„Allgemeine Bedingungen für Kfz-Versicherung in Deutschland“ – Versionsunterschied

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Bei den '''Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung''' (AKB) handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen, die der [[Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft]] e.V. für die Kfz-Versicherung erstellt hat. Sie haben daher keine [[Gesetz]]eskraft, sondern sie werden, soweit sich die [[Vertrag]]spartner auf diese Bedingungen einigen, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages. Sie sind die einschlägigen [[Allgemeine Versicherungsbedingungen|Allgemeinen Versicherungsbedingungen]] (AVB) für die Kraftfahrtversicherung (siehe auch [[Allgemeines Versicherungsrecht (Deutschland)]]). Die AKB werden im Abstand von einigen Jahren weiterentwickelt. Sind die AKB Vertragsbestandteil geworden, gelten sie grundsätzlich in der Fassung, die bei Vertragsschluss aktuell war. Sie enthalten sowohl Regelungen zur [[Kfz-Haftpflichtversicherung]] als auch zur [[Kaskoversicherung]]. Weiter regeln die AKB, dass nur der Betrieb, nicht aber der darüber hinausgehende Gebrauch durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt ist („Benzinklausel“). Die Definition dient nicht nur der Deckungsbeschränkung, sondern auch der Abgrenzung zur Allgemeinen Haftpflicht- und der Betriebshaftpflichtversicherung, wobei es dennoch zu Deckungslücken zwischen beiden Versicherungen kommen kann. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss deshalb Schäden decken, die von einem bei ihm versicherten Fahrzeug bei der Flucht an den verfolgenden Polizeifahrzeugen entstanden sind,<ref>BGH, Urteil vom 31.01.2013 - VI ZR 43/11</ref> nicht aber bei Schäden die bei der Verfolgung eines schließlich zu Fuß flüchtenden Kfz-Führers entstanden sind. Auch wenn ein Fahrzeug als reine Arbeitsmaschine gebraucht wird, bei der es als Fortbewegungs- und Transportmittel keine Rolle mehr spielt, liegt kein Betrieb vor.<ref>BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14</ref>
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Bei den '''Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung''' (AKB) handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen die der [[Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft]] e.V. für die Kfz-Versicherung erstellt hat. Sie haben daher keine [[Gesetz]]eskraft sondern sie werden, soweit sich die [[Vertrag]]spartner auf diese Bedingungen einigen, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages. Die AKB werden im Abstand von einigen Jahren weiterentwickelt. Sind die AKB Vertragsbestandteil geworden, gelten sie grundsätzlich in der Fassung, die bei Vertragsschluss aktuell waren.


Fragen über ihre Anwendbarkeit gehören zum [[Versicherungsrecht]] und [[Verkehrszivilrecht]].
Fragen über die Anwendbarkeit der AKB gehören zum [[Versicherungsrecht]] und [[Verkehrszivilrecht]]. Spezialisten für die Beratung in diesen Rechtsfragen sind [[Fachanwalt für Verkehrsrecht|Fachanwälte für Verkehrsrecht]] und [[Fachanwalt für Versicherungsrecht|Fachanwälte für Versicherungsrecht]].


==AKB 2008==
== AKB 2015 ==
Die aktuellen AKB wurden am 17.8.2007 bekanntgegeben. Sie werden als '''AKB 2008''' abgekürzt. Sie enthalten Bestimmungen über den Leistungsumfang der Versicherung (Teil A), den Beginn des Versicherungsschutzes (Teil B), die Beitragszahlung (Teil C), die Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Teil D), die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall (Teil E), die Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen (Teil F), die Laufzeit und Kündigung des Vertrages nebst den Bestimmungen bei Verkauf des Fahrzeugs (Teil G), Außerbetriebsetzung, [[Saisonkennzeichen]], Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (Teil H), das [[Schadensfreiheitsrabatt]]system (Teil I), Beitragsänderungen (Teil J und K), Meinungsverschiedenheiten und den [[Gerichtsstand]] (Teil L), und die Zahlungsweise (Teil M).
Die aktuellen AKB wurden am 15. Januar 2015 bekanntgegeben. Sie werden als '''AKB 2015''' abgekürzt. Sie enthalten Bestimmungen über den Leistungsumfang der Versicherung (Teil A), den Beginn des Versicherungsschutzes (Teil B), die Beitragszahlung (Teil C), die Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Teil D), die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall (Teil E), die Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen (Teil F), die Laufzeit und Kündigung des Vertrages nebst den Bestimmungen bei Verkauf des Fahrzeugs (Teil G), Außerbetriebsetzung, [[Kfz-Kennzeichen (Deutschland)#Saisonkennzeichen|Saisonkennzeichen]], Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (Teil H), das [[Schadenfreiheitsrabatt]]system (Teil I), Beitragsänderungen (Teil J und K), sowie Meinungsverschiedenheiten und den [[Gerichtsstand]] (Teil L).<ref> {{Internetquelle |titel=''Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung'' (AKB 2015) |url=https://www.gdv.de/resource/blob/6178/d28c3de7b24b415ad67976ff4c0bf1e5/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-kfz-versicherung--akb-2015--data.pdf | abruf=2019-11-25}}</ref>

== Siehe auch ==
* [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)]]

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Versicherungsrecht]]
[[Kategorie:Straßenverkehrsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 11. Juli 2024, 22:38 Uhr

Bei den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. für die Kfz-Versicherung erstellt hat. Sie haben daher keine Gesetzeskraft, sondern sie werden, soweit sich die Vertragspartner auf diese Bedingungen einigen, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages. Sie sind die einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kraftfahrtversicherung (siehe auch Allgemeines Versicherungsrecht (Deutschland)). Die AKB werden im Abstand von einigen Jahren weiterentwickelt. Sind die AKB Vertragsbestandteil geworden, gelten sie grundsätzlich in der Fassung, die bei Vertragsschluss aktuell war. Sie enthalten sowohl Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung als auch zur Kaskoversicherung. Weiter regeln die AKB, dass nur der Betrieb, nicht aber der darüber hinausgehende Gebrauch durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt ist („Benzinklausel“). Die Definition dient nicht nur der Deckungsbeschränkung, sondern auch der Abgrenzung zur Allgemeinen Haftpflicht- und der Betriebshaftpflichtversicherung, wobei es dennoch zu Deckungslücken zwischen beiden Versicherungen kommen kann. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss deshalb Schäden decken, die von einem bei ihm versicherten Fahrzeug bei der Flucht an den verfolgenden Polizeifahrzeugen entstanden sind,[1] nicht aber bei Schäden die bei der Verfolgung eines schließlich zu Fuß flüchtenden Kfz-Führers entstanden sind. Auch wenn ein Fahrzeug als reine Arbeitsmaschine gebraucht wird, bei der es als Fortbewegungs- und Transportmittel keine Rolle mehr spielt, liegt kein Betrieb vor.[2]

Fragen über die Anwendbarkeit der AKB gehören zum Versicherungsrecht und Verkehrszivilrecht. Spezialisten für die Beratung in diesen Rechtsfragen sind Fachanwälte für Verkehrsrecht und Fachanwälte für Versicherungsrecht.

AKB 2015

Die aktuellen AKB wurden am 15. Januar 2015 bekanntgegeben. Sie werden als AKB 2015 abgekürzt. Sie enthalten Bestimmungen über den Leistungsumfang der Versicherung (Teil A), den Beginn des Versicherungsschutzes (Teil B), die Beitragszahlung (Teil C), die Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Teil D), die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall (Teil E), die Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen (Teil F), die Laufzeit und Kündigung des Vertrages nebst den Bestimmungen bei Verkauf des Fahrzeugs (Teil G), Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (Teil H), das Schadenfreiheitsrabattsystem (Teil I), Beitragsänderungen (Teil J und K), sowie Meinungsverschiedenheiten und den Gerichtsstand (Teil L).[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 31.01.2013 - VI ZR 43/11
  2. BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14
  3. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015). Abgerufen am 25. November 2019.