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Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz und Fahrlässigkeit



Aktuelle Version vom 1. März 2016, 16:50 Uhr

Vorsatz und Fahrlässigkeit


Vorsatz -> Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. [Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale] Vorsatzformen WISSEN Interlektuelles Moment WOLLEN Voluntatives Element Absicht Täter hält den Erfolg für möglich Zielgerichtetes Erfolgsstreben - Täter muß den Erfolg wollen! Direkter Vorsatz Täter hält den Erfolgseintritt für sicher Erfolgswille ist nicht nöig - kann sogar unerwünscht sein. Bedingter Vorsatz Täter hält Erfolg für möglich Täter nimmt Erfolg billigend in kauf, d.h. "ein sich abfindet sich mit dem Erfolg, indem er trotzden handelt." Bewußte Fahrlässigkeit Täter hält den Erfolg für möglich Täter will den Erfolg nicht - hofft auf´s Ausbleiben Unbewußte Fahrlässigkeit Täter erkennt den Erfolg nicht, hätte ihn jedoch voraussehen können Täter will den Erfolg nicht und ist sich der TB-verwirklichung nicht bewußt.



Dolus alternativus (alternativer Vorsatz) Ein Vorsatz, der "der Art nach auf zwei oder mehrere Tatbestände, der Zahl nach aber nur auf einen" geht. Der Täter weiß bei Vornahme der Handlung nicht sicher, welchen von zwei - sich gegenseitig ausschließenden - Tatbeständen er verwirklicht. Er nimmt aber beide Möglichkeiten in Kauf. Bsp. Entenjagd (AS AT I, 39); T schießt auf den Reiter, um ihn oder wenigstens das Pferd zu treffen (Haft AT, 152).

Strafbarkeit: - wegen des tatsächlichen erfüllten Tatbestandes: Vollendung - wegen des bloß vorgestellten Tatbestandes: Versuch