Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (abgekürzt VL oder vwL) sind nach deutschem Vermögensbildungsgesetz Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in eine oder mehrere von diesem gewählte, gesetzlich vorgegebene Form der Vermögensanlage zahlt.[1]

Vermögenswirksame Leistungen können sich aus bis zu zwei Bestandteilen zusammensetzen. Zum einen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Teile des (Netto-)Arbeitslohns anstelle einer Auszahlung an den Arbeitnehmer vermögenswirksam anzulegen, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich beantragt.[2][3] Zum anderen kann der Arbeitgeber von dem Arbeitslohn unabhängig zusätzliche Geldleistungen erbringen und für den Arbeitnehmer anlegen; ein Anspruch auf solche zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen gegen den Arbeitgeber kann in Tarifverträgen, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag vorgesehen werden.[4]

Von dem Begriff der vermögenswirksamen Leistung zu trennen ist die Arbeitnehmersparzulage. Mit dieser bezuschusst der Staat unter Umständen den vermögenswirksam angelegten Betrag unabhängig davon, ob dieser aus Teilen des Arbeitslohns stammt oder ob der Arbeitgeber ihn als zusätzliche Geldleistung erbracht hat.[3]

Die staatliche Förderung der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann 1961 mit dem 312-Mark-Gesetz (1. VermBG), 1965 2. VermBG,[5] das 1970 zum 624-Mark-Gesetz (3. VermBG) und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz (4. VermBG) erweitert wurde.

Antragstellung

Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich freiwillig, Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bezüglich einer zusätzlichen vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber sind verbindlich.[4]

Sofern die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, wie diese Leistung verwendet wird. Die Verwendungsform wird vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich beantragt, beispielsweise mit einem Antrag wie rechts abgebildet.[2] Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen. Der Arbeitgeber überweist die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar an das Institut oder Unternehmen, mit dem die vermögenswirksame Anlage vereinbart worden ist (beispielsweise eine Bank oder ein Lebensversicherer).[3][6]

Für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen kommen ausschließlich Arbeitnehmer in Betracht. Dies umfasst alle in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Umschüler und Volontäre. Auch Beamte, Richter oder Soldaten auf Zeit zählen zum geförderten Personenkreis. Beamte, Soldaten, Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen von ihrem Dienstherrn auf Grundlage des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die vwL des Arbeitgebers aufzustocken. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllt und die maximale Fördersumme noch nicht erreicht ist. Der Betrag muss dabei bestimmte Mindestwerte überschreiten, damit der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet ist.[2]

Anlageformen, staatliche Förderung

Unabhängig davon, ob die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gezahlt werden, können sie mit Arbeitnehmersparzulage gefördert werden, je nach Anlageform in Höhe von neun Prozent oder 20 Prozent. Die Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers 40.000 Euro[7], bei Zusammenveranlagten 80.000 Euro[7] nicht überschreitet. Details dazu finden sich im zugehörigen Artikel.

VL mit 9-%-Förderung

  • Sparverträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des 5. VermBG) - § 8 des 5. VermBG regelt, welche Vertragsinhalte ein förderbarer Sparvertrag enthalten muss. Das Bausparen ist nach § 8 Abs. 1 des 5.VermBG kein verpflichtender Vertragsinhalt für einen förderbaren Sparvertrag.

VL mit 10-%-Förderung

  • Vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird, können unter den Voraussetzungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG 1996) als prämienberechtigt gelten. Die Wohnungsbauprämie ist eine von der Arbeitnehmer-Sparzulage und dem 5. VermBG unabhängige Förderung, die die wohnungswirtschaftliche Nutzung von Geldern subventioniert.

VL mit 20-%-Förderung

Sperrfrist

Um die staatliche Förderung zu erhalten, darf über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen innerhalb einer gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren nicht verfügt werden (5. VermBG). Die Sperrfrist beginnt immer rückwirkend am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das Anlageprodukt abgeschlossen wurde und endet am Ende des siebten Jahres. Eine vorzeitige prämienunschädliche Verfügung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 des 5. VermBG). Die im Vertrag des Anlageproduktes geregelten Kündigungsbestimmungen werden von der Sperrfrist nicht berührt.

Anlageformen ohne staatliche Förderung

Vermögenswirksame Leistungen können auch für andere Anlageprodukte wie die nachfolgend Genannten verwendet werden, eine staatliche Förderung ist dabei allerdings nicht möglich.

  • Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen) sowie zur Tilgung von entsprechenden Darlehen bzw. Hypotheken
  • Bank-Sparverträge wie z. B. Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung oder einem Banksparplan

VL-Leistungen Arbeitgeberanteil im öffentlichen Dienst

VL-Betrag Berechtigte
06,65 € Die meisten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (VermLG, TVöD-E, TVöD-F, TVöD-P, TVöD-SuE, TVöD-V, TV-L etc.)
13,29 € Auszubildende (TVAöD) und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Bezüge monatlich 971,45 Euro nebst Familienzuschlag der Stufe 1 nicht übersteigen
40,00 € Angestellte im Tarifvertrag der Sparkassen (TVöD-S); ab[veraltet] 1. März 2024 auch Angestellte im Berufsgenossenschaftlichen Angestellten Tarifvertrag (BGAT)

Personen, die als Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richter, Rentner oder Pensionäre tätig sind, sind von Zuschüssen für vermögenswirksame Leistungen ausgeschlossen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

VL sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns. Sie gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in voller Höhe zu versteuern.

Seit 1. Januar 2017 ist das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 VermBG) für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden. Das Anlageinstitut muss bis spätestens zum 28. Februar nach dem betreffenden Veranlagungsjahr die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung an die zuständige Finanzbehörde übermitteln.[8]

Einzelnachweise

  1. § 2 5. VermBG - Einzelnorm. Abgerufen am 20. Januar 2022.
  2. a b c 5. VermBG, § 11 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns Website des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen am 10. Februar 2017.
  3. a b c Bundesamt für Finanzen: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Hrsg.: Bundesamt für Finanzen. IV C 5 - S2430/17/10001. Berlin 29. November 2017, S. 39 (bundesfinanzministerium.de [PDF]).
  4. a b § 10 des 5. VermBG - Arbeitgeberanteil VL. Abgerufen am 8. April 2021.
  5. 2. VermBG. Abgerufen am 8. April 2021.
  6. § 12 5. VermBG - Einzelnorm. Abgerufen am 3. August 2021.
  7. a b Bundesministerium der Justiz: §13 5.VermBG. In: Bundesministerium der Justiz. Bundesministerium der Justiz, Januar 2024, abgerufen am 16. Januar 2024.
  8. Bundesministerium der Finanzen: Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung. Hrsg.: Bundesministerium der Finanzen. 16. Dezember 2016, BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1435 Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2439/16/10001 Dokument: 2016/1157725.