„Beginn des Menschseins“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Aenderungen von User:Turris Davidica und User:Hahnenkleer jetzt korrekt wieder hergestellt
präzisiert; Link
Zeile 20:Zeile 20:
* 120. Tag: Die international einflussreiche [[Internationale Islamische Fiqh-Akademie]] folgte schließlich der [[Hanafiten|hanafitischen Rechtsschule]], die den Anfang des beseelten Menschen auf den 120. Tag im Mutterleib festsetzt. Zugleich lehnt sie 1990 die Embryonenforschung ab.<ref>Andreas Christ: ''Bioethik im interreligiösen Diskurs. ZIS-Forum befasste sich mit grundlegenden Fragen des Menschseins.'' Stand 2014 [https://www.uni-bamberg.de/uz/kommunikation/news/wissenschaft/artikel/forum-bioethik/]</ref>
* 120. Tag: Die international einflussreiche [[Internationale Islamische Fiqh-Akademie]] folgte schließlich der [[Hanafiten|hanafitischen Rechtsschule]], die den Anfang des beseelten Menschen auf den 120. Tag im Mutterleib festsetzt. Zugleich lehnt sie 1990 die Embryonenforschung ab.<ref>Andreas Christ: ''Bioethik im interreligiösen Diskurs. ZIS-Forum befasste sich mit grundlegenden Fragen des Menschseins.'' Stand 2014 [https://www.uni-bamberg.de/uz/kommunikation/news/wissenschaft/artikel/forum-bioethik/]</ref>
* Etwa ab der 21. Schwangerschaftswoche ab der Befruchtung (148. Tag) ist es möglich, dass der Fötus die vorzeitig eingeleitete Geburt mit ärztlicher Hilfe im [[Inkubator (Medizin)|Brutkasten]] überlebt. Bei einer Spätabtreibung, etwa einem [[Schwangerschaftsabbruch mit embryopathischer Indikation]], kann ohne vorherige Tötung des Embryonen im Muterleib die Situation entstehen, dass das zur Welt gebrachte Kind lebt und versorgt werden muss (vergleiche [[Oldenburger Baby]]). Der frühestgeborene überlebende Mensch in Europa (Frieda im [[Klinikum Fulda]], 7. November 2010) kam im Rahmen einer [[Frühgeburt]] nach nur 21 Wochen und fünf Tagen zur Welt und wog 460&nbsp;g bei einer Größe von 26&nbsp;cm.<ref name="welt-125324846">{{Internetquelle | url=http://www.welt.de/gesundheit/article125324846/21-Wochen-Fruehchen-Frieda-ist-putzmunter.html | titel=21-Wochen-Frühchen Frieda ist putzmunter | autor=Jörn Perske | werk=[[Die Welt#Online-Ausgabe|welt.de]] | datum=2014-03-01 |zugriff=23. Dezember 2015}}</ref> In Deutschland wird über § 31 [[Personenstandsverordnung]] die Grenze zwischen [[Fehlgeburt]] und [[Totgeburt]] ([[Personenstand]]) bei einem Körpergewicht von mindestens 500 Gramm gezogen. Mit der Reform von 2013 (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013) besteht in Deutschland die Möglichkeit der Namensbescheinigung und damit verbunden die verbesserte Möglichkeit der Bestattung von [[Sternenkind]]ern auch unterhalb dieser Grenze. Das [[Bundesarbeitsgericht]] bekräftigte 2005 den Sonderkündigungsschutz für Mütter; eine Entbindung liege dann vor, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiege, und es sei dabei unerheblich, ob es lebend oder tot geboren würde.<ref>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 AZR 462/04 [http://lexetius.com/2005,3738]</ref>
* Etwa ab der 21. Schwangerschaftswoche ab der Befruchtung (148. Tag) ist es möglich, dass der Fötus die vorzeitig eingeleitete Geburt mit ärztlicher Hilfe im [[Inkubator (Medizin)|Brutkasten]] überlebt. Bei einer Spätabtreibung, etwa einem [[Schwangerschaftsabbruch mit embryopathischer Indikation]], kann ohne vorherige Tötung des Embryonen im Muterleib die Situation entstehen, dass das zur Welt gebrachte Kind lebt und versorgt werden muss (vergleiche [[Oldenburger Baby]]). Der frühestgeborene überlebende Mensch in Europa (Frieda im [[Klinikum Fulda]], 7. November 2010) kam im Rahmen einer [[Frühgeburt]] nach nur 21 Wochen und fünf Tagen zur Welt und wog 460&nbsp;g bei einer Größe von 26&nbsp;cm.<ref name="welt-125324846">{{Internetquelle | url=http://www.welt.de/gesundheit/article125324846/21-Wochen-Fruehchen-Frieda-ist-putzmunter.html | titel=21-Wochen-Frühchen Frieda ist putzmunter | autor=Jörn Perske | werk=[[Die Welt#Online-Ausgabe|welt.de]] | datum=2014-03-01 |zugriff=23. Dezember 2015}}</ref> In Deutschland wird über § 31 [[Personenstandsverordnung]] die Grenze zwischen [[Fehlgeburt]] und [[Totgeburt]] ([[Personenstand]]) bei einem Körpergewicht von mindestens 500 Gramm gezogen. Mit der Reform von 2013 (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013) besteht in Deutschland die Möglichkeit der Namensbescheinigung und damit verbunden die verbesserte Möglichkeit der Bestattung von [[Sternenkind]]ern auch unterhalb dieser Grenze. Das [[Bundesarbeitsgericht]] bekräftigte 2005 den Sonderkündigungsschutz für Mütter; eine Entbindung liege dann vor, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiege, und es sei dabei unerheblich, ob es lebend oder tot geboren würde.<ref>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 AZR 462/04 [http://lexetius.com/2005,3738]</ref>
* [[Geburt]]: Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt. In Deutschland ist die [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Rechtsfähigkeit]] in {{§|1|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bestimmt. Nach [[herrschende Meinung|herrschender Meingung]] wird {{Art.|7|EGBGB|dejure}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] so verstanden, dass der Begriff [[Person]] im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst. Das gezeugte, aber noch ungeborene Kind ist jedoch bereits Träger von [[Grundrechte]]n und auch die [[Rechtsfähigkeit]] des Menschen kann schon vor der Geburt beginnen (siehe [[Nasciturus]]).
* [[Geburt]]: Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt. In Deutschland ist die [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Rechtsfähigkeit]] in {{§|1|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bestimmt. Nach [[herrschende Meinung|herrschender Meingung]] wird {{Art.|7|EGBGB|dejure}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] so verstanden, dass der Begriff [[Person]] im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst. Das gezeugte, aber noch ungeborene Kind ist jedoch bereits Träger von [[Grundrechte]]n und auch die Rechtsfähigkeit des Menschen kann in Deutschland im Erbfall durch [[Fiktion (Recht)|gesetzliche Fiktion]] schon vor der Geburt beginnen (siehe auch [[Nasciturus (Deutschland)|Nasciturus]]).


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 23. Dezember 2015, 13:10 Uhr

Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen.

Falls du Autor des Artikels bist, lies dir bitte durch, was ein Löschantrag bedeutet, und entferne diesen Hinweis nicht.
Zur Löschdiskussion

Begründung: SLA mit Einspruch --Doc.Heintz (Diskussion) 14:15, 22. Dez. 2015 (CET)


Der Zeitpunkt für den Anfang des menschlichen Lebens ist Gegenstand von Diskussionen in der Medizinethik als Teilgebiet der Philosophie, der Rechtswissenschaft sowie der Religionslehren. An ihr macht sich auch die Frage nach dem Schutz beziehungsweise dem Recht auf Leben fest, etwa im Kontext von Stammzellenforschung, Embryonenforschung, Schwangerschaftsabbrüchen und Spätabbrüchen.

Als mögliche Zäsuren in der Entwicklung während der Schwangerschaft werden angesehen:

  • 1. Tag: Fertilisation (Befruchtung). Eizelle und Samenzelle wandeln sich zur Zygote um. Für Hindus und Buddhisten betritt die Seele den Embryo, wenn Samen und Eizelle verschmelzen. Nach der aktuellen kirchlichen Lehre beginnt das Leben eines Menschen mit der Empfängnis. Kardinal Joseph Ratzinger schrieb 1987 (Donum vitae): „Deshalb erfordert die Frucht der menschlichen Zeugung vom ersten Augenblick ihrer Existenz an, also von der Bildung der Zygote an, jene unbedingte Achtung, die man dem menschlichen Wesen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit sittlich schuldet.“[1] Kardinal Karl Lehmann formulierte 2013: „Wenn aber die Zygote in kontinuierlicher Weise sich zum Neugeborenen und zum erwachsenen Menschen entwickelt, dann bleibt die Identität dieses Lebewesens erhalten. Ist dieses Lebewesen im erwachsenen Zustand ein Mensch, dann ist es dies auch als Embryo.“[2]
  • 3. Tag: Beginn der Zellteilung.[3] Im Vier- und Achtzellstadium kann aus jeder der vier oder acht Zellen ein Mensch entstehen. Ein Individuum im wörtlichen Sinne (lateinisch das Unteilbare) besteht noch nicht.[4] In der Blastocyste entwickeln sich bis zur Einnistung etwa 200 Zellen, die für die Stammzellenforschung von Interesse sind.
  • 5. Tag: Beginn der Nidation (Einnistung). Nach deutschem Recht wird der menschliche Embryo nunmehr als Nasciturus bezeichnet. Über § 823 ff. BGB besitzt er deliktsrechtlich einen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen. Wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war, kann er Erbe sein (§ 1923 Abs. 2 BGB). Für ihn kann vom Gericht ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger nach § 1912 BGB, bestellt werden.
  • 14. Tag: Der Primitivstreifen als erste wahr­nehm­bare Struktur des Embryos erscheint. Der Zellhaufen beginnt, sich zu differenzieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Herausbildung eineiiger Zwillinge möglich, was als mangelnde Individualität angesehen werden kann. 1984 wurde von englischen Wissenschaftlern vorgeschlagen, die Embryonen­forschung bis zu diesem Zeitpunkt zu erlauben.[5]
  • 28. Tag: Der Philosoph Peter Singer argumentiert, dass, solange der menschliche Embryo nicht die Fähigkeit hat, Schmerzen zu empfinden, man ihm ihm auch kein Leid zufügen könne. Hintergrund ist die Idee der Entstehung des Bewusstseins. Singer schlägt den 28. Tag als Schutzgrenze vor, um einen Embryo vor Leiden zu bewahren.[6]
  • 40. Tag: In der jüdischen Tradition wird ein Embryo ab dem 40. Tag der Empfängnis als vollwertiges menschliches Wesen angesehen.[7] Bis 1869 galt in der römisch-katholischen Kirche noch das Konzept der sogenannten sukzessiven Beseelung, bei dem man sich auf Aristoteles berief, nach dem die Beseelung des Menschen eine Entwicklung darstelle, die bei einem männlichem Embryo 40 Tage und bei einem weiblichen Embryo 80 Tage dauere.[8]
  • 70. Tag: Nach zehn Wochen wird das Ungeborene als Fötus bezeichnet. Er ist rund sieben Zentimeter lang. Sein Knorpelskelett bildet sich in Knochen um.
  • 12. Woche (78. Tag): Nach § 218a Abs. 1 StGB im deutschen Recht ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • 90. Tag: Das italienische Gesetz Nummer 194 erlaubt die Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der ersten 90 Tage der Schwangerschaft, doch können Ärzte den Eingriff aus Gewissensgründen auch verweigern.[9]
  • 120. Tag: Die international einflussreiche Internationale Islamische Fiqh-Akademie folgte schließlich der hanafitischen Rechtsschule, die den Anfang des beseelten Menschen auf den 120. Tag im Mutterleib festsetzt. Zugleich lehnt sie 1990 die Embryonenforschung ab.[10]
  • Etwa ab der 21. Schwangerschaftswoche ab der Befruchtung (148. Tag) ist es möglich, dass der Fötus die vorzeitig eingeleitete Geburt mit ärztlicher Hilfe im Brutkasten überlebt. Bei einer Spätabtreibung, etwa einem Schwangerschaftsabbruch mit embryopathischer Indikation, kann ohne vorherige Tötung des Embryonen im Muterleib die Situation entstehen, dass das zur Welt gebrachte Kind lebt und versorgt werden muss (vergleiche Oldenburger Baby). Der frühestgeborene überlebende Mensch in Europa (Frieda im Klinikum Fulda, 7. November 2010) kam im Rahmen einer Frühgeburt nach nur 21 Wochen und fünf Tagen zur Welt und wog 460 g bei einer Größe von 26 cm.[11] In Deutschland wird über § 31 Personenstandsverordnung die Grenze zwischen Fehlgeburt und Totgeburt (Personenstand) bei einem Körpergewicht von mindestens 500 Gramm gezogen. Mit der Reform von 2013 (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013) besteht in Deutschland die Möglichkeit der Namensbescheinigung und damit verbunden die verbesserte Möglichkeit der Bestattung von Sternenkindern auch unterhalb dieser Grenze. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte 2005 den Sonderkündigungsschutz für Mütter; eine Entbindung liege dann vor, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiege, und es sei dabei unerheblich, ob es lebend oder tot geboren würde.[12]
  • Geburt: Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt. In Deutschland ist die Rechtsfähigkeit in § 1 BGB bestimmt. Nach herrschender Meingung wird Art. 7 EGBGB so verstanden, dass der Begriff Person im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst. Das gezeugte, aber noch ungeborene Kind ist jedoch bereits Träger von Grundrechten und auch die Rechtsfähigkeit des Menschen kann in Deutschland im Erbfall durch gesetzliche Fiktion schon vor der Geburt beginnen (siehe auch Nasciturus).

Einzelnachweise

  1. Joseph Ratzinger: Donum vitae, 22. Februar 1987 [1]
  2. Kardinal Karl Lehmann, 29. August 2013 [2]
  3. Christian Kummer: Zum Diskurs der Beurteilung des menschlichen Lebensanfangs, Grenzüberschreitungen. In: Crossing Borders. Kulturelle, religiöse und politische Differenzen im Kontext der Stammzellenforschung weltweit. Agenda: Münster 2005, pp. 61-76
  4. Karl Theodor Friedhoff: Wann wird aus einem Embryo ein Mensch? In: FAZ, 2. Dezember 2007 [3]
  5. Warnock et al., Report of the Committee of Enquiry into Human Fertilisation and Embryology. 1984 [4]
  6. Peter Singer: Die Ethik der Embryonenforschung. In: Aufklärung und Kritik. Zeitschrift für freies Denken und humanistische Philosophie. Sonderheft Nr. 1/1995 [5]
  7. Die Suche nach einem Gesetz fürs Menschsein. 20. September 2011 [6]
  8. Holger Haßmann: Embryonenschutz im Spannungsfeld internationaler Menschenrechte, staatlicher Grundrechte und nationaler Regelungsmodelle zur Embryonenforschung. Springer, Berlin, 2003. ISBN 9783540000259, Seite 72
  9. Andrea Dernbach: Immer mehr Ärzte verweigern Abtreibungen. In: Tagesspiegel, 26. April 2008 [7]
  10. Andreas Christ: Bioethik im interreligiösen Diskurs. ZIS-Forum befasste sich mit grundlegenden Fragen des Menschseins. Stand 2014 [8]
  11. Jörn Perske: 21-Wochen-Frühchen Frieda ist putzmunter. In: welt.de. 1. März 2014, abgerufen am 23. Dezember 2015.
  12. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 AZR 462/04 [9]