„NS-Staat“ – Versionsunterschied

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Das fomelle Verbot der NSADAP im Oktober 35 diente praktischen Zwecken wie dem Einzug des Parteivermögens. Faktisch hatte die Partei am 8. Mai aufgehört zu bestehen.
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Bereits vor ihrem Sieg über Deutschland hatten die [[Vier Mächte]] alle seit 1938 erfolgten Gebietserweiterungen des Reichs für nichtig erklärt. Darüber hinaus unterstellten sie 1945 seine [[Ostgebiete des Deutschen Reichs|Ostgebiete]] [[Volksrepublik Polen|Polen]] und der [[Sowjetunion]] und teilten den Rest des Landes in vier [[Besatzungszone]]n und [[Berlin]] in vier [[Viermächte-Status#Berlin|Sektoren]] auf.
Bereits vor ihrem Sieg über Deutschland hatten die [[Vier Mächte]] alle seit 1938 erfolgten Gebietserweiterungen des Reichs für nichtig erklärt. Darüber hinaus unterstellten sie 1945 seine [[Ostgebiete des Deutschen Reichs|Ostgebiete]] [[Volksrepublik Polen|Polen]] und der [[Sowjetunion]] und teilten den Rest des Landes in vier [[Besatzungszone]]n und [[Berlin]] in vier [[Viermächte-Status#Berlin|Sektoren]] auf.


Mit der militärischen Niederlage und der vollständigen Besetzung Deutschlands begann das Besatzungsregime der Siegermächte. Die mit der NSDAP aufs engste verflochtene staatliche Verwaltung hörte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtsträger konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tätig werden. Die [[Reichsregierung Dönitz]] mit Sitz im [[Sonderbereich Mürwik]], die der von Hitler testamentarisch als Reichspräsident und Oberbefehlshaber eingesetzte Großadmiral [[Karl Dönitz]] berief, hatte noch Zugriff auf die deutschen Truppen, konnte aber auf zivile staatliche Stellen im Reich keinen Einfluss mehr gewinnen. Nachdem sie die [[bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht]] vom 7./8. Mai 1945 in die Wege geleitet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. Sie setzten die Regierung am 23. Mai 1945 ab und verhafteten sie. Mit der [[Berliner Erklärung (Alliierte)|Berliner Erklärung]] vom 5. Juni 1945 proklamierten sie auf Basis des Artikels&nbsp;4 der Kapitulationsurkunde die Übernahme der obersten Regierungsgewalt über [[Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937|Deutschland in den Grenzen von 1937]]. Oberstes Organ der Alliierten Kontrollbehörde für die Dauer der Besetzung und Träger der deutschen Staatsgewalt wurde der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]].<ref>[[Gunther Mai]]: ''Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung?'', Oldenbourg, München 1995, S. 3, 49; Marcel Kau: ''Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte''. In: [[Wolfgang Graf Vitzthum]] und [[Alexander Proelß]] (Hrsg.): ''Völkerrecht''. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-044130-7, S. 205, Rn. 208 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online).</ref> Mit dem [[Kontrollratsgesetz Nr. 2]] wurde die NSDAP im Oktober 1945 aufgelöst
Die militärischen Niederlage und der vollständigen Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP. Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung hörte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtsträger konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tätig werden. Der von Hitler testamentarisch als Reichspräsident und Oberbefehlshaber eingesetzte Großadmiral [[Karl Dönitz]] und seine [[Reichsregierung Dönitz|Regierung]] hatte noch Zugriff auf die deutschen Truppen, konnte aber auf zivile Behörden keinen Einfluss mehr nehmen. Nachdem sie die [[bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht]] vom 7./8. Mai 1945 in die Wege geleitet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. Sie setzten die Regierung am 23. Mai 1945 ab und verhafteten sie. Mit der [[Berliner Erklärung (Alliierte)|Berliner Erklärung]] vom 5. Juni 1945 proklamierten sie auf Basis des Artikels&nbsp;4 der Kapitulationsurkunde die Übernahme der obersten Regierungsgewalt über [[Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937|Deutschland in den Grenzen von 1937]]. Deren oberstes Organ wurde der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]].<ref>[[Gunther Mai]]: ''Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung?'', Oldenbourg, München 1995, S. 3, 49; Marcel Kau: ''Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte''. In: [[Wolfgang Graf Vitzthum]] und [[Alexander Proelß]] (Hrsg.): ''Völkerrecht''. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-044130-7, S. 205, Rn. 208 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online).</ref> Mit dem [[Kontrollratsgesetz Nr. 2]] wurde die NSDAP im Oktober 1945 auch formell aufgelöst und für ungesetzlich erklärt.


Da die Alliierten 1945 weiterhin von „[[Viermächte-Status|Deutschland als Ganzem]]“ ausgingen, setzte sich die These vom Fortbestand des deutschen Nationalstaats, wie sie später auch von den Regierungen und der [[ständige Rechtsprechung|ständigen Rechtsprechung]] der [[Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)|Bundesrepublik Deutschland]] vertreten wurde, letztlich durch.<ref>[[Michael Stolleis]]: ''Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Vierter Band, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990'', Beck, München 2012, S. 34, 36; [[Andreas Zimmermann (Rechtswissenschaftler)|Andreas Zimmermann]], ''Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation'', Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 71&nbsp;f., 82&nbsp;f., 87 f., 92 mit weiteren Nachweisen.</ref> Die [[Deutsche Demokratische Republik]] dagegen neigte seit Anfang der 1970er Jahre in der Beurteilung der [[Rechtslage Deutschlands nach 1945]] der Untergangstheorie zu.<ref>[[Kay Hailbronner]]/Marcel Kau: ''Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte'', in: [[Wolfgang Graf Vitzthum]] (Hrsg.): ''Völkerrecht'', 5. Aufl., de Gruyter, 2010, S. 147, 222.</ref> Mit der [[Deutsche Wiedervereinigung|Wiedervereinigung 1990]] wurde diese staatsrechtliche Auffassung obsolet. Nach gängiger Forschungsmeinung sowohl der [[Geschichtswissenschaft|Geschichts-]] als auch der [[Politikwissenschaft]] bedeutete der Untergang des NS-Regimes zugleich das Ende des Deutschen Reiches.<ref>[[Elisabeth Fehrenbach]]: ''Reich.'' In: [[Otto Brunner (Historiker)|Otto Brunner]], [[Werner Conze]], [[Reinhart Koselleck]] (Hrsg.): ''[[Geschichtliche Grundbegriffe]]. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland.'' Band 5, Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1984, S. 507; [[Joachim Fest]]: ''Die deutsche Frage: Das offenen Dilemma.'' In: [[Wolfgang Jäger (Politikwissenschaftler)|Wolfgang Jäger]] und [[Werner Link]] (Hrsg.): ''Republik im Wandel 1974–1982: Die Ära Schmidt'' (=&nbsp;''Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'', Bd. 5/II). Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1987, S. 433–446. hier S. 433; [[Manfred Görtemaker]]: ''Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart'', Beck, München 1999; [[Wolfgang Schieder]]: ''Die Umbrüche von 1918, 1933, 1945 und 1989 als Wendepunkte deutscher Geschichte''. In: derselbe und Dietrich Papenfuß (Hrsg.): ''Deutsche Umbrüche im 20. Jahrhundert''. Böhlau, Weimar 2000, ISBN 978-3-412-31968-7, S. 3–18, hier S. 10 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online); [[Heinrich August Winkler]]: ''[[Der lange Weg nach Westen]]'', Bd. 2, ''Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung.'' 5. Aufl., Beck, München 2002, ISBN 3-406-46002-X, S. 114; [[Herfried Münkler]]: ''Die Deutschen und ihre Mythen.'' Rowohlt Berlin Verlag, Berlin 2008, S. 413; Klaus Hildebrand: ''Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945.'' Walter de Gruyter, Berlin/Boston ISBN 978-3-486-71935-2, S. 770–846 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online); vgl. [[Bernhard Diestelkamp]]: ''Rechts- und verfassungsgeschichtliche Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland''. In: [[Juristische Schulung|JuS]] 1980, S. 401–405, hier S. 402, und [[Joachim Rückert]]: ''Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage.'' In: [[Anselm Doering-Manteuffel]] (Hrsg.): ''Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts'' (=&nbsp;Schriften des Historischen Kollegs, Bd. 63), Oldenbourg, München 2006, ISBN 3-486-58057-4, S. 65–94, hier S. 66 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online).</ref>
Da die Alliierten 1945 weiterhin von „[[Viermächte-Status|Deutschland als Ganzem]]“ ausgingen, setzte sich die These vom Fortbestand des deutschen Nationalstaats, wie sie später auch von den Regierungen und der [[ständige Rechtsprechung|ständigen Rechtsprechung]] der [[Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)|Bundesrepublik Deutschland]] vertreten wurde, letztlich durch.<ref>[[Michael Stolleis]]: ''Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Vierter Band, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990'', Beck, München 2012, S. 34, 36; [[Andreas Zimmermann (Rechtswissenschaftler)|Andreas Zimmermann]], ''Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation'', Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 71&nbsp;f., 82&nbsp;f., 87 f., 92 mit weiteren Nachweisen.</ref> Die [[Deutsche Demokratische Republik]] dagegen neigte seit Anfang der 1970er Jahre in der Beurteilung der [[Rechtslage Deutschlands nach 1945]] der Untergangstheorie zu.<ref>[[Kay Hailbronner]]/Marcel Kau: ''Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte'', in: [[Wolfgang Graf Vitzthum]] (Hrsg.): ''Völkerrecht'', 5. Aufl., de Gruyter, 2010, S. 147, 222.</ref> Mit der [[Deutsche Wiedervereinigung|Wiedervereinigung 1990]] wurde diese staatsrechtliche Auffassung obsolet. Nach gängiger Forschungsmeinung sowohl der [[Geschichtswissenschaft|Geschichts-]] als auch der [[Politikwissenschaft]] bedeutete der Untergang des NS-Regimes zugleich das Ende des Deutschen Reiches.<ref>[[Elisabeth Fehrenbach]]: ''Reich.'' In: [[Otto Brunner (Historiker)|Otto Brunner]], [[Werner Conze]], [[Reinhart Koselleck]] (Hrsg.): ''[[Geschichtliche Grundbegriffe]]. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland.'' Band 5, Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1984, S. 507; [[Joachim Fest]]: ''Die deutsche Frage: Das offenen Dilemma.'' In: [[Wolfgang Jäger (Politikwissenschaftler)|Wolfgang Jäger]] und [[Werner Link]] (Hrsg.): ''Republik im Wandel 1974–1982: Die Ära Schmidt'' (=&nbsp;''Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'', Bd. 5/II). Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1987, S. 433–446. hier S. 433; [[Manfred Görtemaker]]: ''Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart'', Beck, München 1999; [[Wolfgang Schieder]]: ''Die Umbrüche von 1918, 1933, 1945 und 1989 als Wendepunkte deutscher Geschichte''. In: derselbe und Dietrich Papenfuß (Hrsg.): ''Deutsche Umbrüche im 20. Jahrhundert''. Böhlau, Weimar 2000, ISBN 978-3-412-31968-7, S. 3–18, hier S. 10 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online); [[Heinrich August Winkler]]: ''[[Der lange Weg nach Westen]]'', Bd. 2, ''Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung.'' 5. Aufl., Beck, München 2002, ISBN 3-406-46002-X, S. 114; [[Herfried Münkler]]: ''Die Deutschen und ihre Mythen.'' Rowohlt Berlin Verlag, Berlin 2008, S. 413; Klaus Hildebrand: ''Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945.'' Walter de Gruyter, Berlin/Boston ISBN 978-3-486-71935-2, S. 770–846 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online); vgl. [[Bernhard Diestelkamp]]: ''Rechts- und verfassungsgeschichtliche Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland''. In: [[Juristische Schulung|JuS]] 1980, S. 401–405, hier S. 402, und [[Joachim Rückert]]: ''Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage.'' In: [[Anselm Doering-Manteuffel]] (Hrsg.): ''Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts'' (=&nbsp;Schriften des Historischen Kollegs, Bd. 63), Oldenbourg, München 2006, ISBN 3-486-58057-4, S. 65–94, hier S. 66 (abgerufen über [[Verlag Walter de Gruyter|De Gruyter]] Online).</ref>

Version vom 29. Mai 2018, 00:06 Uhr

Deutsches Reich
1933–1945
Großdeutsches Reich
(ab 1943)
Flagge des Deutschen Reiches 1935–1945 Wappen des Deutschen Reiches: Reichsadler 1935–1945
Reichs- und Nationalflagge
(ab 1935)
Wappen
(ab 1935)
Navigation
Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene, schrittweise bis 1934 faktisch außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11. August 1919
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Staatsform Republik
Herrschaftsform Diktatur
Staatsoberhaupt
– 1925 bis 1934
– 1934 bis 1945
– 1945
Reichspräsident
Paul von Hindenburg
Adolf Hitler (als Führer)
Karl Dönitz
Regierungschef
– 1933 bis 1945
– 1945

– 1945
Reichskanzler
Adolf Hitler
Joseph Goebbels
Leitender Minister
Lutz Graf Schwerin von Krosigk
Fläche
– 1939
– 1940/41

633.786 km²[1]
698.368 km²
(Protektorat Böhmen und Mähren: 48.959 km²)[2]
Einwohnerzahl
– 1938

78.800.000[1]
Bevölkerungsdichte 135 Einwohner pro km²[1]
Währung Reichsmark, Rentenmark
Staatsdoktrin Nationalsozialismus
Nationalhymne Deutschlandlied
Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag 1. Mai – „Tag der nationalen Arbeit“
Zeitzone UTC+1 MEZ
Kfz-Kennzeichen D
Karte
Großdeutsches Reich 1944
Großdeutsches Reich 1944

Das Deutsche Reich war von 1933 bis 1945 eine von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) getragene Führerdiktatur unter Adolf Hitler. Die Zeit des Nationalsozialismus begann mit der Zerstörung der demokratischen Weimarer Republik und endete mit der militärischen Niederlage Deutschlands und seiner Besetzung durch die alliierten Truppen Großbritanniens, Frankreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion.

Nachdem Hitler am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannt worden war, setzten seine Regierung und Reichspräsident Hindenburg mit Hilfe des Ermächtigungsgesetzes und verschiedener Notverordnungen wesentliche Teile der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft. Innerhalb weniger Monate wurden grundlegende Bürgerrechte in Deutschland abgeschafft sowie Gewerkschaften und alle politischen Parteien außer der NSDAP verboten. Es entstand eine autoritäre, gleichgeschaltete Gesellschaft, die geprägt war von der rechtextremen, betont antisemitischen Ideologie des Nationalsozialismus. Kennzeichnend für das NS-Regime war die Errichtung von Konzentrations- und Vernichtungslagern. Der Holocaust an den Juden, der Porajmos an Sinti und Roma sowie die Verfolgung und Ermordung Oppositioneller, Andersdenkender, Behinderter und Homosexueller forderten mehrere Millionen Menschenleben.

Unter Bruch des Versailler Vertrages betrieb das NS-Regime die Aufrüstung Deutschlands und verfolgte nach außen eine aggressive Annexions- und Eroberungspolitik. Erfolgte die Wiedereingliederung des Saargebiets 1935 noch nach einer in Versailles vertraglich festgelegten Volksabstimmung, setzte Hitler ab 1938 territoriale Vergrößerungen des deutschen Machtbereichs mit Androhung militärischer Gewalt oder Erpressung durch, so 1938 beim „Anschluss“ Österreichs und der Eingliederung des Sudetenlandes sowie 1939 bei der sogenannten „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ und der Angliederung des Memellands. Mit dem Überfall auf Polen am 1. September 1939 entfesselte das Regime den Zweiten Weltkrieg, in welchem allein in Europa etwa 45 Millionen Menschen starben. Deutschland führte den Krieg als Eroberungs- und Vernichtungskrieg mit dem Ziel, das ab 1943 so bezeichnete „Großdeutsche Reich“ bis zum Ural und zum Kaukasus auszudehnen und die eroberte Gebiete zu kolonisieren.

Nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion und dem Eintritt der Vereinigten Staaten in den Zweiten Weltkrieg 1941 bildete sich aus den Alliierten die Anti-Hitler-Koalition, die die deutsche Wehrmacht am 8. Mai 1945 zur bedingungslosen Kapitulation zwang. Damit hörte der NS-Staat faktisch auf zu bestehen. Am 5. Juni 1945 übernahmen die Alliierten auch formell die Regierungsgewalt in Deutschland.

Bezeichnungen

Deutsches Reich

Deutsches Reich“ war die amtliche Bezeichnung des deutschen Staates von 1871 bis 1945. Dieser war der Reichsgründung 1871 bis zum Ende des Ersten Weltkriegs 1918 ein Kaiserreich, eine konstitutionelle Monarchie, in der die Bismarcksche Reichsverfassung galt. Infolge der Novemberrevolution wandelte sich das Reich zu einer parlamentarischen Demokratie. Die Weimarer Republik bestand bis zur Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933. Diese hoben die Weimarer Verfassung zwar nie formell auf, setzten jedoch die von ihr eigentlich garantierten Grundrechte außer Kraft, sodass das Deutsche Reich in der letzten Phase seines Bestehens eine auf Adolf Hitler ausgerichtete Parteidiktatur war.

Großdeutsches Reich

„800 Jahre Lübeck“: Die erste offizielle deutsche Briefmarke mit dem Aufdruck „Großdeutsches Reich“ vom 24. Oktober 1943

Großdeutsches Reich war nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 zeitweilig die offizielle Bezeichnung für den NS-Staat, die such im Reichsgesetzblatt verwendet wurde. Der Erlass RK 7669 E des Chefs der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vom 26. Juni 1943 machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung verbindlich;[3] die Bezeichnung wurde damit amtlich.[4] Die Namensänderung wurde aber nicht proklamiert, sondern zeigte sich erstmals am 24. Oktober 1943 und ab Juni 1944 auf allen neuen Briefmarken. Umgangssprachlich war der Begriff „Großdeutschland“ für die deutschen und ehemals österreichischen Teilgebiete im Gebrauch.

Mit der neuen Bezeichnung beanspruchte das NS-Regime, die 1848 erwogenegroßdeutsche Lösung“ – die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat – erreicht zu haben. Dies hatte vor ihm der Alldeutsche Verband erfolglos angestrebt, nachdem bei der Reichsgründung 1871 Bismarckskleindeutsche Lösung“ realisiert worden war. Zudem deutete der nationalsozialistische Begriff des „Großdeutschen Reichs“ expansive Absichten an: Weitere Länder und Gebiete mit so „germanischer“ Bevölkerung, etwa Norwegen, Dänemark, die Niederlande und Belgien, sollten in das neu zu schaffende „Großgermanische Reich“ eingegliedert werden.[5] Dieses sollte also noch weit die „großdeutschen“ Grenzen hinausgehen und wurde als „historische Notwendigkeit“ propagiert.[6]

Altreich

Nach dem so genannten „Anschluss Österreichs“, mit dem die Expansion des NS-Staats begann, bezeichneten die deutschen Behörden dessen urspüngliches Staatsgebiet als Altreich. Dazu zählte auch das 1935 wieder angegliederte Saargebiet, das 1920 für 15 Jahre dem Völkerbund als Treuhänder unterstellt worden war, aber weiterhin der territorialen Souveränität Deutschlands unterstand.[7] Das Altreich entsprach also dem nach 1945 so bezeichneten Deutschland in den Grenzen von 1937. Da für alle neu eingegliederten Gebiete Gesetze erlassen und Verwaltungsverfahren geschaffen wurden, die sich von denen des Altreichs unterschieden, diente der Begriff dazu, dieses von den neu angeschlossenen oder unter deutsche Besatzungsverwaltung gestellten Gebieten zu unterscheiden. Zu diesen zählten neben Österreich[8] u. a. auch das Sudetenland, das Memelland und die Freie Stadt Danzig, die 1920 zu einem eigenen teilsouveränen Staat erklärt worden war.

Drittes Reich

Die auch heute noch häufig verwendete Bezeichnung Drittes Reich für die NS-Diktatur geht ursprünglich auf mythologische Vorstellungen zurück, wurde aber von den Nationalsozialisten propagandistisch aufgeladen, um ihre Bewegung als legitime Hüterin deutscher Traditionen darzustellen, die Weimarer Demokratie dagegen zu delegitimieren.

Der mythologische Ausdruck stammt aus dem christlichen Mittelalter. Im christlich-theologischen Verständnis bezeichnet der Begriff ein Zeitalter der Herrschaft des Heiligen Geistes. Paulus’ Gliederung der Weltgeschichte in die drei Reiche – das der heidnischen lex naturalis, jenes der lex mosaica des Alten Testaments und das dritte, christliche Reich – stellt das Grundschema der religiösen Geschichtsgliederung im Abendland dar.[9]

Erst Arthur Moeller van den Bruck bezog das „Dritte Reich“ 1923 propagandistisch auf ein künftiges vom nationalen Sozialismus geprägtes Großdeutschland, das dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Deutschen Kaiserreich folgen und die Anläufe zu einem völkisch vereinheitlichten Nationalstaat beerben und vervollkommnen sollte. In diesem Sinne verwendeten viele Gegner der Weimarer Republik diesen Begriff vor 1933. Damit klammerten die Antidemokraten diese erste deutsche Demokratie aus ihrer Geschichtsschau aus, da sie ihnen als baldmöglichst abzulösende Fehlentwicklung galt. Die nationalsozialistische Propaganda übernahm van den Brucks Buchtitel vor 1933 für den von ihr angestrebten autoritären Führerstaat, ließ den Begriff aber nach der nationalsozialistischen Machtkonsolidierung, spätestens 1939 vornehmlich wegen seiner christlichen Implikationen wieder fallen.[10]

Tausendjähriges Reich

Ähnlich wie der Ausdruck Drittes Reich geht auch der Begriff Tausendjähriges Reich auf theologische Konzeptionen des Mittelalters zurück. In chiliastischen Endzeitprophetien wurde das Tausendjährige Reich des Friedens für die Zeit nach der Wiederkunft Christi erwartet. In dem Begriff schwang also der Erlösungsgedanke mit, den die NS-Propaganda aufgriff, um der Herrschaft Hitlers einen quasi religiösen Anstrich zu verleihen und um den Anspruch auf eine nicht mehr ablösbare, unendlich andauernde Herrschaftsordnung auszudrücken, die als Endzustand der deutschen und universalen Geschichte gedacht war.

Weitere Bezeichnungen

In der Gegenwart wird das nationalsozialistische Deutschland in wissenschaftlichen Veröffentlichungen, neben „Drittes Reich“, oft auch als „NS-Staat“ oder „Führerstaat“ bezeichnet. In der Umgangssprache finden sich Benennungen wie „Nazi-Deutschland“ oder „Hitlerdeutschland“.

Ideologie

Massenaufmärsche wie beim Reichsparteitag der NSDAP 1935 waren sichtbarer Ausdruck der NS-Ideologie und der Idee des formierten Staates.

Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Bewegung. Sein Ziel war es, die Demokratie durch die Diktatur einer einzigen Partei, der NSDAP, und die grundsätzlich offene, bürgerliche Gesellschaft durch eine rassistisch definierte Volksgemeinschaft zu ersetzen.

Um den Staat im Sinne des von ihnen propagierten Führerprinzips umzugestalten, hoben die Nationalsozialisten grundlegenden Rechtsprinzipien der Weimarer Verfassung auf. Dies betraf vor allem die individuellen Bürgerrechte und die institutionalisierte Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits sowie Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms der NSDAP von 1920 wurden die Institutionen der Republik nicht nur einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert. So sollte ein diktatorisch von oben nach unten organisierter Staat entstehen, der nach dem sogenannten Führerprinzip funktionieren sollte.

Ein prägender Bestandteil der NS-Ideologie war der völkische Antisemitismus und Rassismus. Juden aber auch Sinti und Roma sowie weitere als „nicht-arisch“ definierte Bevölkerungsgruppen, konnten demnach nicht Teil der Volksgemeinschaft sein und sollten ihrer Rechte als Staatsbürger beraubt werden. Nach Hitlers Machtübernahme radikalisierte sich sowohl die Ideologie als auch Politik der NS-Führung. Was mit der Verdrängung jüdischer Beamter aus dem Staatsapparat begann, führte zu einer immer weiter gehenden Entrechtung und schließlich zur Vertreibung und massenhaften Ermordung von Juden und Angehörigen anderer als „rassisch minderwertig“ bezeichneter Volksgruppen.

Nach innen sollte die Idee der Volksgemeinschaft Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschafts- und Regierungsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der sozialdarwinistische Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.

Hitler hatte als Parteichef der NSDAP mit seinem Legalitätseid vom 25. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt. Jedoch besaß die intern nach diesen Prinzipien organisierte NSDAP kein schlüssiges Konzept für den Neuaufbau der gesamten überkommenen Staatsverwaltung.

Dem entsprach, dass das NS-Regime die vorhandene Bürokratie in der Phase der Machtübernahme vorläufig bestehen ließ, um sie dann in der Phase der Gleichschaltung in weiten Bereichen, jedoch nicht vollständig, zu entmachten oder durch eine Vielzahl neuer Reichsbehörden zu erweitern und zu „überwölben“. Deshalb kam es nach 1933 zu widersprüchlichen Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung.[11] Diese Polykratie, das heißt, die Konkurrenz unterschiedlicher Institutionen mit sich teilweise überschneidenden Kompetenzen, widersprach zwar der eigenen Ideologie eines starken Staates, weil sie dessen Handeln oft ineffizient machte, aber sie war durchaus gewollt, da konkurrierende Machtebenen die letztgültige Entscheidung stets dem Diktator an der Spitze überlassen mussten.[12]

Gleichschaltung

Um Demokratie und Pluralismus zu beseitigen und die Diktatur zu errichten, leitete die Regierung Hitler gleich zu Beginn Maßnahmen ein, die auf die Ausschaltung konkurrierender Machtzentren in Reich, Ländern und Kommunen abzielten und das gesamte staatliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Ideologie des Nationalsozialismus unterordnen sollten. Dieser Prozess der Gleichschaltung betraf neben staatlichen Institutionen auch alle bedeutenden Organisationen, Verbände und politischen Parteien. Sie wurden entweder verboten oder ideologisch und organisatorisch auf die Linie der NS-Partei gebracht.

Die ersten Gleichschaltungsmaßnahmen stützten sich auf die so genannte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 und auf das Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934.

Zunächst wurden die föderalen Strukturen der Weimarer Republik aufgehoben. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch rückten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nach. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen, in dem dies schon durch den „Preußenschlag“ 1932 geschehen war, Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Reichspräsident Paul von Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter fast überall Hitlers Vorschlägen aus alten Gefolgsleuten und NSDAP-Gauleitern.

Mit der Verfolgung der KPD ab dem 28. Februar infolge des Reichstagsbrands, dem Verbot der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches, was im Dezember 1933 mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat noch bekräftigt wurde. Damit war ein Einparteiensystem errichtet und der als Kennzeichen des verhassten „Systems“ betrachtete Parlamentarismus beseitigt.

Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 verloren die Länder ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.

Territorium

Großdeutsches Reich (Länder und Gaue) 1944

Länder des „Altreichs“

Das 1871 gegründete Kaiserreich war ein Bundesstaat aus 22 monarchischen Staaten, drei republikanischen Stadtstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen gewesen. Seit der Zeit der Weimarer Republik bestand das Deutsche Reich aus 18 Ländern. Der NS-Staat behielt die Gliederung in Länder zwar bei, reduzierte deren Aufgaben jedoch auf die ausführender Organe der zentralen Reichsministerien und -behörden. Den Ministerpräsidenten der Länder wurden Reichsstatthalter übergeordnet. Neben die Länder traten die Gaue der NDSAP als konkurrierende Einheiten.

Der Freistaat Preußen blieb auch in der NS-Zeit das größte Land des Reiches. Seine Verwaltungsstrukturen waren aber schon 1932 durch den sogenannten Preußenschlag der Regierung Papen stark geschwächt worden. Mit der Gleichschaltung Preußens verloren seine zentralen Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenüber denen der Reichsregierung und den Oberpräsidien der preußischen Provinzen in den Hintergrund. In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberpräsidenten vom jeweiligen NSDAP-Gauleiter bekleidet, wie etwa in Ostpreußen von Erich Koch. Der Reichsstatthalter von Preußen war Hitler selbst, der jedoch seine diesbezüglichen Befugnisse an den preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertrug.

Weitere Länder mit eigenem Reichsstatthalter waren:

Länder, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

Vergrößerung des Reichsgebiets

Das NS-Regime erweiterte das Gebiet der Weimarer Republik bis zum Kriegsbeginn 1939 schrittweise durch die Eingliederung Österreichs und mehrheitlich von Deutschen besiedelter Randgebiete der Nachbarstaaten. Dort wurden 1939 Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten.

Es umfasste ferner das Protektorat Böhmen und Mähren und die eroberten CdZ-Gebiete als „Gebiete des Großdeutschen Reiches“. Nach Auskunft des Generalgouverneurs Hans Frank hatte Hitler wohl schon im Herbst 1939 beschlossen, auch das Generalgouvernement, in welchem er ein Landarbeiterreservat für das Reich sah, zu einem Teil des Großdeutschen Reiches zu machen. Allerdings, so vermutet der Historiker Martin Broszat, wollte Hitler den Rechtsstatus zugleich ungeklärt lassen, um das Generalgouvernement außerhalb völkerrechtlicher und reichsrechtlicher Verbindlichkeiten zu belassen. Hitler akzeptierte im Sommer 1940 die von Frank entwickelte Theorie vom „Nebenland des Reiches“. Bei der amtlichen Bezeichnung des Generalgouvernements wurde zwar der Zusatz „für die besetzten polnischen Gebiete“ fortgelassen. Aber das Generalgouvernement erhielt nicht den Status eines Protektorats, sondern wurde „ein zum Zwecke möglichst rechtsunverbindlicher Herrschaft ad-hoc konstruiertes reichs-exterritoriales deutsches ‚Nebenland‘ ohne Staatseigenschaft mit staatenlosen Einwohnern polnischer Volkszugehörigkeit.“[13] Nach dem polnischen Historiker Tomasz Szarota zeigt sich in den von Frank zitierten Äußerungen Hitlers eine „Tendenz zur Annektierung expressis verbis“,[14] gleichwohl unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Angliederung durch das Deutsche Reich „schon am Vorliegen einer wirklichen Inkorporationshandlung einige Zweifel bestehen“.[15] Wie im NS-System üblich, fand die nationalsozialistische Staatsrechts- und Völkerrechtslehre keine Begriffe, um das neue Gebilde Generalgouvernement zu beschreiben. So lässt sich dessen staatsrechtliche Stellung, so Diemut Majer, „nur vom Faktischen unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung erklären“. Hierbei zeigt sich, dass das Generalgouvernement „trotz der weitgehenden Verwaltungs- und Rechtssetzungsautonomie grundsätzlich als Bestandteil des Reiches, als Reichsgebiet, betrachtet wurde“. In der Praxis wurden allerdings zahlreiche Ausnahmen gemacht, wenn sich dadurch eine sonderrechtliche Behandlung „Fremdvölkischer“ besser durchsetzen ließ.[16] Zugleich war das Generalgouvernement dazu bestimmt, die „erste Kolonie des Reiches“ zu werden, was sich in einer „Politik der ökonomischen Ausbeutung, der kulturellen Niederhaltung der Polen und der Vernichtung ihrer Intelligenz“ niederschlug.[17]

Vor Kriegsbeginn eingegliedert

  • Das nach dem Ersten Weltkrieg unter französischer Verwaltung stehende Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1. März 1935 als „Saarland“ ins Reich eingegliedert.
  • Der „Anschluss“ des österreichischen Staates an das nationalsozialistische Deutschland wurde mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12. März 1938 begonnen.

Durch politische Erpressung oder mit militärischer Drohung wurde die Abtretung einiger Gebiete erzwungen:

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam.

Die Slowakei musste sich von der Tschecho-Slowakischen Republik unabhängig erklären (14. März 1939), erhielt eine beschränkte Selbständigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbündeten.
Nach der „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ am 15. März 1939 erhielt das Protektorat Böhmen und Mähren eine scheinbare Autonomie[19] unter der Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors und galt als Bestandteil des Reiches, das auch die höchste Regierungsgewalt hatte. Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden, durch militärische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Hoheitsgebietes völkerrechtlich unwirksam.

Im Verlauf des Krieges eingegliedert

Vertreibung von Polen aus dem Wartheland, 1939

Das deutsche Reichsgebiet wurde nach dem Polenfeldzug vom Herbst 1939 über die Rückgliederung der im Vertrag von Versailles an Polen abgetretenen Gebiete hinaus erweitert:

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten wurden, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Besetztes Staatsgebiet unter deutscher Zivilverwaltung

Viele von deutschen Streitkräften besetzte Staaten konnten eigene Regierungen behalten, wie es die Haager Landkriegsordnung vorsieht, aber nicht alle. Nach dem Westfeldzug 1940 wurden in einigen besetzten Gebieten zivile Behörden eingerichtet, die einem „Chef der Zivilverwaltung“ (CdZ) unterstanden, der seinerseits deutschen Reichsstellen verantwortlich war.

  • Eupen-Malmedy, das 1919 an Belgien abgetreten worden war, wurde sofort annektiert, dabei jedoch um Gemeinden vergrößert, die vor 1920 nicht zum Deutschen Reich gehört hatten.[20]

Weitere Gebiete im Westen wurden de facto dem deutschen Staat eingegliedert, aber in keinem Fall formell annektiert.[21] Sie wurden von den Gauleitern der angrenzenden Reichsgebiete mitverwaltet:

In ihnen wurde eine „Eindeutschungspolitik“ betrieben.

Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde das Königreich Jugoslawien in drei Separatstaaten (Kroatien, Serbien, Montenegro) aufgeteilt. Zwei Drittel von Slowenien wurden unter die CdZ-Verwaltung des Kärntner Gauleiters gestellt und de facto eingegliedert:

Nach dem Angriff auf die Sowjetunion (Russlandfeldzug) 1941 wurden weitere Gebiete einer deutschen Zivilverwaltung unterstellt:

Besetztes Staatsgebiet unter Kriegsrecht

Deutschland okkupierte 1943 auch Italien und Benito Mussolini richtete in Oberitalien die Italienische Sozialrepublik (RSI) als faschistischen Satellitenstaat ein. In diesem abhängigen Staat und im italienisch besetzten Jugoslawien wurden zwei Gebiete eingenommen, in denen die Wehrmacht, die unter die Führung der SS des Reichsgebiets gestellte Polizei und eine deutsch-italienische Zivilverwaltung die Macht ausübten:

Diese Operationszonen, deren Grenzen sich nicht an Staatsgrenzen orientierten, sondern an militärischen Erfordernissen, wurden durch die SS-Herrschaft und die Zivilverwaltung vom italienisch regierten Territorium getrennt, das weiterhin formell unter der Souveränität der RSI verblieb. In ihnen wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingeführt. Zugleich wurde eine deutsch-italienische Zivilverwaltung aufgebaut, die sogenannten „zivilen Beratern“ mit der offiziellen Bezeichnung Oberster Kommissar unterstellt war. Die Befugnisse der Obersten Kommissare beruhten nicht auf der niedergelegten Führeranordnung und weiteren Befehlen, sondern aus den persönlichen Weisungen Hitlers an die Leiter der benachbarten Reichsgaue Tirol-Vorarlberg und Kärnten Franz Hofer und Friedrich Rainer. Deren Zuständigkeit erstreckte sich auch auf den 1941 von Italien besetzten Teil Sloweniens. Diese persönlichen Vollmachten bedingten eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit der Bevölkerung in den Gebieten der Zivilverwaltung.[22]

Gebiete ohne Autonomie im deutschen Herrschaftsbereich

Dem Reich angegliedert, aber nicht annektiert, waren auch zwei riesige „Reichsprovinzen“ unter deutscher Zivilverwaltung, die Reichskommissariate Ostland (baltische Staaten und Weißrussland) und Ukraine.

Geplante Erweiterungen

Wie weit das NS-Regime seine Eroberungsziele steckte, ist in der Forschung umstritten. Eberhard Jäckel argumentiert in Anlehnung an Hugh Trevor-Roper, Hitler habe im Wesentlichen Lebensraum im Osten erobern wollen, das heißt im europäischen Russland.[23] Der unter der Ägide des Reichsführers SS Heinrich Himmler bis 1942 erstellte Generalplan Ost sah bereits ein neues Bodenrecht und in einem auf 25 Jahre angelegten Plan eine Besiedlung des eroberten Gebiets mit vier Millionen „germanischstämmigen“ Siedlern im „Ingermanland“ um Leningrad, im „Gotengau“ auf der Krim und im Gebiet um Cherson sowie im Einzugsbereich der Flüsse Memel und Narew vor.[24]

Dieser „kontinentalistischen“ Interpretation der nationalsozialistischen Eroberungspläne, der sich unter anderem Hans-Adolf Jacobsen und Dietrich Aigner anschlossen,[25] wurde von verschiedener Seite widersprochen. So entfaltete das nationalsozialistische Deutschland verschiedenste Aktivitäten zur Wiedergewinnung von Kolonien, namentlich in Afrika.[26] Wie ernst diese Überlegungen waren, ist in der Forschung ebenfalls umstritten. Durch das Bündnis mit Japan verzichtete das Deutsche Reich auf die ostasiatischen Kolonien der besetzten Niederlande und Frankreichs. Die bereits ab 1941 eingeschränkte Ambition zur Wiedergewinnung eines Kolonialreichs in Afrika wurde Anfang 1943 eingestellt.[27] Auch mit Blick auf diese Afrikapläne argumentieren viele Historiker, Hitler habe letztlich die Weltherrschaft angestrebt.[28]

Geografisch-politische Lage

Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner größten Ausdehnung 1942 (neben der Kriegsfront zur Sowjetunion) zehn Nachbarstaaten: Im Norden grenzte es an Dänemark (67 Kilometer), im Südosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien, im Süden an Italien, das Fürstentum Liechtenstein (35 Kilometer) und die Schweiz (550 Kilometer), im Südwesten an Frankreich (392 Kilometer), im Westen an Belgien (221 Kilometer) und im Nordwesten an die Niederlande (567 Kilometer).

Von diesen Staaten waren alle außer Italien, Liechtenstein und der Schweiz von deutschen Truppen besetzt bzw. wie die Slowakei zum Vasallenstaat gemacht worden.

Bevölkerung

Alterspyramide 1939 (aus den Zahlen der nebenstehenden Tabelle); Männer links, Frauen rechts. Die starke Einschnürung beruht auf den schlechten Zeiten um und nach dem Ersten Weltkrieg (siehe u. a. Steckrübenwinter, Spanische Grippe und Deutsche Inflation 1914 bis 1923); bei den Männern vor dem Jahrgang 1900 fehlen die Gefallenen des Ersten Weltkrieges.

Einer Volkszählung zufolge lebten 1939 auf dem deutschen Reichsgebiet 79.375.281 Menschen, einschließlich der Mitarbeiter von Reichsarbeitsdienst (RAD) und Militär. Darunter fielen 38.761.645 (48,83 %) Männer und 40.613.636 (51,17 %) Frauen. Davon lebten in Großstädten 24.187.422 (30,47 %), in Gemeinden von 2.000 bis unter 100.000 Einwohnern 29.875.968 (37,64 %) und in Gemeinden von unter 2.000 Einwohnern 25.311.877 (31,89 %) Menschen. Das ehemalige Gebiet Preußens mit seinen zahlreichen Provinzen machte dabei den bei Weitem größten Bevölkerungsraum aus (40.941.155 Einwohner bzw. 51,58 %). Auf das zu diesem Zeitpunkt bereits „angeschlossene“ Österreich entfielen 6.881.457 Personen (8,67 %).

„Oberste Reichsbehörden“

Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung.

Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oftmals durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.

Reichskanzlei

Reichskanzler des Deutschen Reiches war Adolf Hitler, Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident von Hindenburg. Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934, nachträglich durch eine Volksabstimmung legitimiert, übernahm Hitler Hindenburgs Ämter. Er trug seitdem bis Ende 1938 den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“, ab Januar 1939 nur noch „Führer“. Spätestens jetzt war die weiterhin formal in Kraft gebliebene[29] Weimarer Reichsverfassung faktisch ausgehöhlt und alle Staatsgewalt in der Person Hitlers vereinigt.[30]

Hitlers Amtssitz als Reichskanzler war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans Heinrich Lammers, später Martin Bormann. 1937 wurde zudem die Reichskanzlei Dienststelle Berchtesgaden, auch unter dem Namen Kleine Reichskanzlei bekannt, errichtet.

Zentrales Führungsorgan der NSDAP und für die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien zuständig war der Stab des Stellvertreters des Führers von Rudolf Heß, der im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung angehörte. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und Ernennung hoher Staatsbeamter. Ab 1941 wurde diese Stelle unter der Bezeichnung Parteikanzlei von Bormann weitergeführt. Die als „Privatkanzlei Adolf Hitlers“ 1934 geschaffene Kanzlei des Führers der NSDAP, die von Philipp Bouhler geleitet wurde und in der auch Martin Bormanns Bruder Albert Bormann tätig war, beschränkte sich bei Parteiangelegenheiten auf Gnadengesuche und Petitionen, steuerte aber auch die „Aktion T4“.

Adolf Hitler vor dem Reichstag zum Abschluss des Feldzugs gegen Polen, 6. Oktober 1939

Am 12. Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße in Berlin.

Reichsregierung

Deutschland hatte nach 1933 wie zuvor auch eine Reichsregierung. Sie bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschäftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS-Staates. Ihre Aufgabe war, unter dem Vorsitz des Reichskanzlers Gesetzentwürfe zu beraten und mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

Hitler hielt jedoch nur wenige Monate lang regelmäßige Kabinettssitzungen ab. Ab 1935 tagte das Kabinett Hitler nur noch unregelmäßig und immer seltener. Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze, ohne diese zu diskutieren. Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5. Februar 1938 statt.

Indem immer mehr Kompetenzen an den Führer delegiert bzw. von diesem an sich gezogen wurden, der mit direkten Verordnungen regierte, wurden sämtliche Minister faktisch zu seinen Befehlsempfängern. Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schließlich während des Krieges in Teilressorts, die sich nur noch partiell untereinander abstimmten.

Nach dem Tod Hitlers bildete der frühere Reichsfinanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk im Auftrag von Großadmiral Karl Dönitz, den Hitler zu seinem Nachfolger als Reichspräsident bestimmt hatte, eine geschäftsführende Regierung. Sie versuchte, Verhandlungen mit den Alliierten über eine Verwaltung Deutschlands aufzunehmen, wurde aber von diesen am 23. Mai 1945 abgesetzt und verhaftet. Bis zur Übernahme der obersten Staatsgewalt in Deutschland durch Großbritannien, die USA, die Sowjetunion und Frankreich, die am 5. Juni 1945 in der Berliner Erklärung und in begleitenden Deklarationen verkündet wurde,[31] existierte keine zentrale Regierung Deutschlands mehr. Auch die Alliierten bildeten keine zentrale Regierung mehr, sondern nur den Alliierter Kontrollrat, der über keine eigene Exekutive verfügte und für die Umsetzung seiner Beschlüsse auf die Militärregierungen in den Besatzungszonen angewiesen war.

Reichsministerien

Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behörden bezeichnet:

Dabei veränderte das NS-Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich. Ab 1933 wurden folgende Ressorts neu eingerichtet:

Juni 1940: Hitler nach der Besichtigung des Eiffelturms in Begleitung von Albert Speer, Martin Bormann und Wilhelm Keitel.

Weitere Reichsbehörden und Spitzenämter

Zu den obersten Reichsbehörden und Spitzenämtern, die keinem Reichsministerium, aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden, zählten:

Innere Verwaltung und Justiz

Beamtenschaft

Ein Großteil der Weimarer Beamtenschaft stammte noch aus der Kaiserzeit und fühlte sich deren antidemokratischen Werten verpflichtet. In Preußen waren schon ab 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, wobei das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot.

Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach den Reichstagswahlen vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund der Deutschen Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallene“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden.

Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alte Kämpfer“. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das Angehörige von Linksparteien und Juden ausschließen sollte, dessen Wirkung jedoch durch das von Hindenburg eingeführte „Frontkämpferprivileg“ zunächst eingeschränkt blieb.

Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte zudem nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium.

Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und 1953 durch das Bundesbeamtengesetz aufgehoben und ersetzt wurde. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken, wobei dennoch ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist“, laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden sollte. Das Gesetz konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u. a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zusätzlich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte (→ Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942). Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 für großflächige „Säuberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stütze für Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgültig ihre gestaltenden Einflussmöglichkeiten.[32]

Sicherheitsapparat

Hitler hatte Hermann Göring im Januar 1933 zum Reichskommissar für das preußische Innenministerium ernannt. Göring nutzte dies umgehend, um die preußische Polizei zur Machtsäule des NS-Regimes umzubauen. Im Februar 1933 stellte er aus SA- und SS-Truppen eine 50.000 Mann starke Hilfspolizei auf, die dann auch in den Ländern eingeführt wurde. Ende April 1933 gründete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt für Preußen mit der Aufgabe, „alle staatsgefährlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen“. Daraus entstand die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Die NS-Propaganda rief die Deutschen zu ständiger Denunziation missliebiger Nachbarn, Kollegen o. ä. auf und erhielt diese vielfach auch.

Heinrich Himmler führte ab 1929 die SS, die bis zum Röhm-Putsch 1934 der SA unterstellt war. Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS. Per Erlass vom 17. Juni 1936 wurde er als Reichsführer SS auch zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion. 1937 wurde diese Verklammerung durch die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) durchgängig auch institutionell verankert. Ihre Aufgabe war einerseits, die dem Chef der Polizei, andererseits, die dem Reichsführer SS unterstellten Kräfte einheitlich zu führen.[33]

Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems aus. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Machtelite als „Staat im Staate“ mit starker Bindung an den „Führer“, die später überall die Führungsschicht des deutschen Großreichs bilden sollte. Als zentrale Leitungsbehörde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1938 das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich, später Ernst Kaltenbrunner gegründet. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SiPo) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Müller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD. Das RSHA war zentral an der Planung und Durchführung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie der nationalsozialistischen Umvolkungs- und Rassenpolitik beteiligt.

In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militärischen Verwaltungen.

Justiz

Der Preußische Justizminister Hanns Kerrl bei einem Besuch im Referendarlager in Jüterbog

Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.

Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zielte auf die Ausschaltung jüdischer Rechtsanwälte, doch aufgrund der von Reichspräsident Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung („Frontkämpferprivileg“) konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der jüdischen Anwälte ihren Beruf bis 1938 weiter ausüben. Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.

Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.

Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der ab 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden ab 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.

Roland Freisler (Mitte) als Präsident des Volksgerichtshofes, 1944

Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers ab seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.

Fortan wurde neben dem traditionellen Gerichtswesen für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen“, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung.

Schon ab Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u. a. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Oberste von drei Instanzen war das neugeschaffene Reichserbhofgericht, das dem Reichsernährungsminister unterstellt wurde. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachträglich heiraten.

Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen. Neben sie traten ab Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen.

Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich ab Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet.

In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Die 1941 geänderten, am Täterstrafrecht orientierten Mordmerkmale wurden dennoch nach 1945 unverändert im Strafgesetzbuch beibehalten.

21 Todesurteile vom Sondergericht Brünn, 30. Juni 1943

Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „Autofalle“ (Lex Götze), die nicht näher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von „Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.

Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden“ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon ab 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht.[34]

1942 begann das NS-Regime, die Rechtsprechung zusätzlich durch regelmäßige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken. Zudem ermächtigte Hitler den Reichsjustizminister, alle ihm erforderlich erscheinenden, auch vom bisherigen Recht abweichenden Maßnahmen zum Aufbau einer „nationalsozialistischen Rechtspflege“ zu treffen. Gewöhnliche Landes- und Oberlandesgerichte waren jedoch schon ab 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden, indem sie viele Fälle von Regimekritik, Oppositionsverhalten, „Rundfunkverbrechen“ und „Rassenschande“ verurteilten.

In einer Reichstagsrede im Frühjahr 1942 beschwerte sich Hitler über angeblich zu milde Urteile der Justiz. Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewöhnlichen, aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte, die ihre Strafe verbüßt hatten, nach eigenem Ermessen erneut festnehmen, wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden. Die „Fremdarbeiter“ verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage, Anzeige, Gerichtsverfahren und Urteil.[35]

Weitere Gerichte und Gerichtshöfe:

Wirtschaft

Militär

Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches (ab 1938)

Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgängern begonnene, zunächst noch geheimgehaltene Aufrüstung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort, die er als zweite Säule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete. Die immer deutlicher werdende Rivalität zwischen Reichswehr und SA ließ er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Röhm-Putschs getarnte Entmachtung der SA-Führung beenden, die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffenträger der Nation erklärt. Nachdem er sich mit Hilfe des am 1. August 1934 erlassenen „Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches“ zum Nachfolger des einen Tag später verstorbenen Reichspräsidenten Hindenburg hatte erklären lassen, übernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl über die Reichswehr. Der Reichswehrminister und militärische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg ließ in der Folge die Streitkräfte persönlich auf Hitler vereidigen. Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS-Verfügungstruppe, aus der später die Waffen-SS hervorgehen sollte.

Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund unter gleichzeitigem Rückzug von der Genfer Abrüstungskonferenz verkündet, auf der Deutschland von den anderen europäischen Mächten noch eine Rüstungsparität angeboten worden war. Am 16. März 1935 verkündete das Deutsche Reich mit dem „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ die Wiedererlangung der Wehrhoheit, die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550.000 Mann. Von nun ab wurde die Armee nur noch als „Wehrmacht“ bezeichnet, die Reichsmarine wurde wenig später in „Kriegsmarine“ umbenannt. Bereits am 11. März hatte Reichsluftfahrtminister Göring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben. Von den anderen Mächten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen, so schloss Großbritannien im Juni 1935 das deutsch-britische Flottenabkommen ab, das Deutschland eine Aufrüstung der Kriegsmarine auf 35 Prozent der Royal Navy erlaubte. Im März 1936 führten deutsche Truppen unter Bruch der Verträge von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch. Kurz darauf wurde mit der Einführung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfähigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen. Im gleichen Jahr griffen deutsche Truppen erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Bürgerkrieg ein.

Im Zuge der Blomberg-Fritsch-Krise setzte Hitler am 4. Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab, löste das Kriegsministerium auf und übernahm auch den operativen, nicht nur politischen Oberbefehl über das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das sein persönlicher Generalstab wurde. Es war in der Spitzengliederung wie folgt besetzt:

Reichsparteitag 1938, „Tag der Wehrmacht“: der Staatssekretär im Reichsluftfahrtministerium Erhard Milch, Keitel, Brauchitsch, Raeder und der Befehlshaber im Wehrkreis XIII/Nürnberg Maximilian von Weichs (v.l.n.r)

Die bereits zuvor bestehenden Oberkommandos der Teilstreitkräfte waren dem OKW weisungsgebunden, wahrten aber mit ihren angeschlossenen Stäben eine teilweise Selbständigkeit. Die Oberbefehlshaber und deren Stabschefs waren:

Oberkommando des Heeres Oberkommando der Marine Oberkommando der Luftwaffe

Auf die Einrichtung des OKW folgten der Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes (1938), die Einverleibung der „Rest-Tschechei“ (1939) und schließlich die Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch den Überfall auf Polen.

Ende des „Dritten Reichs“

Bereits vor ihrem Sieg über Deutschland hatten die Vier Mächte alle seit 1938 erfolgten Gebietserweiterungen des Reichs für nichtig erklärt. Darüber hinaus unterstellten sie 1945 seine Ostgebiete Polen und der Sowjetunion und teilten den Rest des Landes in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren auf.

Die militärischen Niederlage und der vollständigen Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP. Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung hörte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtsträger konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tätig werden. Der von Hitler testamentarisch als Reichspräsident und Oberbefehlshaber eingesetzte Großadmiral Karl Dönitz und seine Regierung hatte noch Zugriff auf die deutschen Truppen, konnte aber auf zivile Behörden keinen Einfluss mehr nehmen. Nachdem sie die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht vom 7./8. Mai 1945 in die Wege geleitet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. Sie setzten die Regierung am 23. Mai 1945 ab und verhafteten sie. Mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 proklamierten sie auf Basis des Artikels 4 der Kapitulationsurkunde die Übernahme der obersten Regierungsgewalt über Deutschland in den Grenzen von 1937. Deren oberstes Organ wurde der Alliierte Kontrollrat.[36] Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 wurde die NSDAP im Oktober 1945 auch formell aufgelöst und für ungesetzlich erklärt.

Da die Alliierten 1945 weiterhin von „Deutschland als Ganzem“ ausgingen, setzte sich die These vom Fortbestand des deutschen Nationalstaats, wie sie später auch von den Regierungen und der ständigen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland vertreten wurde, letztlich durch.[37] Die Deutsche Demokratische Republik dagegen neigte seit Anfang der 1970er Jahre in der Beurteilung der Rechtslage Deutschlands nach 1945 der Untergangstheorie zu.[38] Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde diese staatsrechtliche Auffassung obsolet. Nach gängiger Forschungsmeinung sowohl der Geschichts- als auch der Politikwissenschaft bedeutete der Untergang des NS-Regimes zugleich das Ende des Deutschen Reiches.[39]

Literatur

Film

  • Michael Kloft: „12 Jahre, 3 Monate, 9 Tage“ – Die Jahreschronik des Dritten Reichs, Spiegel TV, Dokumentation/Reportage, 210 Min., Deutschland 2006
Wiktionary: Großdeutsches Reich – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Drittes Reich – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Portal: Nationalsozialismus – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Nationalsozialismus

Einzelnachweise

  1. a b c Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin 1939.
  2. Josef Wenzler: Wirtschaftliche Erdkunde, Band I. Das Großdeutsche Reich, Konkordia, Bühl 1941, S. 72 (Reprint der Originalausgabe von 1941, Das Großdeutsche Reich – Erdkunde und Wirtschaft für Schule und Haus, Melchior Historischer Verlag, Wolfenbüttel 2010).
  3. Faksimile: Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 1943, Nr. 23 vom 15. August 1943, S. 413.
  4. Jörg Echternkamp: Die 101 wichtigsten Fragen – Der Zweite Weltkrieg, Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59314-7, S. 40.
  5. Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945. Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58605-X, S. 704 ff.
  6. Robert Bohn: Die deutsche Herrschaft in den „germanischen“ Ländern 1940–1945, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1997, ISBN 3-515-07099-0, S. 7.
  7. Gerhard Zimmer: Gewaltsame territoriale Veränderungen und ihre völkerrechtliche Legitimation, Duncker & Humblot, Berlin 1971, S. 135 ff., 142; vgl. auch Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession (= Schriften zum Völkerrecht, Bd. 120), Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 382, Anm. 1212.
  8. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938
  9. Eric Voegelin: Die politischen Religionen. Hrsg. von Peter J. Opitz, München 1993, ISBN 3-7705-2838-7, S. 39.
  10. Johannes Schmitt: Der bedrohte „Arier“: Anmerkungen zur nationalsozialistischen Dramaturgie der Rassenhetze, Lit Verlag, Berlin/Münster 2010, ISBN 978-3-643-10620-9, S. 71, Anm. 118.
  11. Ernst Ritter: NS-Justiz und innere Verwaltung, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 1998, S. 85 ff.
  12. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949, Beck, München 2003, S. 623–635.
  13. Martin Broszat: Nationalsozialistische Polenpolitik 1939–1945, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1961, S. 68–70, zit. S. 70.
  14. Tomasz Szarota: Polen unter deutscher Besatzung, 1939–1941: Vergleichende Betrachtungen. In: Bernd Wegner (Hrsg.): Zwei Wege nach Moskau. Vom Hitler-Stalin-Pakt bis zum „Unternehmen Barbarossa“. Piper, München 1991, S. 42 f.
  15. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 344 f.
  16. Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements (= Schriften des Bundesarchivs, Bd. 28), Harald Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 473, 475.
  17. Diemut Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements, H. Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 461.
  18. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 832 f.
  19. Vgl. Rainer F. Schmidt: Die Außenpolitik des Dritten Reiches 1933–1939, Klett-Cotta, Stuttgart 2002, S. 311.
  20. 1940: Raum um Eupen-Malmedy vom Deutschen Reich annektiert. In: GR-Atlas, Université du Luxembourg.
  21. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004 (Jus Publicum, Bd. 114), ISBN 3-16-148403-7, S. 94, 518 f., Anm. 25.
  22. Michael Wedekind: Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“, Oldenbourg, München 2003, S. 75–82.
  23. Eberhard Jäckel: Hitlers Weltanschauung. Deutsche Verlags-Anstalt, München 1981, S. 93 u.ö.
  24. Wolfgang Benz: Generalplan Ost. In: derselbe, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 485 f.
  25. Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, München 2010, ISBN 978-3-486-70123-4, S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  26. Karsten Linne: Deutschland jenseits des Äquators? NS-Kolonialplanungen für Afrika. Ch. Links, Berlin 2008, ISBN 978-3-86153-500-3.
  27. Winfried Speitkamp: Deutsche Kolonialgeschichte. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 978-3-15-017047-2, S. 172.
  28. Günter Moltmann: Weltherrschaftsideen Hitlers. In: Otto Brunner und Dietrich Gerhard (Hrsg.): Europa und Übersee. Festschrift für Egmont Zechlin. Verlag Hans Bredov-Institut, Hamburg 1961, S. 297–240; Milan Hauner: Did Hitler Want World Domination? In: Journal of Contemporary History 13 (1978), S. 15–32; Andreas Hillgruber: Endlich genug über Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg? Forschungsstand und Literatur. Droste, Düsseldorf 1982, S. 34–35; Jochen Thies: Architekt der Weltherrschaft. Die Endziele Hitlers, Droste, Düsseldorf 1985; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949, Beck, München 2003, S. 848; zusammenfassend Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, München 2010, S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  29. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 59 f.
  30. Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 5. Auflage, München 2005, Rn. 634; Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 230.
  31. Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen, 2004, S. 95.
  32. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 86 ff.
  33. Dazu ausführlich Andreas Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931–1944, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 201–204.
  34. Vgl. Matthias Blazek: Scharfrichter in Preußen und im Deutschen Reich 1866–1945, Ibidem-Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8382-0107-8, insb. S. 78 ff.
  35. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 92–97.
  36. Gunther Mai: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung?, Oldenbourg, München 1995, S. 3, 49; Marcel Kau: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-044130-7, S. 205, Rn. 208 (abgerufen über De Gruyter Online).
  37. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Vierter Band, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990, Beck, München 2012, S. 34, 36; Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 71 f., 82 f., 87 f., 92 mit weiteren Nachweisen.
  38. Kay Hailbronner/Marcel Kau: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 5. Aufl., de Gruyter, 2010, S. 147, 222.
  39. Elisabeth Fehrenbach: Reich. In: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Band 5, Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1984, S. 507; Joachim Fest: Die deutsche Frage: Das offenen Dilemma. In: Wolfgang Jäger und Werner Link (Hrsg.): Republik im Wandel 1974–1982: Die Ära Schmidt (= Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5/II). Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1987, S. 433–446. hier S. 433; Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart, Beck, München 1999; Wolfgang Schieder: Die Umbrüche von 1918, 1933, 1945 und 1989 als Wendepunkte deutscher Geschichte. In: derselbe und Dietrich Papenfuß (Hrsg.): Deutsche Umbrüche im 20. Jahrhundert. Böhlau, Weimar 2000, ISBN 978-3-412-31968-7, S. 3–18, hier S. 10 (abgerufen über De Gruyter Online); Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Bd. 2, Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung. 5. Aufl., Beck, München 2002, ISBN 3-406-46002-X, S. 114; Herfried Münkler: Die Deutschen und ihre Mythen. Rowohlt Berlin Verlag, Berlin 2008, S. 413; Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945. Walter de Gruyter, Berlin/Boston ISBN 978-3-486-71935-2, S. 770–846 (abgerufen über De Gruyter Online); vgl. Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungsgeschichtliche Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. In: JuS 1980, S. 401–405, hier S. 402, und Joachim Rückert: Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage. In: Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.): Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts (= Schriften des Historischen Kollegs, Bd. 63), Oldenbourg, München 2006, ISBN 3-486-58057-4, S. 65–94, hier S. 66 (abgerufen über De Gruyter Online).