„Wirk-Prinzip-Prüfung“ – Versionsunterschied

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=== '''Begriffsklärung:''' ===
=== '''Begriffsklärung:''' ===
Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.vdi.de/richtlinien/details/vdi-6010-blatt-3-sicherheitstechnische-einrichtungen-fuer-gebaeude-vollprobetest-und-wirkprinzippruefung |titel=Details |abruf=2019-06-14 |sprache=de}}</ref>
Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.vdi.de/richtlinien/details/vdi-6010-blatt-3-sicherheitstechnische-einrichtungen-fuer-gebaeude-vollprobetest-und-wirkprinzippruefung |titel=Details |abruf=2019-06-14 |sprache=de}}</ref>

Version vom 14. Juni 2019, 22:23 Uhr

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Begriffsklärung:

Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke.[1]

Kurz: Prüfung der Brandfallsteuermatrix insbesondere bei vernetzter, „smarter“ Gebäudetechnik in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit.

Hier werden keine einzelnen Anlagen geprüft, sondern das gesamte bauliche Objekt. So kann z.B. die Funktion eines Feuerschutzvorhanges in der Einzelprüfung erfolgreich und mangelfrei sein, in der Wirk-Prinzip-Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass die maschinelle Entrauchung zu einem Aufblähen des Vorhanges und damit, abgesehen von einer Gefahr des frühen Versagens des Vorhanges, zu einem nicht akzeptablen Restspalt führen kann, in dessen Folge sich auch bestimmte Türen in Rettungswegen nicht öffnen lassen oder nach dem Öffnen ihre Funktion des Selbstschließens nicht mehr ausführen können.




Rechtliche Vorgaben:

Seit 2012 ist die Wirk-Prinzip-Prüfung Bestandteil der Prüfverordnungen der Bundesländer. Anfänglich in Niedersachsen und Bremen, inzwischen verpflichtend in neun Bundesländern. Dabei wird sie im Baurecht der einzelnen Bundesländer unterschiedlich manifestiert. So wird sie namentlich und auch in ihrer Durchführung in der Muster-Prüfverordnung erwähnt: MPrüfVO; § 2 Prüfungen: "Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden."[2]


Das Land Niedersachsen greift zu einer, um „andere Anlagen“, erweiterten Formulierung: § 30, Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen. "(1) Technische Anlagen in … Aufzählung der Sonderbauten… müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft werden."[3]

Bundesland Verordnung Fundstelle
Berlin BetrVO: 2017-03 Teil II, § 2, Abs.2
Brandenburg BbgSGPrüfV: 2016-09 § 2, Abs. 1
Bremen BremAnlPrüfV: 2016-01 § 2, Abs. 1
Mecklenburg-Vor­pommern BauPrüfVO M-V: 2016-04 Teil 4, Abschnitt 1, § 28, Abs. 2
Niedersachsen DVO-NBauO: 2012-09 § 30, Abs. 1
Nordrhein-Westfalen PrüfVO NRW: 2014-09 Teil 1, § 2 (Fn 3), Abs. 1
Sachsen SächsTechPrüfVO: 2014-11 § 2, Abs. 1
Sachsen-Anhalt TAnlVO: 2014-11 § 2, Abs. 1
Schleswig-Hostein PrüfVO: 2014-11 § 2, Abs. 1

Tabelle 1: Bundesländer mit Prüfverpflichtung zur Wirk-Prinzip-Prüfung (Stand 2018-12)


Allerdings ist das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der einzelnen Gewerke der TGA – technischen Gebäudeausrüstung nicht nur in Sonderbauten wichtig. Die Vernetzung nimmt für alle Gebäudetypen zu. In vielen Bauvorhaben werden neben der geforderten Brandfallmatrix auch noch Matrizen in weiteren Gewerken, auch hier übergreifend, erstellt. Ein Großteil dieser Matrizen entzieht sich der Prüfung durch TGA-Planer, weil diese die Prozessabläufe in Einrichtungen betreffen, die nicht dem Baurecht unterliegen, wie z.B. Förderanlagen oder Produktionslinien. Die Information aus den Sicherheitsgewerken in diese Richtung wird hier teilweise als Befehl verstanden und es werden unabhängige Steuervorgänge ausgelöst. Dies führt vielfach zu konkurrierenden Steuerbefehlen, die im Gefahrenfall in den angesteuerten Gewerken oft nicht den gewünschten und sicherheitstechnisch geplanten Zustand herbeiführt. Selbst Systeme, die keine direkten Schnittstellen miteinander haben, können sich gegenseitig ungünstig beeinflussen.


Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfung

Für die Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfung können Betreiber bzw. Auftraggeber aus den Prüfsachverständigen der prüfpflichtigen Anlagen einen Sachverständigen z.B. der VdS Schadenverhütung als führenden Sachverständigen benennen[4]. Dieser Sachverständige definiert, möglichst in Abstimmung mit dem Brandschutzkonzeptersteller, die zu prüfenden Szenarien und erstellt die zugehörigen Prüfpläne. Die Anwesenheit aller Prüfsachverständigen sowie der Sachkundigen anderer beteiligter Anlagen ist Voraussetzung für die Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfung. Demzufolge ist der Aufwand für die Terminkoordination nicht zu unterschätzen. Zudem greift die Wirk-Prinzip-Prüfung in den geregelten Ablauf des baulichen Objektes ein. Das gewählte Zeitfenster darf nicht zu kurz bemessen sein.

  1. Details. Abgerufen am 14. Juni 2019.
  2. Bauministerkonferenz: Musterprüfverordnung. In: https://www.is-argebau.de/lbo/VTMU009.pdf. IS-Argebau, 2011, abgerufen am 14. Juni 2019.
  3. VORIS DVO-NBauO | Landesnorm Niedersachsen | Gesamtausgabe | Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) vom 26. September 2012 | gültig ab: 01.11.2012. Abgerufen am 14. Juni 2019.
  4. TP. Abgerufen am 14. Juni 2019.