Vollzugskraft

Vollzugskräfte oder Vollzugsbedienstete sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die hoheitsrechtliche Befugnisse zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen, Beschlüssen oder Verfügungen ausüben. Dabei handelt es sich vor allem um die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, Pfändungen und Bußgeldbescheide.(§ 1 UZwG). (Art. 33 Abs. 4 GG)[1] Diese Personen nennt man Vollzugsbeamte bzw. Vollstreckungsbeamte. Es können aber auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sein, etwa in der kommunalen Verkehrsüberwachung[2] oder im Strafvollzug (§ 155 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).

Grundsätzlich wird zwischen aktiven und passiven Vollstreckungsbeamten unterschieden. Zu den aktiven Vollzugsbeamten zählen sämtliche, welche Maßnahmen zur Vollstreckung aktiv durchführen. Dazu zählen in Deutschland Gerichtsvollzieher(innen), Ordnungsbeamte, Polizisten, Zöllner(innen), Justizwachtmeister(innen), Justizvollzugsbeamte, BfV-Agenten und Bundeswehrsoldaten. Passive Vollstreckungsbeamte sind Amtsträger, welche Vollstreckungsmaßnahmen zwar anordnen, jedoch nicht selbst physisch durchführen und daher passiv handeln. Zu diesen zählen in Deutschland Staatsanwälte, Haftrichter, BND- und MAD-Agenten und Beamte des Finanzamts.

Justizvollzugsbeamte

Justizvollzugskräfte sind als Justizvollzugsbeamte und -beamtinnen im allgemeinen Vollzugsdienst tätig.[3] Sie nehmen die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten wahr (§ 155 des Strafvollzugsgesetzes).[4] Für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten, gilt die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO). Für den Vollzug der Untersuchungshaft handeln sie aufgrund der Strafprozessordnung (StPO) und der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) bzw. der Untersuchungshaftvollzugsgesetze (UVollzG) der einzelnen Bundesländer.

Polizeivollzugsbeamte

Polizeivollzugsbeamte vollziehen Bundes-, Landes- und z. T. Ortsrecht (Gemeindevollzugsdienst). Ferner werden sie auf Anforderung in der Amts- oder Vollzugshilfe tätig. Diese Beamten handeln auf der Grundlage des Polizeirechtes der Länder, als Angehörige der Bundespolizei aufgrund des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtes aufgrund des BKA-Gesetzes oder in ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aufgrund der StPO. Diesen sind bestimmte Eilzuständigkeiten bei der Strafverfolgung eingeräumt.[5] Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 152 GVG und die darauf aufbauenden Rechtsverordnungen der Länder.

Vollzugsbeamte der Bundeszollverwaltung

Beamte der Bundeszollverwaltung sind in den Bereichen Grenzaufsichtsdienst, Zollfahndungsdienst und Kontrolldienst der Zollverwaltung (Mobile Kontrollgruppe, Finanzkontrolle Schwarzarbeit) eingesetzt und handeln auf Grundlage des Zollrechtes (Zollkodex, Zollkodex-Durchführungsverordnung, Zollverwaltungsgesetz und Zollverordnung, Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung), des Steuerrechts (Abgabenordnung), des Strafrechts und einer Mehrzahl von weiteren Steuer- und Spezialgesetzen. Sie sind zu einem Großteil ebenfalls Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Staatsanwaltschaften

Staatsanwälte sind weisungsgebundene Vollzugsbeamte (§ 146 GVG), die sich bei Aufnahme und Fortführung von Ermittlungsverfahren der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bedienen.[6]

Verwaltungsvollzugsbeamte

In Ländern wie Bayern oder Sachsen ist der Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht allein der Polizei vorbehalten, sondern steht auch den Sicherheitsbehörden zu. Die Aufgaben werden in Sachsen durch Verwaltungsvollzugsbeamte wahrgenommen.[7]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Funktionsvorbehalt Lexikon des Deutschen Beamtenbunds, abgerufen am 26. Dezember 2017
  2. VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - Az. 7 K 2213/09
  3. vgl. beispielsweise § 107 Justizvollzugskräfte Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) vom 19. März 2009
  4. Tagesablauf und Aufgaben eines Vollzugsbeamten. Justizvollzugsanstalt Uelzen, abgerufen am 13. Mai 2024.
  5. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Rechtslexikon.net, abgerufen am 27. Dezember 2017
  6. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Prozessuale Zwangsmaßnahmen – Überblick Stand: 1. April 2016
  7. vgl. § 3 Nr. 7 und Nr. 8 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014