„Ungesetzlicher Grenzübertritt im DDR-Recht“ – Versionsunterschied

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tendenziöses politisches pamphlet der Regierung von 1961 (Alleinregierung CDU/CSU 1960/61) ohne jeglichen objektiven anspruch (bereits die behauptung eines KOMMUNISTISCHEN Regimes ist unwahr)
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*''[http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch74.htm Wortlaut des StGB-DDR (Fassung des § 213 von 1968 und geänderte Fassung von 1979)]'' (abgerufen am 10. Februar 2009)
*''[http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch74.htm Wortlaut des StGB-DDR (Fassung des § 213 von 1968 und geänderte Fassung von 1979)]'' (abgerufen am 10. Februar 2009)
* [http://www.stasi-mediathek.de/themen/schlagwort/Republikflucht/ ''Stasi Mediathek'' mit Dokumenten zur Republikflucht], Informationsangebot des [[Bundesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen|BStU]]
* [http://www.stasi-mediathek.de/themen/schlagwort/Republikflucht/ ''Stasi Mediathek'' mit Dokumenten zur Republikflucht], Informationsangebot des [[Bundesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen|BStU]]

== Literatur ==
* ''Die Flucht aus der Sowjetzone und die Sperrmaßnahmen des Kommunistischen Regimes vom 13. August 1961 in Berlin.'' Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (Hrsg.), Bonn und Berlin 1961.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 5. Februar 2017, 13:03 Uhr

Der ungesetzliche Grenzübertritt war in der DDR mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches der DDR am 1. Juli 1968 nach § 213 des Strafgesetzbuches der DDR eine strafbare Handlung, für die in „leichten Fällen“ Strafen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug und in „schweren Fällen“ Strafen von 1 bis 8 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen waren. In der Behörden- und Propagandasprache trat der „ungesetzliche Grenzübertritt“ nach Erlass des Gesetzes an die Stelle der Republikflucht als Bezeichnung für eine Flucht aus der DDR, war aber vergleichsweise ungebräuchlich.

Bis dahin hatte sich nach § 8 des Pass-Gesetzes der DDR vom 15. September 1954 strafbar gemacht, wer ohne Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland verließ oder dies versuchte.[1]

Beschreibung

Der gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen Art. 12 bis Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[2] der Vereinten Nationen verstoßende Straftatbestand diente in erster Linie dazu, den Versuch einer Flucht aus der DDR sowie dessen Vorbereitung oder Nichtanzeige bestrafen zu können.

Nach § 213 Absatz 1 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 war der Grundtatbestand des Ungesetzlichen Grenzübertritts im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren strafbewehrt. In der Rechtspraxis gab es auch schwere Fälle gemäß Absatz 2, die Höchststrafe betrug dann fünf Jahre Freiheitsstrafe. Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 213 neugefasst, der nunmehr in Absatz 3 geregelte schwere Fall sah ab diesem Zeitpunkt eine Höchststrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Strafmaß war wichtig, da laut §27 Grenz-Gesetz der Einsatz der Schusswaffe nur zur Verhinderung eines Verbrechens, nicht jedoch eines Vergehens zulässig war. Verbrechen war laut §1 III StGB-DDR aber nur eine Tat, die mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren belegt war oder für die im Einzelfall eine Strafe von mindestens zwei Jahren verhängt würde. In der Praxis sah die Rechtsprechung der DDR in jedem Fall des ungesetzlichen Grenzübertritts einen schweren Fall, da wegen der Sicherung der Grenze ein Grenzübertritt ohne Hilfsmittel, Täuschung oder Verstecke kaum je möglich war.[3][4]

Der Straftatbestand ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die DDR 1952 die innerdeutsche Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland absperrte und 1961 durch den Bau der Berliner Mauer auch West-Berlin abriegelte. Ziel der Regierung war die Behinderung der Arbeitsmigration qualifizierter Fachkräfte nach Westdeutschland. Die DDR erklärte das Ziel, den Staat in Richtung Westen ohne Erlaubnis zu verlassen, für illegal. In den Fällen, in denen die DDR wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle, politische oder geheimdienstliche Zwecke verfolgte, oder wo eine Nichtrückkehr hingenommen werden konnte, wurde der Grenzübertritt genehmigt.

Eine umfassende Grenzsicherung durch die Grenztruppen der DDR verwehrte seither den Bürgern der DDR die Reise oder Übersiedlung in den westlichen Teil Deutschlands. Die DDR gewährte wie andere Staaten unter der Aufsicht der UdSSR keine allgemeine Freizügigkeit. Die DDR traf besonders repressive Maßnahmen gegenüber ihren eigenen Bürgern, da sie aufgrund des wirtschaftlichen Niedergangs und infolge der massiven Wanderungsbewegung in den Westen drohte, wirtschaftlich noch weiter auszubluten.

Offiziell wurde die Grenzsicherung jedoch als Schutzmaßnahme gegenüber dem Westen dargestellt, so wurde etwa die Berliner Mauer als „antifaschistischer Schutzwall“ bezeichnet, obwohl die Sperrwirkung eindeutig in Richtung DDR wirkte. Der Straftatbestand in § 213 war so formuliert, dass er das „Passieren der Staatsgrenze“ (Fassung von 1979) unabhängig von der Passierrichtung unter Strafe stellte.

Den von der SED-Propaganda zum „bedingungslosen Hass auf den Feind“ erzogenen Grenzsoldaten oblag es nach eigenem Ermessen auf Flüchtlinge Einzel- oder Dauerfeuer zu eröffnen. Den Todesschützen stand eine Schussprämie zu, von Soldaten „Kopfprämie“ genannt, sowie Belohnungen und Auszeichnungen (zum vorletzten Mal 1989 für Chris Gueffroy), aber kein gerichtliches Verfahren. Zwar war das Schießen auf Kinder untersagt, jedoch wiesen Vorgesetzte darauf hin, dass z. B. bei Dunkelheit diese von Erwachsenen nicht zu unterscheiden seien.[5] So kam es zum Beispiel zu Todesschüssen auf Jörg Hartmann und Lothar Schleusener, die das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) wie auch andere Tötungen an der Grenze möglichst zu vertuschen hatte.

Innerhalb der Befehlsstruktur des DDR-Verteidigungsministeriums hatten die nachgeordneten Dienststellen zur Grenzsicherung die jährlichen Minister-Befehle der so genannten 101er Reihe umzusetzen. 1962 tauchte im 101er-Befehl bezüglich des Schießtrainings der Grenztruppen zum ersten Mal die Formel „Vernichtung des Gegners“ auf. Diese Formulierung wurde später in die täglich beim Wachaufzug auszugebene „Vergatterungsformel“ der Grenztruppen der NVA übernommen. Lautete es im „Vergatterungstext“ von 1964 noch, dass „Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen und Grenzverletzer vorläufig festzunehmen oder unschädlich zu machen“ sind, wurde die „Vergatterungsformel“ 1967 um die Auflage verschärft, „Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen, Grenzverletzter vorläufig festzunehmen oder zu vernichten.“ Dieser Vergatterungstext wurde erst 1984/85 getilgt, nachdem mehrere DDR-Grenzoffiziere, die sich in den Westen abgesetzt hatten, medienwirksam von dieser Vernichtungsformel berichtet hatten. Weil die Berliner Mauergrenze nicht vermint war, wurde das Wachpersonal des Kommandos Mitte von Anfang an dazu angehalten, Grenzverletzer bereits „mit dem ersten Schuss“ niederzustrecken, bzw. zu vernichten.[6]

Unter den insgesamt 235.000 Menschen, denen die „Republikflucht“ zwischen August 1961 und Ende 1988 gelang, befanden sich 40.000 „Sperrbrecher“, denen eine lebensgefährliche Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gelang; darunter waren 5.000 Personen, die die Berliner Mauer überwanden, was ab 1964, durch verstärkte Absperr- und Kontrollsysteme, zusehends schwieriger wurde. Zwischen 1980 und 1988 wurden insgesamt nur noch 2700 „Sperrbrecher“ gezählt. Die Zahl der eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren betrug zwischen 1958 und 1960 21.300 und stieg in den Jahren 1961 bis 1965 auf 45.400. Die Gerichte der DDR verurteilten von 1979 bis 1988 etwa 18.000 Menschen auf der Grundlage von § 213 zu Freiheitsstrafen.[7]

Die Haftbedingungen für Verurteilte waren überwiegend menschenunwürdig. Die Bundesregierung begann im Jahr nach der Errichtung der Berliner Mauer, politische Häftlinge der DDR diskret freizukaufen. Durch diesen Häftlingsfreikauf kam die DDR zu Devisen und ersparte sich zumeist die Umerziehung politisch gegnerisch eingestellter Bürger, da die übergroße Mehrheit wegen des ungesetzlichen Grenzübertritts einsaß und nach der Haftentlassung in den Westen ging.

Bis zum Fall der Mauer kaufte die Bundesregierung ca. 35 000 politische Gefangene frei. 3,5 Milliarden DM sollen bei den Freikäufen in die DDR geflossen sein. Zum Beispiel zahlte die Bundesregierung 1978 für die Freilassung eines Ehepaares mit Kind 100 000 DM, nachdem die Eltern über 19 Monate in Haft gesessen hatten.[8]

Auf DDR-Seite war für die Freilassung der Gefangenen durch Freikauf das Sekretariat des Ministers „zur Durchführung von Sonderaufgaben“ im MfS unter Oberst Heinz Volpert zuständig.[9] In der Bundesrepublik war es das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen. Beide Ministerien verhandelten indirekt über Rechtsanwälte. Die Zahlungen an die DDR wickelte das Diakonische Werk der EKD ab.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954
  2. Universal Declaration of Human Rights, Deutsch
  3. siehe: Bundesgerichtshof: BGH 5 StR 370/92 - Urteil vom 3. November 1992 (LG Berlin), Rn. 23
  4. Klaus Marxen, Gerhard Werle; unter Mitarbeit von Toralf Rummler, Petra Schäfter: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. de Gruyter Berlin 2002; Reprint 2012. S. 139.
  5. Zitate bei Edgar Wolfrum: Die Mauer. Geschichte einer Teilung. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58517-3, S. 69; zur allgemeinen Bedeutung des Schießbefehls für Flüchtlinge siehe Hans-Hermann Hertle: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“, Bundeszentrale für politische Bildung
  6. Peter Joachim Lapp, Jürgen Ritter: Die Grenze. Ein deutsches Bauwerk. Mit einem Geleitwort von Rainer Eppelmann und einem Beitrag von Ulrich Schacht. 9. Auflage, Links, Berlin 2015, ISBN 978-3-86153-560-7. S. 66f.
  7. Edgar Wolfrum: Die Mauer. Geschichte einer Teilung. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58517-3, S. 68
  8. Die Nacht der zerplatzten Träume Onlineartikel der Rheinischen Post vom 17. August 2011, abgerufen am 3. November 2012
  9. Artikel über Heinz Volpert auf dem Onlineangebot der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, abgerufen am 18. Dezember 2016.