Einschätzungsprärogative

Als Einschätzungsprärogative bezeichnet man das Vorrecht des Gesetzgebers, Gesetze entsprechend der eigenen Einschätzung im Hinblick auf tatsächliche Gegebenheiten zu fassen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist insoweit nicht durch Gerichte, auch nicht durch Verfassungsgerichte nachprüfbar. Die Einschätzungsprärogative folgt somit aus dem Prinzip der Gewaltenteilung.

In Deutschland gilt die Einschätzungsprärogative nicht, soweit die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, also zwei Gesetzgebern, betroffen ist. Hier ist die vom Bundesgesetzgebers getroffene Abwägung in vollem Umfang vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar.

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