„Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3“ – Versionsunterschied

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== [[Kapsreiter (Unternehmen)]] ==
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hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...[[Benutzer:Sicherlich|<span style="color:#348853">Sicherlich</span>]] <sup> [[Benutzer Diskussion:Sicherlich|Post]] / [[Benutzer:Sicherlich/Feedback|FB]] </sup> 16:18, 17. Jun. 2010 (CEST)  <small> [https://ticket.wikimedia.org/otrs/index.pl?Action=AgentTicketZoom&TicketID=5042174&ArticleID=5715233&ZoomExpand=0#5715233 OTRS-Ticket] </small>
hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...[[Benutzer:Sicherlich|<span style="color:#348853">Sicherlich</span>]] <sup> [[Benutzer Diskussion:Sicherlich|Post]] / [[Benutzer:Sicherlich/Feedback|FB]] </sup> 16:18, 17. Jun. 2010 (CEST) <small> [https://ticket.wikimedia.org/otrs/index.pl?Action=AgentTicketZoom&TicketID=5042174&ArticleID=5715233&ZoomExpand=0#5715233 OTRS-Ticket] </small>
:Nach deutschem Recht geht das Okay, nach österreichischem ist das in der Grauzone. Es wurden schon einfachere Logos als geschützt angesehen. [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 16:27, 17. Jun. 2010 (CEST)

Version vom 17. Juni 2010, 16:27 Uhr

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


Karte Landkreis Karlsruhe erweitern

Ich möchte die Karte Datei:Karte_Landkreis_Karlsruhe.png um einige Flüsse erweitern (Pfinz, Alb,...).

Dürfte ich z.B. die Daten einer Karte aus dieser Datei Unser_kostbares_Wasser.pdf auf S. 9 extrahieren, wie z.B. ähnlich hier geschehen: File:Bavaria_relief_location_map.jpg, oder muss ich erst beim LUBW um Erlaubnis fragen?

Vielen Dank im Voraus. --Mmmmmicha 21:06, 28. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Du willst die Daten aus der pdf hernehmen, um die genauen Flußverläufe einzutragen (und nicht eine Karte abkopieren), hab ich das richtig verstanden? Das ist überhaupt kein Problem, denn Daten sind nicht schützbar. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:01, 28. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Ganz genau: Nur die Flussverläufe extrahieren und mehr oder weniger mit Copy & Paste in eine bestehende WP-Karte einbauen. Danke für die schnelle Auskunft! Wo könnte ich hierin der WP in Zukunft so was nachlesen? Bin bestimmt nicht der erste, der so was fragt... ;-) --Mmmmmicha 22:09, 28. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Unter WP:BR findest du sehr viele rechtliche Informationen (allerdings ist nicht jede Detailfrage dort gelistet). -- Chaddy · D·B - DÜP 00:04, 29. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
So ganz richtig ist das nicht: Geodaten sind sehr wohl schützbar - siehe Datenbank (Recht) und Rechte an Geoinformationen. Lediglich Rohdaten (also direkte Vermessungsdaten) können als Fakten mE nicht geschützt werden. Eine einfache Übernahme (Abmalen) von Daten aus Karten ist nicht gestattet - da gibt es auch einige Gerichtsurteile dazu. Übernahme ist nur dann OK wenn a) es sich nicht um einen substantiellen Teil der entnommenen Daten im Vergleich zur Gesamtdatenbank handelt; b) Du die Daten nicht 1:1 kopierst, sondern in stark generalisierter Form (also zB grob vereinfachst). Am besten ist, wenn Du statt Copy&Paste neben dieser Karte noch eine zweite, dritte Quelle verwendest - zum Beispiel OpenStreetMap, dann sollte es kein Problem sein. --alexrk 11:01, 29. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, reine Geodaten sind nicht schützbar (sie stellen keine persönlich geistige Schöpfungs dar, denn der Fluß verläuft nun mal so, da hat der Kartograf keinen kreativen Spielraum, will er die Karte korrekt zeichnen). Eine Datenbank liegt bei einer einzigen Karte nicht vor. Und selbst wenn, dann ist nur ein Problem, die ganze Datenbank oder große Teile davon unverändert übernommen werden, nicht aber wenn nur Ausschnitte davon kopiert werden. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:15, 29. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Geodaten sind keine Roh-Vermessungsdaten. Geistige Schöpfung entsteht in der Kartografie zB auch durch Generalisierung. Lies Dich doch bitte erstmal etwas in die Thematik Kartografie, Geodaten, Datenbankrecht ein, bevor Du Deine Meinung kundtust. Oder frag mal die Leute von OpenStreetMap, warum sie sich all die Mühe machen, anstatt einfach von GoogleMaps abzumalen. Oder Frag mal TeleAtlas wie die überhaupt ihr Geschäft bestreiten können, wenn doch Deiner Meinung nach Geodaten nicht geschützt werden können. Ich mag das jetzt hier nicht weiter ausbreiten, weil das meiste dazu ohnehin bereits zB hier oder bei OSM steht.
@Mmmmmicha: wie gesagt, nimm einfach OSM als zweite Quelle hinzu, die ist zwar vrmtl nicht ganz vollständig (was Gewässer betrifft) - aber dann bist Du auf der sicheren Seite und vermeidest, dass Du ggf Fehler übernimmst, aus denen uU ein 1:1-kopieren klar hervorginge. --alexrk 19:01, 29. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Übrigens ist auch ein einzelnes Kartenblatt eine Datenbank: „Jedes Kartenblatt der topografischen Karten des Kl. stellt für sich genommen eine Datenbank i.S. von § 87a I 1 UrhG dar.“ Siehe hier. NNW 19:18, 1. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Knuffige CC-Auslegung?

Ein regionaler Zeitungsverlag betreibt eine Site, die Bilder und Textbeiträge von Lesern mit eigenem Archivmaterial kombiniert und damit wohl eine an sich lesenswerte Sammlung lokaler oder regionaler Begebenheiten aufbauen will (ist im Beta-Status). Nach meinem Dafürhalten handelt es sich primär um eine Bildersammlung mit ergänzenden Beschreibungen/Texten. In den Nutzungsbedingungen findet man die üblichen Formulierungen, was das Abtreten der Verwertungsrechte usw. angeht, darunter jedoch auch diesen bemerkenswerten Satz:
„Sofern der Bildlieferant nicht selbst Inhaber von Urheber- oder Nutzungsrechten an den hochgeladenen Bildern ist, erklärt er, dass das Bild gemeinfrei ist, d.h. dass entweder alle Schutzfristen abgelaufen sind oder dass der Urheber eine creative commons Lizenz erteilt hat.“
Sollte man den Verlag darauf aufmerksam machen, daß CC != CC ist und CC auch keineswegs "gemeinfrei" bedeutet und er damit meiner bescheidenen Meinung nach potentielle Uploader möglicherweise in eine böse Falle lockt, die sich im Vertrauen auf diese Formulierung z.B. auf commons bei Bildern anderer Leute bedienen? -- smial 12:15, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja --Historiograf 19:06, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja --Marcela 19:09, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Um welchen Verlag bzw. welche Seite geht es denn? Vielleicht kann man das leicht aufklären. --Don-kun Diskussion Bewertung 15:17, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Lustig: Beim googeln nach der Formulierung stößt man auf zwei Seiten (http://www.chroniknet.de und http://www.heja-bvb.de ) die den gleichen Wortlaut verwenden. Entweder die hängen zusammen oder einer hat vom andren abgekupfert. --Στε φ 15:22, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hab chroniknet mal per Mail angeschrieben und jetzt eine Antwort bekommen: "vielen Dank, dass Sie uns auf eine unkorrekte Formulierung in unseren Nutzungsbedingungen hingewiesen haben. Wir haben unsere Nutzungsbedingungen juristisch überprüfen lassen und entsprechend unter Punkt 4.4 korrigiert." Na immerhin. --Don-kun Diskussion Bewertung 17:05, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bilder der Weltraumorganisation JAXA

Sind Bilder der Weltraumorganisation JAXA Urheberechtlich geschützt oder nicht? Ich möchte nämlich ein Bild der Sonde IKAROS jener Organisation hochladen. Danke im voraus! Gruß --Tobias111 15:00, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja sind sie. Und die Lizenzierung der JAXA-Inhalte ist nicht Commons-kompatibel, da sie keine Derivate erlauben und explizit gewerbliche Nutzung ausschließen. --chris 22:03, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Offizielles Produktfoto

Hallo, ich denke ich kann mir die Frage fast selbst beantworten. Aber ich frage trotzdem nochmal nach: Kann ich ein Produktfoto (in meinem Fall das iPhone 4) von der Homepage hier hochladen? Ich denke nicht, aber andere Meinungen? Grüße, Garver Reden? | Bewerten? 21:47, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Da Du weder Urheber noch Rechteinhaber bist. - Nein. --chris 21:54, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das bin ich ja auch bei Unternehmerlogos nicht. Aber wie gesagt, ich denke auch Nein. Garver Reden? | Bewerten? 22:00, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Logos sind meist sehr einfache Symbole und Schriftzüge die eine sehr geringe Schöpfungshöhe] aufweisen. Damit sind sie (die meisten zumindest) in Deutschland nicht schutzfähig (in anderen Ländern durchaus). --chris 22:05, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da es sich nicht um ein Logo sondern um ein Foto handelt was jemand anders gemacht hat ohne dies unter einen freien Lizenz zur Verfügung zu stellen, kann das Foto in der Wikipedia nicht verwendet werden. Dies gilt eigentlich für die meisten Fotos von Homepages, die nicht explizit als free gekennzeichnet sind. --Neozoon 00:28, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

BMFT-Seite amtliches Werk?

Folgender Fall wurde auf Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen diskutiert. Frage: URV oder erlaubte Kopie eines amtlichen Werkes? --tsor 00:39, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Suchtforschung von [1] --Jörg der Wikinger 23:20, 31. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Service von meiner Disk:

§ 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes lautet

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. "

Eine Internetseite eines Ministeriums ist ein "anderes amtliches Werk", das "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist" -

deshalb genießt es keinen urheberrechtlichen Schutz.

Dies spart wikipedia-Autoren Arbeit - und "amtlichen Veröffentlichern" auch. --Jörg der Wikinger 23:15, 10. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Ich bin da jetzt kein Fachmann, aber allein der Paragraf 62 (Änderungsverbot), der da genannt ist, scheint im Zusammenhang mit einem Wiki problematisch. Viele Grüße, --Drahreg01 08:28, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Einfach mal Amtliches Werk lesen: "Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Ein solches, besonderes Interesse ist vor allem dann gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, da in solchen Fällen die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ist."
Also § 5 Abs. 2 wird eng ausgelegt und die Internetseite ist natürlich kein amtliches Werk. --Isderion 01:06, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
stimmt --Historiograf 01:58, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bild-Recht

Hallo. Liege ich mit meiner Vermutung, dass ich das Bild hier nicht verwenden darf, richtig? Danke,--Sascha-Wagner 18:41, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja. --ireas Diskussion // Bewertung 18:45, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke.--Sascha-Wagner 18:47, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Naja, mit unserer 1923er-Regel wäre es eigentlich schon möglich: Vor 1923 veröffentlicht und Fotograf anscheinend unbekannt. Für Letzteres wäre aber noch ein wenig Recherche nötig. --Paulae 19:26, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In diesem Fall würde ich ireas Aussage eher Recht geben.

Erläuterung: 1923 Regel Beschreibt die Situation bei Fotos die vor 1923 veröffentlicht aber der Author unbekannt ist.

  • In diesem Fall ist das Foto belegbar 1918 veröffentlicht worden.
  • Der zweite Aspekt ist: "der Name des Urhebers oder sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann." Der Author des Bildes ist aber mit William John Meuer lived Jan 4, 1886 – Apr 10, 1965. deutlich angegeben.

Ebenfalls relevant und gegen die Verwendung spricht: "Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. [2]" Persönlich denke ich zwar, das es keinerlei Risiko gibt in der de.wikipedia Bilder zu verwenden die auf einem US-Server liegen und in den USA Public domain sind, aber das ist eine andere Geschichte. --Neozoon 00:54, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kleines Detail am Rande: zwar schreibt die University of Wisconsin, die meisten der Photos in der Meuer-Sammlung stammten von Meuer selbst, sie erwähnen aber auch, dass einige der Bilder von anderen Fotografen gemacht wurden. Dieses Foto ist mit "Curtis" und einer Nummer angeschrieben (wie ebenfalls auf der Bildbeschreibungsseite erwähnt); es ist mir nicht klar, ob nun Meuer der Fotograf war oder eben ein unbekannter Herr Curtis. Lupo 17:06, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich hatte wegen dieser Angelegenheit seinerzeit, bevor eine freundliche Seele die alten Dinger hochgeladen hat, eine Anfrage an die Bayerische Landesbibliothek gestellt. Diese hat sich in der Antwort für nicht zuständig erklärt und an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verwiesen. Von dort habe ich nun eine Antwort erhalten, die unter anderem folgenden Absatz enthält:

„Die Bayerische Landesbibliothek zeigt in ihrem Online-Portal jedoch auch vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation angefertigte Reproduktionen (z.B. Faksimile für Druckauflagen, Scans der Ortsblätter...). Diese gelten als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG und sind 50 Jahre nach der Herstellung bzw. Veröffentlichung geschützt. Wenn die 50 Jahre noch nicht erreicht sind, ist eine Vervielfältigung nur mit Erlaubnis und ggf. Gebühr zulässig.“

Das kann ja nun irgendwie nicht sein, jedenfalls nicht nach Wikipedia:Bildrechte. Leider gibt Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29_.E2.80.93_2-D-Regel aber keine Quellen (Paragrafen, Rechtsgrundlage) an. Kann mir jemand aushelfen? Ich möchte da doch gerne noch mal antworten. Danke, --d65sag's mir 18:50, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Siehe bei Bildrechte#Zweidimensionale Vorlagen mit diversen Gerichtsentscheidungen und Urheberrechtskommentaren. -- Rosenzweig δ 19:17, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Siehe auch Schutzrechtsberühmung. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:22, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Ansichten der BLB kann man getrost ignorieren, sie sind rechtlich unhaltbar. Gerade die BLB ist besonders dreist in dieser Angelegenheit. --Marcela 19:33, 14. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich kann Marcela in diesem Punkt nur zustimmen. Es ist dabei die Frage ob die es nicht besser wissen oder es sich dabei um Dreistigkeit handelt. Ich vermute letzteres. --Neozoon 00:25, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfotografie --Historiograf 03:48, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke an alle! Wenn es Neuigkeiten geben sollte lass ich es wissen. Der Vollständigkeit halber sei noch mal darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die BLB selber, sondern um das Landesamt für Vermessung und Geoinformation handelt. --d65sag's mir 23:22, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe anwendbar?

Beim Flickrbild hier passt die Lizenz nicht ganz, um es gleich so nach Commons zu schicken. Einerseits könnte man nun versuchen, den dortigen Uploader zum Lizenzwechsel zu überreden, andererseits ist da nicht wirklich Schöpfungshöhe erkennbar. Ist die auf Scans von einfallslosen Eintrittskarten anwendbar? … «« Man77 »» 04:40, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Genau; das hat keine Schöpfungshöhe, vgl. eins obendrüber. --ireas Diskussion // Bewertung 07:13, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

„Macht das besser als Sockenpuppe“

Ich habe mir gerade den oben genannten Artikel im Kurier durchgelesen. Demnach sollte man Bilder nur noch mit einmaligem Wegwerfaccount unter freier Lizenz veröffentlichen. Konkret wird als Beispiel das Bild Datei:Klaus-wowereit.jpg genannt, das problematisch ist, weil der Lebensgefährde von Klaus Wowereit oder seine Begleitung ein Designerkleid trägt. Welche Folgen hat denn das auf das Projekt "Wikipedia"? Das Vertrauen in die Inhalte der Wikipedia wird dadurch nicht gerade gestärkt.
  Herzliche Grüße
   Torsten Bätge 
   09:13, 15. Jun. 2010 (CEST)

Wie wärs mal mit einer Inline-Signatur, dann überlege ich auch, ob ich inhaltlich auf deine Frage antworte. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:53, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn man einen 2,5h-Workshop auf einen Kurier-Artikel kürzt, entstehen schnell mal Mißverständnisse. --Marcela 12:00, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es wurde in L. nur in besonderen Ausnahmefällen dazu geraten, Bilder unter Wegwerfaccount zu veröffentlichen. Macht sich hier Schwulenhatz und mangelnde Orthografie breit: Lebensgefährde, Designerkleid (vgl. Schwuchtel)? --132.230.1.28 14:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [3] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mag jemand beurteilen, ob die obersten beiden Dateien commonsfähig sind? Unter Commons:Category:United Nations flags and insignia hat es etliche UNO-Logos. Da sie beide fast 1000x eingebunden sind, möchte ich eine CommonsDelinker-Aktion nach einer allfälligen Löschung auf Commons auf alle Fälle verhindern und frage daher vorsichtshalber hier nach. --Leyo 11:11, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Auf Commons wurden auch schon Smileys und andere Dateien gelöscht, die nun wirklich klar erkennbar keine SH aufweisen: - da ist nichts vor Löschung sicher, wenn es an die Frage der SH geht. --Marcela 11:56, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es gibt übrigens den Lizenzbaustein Commons:Template:PD-UN. Spricht etwas gegen diesen? --Leyo 14:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Meine bissigen Bemerkungen zu Commons-Admins sind übrigens ausdrücklich nicht an die deutschsprachigen Admins dort gerichtet, keiner von ihnen macht dort solchen Unfug! --Marcela 18:18, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich wäre insbesondere an konkreten Antworten interessiert. :-) --Leyo 19:43, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Reproduzierte Stadtansichten

Hallo zusammen, mir ist ein Buch mit darin abgedruckten alten Fotos einer Stadt aus meiner Region in die Hände gefallen. Einige der Bilder stammen von vor 1910 und die Fotografen sind weitgehend unbekannt. Demzufolge könnte man diese Bilder hier der "pragmatischen Regelung" zufolge verwenden. Ein wenig unsicher bin ich allerdings wegen eventueller Rechte des Herausgebers des Buchs nach editio princeps (Urheberrecht). Der Band ist allerdings 1982 erschienen. Meine Kernfrage: Kann ich die Bilder von vor 1910 daraus ungestraft einscannen und für die Wikipedia verwenden? Besten Dank schon mal für eure Aukünfte! Asdrubal 22:06, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wir ignorieren editio princeps i. d. R., da derjenige, der einen Schutz nach diesem Recht beansprucht, nachweisen muss, dass er tatsächlich der Erstveröffentlicher ist, was quasi unmöglich ist. Siehe auch Fall Montezuma. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:23, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Andererseits "Fall Himmelsscheibe" direkt über Montezuma im verlinkten Artikel... Gestumblindi 22:33, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Aber wäre es nicht so, editio princeps hin oder her, dass ich mit einem Abstand von mehr als 25 Jahren nach Erscheinen des Buchs auf der "sicheren Seite" wäre? Asdrubal 22:44, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Stimmt, 28 Jahre nach dem Erscheinen dieses Buches hat editio princeps sowieso keine Bedeutung mehr. Man muss sich also nur über die urheberrechtliche Situation der betreffenden Fotografien selbst Gedanken machen. Wenn die Fotografen wirklich unbekannt (und nicht bloss im betreffenden Buch nicht genannt) sind, sollte das aber kein Problem sein. Gestumblindi 22:51, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Urteil ist ganz ehrlich ein Witz. Wenn schon bei einer weniger als 300 Jahre alten Partitur nicht wirklich nachweisbar ist, wann sie erstveröffentlicht wurde, so ist dies bei einer weit über 3000 Jahre alten Himmelsscheibe schon zweimal nicht möglich. Außerdem wird die Scheibe ja wohl kaum im Keller des Künstlers verstaubt sein, sondern wohl einen bestimmten öffentlichen Zweck gehabt haben.
Außerdem zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, warum editio princeps völliger Unfug ist: Man kann sich dadurch theoretisch Rechte an jahrtausenden alten Werken sichern. Das ist eigentlich ja Schutzrechtsberühmung, die in diesem Fall aber legal ist... -- Chaddy · D·B - DÜP 23:09, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Eigenzitat Urheberrechtsworkshop Skillshare: Das Land Sachsen-Anhalt muß erstmal nachweisen, daß vor 4000 Jahren niemand mit der Himmelsscheibe in der Hand ums Lagerfeuer gelaufen ist und sie hochgehalten hat. --Marcela 23:19, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist ja der Ansicht, dass das für ein "Erscheinen" nicht ausreichen würde: Rechtsprechung und Literatur (...) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen. Eine solche Art der Nutzung kann am ehestens verglichen werden, mit der leihweisen Überlassung an Galerien und Museen, die selbst dann, wenn sie wiederholt geschieht, kein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG darstellt (vgl. Schricker (2 A), § 6 Rdn. 49). [4]. Gestumblindi 23:26, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist mittlerweile Geschichte, RA Trautmann hat bei Skillshare OLG Düsseldorf zitiert, was das alte Urteil für ungültig erklärt. Ich habe dazu jetzt aber keinen Link, war mir auch neu. --Marcela 23:35, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann sollte Editio_princeps_(Urheberrecht)#Der_Fall_.E2.80.9EHimmelsscheibe.E2.80.9C bei Gelegenheit aktualisiert werden, denke ich? Ups, Signatur vergessen: Gestumblindi 23:45, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Richtig. --Marcela 23:43, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Motezuma (s:de:Oberlandesgericht_Düsseldorf_-_Motezuma). Steht im Artikel editio princeps auch direkt eins drunter. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:52, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass es eine BGH-Entscheidung dazu gibt, wird von Roletschek unterschlagen, obwohl Dr. Graf darauf verwies. http://archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps --132.230.1.28 14:50, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Urteil stützt unsere Auffassung natürlich. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:41, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was bedeutet die BGH-Entscheidung in Sachen "Montezuma" für den Fall "Himmelsscheibe" konkret? Wenn z.B. nun jemand wieder Bilder der Himmelsscheibe kommerziell verwerten will? Direkt aufgehoben ist der Entscheid des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe ja nicht, oder, und es hat noch keine höhere Instanz zu diesem Fall geurteilt? Gestumblindi 20:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Montezuma hat gefordert, daß derjenige, der Ansprüche anmeldet, beweisen muß, daß das Werk unveröffentlicht ist. Das kann das Land Sachsen-Anhalt nicht --> kein Schutz. --Marcela 22:40, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Schutz für die Himmelsscheibe und Motezuma widersprechen sich überhaupt nicht. Das LG Magdeburg hat zuerst festgestellt, dass es bewiesen ist, dass die Scheibe nie erschienen ist und dann ausgeführt, dass dies aber hilfsweise gar nicht nötig gewesen wäre. Die Himmelsscheibe ist auch im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zuvor niemals erschienen. Das Urhebergesetz definiert den Begriff des Erscheinens in § 6 II UrhG. Danach ist ein Werk der bildenden Kunst auch dann erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine solche bleibende Zugänglichmachung der Öffentlichkeit kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage, § 6 Rdn. 3; §§ 59 Rdn. 2, LG HH GRUR 89, S. 591 (592 -Neonrevier -; KG GRUR 97, S. 129 (130 -Verhüllter Reichstag II -)) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen.
Das dahinter, ist lediglich eine Hilfsbegründung, die die Entscheidung nicht trägt:
Darüber hinaus hält die Kammer weiterhin an der von ihr im Urteil vom 16. Oktober 2003 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man bei einem mehrere 1.000 Jahre verschollenen Werk die Entstehung des Schutzrechtes aus § 71 UrhG daran scheitern lassen würde, dass es vermutlich in einer Zeit, über die es keine gesicherten Erkenntnisse aus schriftlichen oder bildlichen Überlieferungen gibt bzw. geben kann, einer nicht mehr feststellbaren oder gar zu definierenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Vorschrift des § 71 UrhG sollte gerade dazu beitragen, dass verschollenes Kulturgut der heutigen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Gerade dadurch wird es der Öffentlichkeit und weiten Kreisen der Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, Erkenntnisse über solche weit zurück liegenden Zeiten und deren Kultur zu erwerben, die im übrigen eine Diskussion, wie die in dem vorliegenden Fall, ob das Werk bereits öffentlich erschienen ist oder nicht, überhaupt erst ermöglichen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des sich beispielsweise aus § 70 UrhG ergebenden Rechtsgedankens, demjenigen den Schutz des § 71 UrhG zuzubilligen, der sich im Rahmen eines erstmaligen Erscheinens bzw. einer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe auch mit der Bedeutung, Interpretation und Restaurierung solcher Werke befasst und damit eine der Leistung des Urhebers gleichwertige, eigene persönliche geistige Leistung erbringt.
Und nur diesem zweiten Teil ist von Motezuma widerspochen worden. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 08:07, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

An Verlag abgetretene Rechte

Die American Chemical Society lässt die Autoren von Artikeln in ihren Zeitschriften dieses Formular [5] unterschreiben und damit die Urheberrechte abtreten. Können in D-A-CH einfache Grafiken wie bspw. diese FIGURE 2 (Ersatzbeispiel, auf den gemeinten Artikel gibts keinen Vollzugriff) trotzdem verwendet werden für:

  • Wikipedia (evtl. in modifizierter Form)
  • eigene Artikel in anderen Zeitschriften (evtl. in modifizierter Form)
  • eigene Dissertation (evtl. in modifizierter Form)

Es gibt doch das Prinzip der Schöpfungshöhe. Greift dieses hier?

Besten Dank für eine Antwort. Freundliche Grüße 89.217.92.100 23:56, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo,
zuerst: Urheberrechte kann man nicht abtreten, nur Nutzungsrechte. Die ACS lässt sich das Copyright abtreten - das ist was anderes als das Urheberrecht. Und die Tatsache, wer Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob es ein solches ist und damit Schutz nach dem Urhebergesetz genießt, (natürlich) unbeachtlich.
Zu deiner Frage: Die Karten und Grafiken sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."). Sie können daher in die Wikipedia grundsätzlich nicht eingebunden werden.
Für eigene Artikel und deine Diss kann ich dir Entwarnung geben: Die Nutzung ist unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Abbildungen nach § 51 UrhG (Zitatrecht) möglich.
Eine Anmerkung noch: Nur die konkrete Darstellung ist urheberrechtlich geschützt, nicht die in der Grafik verkörperten Daten. Wenn du also die Forschungsergebnisse nimmst und eine eigene Grafik daraus erstellst, begehst du keine Urheberrechtsverletzung.
Bei weiteren Fragen einfach nachhaken.
Gruß, --Gnom 12:55, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Gerade diese Woche habe ich hier irgendwo gelesen, dass das anglo-amerikanische Recht auch die Abtretung der Urheberrechte vorsieht. Hm. -jkb- 12:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da musst du dich verlesen haben: Im anglo-amerikanischen Recht gibt es keine Urheberrechte, es gibt nur copyright. Ja, da ist ein Unterschied. Und ja, das kann man abtreten. --Gnom 15:57, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja richtig. Da war nur eine Formullierung im Sinne dass der neue Inhaber des Copyrights (der zum Werk außer Kauf sonst keine Beziehung hat) gar behaupten könne er sei der Urheber des Werkes. Und, wie dem auch sei, die Begriffe sind ohnehin falsch per Interwiki verlinkt. Gruß -jkb- 16:30, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja, aber dafür kann man im Schweizer Recht die Urheberrechte (sic! - nicht nur Nutzungsrechte) abtreten bzw. übertragen, was einen fundamentalen Unterschied zu Deutschland und Österreich darstellt. Art. 16 Abs. 1 URG sagt unmissverständlich: "Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich". Hat mit der Frage hier zwar eigentlich nichts mehr zu tun (für die Frage, ob Schöpfungshöhe besteht, ist es ja unerheblich, wer der Inhaber der Rechte ist), aber falls es interessiert... Siehe dazu auch: Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 107: "Der BRE 1984 hatte vorgesehen, das in Deutschland und Österreich geltende Prinzip einzuführen, wonach das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden kann. Dieser Vorschlag fand aber nur sehr wenig Unterstützung." Gestumblindi 20:32, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Screenshots

Ich habe folgende Screenshots entdeckt: Datei:Savi Iridium Coverage.png, Datei:CoverageOdyssey.png und Datei:CoverageIridium21.png. Sind sie urheberrechtlich OK?--Uwe W. 11:12, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die haben alle keine SH. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:55, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dritter Korb

Vielleicht interessiert hier jemanden dieser Blogbeitrag zum Urheberrechtsnovelle, mit diversen weiterführenden Links. (auch wenn ich mir des Höhle-des-Löwen-Effekt, der jetzt wohl kommt, bewusst bin) Möglicherweise hat unser bloggender URF-Schrat aber auch was besseres zu bieten ;) --Don-kun Diskussion Bewertung 15:33, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schland o Schland

Hallo zusammen, laut Schland o Schland und Presse wurde das Video auf Youtube wegen URV gelöscht und nicht wieder offiziell, sondern nur durch Benutzer eingestellt. Ist es tatsächlich nicht mehr rechtswidrig, weil die Single käuflich erhältlich ist? --Pandarine 18:32, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hat die Frage was mit Wikipedia zu tun? -- Chaddy · D·B - DÜP 20:06, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Natürlich ist das immer noch rechtswidrig, aber es wird wohl toleriert. --Don-kun Diskussion Bewertung 20:41, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Naja, jetzt bekommt die Gruppe wohl einen Plattenvertrag bei Universal, damit dürfte sich die Rechtswidrigkeit erledigt haben, da Lena und damit das Originallied auch bei Universal ist. --StG1990 Disk. 21:00, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Deswegen haben die diversen Hochlader des Videos bei YouTube noch lange nicht das Recht, das Video eben dort zu veröffentlichen. Oder wurde das unter eine entsprechende Lizenz gestellt? --Don-kun Diskussion Bewertung 21:02, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bezüglich geschützter Lieder hat YouTube bzw. Google teilweise Verträge mit Plattenfirmen und Verwertungsgesellschaften, in Deutschland mit der GEMA aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen jedoch noch nicht. Bei Universal ist das jedoch teilweise merkwürdig, da teilweise Universal-Inhalte zumindest in Deutschland gesperrt sind, anderereits teilweise Videos von Universal selbst hochgeladen werden. --StG1990 Disk. 21:23, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ging darum, dass das ein unautorisiertes Youtube-Video gestern auf Schland o Schland fast einen Edit-War verursacht hätte. Wenn ich die WEB-Richtlinie richtig lese, sollten offensichtlich rechtswidrige Youtube-Filme eher nicht verlinkt werden. Anscheinend ist aber heute ein offizielles Video aufgetaucht und wurde im Artikel verlinkt. --Pandarine 08:30, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo ihr lieben,

Babels sind in der deutschen Wikipedia ja anscheinend sehr beliebt. Doch darf dabei das Urheberrechtsgesetz auf dem Weg stecken bleiben? Die Datei Logo Microsoft Windows.svg wurde korrektermaßen mit Vorlage:Bild-LogoSH ausgezeichnet. Diese Vorlage sagt klipp und klar:

„Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“

Wieso wird dann ein solches Bild für eine Babel-Vorlage wie diese, die ganz und gar nicht enzyklopädisch ist, verwendet? Ist das nicht ein fataler Uhrheberrechtsverstoß? Ich bitte um Klärung, dies würde auch für viele weitere Babel gelten. --Z1 18:50, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bitte lass das Fass zu. Der Baustein ist Müll, hat aber eine große Lobby (hab ich heute schon anderswo so geschrieben). Besser, du wärmst diese Diskussion nicht wieder zum 100. Mal auf.
Wappen dürften übrigens auch nicht in Babel-Bausteinen verwendet werden, wenn man davon ausgeht, dass dies ein "Führen" im rechtlichen Sinne darstellt. Tut es aber eigentlich nicht, deshalb sind Logos ebenfalls unproblematisch auf Benutzerseiten.
Die Formulierung des Bausteins dient hauptsächlich dazu, um Rechteinhaber zu "besänftigen", wir hatten schon mal Probleme mit der TUM. Einige Leute denken, dass dies wichtiger ist, als die Leute zu informieren, wie es wirklich ist und nehmen in Kauf, so Leute, die sich nicht mit dem Urheberrecht auskennen, in die Irre zu führen. -- Chaddy · D·B - DÜP 20:05, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist das dein Ernst? Wir handeln in diesem wichtigen Bereich in einer rechtlichen Grauzone, und sobald irgendwer mal Einspruch erhebt wird die Wikipedia sicherlich verlieren. Wir brauchen die Logos auf jeden Fall, aber entweder bessern wir den Baustein auf oder kicken die Babels, die haben so wie so überhand genommen.
Mir wurde schon mal gesagt, dass ich mit diesem Thema in extrem langweiligen, langatmigen und Diskussionen, die man ohne Jura studiert zu haben nicht lesen kann, ende, aber ich habe lieber 2 Wochen Arbeit anstatt die Wikipedia aus Faulheit der Community früher oder später eine Geldstrafe bekommt. --Z1 20:37, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du musst die Babels ja nicht verwenden. Die Diskussion wurde aber schon mehrfach geführt und es wird wohl leider auch diesmal wieder auf dasselbe hinauslaufen: Der Baustein bleibt wie er ist... Wesentlich besser wäre die ursprüngliche Lösung, nämlich eine Kombination aus Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe und Vorlage:Logo. Aber seit TUM wollen das einige Leute nicht mehr. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:14, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es geht nicht darum, was ich nutze, sondern die Allgemeinheit. Würde es dir etwas ausmachen, wenn ich deinen Vorschlag von oben mit der Vereinigung hier vorschlage, oder hast du das selber mal gemacht? Könntest du mir Links zu alten Diskussionen bringen? Ich finde es unvernünftig, aus Faulheit ins offene Messer zu laufen. --Z1 21:22, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kollege, ich bin ein alter Hase im URF-Bereich. Glaub mir, ich weiß was hier schon alles diskutiert wurde. Natürlich wurde das auch schon auf Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder diskutiert. Im Übrigen war diese Lösung ja lange Zeit Standard, bis eben der LogoSH-Baustein "erfunden" wurde.
Alte Diskussionen dazu gibt´s zuhauf, z. B. jüngst dort, oder auch da oder da.
Das Problem des Bausteins ist v. a., dass er die Verwendung der Logos als fair use darstellt. Das stimmt aber nicht, denn aus urheberrechtlicher Sicht sind die Logos frei. Das wollen aber manche Benutzer nicht hinschreiben, da die Rechteinhaber sonst auf falsche Gedanken kommen könnten (siehe TUM). Einziges Problem ist aber das Markenrecht, deshalb der Baustein Logo. Da wir durch die Nutzung in der Wikipedia das Markenrecht nicht verletzen, da wir das Logo ja nicht führen, geht die Verwendung hier in Ordnung. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:35, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Chaddy, wenn irgendwelche Rechtsinhaber ihre Rechte nicht kennen, sollen sie nicht heulen. Ein Logo ist nun mal im Normalfall frei. Von welchem TUM sprichst du? Die Technische Universität München hat ein zu simples Logo, die anderen haben gar keines... --Z1 22:19, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja, genau diese TUM meine ich. Die war mit der Verwendung ihres Logos in der Wikipedia nicht einverstanden, weshalb es von der Foundation per office action gelöscht wurde. Deshalb wurde der recht panikschiebende LogoSH-Baustein eingeführt, weil Rechteinhaber das "gemeinfrei" nicht mögen. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es wird aber mal Zeit, die TUM-Panik usw. zu beenden. --Marcela 22:36, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nicht schon wieder diese Diskussion *stöhn* Im realen Leben [tm] hat es sich bisweilen bewährt, lieber etwas wolkiger zu formulieren, als Tatsachen brutalst möglich auszuformulieren. Seitdem wir diesen Baustein haben, gibt es keine Beschwerden seitens der Markeninhaber mehr. Im Gegenteil, wir erhalten freiwillig die neuesten Logos als EPS zugesandt mit der Bitte um Austausch usw. Die Wikipedia gewinnt dadurch. Ansonsten würden wir nur weitere Office Actions oder teure Prozesse riskieren, die von Spendengeldern bezahlt werden müssten.
@Z1, bevor du hier die große Panik verbreitest: Kümmere doch bitte um deine Benutzerseite und mache diese lizenzkonform. Dort verwendest du viele Bilder lizenzwidrig, indem du auf einen Artikel verlinkst, aber nicht mehr auf die jeweilige Dateibeschreibungsseite. Urheber und Lizenz sind nicht mehr ersichtlich. Den Trick mit link= auf andere Seiten zu verlinken darfst du nur bei gemeinfreien Bildern. Danke. — Raymond Disk. 23:23, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Zakumi

Kann man dieses Bild als Logo bezeichnen und hochladen oder eher nicht? In der Englischen WP wirds mit Logo gehandhabt. Bild auf en wp. Gruß--KevinKwxwx Disk 22:14, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wer kann bitte die Antwort der Foundation an die richtige Stelle schieben - so dass sie auch wieder gefunden werden kann? Danke, --Markus 08:32, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist bekannt und mit deutschem Recht nicht vereinbar... -- Chaddy · D·B - DÜP 14:39, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Inwiefern? --Don-kun Diskussion Bewertung 15:56, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bitte: über den WP-Ball und ähnliches soll nicht diskutiert werden. --Marcela 15:58, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wor wurde denn schonmal diskutiert, dass man es nachlesen kann? (ist ja offenbar schonmal geschehen) --Don-kun Diskussion Bewertung 16:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, das lief mündlich, per Telefon bzw. Mail, hinter den Kulissen. Einige Leute denken sich auch einfach nur ihren Teil. --Marcela 16:17, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

OSM-Kartenausschnitt

Haut mich nicht, wenn es schon gefragt wurde und wo steht, ich habe nix gefunden. Wie macht man das mit von OSM heruntergeladenen Kartenausschnitten, die unter CC stehen, mit der Lizenzierung richtig, wenn man das auf Commons hochlädt? (Gibt es eine Seite, auf der das steht?) Ist das, wie es in File:Location crash Turkish Airlines TK 1951.svg gemacht wurde, okay? --Matthiasb (CallMeCenter) 11:46, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Im Wesentlichen schon. Es gibt aber auch das Commons:Template:OpenStreetMap für OSM-Karten. — Raymond Disk. 11:51, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...Sicherlich Post / FB 16:18, 17. Jun. 2010 (CEST) OTRS-Ticket [Beantworten]

Nach deutschem Recht geht das Okay, nach österreichischem ist das in der Grauzone. Es wurden schon einfachere Logos als geschützt angesehen. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 16:27, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]