werden.<ref>{{Literatur |Autor=Balon, Richard (Ed.) |Titel=Practical Guide to Paraphilia and Paraphilic Disorders |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Springer Verlag |Ort=New York |Datum=2016 |ISBN=978-3-319-42648-8 |Seiten=}}</ref> Exhibitionismus wäre nach diesem Modell eine Störung der "prätaktilen Phase", die normalerweise charakterisiert ist durch nonverbale und verbale Annäherungen wie Anschauen, Lächeln und Sprechen mit einem potenziellen Partner.


== Rechtswissenschaften ==
== Rechtswissenschaften ==

Version vom 14. Februar 2021, 19:39 Uhr

Exhibitionismus (lat. exhibere = zeigen) ist eine Sexualpräferenz, bei der durch Entblößung der sonst verdeckten Schamteile (Genitalien, Brüste) oder mit sexuellen Aktivitäten vor der Öffentlichkeit sexuelle Lust gewonnen werden soll. Er stellt damit das Gegenstück zum Voyeurismus dar.

Verwendungen des Begriffs

Der Begriff des erstmals 1877 von Lasègue beschriebenen sexualpsychopathologischen Zustandsbildes[1] wird im medizinischen, juristischen und umgangssprachlichen Kontext mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet.

  • Bei Vorliegen entsprechender Bedingungen werden exhibitionistische Handlungen aus medizinischer Perspektive als krankhaft diagnostiziert und aus juristischer Sicht als strafbar beurteilt. Wenn Menschen exhibitionistische Aspekte ihrer Sexualität unter der Prämisse der Einvernehmlichkeit ohne einen (medizinisch relevanten) Leidensdruck oder eine (strafrechtlich relevante) Belästigung anderer ausleben, greift diese Kategorisierung jedoch nicht.
  • Beim exhibitionistischem Verhalten kann es sich um sexuelle Ersatzbefriedigung, ein Infantilverhalten oder eine neurotische Verhaltensstörung handeln,[2] das nicht nur bei Neurotikern und Psychopathen, sondern auch bei Oligophrenen auftreten kann.[3]
  • Zunehmend werden von Privatpersonen intime Bilder und Videos in sozialen Medien und auf verschiedenen Plattformen im Internet geteilt. Das Hochladen der Darstellungen von sexuellen Handlungen oder erotischer Nacktheit wird für den Sender als lustvoll erlebt. Laut dem Psychologen und Medienexperten Michael Thiel handele es sich um „eine Mischung aus Exhibitionismus und Voyeurismus, aus Stolz auf den eigenen Körper und einer sexuell anregenden Spielform“.[4] Erhalten Frauen unaufgefordert das Bild eines erigierten Penis, wird von Inge Bell (Vorstand von Terre des Femmes) empfohlen, Anzeige zu erstatten. Sie tat dies 2017 wegen sexueller Belästigung, Verurteilt wurde der Täter wegen „Verbreitung Pornographischer Schriften“.[5]
  • Bei der Produktion von Pornografie gilt eine exhibitionistische Neigung als wünschenswerte Qualifikation eines Darstellers.
  • Aus entwicklungspsychologischer Sicht wird die im frühen Kindesalter zu beobachtende Zeigelust wertfrei beschrieben. Sie könne auf eine gewisse exhibitionistische Grundveranlagung des Menschen schließen lassen und wurde vom Sexualforscher Ernest Borneman als kindliche Form des Exhibitionismus bezeichnet.[6]

Psychologie

Klassifikation nach ICD-10
F65.2Exhibitionismus
ICD-10 online (WHO-Version 2019)

Nach ICD-10 ist der Exhibitionismus eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung in Form einer Störung der Sexualpräferenz (Schlüssel F65.2).[7]

F65.2 Exhibitionismus
Die wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien vor meist gegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen. Meist wird das Zeigen von sexueller Erregung begleitet und im Allgemeinen kommt es zu nachfolgender Masturbation.

Diese Definition nach ICD-10 ist gemäß § 295 (1) und § 301 (2) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für Deutschland rechtsverbindlich.
Eine in Schweden durchgeführte Studie kam zum Schluss, dass Exhibitionismus bei Männern häufiger vorkomme als bei Frauen.[8]

Ätiologie

Exhibitionismus kann im Rahmen des "Courtship-Disorder-Models" verstanden werden.[9] Exhibitionismus wäre nach diesem Modell eine Störung der "prätaktilen Phase", die normalerweise charakterisiert ist durch nonverbale und verbale Annäherungen wie Anschauen, Lächeln und Sprechen mit einem potenziellen Partner.

Rechtswissenschaften

Strafrecht

Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt.[10] Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist.[10] Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Schuldfähigkeit des Täters muss besonders geprüft werden, da der Exhibitionismus (sofern er dem Muster der Schlüsselnummer F65.2 der ICD-10 entspricht) als „andere schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden kann.[11] Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln,[12] bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht.[13] Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien.[14]

Exhibitionismus einer Frau kann nach § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) vorliegen. Ende Januar 2017 beschloss der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig, dass er die Forderung nach geschlechtsneutraler Formulierung des § 183 StGB unterstütze.[15] Die Reformkommission zum Sexualstrafrecht legte dem Bundesjustizminister am 19. Juli 2017 einen Abschlussbericht vor, in dem sie empfiehlt § 183 StGB zu streichen (Punkte 52, Seite 20), und für den Fall, dass er nicht gestrichen wird, ihn auf Täterseite geschlechtsneutral zu fassen (Punkt 53, Seite 20).[16] Entsprechend einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion "[...] sieht die Bundesregierung – unabhängig von der genannten Entscheidung des BVerfG und den Änderungen im Personenstandsgesetz, auf welche die Frage Bezug nimmt – die Notwendigkeit, die Ausgestaltung von § 183 StGB zu überprüfen."[17]

Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998[18] ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland (und der Schweiz) nicht strafbar. Nacktjoggen kann in Deutschland aber als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt werden;[19] in der Schweiz ist Nacktwandern im Kanton Appenzell Innerrhoden seit 2009 ein Offizialdelikt.[20]

Statistik

Wegen exhibitionistischer Handlungen wurden in Deutschland im Jahr 2008 751, im Jahr 2007 841 und im Jahr 2006 748 Männer verurteilt. Wegen Taten nach § 176 Abs. 4 StGB, unter die auch exhibitionistische Handlungen vor Kindern fallen, wurden 2008 456, 2007 390 und 2006 321 Personen bestraft.[21] Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen stellen damit ca. 12–14 % aller Verurteilungen wegen eines Sexualdelikts dar.[21] Jährlich werden in etwa 7000 Fälle von Exhibitionismus angezeigt, wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mitteilte. Für das Jahr 2014 weist die polizeiliche Kriminalstatistik 7007 Fälle von Exhibitionismus aus. Zahlen zu Verurteilungen liegen zuletzt für das Jahr 2013 vor: Es handelt sich um 740 Verurteilungen.

Begriffserweiterung im allgemeinen Sprachgebrauch

Allgemein gebraucht bedeutet der Begriff eine übertriebene Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, etwa in der Kunst, im Rahmen von Talkshows oder im Internet.

In der Umgangssprache spricht man dann oft davon, dass jemand „exhibitionistisch veranlagt“ sei. Dies kann sich ohne jeden sexuellen Kontext auf Handlungsweisen bestimmter Personen (wie Schauspieler oder Politiker) beziehen; aber es können auch Menschen gemeint sein, die sich gerne knapp bekleidet oder nackt zeigen (z. B. beim Sonnenbaden oder Sauna-/Thermenbesuch).

Nude in Public

Nude in Public – Personen feiern nackt auf einem Festival

Nude in Public (englisch für Nackt in der Öffentlichkeit), häufig auch NIP abgekürzt, ist eine besondere Variante des Exhibitionismus, bei der das unvorhergesehene, spontane Zurschaustellen von Geschlechtsteilen in der Öffentlichkeit im Vordergrund steht. Dies entspricht auch dem deutschen Straftatbestand.

Die sich entblößenden Personen erfreuen sich dabei an den Reaktionen der anderen und mögen den Reiz des ungewöhnlichen, gesellschaftlich anstößigen Verhaltens. Viele ziehen daraus eine Bestätigung für sich, da sie den Mut dazu aufbringen, oder für ihren Körper, da er die Blicke anderer auf sich zieht.

Eine extreme Form von Nude in Public sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, bei denen bewusst in Kauf genommen oder sogar gewünscht wird, dass Zuschauer vorhanden sind. Während in Pornofilmen meistens Statisten engagiert werden und Zuschauer somit erwünscht sind, können im privaten Bereich auch unwissende Personen Augenzeuge sexueller Handlungen werden. Die Sexualpraktik steht dabei meistens in engem Zusammenhang.

Flashing

Das „Flashen“ (engl. flash für „Blitz“ oder „Blitzen“) oder „Blankziehen“[22] bezeichnet das öffentliche Entblößen der weiblichen Brüste durch Hochziehen der Oberbekleidung. Flashing wird oftmals vor Partyfotografen in Diskotheken oder Konzerten praktiziert. Das Phänomen gilt in den USA als verbreiteter.[23]

Flitzer

Ein Flitzer bei einer öffentlichen Sportveranstaltung.

Exhibitionisten können sich auch als sogenannte Flitzer darstellen. Dabei zeigen sie sich bei öffentlichen Anlässen, indem sie z. B. während einer laufenden Sportveranstaltung über das Spielfeld rennen. Viele Flitzer haben bei diesem Tun allerdings keine sexuelle Motivation.

Rezeption

Neben wissenschaftlicher Literatur gibt es Veröffentlichungen aus Sicht Betroffener wie auch Ratgeberliteratur. Alfred Esser, Vorsitzender von Deutschlands erster und bislang einziger deutscher Selbsthilfegruppe für Exhibitionisten,[24] schrieb das Buch Zeigen verboten! Exhibitionismus – ein verkanntes Problem. Unter dem Titel Tagebuch eines Exhibitionisten – sich vor unfreiwilligem Publikum zu entblößen brachte Norman Schulz seine Erlebnisse mit Frauen, der Polizei und der Justiz zu Papier. Zudem behandelt er kuriose Gerichtsurteile, Exhibitionisten-Witze und Zeitungsartikel und gibt Ratschläge, wie sich Frauen gegenüber einem „Entblößer“ verhalten sollten.

Literatur

  • Horst Mester: Zur Phänomenologie und Entstehungsgeschichte des Exhibitionismus. In: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie. Band 52, 1984, S. 237–249.
  • Horst Mester: Der Exhibitionismus – Kritik nur biologisch orientierter Interpretationen dieser Sexualstörungen. In: Zschr.psychosom. Med. Band 31, 1985, S. 156–171.
  • Fritz Morgenthaler: Die Stellung der Perversionen in Metapsychologie und Technik. In: Psyche. Band 28, 1974, S. 1077–1098.
  • Horst Petri: Exhibitionismus: Theoretische und soziale Aspekte und die Behandlung mit Antiandrogen. In: Der Nervenarzt. Nr. 5, 1969, S. 220–228.
  • Reinhard Plassmann: Die supportive Behandlung des Exhibitionismus. Ein psychoanalytischer Ansatz. In: Psyche. Band 41, 1987, S. 140–147.
  • F. Popp, W. Sperr, J. Wächter: Zur Frage der Rechtsmedizinischen Beurteilung des Exhibitionismus. In: Forensia. Nr. 4 (1975/76), S. 324–339.
  • Gustav Schmaltz: Beitrag zum Problem des Exhibitionismus. In: Psyche. Band 6 (1952/53), S. 699–713.
  • Matthias Weihrauch: Zur Strafverfolgung beim Exhibitionismus – vor und nach dem vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1975. In: Henner Hess, Hans Udo Störzer, Franz Streng (Hrsg.): Sexualität und soziale Kontrolle. Beiträge zur Sexualkriminologie. Kriminalistik-Verlag, Heidelberg 1978, ISBN 978-3-7832-0678-4.

Siehe auch

Commons: Exhibitionismus – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Exhibitionismus – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Horst Mester: Zur Phänomenologie und Entstehungsgeschichte des Exhibitionismus. 1984, S. 247.
  2. Claus Haring, Karl Heinz Leickert: Wörterbuch der Psychiatrie. Stuttgart/New York 1968, S. 211.
  3. Klemens Dieckhöfer: Stefan Zweig (1881–1942) und die Bedeutung des Bionegativen in seinem Leben. Ein Beitrag zur Frage seines Exhibitionismus und als Kommentar aus psychiatrischer Sicht. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 34, 2015, S. 129–135, hier: S. 129.
  4. Nackt im Netz: Der neue Online-Exhibitionismus - Kurier
  5. Öffentlicher FB-Post von Inge Bell, vom 21. Januar 2019
  6. Ernest Bornemann: Ullstein Enzyklopädie der Sexualität. Ullstein, Frankfurt am Main/Berlin 1990, ISBN 3-550-06447-0, S. 877.
  7. WHO: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD10 F60-F69. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, abgerufen am 2. April 2019.
  8. Niklas Långström, Michael C. Seto: Exhibitionistic and Voyeuristic Behavior in a Swedish National Population Survey. In: Archives of Sexual Behavior. Band 35, Nr. 4, 1. August 2006, ISSN 0004-0002, S. 427–435, doi:10.1007/s10508-006-9042-6 (springer.com [abgerufen am 6. Dezember 2017]).
  9. Balon, Richard (Ed.): Practical Guide to Paraphilia and Paraphilic Disorders. Springer Verlag, New York 2016, ISBN 978-3-319-42648-8.
  10. a b Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 183 Rn. 6
  11. Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 183 Rn. 8
  12. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 183 Rn. 4
  13. Bundesverfassungsgericht 2 BvR 398/99 vom 22. März 1999.
  14. Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 183 Rn. 4 unter Verweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, S. 900
  15. Deutscher Bundestag: Aktuelle Meldung zur Sitzung Petitionsausschusses vom 25.01.2017: Exhibitionistische Handlungen
  16. Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vorgelegt am 19. Juli 2017 (PDF 1399 Seiten, 6,7 MB).
  17. Bundestag Drucksache 19/19875
  18. BayObLG (2. Strafsenat), Urteil vom 16. Juni 1998 – 2 St RR 86/98, NJW 1999, 72
  19. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 2 Ss 166/99, NStZ-RR 2000, 309
  20. NZZ vom 29. April 2009: Nacktwandern verboten
  21. a b Münchener Kommentar zum StGB – Hoernle, 2. Auflage 2012, § 183 Rn. 4
  22. Busen-Ausstellung: Der Droschkenfahrer, für den die Frauen blankziehen. Bericht im Berliner Kurier vom 25. September 2012, abgerufen am 10. September 2016.
  23. Flashing – Der neue Trend aus Amerika (Memento des Originals vom 25. Januar 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.festivalguide.de
  24. Unglaubliches Hochgefühl – Exhibitionisten gründeten eine Selbsthilfegruppe