„Auswärtiger Dienst“ – Versionsunterschied

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{{QS-Antrag2|2. Mai 2007|}} der zweite Teil des Artikels sollte unter dem leider nicht enzyklopädischen Lemma "Skandalträchtige Günstlingswirtschaft durch Joschka" o.ä. stehen, behandelt aber wohl kaum den "deutschen Auswärtigen Dienst in der Gegenwart" - dem nichtunterzeichneten Beitrag auf der Diskussionsseite ''Der Artikel ist unannehmbar. Keine Informationen, sondern in der Hauptsache Meinungsmache.'' kann ich nur zustimmen -- [[Benutzer:Feba|feba]] 18:52, 2. Mai 2007 (CEST)


[[Völkerrechtssubjekt]]e, d.h. Staaten und zunehmend auch [[Internationale Organisationen]], bedienen sich zur Pflege ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen etwa seit dem 18. Jahrhundert diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland, um ihre Interessen im Gastland nach den Regeln des [[Völkerrecht|Völkerrechts]] durchzusetzen. Das an die Vertretungen im Ausland entsandte Personal bildet zusammen mit den Bediensteten des Außenministeriums im Heimatstaat den '''Auswärtigen Dienst''' des entsendenden Landes.
[[Völkerrechtssubjekt]]e, d.h. Staaten und zunehmend auch [[Internationale Organisationen]], bedienen sich zur Pflege ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen etwa seit dem 18. Jahrhundert diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland, um ihre Interessen im Gastland nach den Regeln des [[Völkerrecht|Völkerrechts]] durchzusetzen. Das an die Vertretungen im Ausland entsandte Personal bildet zusammen mit den Bediensteten des Außenministeriums im Heimatstaat den '''Auswärtigen Dienst''' des entsendenden Landes.
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Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gaststaaten und den dort akkreditierten fremden Diplomaten werden durch das [[Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen|Gesandtschaftsrecht]] geregelt; dieses gewährt ausländischen Diplomaten bestimmte [[Privilegien]] steuerlicher Art und insbesondere Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen ("[[Immunität|Immunitäten]]"), die im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen (dienstlichen) Tätigkeit stehen.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gaststaaten und den dort akkreditierten fremden Diplomaten werden durch das [[Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen|Gesandtschaftsrecht]] geregelt; dieses gewährt ausländischen Diplomaten bestimmte [[Privilegien]] steuerlicher Art und insbesondere Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen ("[[Immunität|Immunitäten]]"), die im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen (dienstlichen) Tätigkeit stehen.


Ursprünglich als [[ehrenamt]]liche Tätigkeit ausgestaltet, setzte die Übernahme des Amtes eines Diplomaten (z.B. als Gesandter) im Ausland voraus, dass der Bewerber über erhebliche Einkünfte verfügte, die es ihm gestatteten, einen repräsentativen Wohnsitz im Ausland zu unterhalten. Hinzu kam notwendigerweise ein persönliches Vertrauensverhältnis zur konstitutionellen Spitze des entsendenden Staates, also in der Regel zu einem König oder Kaiser. Aus dieser Entstehungsgeschichte erklärt sich, weshalb bis ins 20. Jahrhundert hinein der Adel in der Diplomatie nicht nur zahlenmäßig stark vertreten war, sondern auch bestimmte Laufbahnvorrechte genoss. Die früher z.T. großbürgerlichen, heute jedoch von Laufbahnbeamten meist unvollkommen übernommenen Umgangsformen in der Diplomatie rühren ebenso aus der feudalen Entstehungsgeschichte des Auswärtigen Dienstes, wie der ihm stets anhaftende Vorwurf der [[Ämterpatronage]].
Ursprünglich als [[ehrenamt]]liche Tätigkeit ausgestaltet, setzte die Übernahme des Amtes eines Diplomaten (z.B. als Gesandter) im Ausland voraus, dass der Bewerber über erhebliche Einkünfte verfügte, die es ihm gestatteten, einen repräsentativen Wohnsitz im Ausland zu unterhalten. Hinzu kam notwendigerweise ein persönliches Vertrauensverhältnis zur konstitutionellen Spitze des entsendenden Staates, also in der Regel zu einem König oder Kaiser. Aus dieser Entstehungsgeschichte erklärt sich, weshalb bis ins 20. Jahrhundert hinein der Adel in der Diplomatie nicht nur zahlenmäßig stark vertreten war, sondern auch bestimmte Laufbahnvorrechte genoss. Die früher z.T. großbürgerlichen, heute jedoch von Laufbahnbeamten meist unvollkommen übernommenen Umgangsformen in der Diplomatie rühren ebenso aus der feudalen Entstehungsgeschichte des Auswärtigen Dienstes, wie der ihm stets anhaftende Vorwurf der [[Ämterpatronage]].<ref>[http://www.welt.de/data/2001/05/23/494699.html Ämterpatronage im diplomatischen Dienst], in: Welt Online vom 23. Mai 2001.</ref>

== Der deutsche Auswärtige Dienst in der Gegenwart ==

In den neunziger Jahren musste zugunsten von politischen Weggefährten [[Joschka Fischer]]s, u.a. [[Joscha Schmierer]] und [[Joachim Schmillen]] das Laufbahnrecht des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung regelrecht außer Kraft gesetzt werden. Die beiden daran beteiligten Beamten in der Personalverwaltung des Auswärtigen Amtes, [[Wilfried Grolig]] und [[Britta Wagener-Kobler]], stiegen im Zuge dieser Affäre in der Personalverwaltung steil auf, ihre Selbst-Begünstigung geriet zur Zielscheibe der Kritik des [[stern (Zeitschrift)|Sterns]] <ref>[http://www.stern.de/politik/deutschland/:Interessenkonflikt-Krach-AA-%FCber-Ehegattenprivileg/539254.html]</ref> und der ARD <ref>[http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4172830_TYP6_THE_NAV_REF_BAB4172828,00.html]</ref>. Dabei wurde sichtbar, dass die zunächst politisch motivierte Begünstigung von Parteigängern der politischen Leitung mit einer nachfolgenden Selbst-Begünstigung der beamteten "Mitwisser" einhergeht, deren Vorteile von der politischen Ebene indes keineswegs beabsichtigt, sondern um des Arrangements der politischen Ämterpatronage willen lediglich hingenommen wird. Dementsprechend versteht sich die Personalverwaltung des Auswärtigen Dienstes als Vertrauenselite im diplomatischen Dienst, die sich in der Bestenauslese durch ihre Fähigkeit auszeichnet, politische Personalentscheidungen über die bestehenden beamten- und verfassungsrechtlichen Schranken zu befördern, und daraus den Anspruch auf eine eigene überdurchschnittliche Karriere ableitet. Indem die "Verfassungsloyalität" der personalverwaltenden Beamten hinter das Interesse an dem eigenen Karriereaufstieg zurücktritt, wird das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese in der Beamtenschaft durch politisch motivierte Ämterpatronage in der Regel doppelt durchbrochen: nicht nur durch die politische Ämterpatronage selbst, sondern auch durch die regelmäßig gewährte Selbst-Begünstigung der verwaltenden Mitwisser. Diese "Mitnahme-Effekte" haben dazu geführt, dass die Tätigkeiten in der Personalverwaltung des Auswärtigen Amtes zu den nachgefragtesten und effizientesten Karrierepools im deutschen Auswärtigen Dienst sich entwickelt haben.


==Siehe auch==
==Siehe auch==
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* [[Botschafter der Bundesrepublik Deutschland]]
* [[Botschafter der Bundesrepublik Deutschland]]


== Einzelnachweise ==
== Quellen ==
<references/>
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== Weblinks ==
* [http://www.welt.de/data/2001/05/23/494699.html Ämterpatronage im diplomatischen Dienst]


[[Kategorie:Außenpolitik]]
[[Kategorie:Außenpolitik]]

Version vom 4. Mai 2007, 21:46 Uhr

Vorlage:QS-Antrag2 der zweite Teil des Artikels sollte unter dem leider nicht enzyklopädischen Lemma "Skandalträchtige Günstlingswirtschaft durch Joschka" o.ä. stehen, behandelt aber wohl kaum den "deutschen Auswärtigen Dienst in der Gegenwart" - dem nichtunterzeichneten Beitrag auf der Diskussionsseite Der Artikel ist unannehmbar. Keine Informationen, sondern in der Hauptsache Meinungsmache. kann ich nur zustimmen -- feba 18:52, 2. Mai 2007 (CEST)


Völkerrechtssubjekte, d.h. Staaten und zunehmend auch Internationale Organisationen, bedienen sich zur Pflege ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen etwa seit dem 18. Jahrhundert diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland, um ihre Interessen im Gastland nach den Regeln des Völkerrechts durchzusetzen. Das an die Vertretungen im Ausland entsandte Personal bildet zusammen mit den Bediensteten des Außenministeriums im Heimatstaat den Auswärtigen Dienst des entsendenden Landes.

Der Begriff des Auswärtigen Dienstes ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Diplomatischen Corps, das die Gesamtheit aller ausländischen Diplomaten in einem Gastland bezeichnet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gaststaaten und den dort akkreditierten fremden Diplomaten werden durch das Gesandtschaftsrecht geregelt; dieses gewährt ausländischen Diplomaten bestimmte Privilegien steuerlicher Art und insbesondere Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen ("Immunitäten"), die im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen (dienstlichen) Tätigkeit stehen.

Ursprünglich als ehrenamtliche Tätigkeit ausgestaltet, setzte die Übernahme des Amtes eines Diplomaten (z.B. als Gesandter) im Ausland voraus, dass der Bewerber über erhebliche Einkünfte verfügte, die es ihm gestatteten, einen repräsentativen Wohnsitz im Ausland zu unterhalten. Hinzu kam notwendigerweise ein persönliches Vertrauensverhältnis zur konstitutionellen Spitze des entsendenden Staates, also in der Regel zu einem König oder Kaiser. Aus dieser Entstehungsgeschichte erklärt sich, weshalb bis ins 20. Jahrhundert hinein der Adel in der Diplomatie nicht nur zahlenmäßig stark vertreten war, sondern auch bestimmte Laufbahnvorrechte genoss. Die früher z.T. großbürgerlichen, heute jedoch von Laufbahnbeamten meist unvollkommen übernommenen Umgangsformen in der Diplomatie rühren ebenso aus der feudalen Entstehungsgeschichte des Auswärtigen Dienstes, wie der ihm stets anhaftende Vorwurf der Ämterpatronage.[1]

Siehe auch

Quellen

  1. Ämterpatronage im diplomatischen Dienst, in: Welt Online vom 23. Mai 2001.