Datei:Reich König Ottokar II. Přemysl.jpg
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Beschreibung | Schematische Darstellung des Herrschaftsgebietes von König Ottokar II. Přemysl im Mittelalter ohne weitere zeichnerische Aufbereitung |
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Quelle | historische Unterlagen vor etwa 800 Jahren, zuletzt: Berthold Sutter (Hrsg.): Die Steiermark, Land, Leute, Leistung, Graz. Steiermärkische Landesregierung 1956 S. 106 (offizielles Werk der steiermärkischen Landesregierung zur Darstellung des Landes, amtliches Werk) |
Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber | betreffend die Grundlagen: Urheber sind die Ersteller der Unterlagen über die einzelnen Herrschaften und Gebiete im 13. Jahrhundert. Schematische Zeichnung: unbekannt, Teil eines Buchbeitrages von Berthold Sutter in diesem Sammelband |
Datum | Inhaltlich: Mittelalter 13. Jahrhundert |
Genehmigung | freies Werk mangels Schöpfungshöhe (zusätzlich: schematische Darstellung amtlicher Unterlagen der Herrschaftsgebiete und zuletzt in einem Werk der Landesregierung erschienen) und nach den Entscheidungen (E) des Obersten Gerichtshofes bei: Robert Dittrich: Österreichisches und internationales Urheberrecht. 5. Auflage, Wien Manz 2007. ISBN 978-3-214-01266-3: E 37 § 1 UrhG: Liegt weder ein neuer Gedanke noch eine originelle Ausgestaltung vor, besteht kein urheberrechtlicher Schutz. E 42: Ergebnisse geistiger Tätigkeit, die auf die Zusammenstellung bekannter Elemente nach allgemein angewandten Grundsätzen der Zweckmäßigkeit beschränkt sind, ohne die Eigenart des Schöpfers zum Ausdruck zu bringen, können keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. E 43: Was sich aus dem Stoff zwangsläufig ergibt, beruht nicht auf einer individuell schaffenden Geistestätigkeit. E 38: Bei einer Landkarte genießt nicht der Karteninhalt, das Ergebnis der Landaufnahme, urheberrechtlichen Schutz, sondern die eine eigentümliche geistige Schöpfung bildende Art der Darstellung. E 39: Eine grafische Gestaltung, dis sich auf eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente enthält, ist kein schutzfähiges Werk. E 74: Ergebnisse der Geschichtsforschung sind frei. E 75, 76: Bei Kartenwerken ist die blopße Wiedergabe geographischer Tatsachen nie schutzfähig. Aber auch rein schablonenmäßige Darstellungsformen wie das Verwenden üblicher Bildzeichen können einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Bei Spezialkarten kann schon der Zweck eine bestimmte Darstellung vorschreiben, sodass dann auch solche Elemente nicht zur Begründung des Werkcharakters herangezogen werden können. Die Zeichen für Orte und Herrschaften sind jene freien Grafiken, die in solchen Zusammenhängen seit mehr als 100 Jahren verwendet werden, beispielsweise hier. |
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aktuell | 21:41, 3. Mai 2013 | 2.596 × 3.733 (3,77 MB) | Josef Moser (Diskussion | Beiträge) | {{Information |Beschreibung = Schematische Darstellung des Herrschaftsgebietes von König Ottokar II. Přemysl im Mittelalter ohne weitere zeichnerische Aufbereitung |Quelle = historische Unterlagen vor etwa 800 Jahren, zuletzt: Berthold… |
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