Todesstrafe

Die Todesstrafe ist eine durch das Gesetz erlaubte Tötung eines Menschen als Strafe für ein von ihm begangenes oder zu verantwortendes Verbrechen. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt.

Eine Todesstrafe im eigentlichen Sinn kann nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter und Behörden eines Staates ausgesprochen und vollzogen werden. Sie setzt also ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Extralegale Tötungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt: auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Todesstrafe ist eines der international umstrittensten Themen im Strafrecht. Wo sie angewandt wird, ist sie für Verbrechen wie Mord, Landesverrat oder Spionage, besonders im Kriegsfall und im Militärstrafrecht vorgesehen. In einigen Staaten kommen Verbrechen wie Entführung, übermäßiger Drogenhandel oder Drogenbesitz hinzu. In manchen afrikanischen oder islamistischen Staaten wird sie auch für Verhaltensweisen verhängt, die nach heutiger westlicher Auffassung gar nicht strafwürdig sind: zum Beispiel für Ehebruch, praktizierte Homosexualität oder andere Handlungen aus dem sexuellen Bereich. Das Grundgesetz hat die Todesstrafe für die Bundesrepublik Deutschland generell abgeschafft (Artikel 102).

Verbreitung

Die Todesstrafe war Jahrtausende lang eine allgemein übliche Weise, als besonders schwer gewertete Verbrechen zu bestrafen. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung im 18. Jahrhundert wurde sie in Frage gestellt und danach in immer mehr Ländern abgeschafft. Bis auf wenige Ausnahmen in einigen Bundesstaaten der USA begann dieser Prozess jedoch vor allem in Europa erst nach dem Ersten Weltkrieg, verstärkt nach 1945, dann nochmals verstärkt seit 1970 und 1990.

Besonders in den letzten zwei Jahrzehnten hat die Zahl der Staaten, die die Todesstrafe komplett abschaffen, stetig zugenommen. Seit 1976 haben im Durchschnitt drei Länder im Jahr die Todesstrafe erstmals oder erstmals vollständig abgeschafft. Als vorläufig letztes Land kam Senegal am 10. Dezember 2004 hinzu.

Gegenwärtig haben nach Angaben von Amnesty International (AI) 118 Staaten die Todesstrafe de jure oder de facto abgeschafft: In 83 Ländern, darunter den meisten Industriestaaten, ist sie gesetzlich völlig verboten, in 13 mit Ausnahmen - wie bei Kriegsverbrechen - ausgesetzt, in 22 wurde seit mindestens 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. 78 Staaten haben die Todesstrafe im Gesetz, aber nur einige von diesen lassen tatsächlich jedes Jahr Menschen hinrichten.

Im Jahr 2001 entfielen etwa 90% aller weltweiten Hinrichtungen (im Durchschnitt etwa 3.000 pro Jahr) auf nur vier Staaten: China mit 2468 offiziellen, aber etwa 10.000 vermuteten Hinrichtungen - hier sind Beobachter auf Schätzungen angewiesen, da China die tatsächliche Zahl nie bekannt gab -, gefolgt von Iran mit 139, Saudi-Arabien mit 79 und den USA mit 66 vollstreckten Todesurteilen. In den USA bewegt sich die durchschnittliche Zahl jedoch sonst zwischen 100 und 200 Hinrichtungen im Jahr, so dass Menschenrechtler dieses Land meist an die zweite Stelle der Rangliste setzen.

Vorreiter der Abschaffung

Im 19. Jahrhundert begann der Prozess der Abschaffung der Todesstrafe in immer mehr Staaten. Einige übernahmen dabei eine Vorreiterrolle für ihre Nachbarstaaten (Daten chronologisch geordnet):

Länder ohne Todesstrafe

  • Komplett abgeschafft haben die Todesstrafe folgende 83 Staaten:

Andorra, Angola, Armenien, Aserbeidschan, Australien, Belgien, Bhutan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Großbritannien und Nordirland, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Island, Irland, Italien, Kambodscha, Kanada, Kap Verde, Kiribati, Kolumbien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mikronesien, Moldawien, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Norwegen, Österreich, Osttimor, Palau, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, die Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vatikanstadt, Venezuela, Zypern.


  • Nur im gewöhnlichen Strafrecht, nicht im Militärstrafrecht oder Ausnahmerecht haben die Todesstrafe abgeschafft folgende 13 Staaten:

Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Cookinseln, El Salvador, Fidschi, Griechenland, Israel, Lettland, Mexiko, Peru.


  • Im Gesetz zwar noch vorhanden, aber seit mindestens 10 Jahren nicht mehr vollstreckt wird die Todesstrafe in folgenden 22 Staaten:

Algerien, Benin, Brunei, Burkina Faso, Gambia, Grenada, Kenia, Madagaskar, Malediven, Mali, Mauretanien, Nauru, Niger, Papua-Neuguinea, Republik Kongo, Russische Föderation, Sri Lanka, Suriname, Togo, Tonga, Tunesien, Zentralafrikanische Republik.

Länder mit Todesstrafe

Insgesamt behalten noch 78 Staaten (alphabetisch geordnet) eine Todesstrafe im Gesetz bei, wobei dieses verschieden gehandhabt wird. Nur wenige dieser Länder wenden die Todesstrafe konsequent und exzessiv an.

Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Uganda, USA (in 38 Bundesstaaten), Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland.

Verfahren

Hinrichtungsmethoden

Die Vollstreckung der Todesstrafe ist die Hinrichtung. Sie geschieht vielfach durch einen dafür bestellten Beamten, den Henker (auch Scharfrichter genannt). Obwohl die mittelalterliche Gesellschaft Todesurteile massenhaft und öffentlich vollstrecken ließ und als regelmäßiges Volksschauspiel zelebrierte, war der "Meister Hans" meist mitsamt seiner Familie geächtet: Man mied den Kontakt zu ihm und stellte ihn auf die niedrigste soziale Stufe.

In der Neuzeit wurde auch deshalb die individuelle Verantwortlichkeit für den Akt der Hinrichtung zum Teil verwischt bzw. auf eine Gruppe verteilt: Die Strafe wird zum Beispiel durch ein Peloton vollstreckt, damit die Tötung keinem Einzelnen zugeordnet werden kann. Auch wird in den Hinrichtungskammern der USA häufig ein Zufallsgenerator eingeschaltet, so dass zwei oder drei Ausführende nicht wissen, wessen Schalter das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt.

Im Lauf der Geschichte haben sich verschiedene Arten der Hinrichtung durchgesetzt, die teils parallel, teils einander ablösend ausgeübt wurden und werden.

In der vorderorientalischen Antike war die häufigste Form der Todesstrafe die Steinigung. Sie wurde vom Kollektiv durchgeführt. Später verlangte man von den Anklägern, die ersten Steine auf das verurteilte Opfer zu werfen, um so die Rechtmäßigkeit der Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern, wo Ehebruch als todeswürdiges Vergehen gilt, wird die Steinigung teilweise bis heute heimlich ausgeübt.

Im römischen Reich war die Kreuzigung, eine Form des Erhängens, die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Form der Hinrichtung für entlaufene Sklaven, Verbrecher, Ausländer und Aufständische.

Im europäischen Mittelalter gab es dann eine Vielzahl von Methoden: die Enthauptung durch das Schwert war teilweise Adeligen vorbehalten, ansonsten waren Erhängen oder Erwürgen mit einem Strick, sowie das Rädern für besonders schwere Straftaten, im Gebrauch. Das Verbrennen bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen als Strafe für Ketzerei ist die vielleicht bekannteste Methode, unterlag jedoch ursprünglich strengen Einschränkungen und wurde sehr selten angewandt. Erst später, während der Hexenverfolgungen ab dem Ende des 15. Jahrhunderts wurden diese teilweise außer Kraft gesetzt.

Seit 1792 wurde die Guillotine als technische Form des Enthauptens zuerst in Frankreich üblich. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen das Erschießen. Seit etwa 1890 setzte sich in Europa daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings auch die sogenannte letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.

In Deutschland war seit dem 19. Jahrhundert bis zur Abschaffung der Todesstrafe die Enthauptung die gesetzlich vorgeschriebene Form der Hinrichtung, die in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil (Guillotine) oder durch das Handbeil vollstreckt wurde. Eine Ausnahme galt für militärische Straftaten, wo die Hinrichtung durch Erschießen stattzufinden hatte. Erst im Dritten Reich wurde für bestimmte Straftaten die Hinrichtung durch den Strang als eine besonders entehrende Form der Vollstreckung vorgesehen.

Problematik der Durchführung

Befürworter und Gegner der Todesstrafe sehen den Staat als Vollstrecker einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren kann.

Doch die Befürworter glauben, dass ein Staatswesen diese Gerechtigkeit mit seinen Gesetzen im Idealfall fehlerlos herstellen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie gut genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können.

Staaten mit einer Todesstrafe nehmen immer auch den Tod von Unschuldigen in Kauf. Weder Polizei noch Justiz arbeiten vollkommen fehlerfrei, so dass es nachweislich immer wieder zu Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch eine nachträgliche Korrektur dieser Fehler unmöglich, so dass damit die Gerechtigkeit unwiderruflich beschädigt wird. Diese Tatsache ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe.

Hinzu kommt die Problematik der Verifizierung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ heraus getan wurde. Gegner verweisen darauf, dass die Definition „niederer Beweggründe“ ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege. Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.

In Prozessen geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Gerichtsverfahren sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Berufs- und Laienrichtern lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.

Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare unmenschliche Grausamkeit empfunden. Tatsächlich hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und dadurch inhumane Qual hervorgerufen. Dies gilt auch für die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch „humanere“ Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.

Begründungen

Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von stets wiederkehrenden ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet. Sie lassen sich auf im Wesentlichen drei Hauptargumente zurückführen, die oft miteinander kombiniert werden und sich gegenseitig stützen sollen:

  • gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen,
  • notwendige Abschreckung zum Rechtsschutz,
  • geringere finanzielle Belastung der Allgemeinheit.

Vergeltung

Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden weit verbreitet und tief verankert, auch dort, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.

Ihm liegt der uralte Gedanke der Sühne zu Grunde, der in allen Kulturen religiösen Ursprungs ist und bis heute religiös begründet wird. So heißt es zum Beispiel in der Bibel:

„Wer Blut vergießt, dessen Blut soll durch Menschen vergossen werden: Denn Gott hat den Menschen zu seinem Bild gemacht.“ (Genesis 9, Vers 6).

Hier wird die Todesstrafe mit der Ähnlichkeit von Schöpfer und Geschöpf begründet: Das Wegnehmen eines Lebens erfordere, dass dann auch das Leben des Mörders genommen werde. Denn das Opfer wird als ein Geschöpf und Ebenbild des Gottes der Bibel gesehen, der allein Herr über Leben und Tod sei.

Die heutige großkirchliche Ethik argumentiert auf derselben Basis einer unantastbaren, nicht empirisch fassbaren Menschenwürde: Weil auch der Täter Ebenbild Gottes sei und bleibe, bezeuge gerade die Abschaffung der Todesstrafe die Achtung vor dem Schöpfer und Richter allen Lebens. Dessen Schutz diene sein Gebot, so dass die Abschaffung eher diesen Sinn erfülle.

Die Strafe muss dem Verbrechen angemessen sein: Dies ist auch ohne theologische Basis ein Grundprinzip allen Rechts. Es blieb in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind, gültig. In deren Philosophie hat sich vor allem Kant für die Vergeltung mit der Todesstrafe ausgesprochen ("Die Metaphysik der Sitten", Teil E: „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“, I.):

„Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.“

Auch hier argumentieren Gegner der Todesstrafe von der gleichen Basis aus und gelangen zu gegenteiligen Folgerungen: Gerade weil der Tod eine andere, endgültige Qualität gegenüber allen sonstigen Strafen habe, dürfe der Staat keine von einem Menschen begangene Tötung wiederholen. Die „Befriedigung der Gerechtigkeit“, die der Tat an sich angemessen ist, könne auch durch die Tötung des Mörders nicht erreicht werden. Denn der Staat sei von fehlbaren Menschen geschaffen worden und dürfe sich nicht anmaßen, solche perfekte "Gerechtigkeit" herstellen zu können. Wo er das versuche, vertrete er nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei. Denn der Staat repräsentiere nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachte. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildliches Handeln zu fördern.

Dies nehmen Opferangehörige und Justizvertreter jedoch oft ganz anders wahr. Sie sehen in der Todesstrafe geradezu den Gipfel der übergeordneten Gerechtigkeit, die der Staat verkörpere. Er habe diese ohne Ansehen der Person gegenüber Rechtsbruch durchzusetzen, um die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung zu schützen. Dies verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer hafte. Dies sei außerdem die einzig angemessene Form der „Wiedergutmachung“ für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich „abschließen“.

Hier wird deutlich, dass sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe von einer Gerechtigkeitsidee ausgehen, die nicht allein empirisch begründbar ist. Ferner berühren alle Debatten um die Todesstrafe einen sozialpsychologischen Aspekt. Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die der Hinrichtung des Mörders beiwohnten, stellen die These von der „Befriedigung“ des Gerechtigkeitsgefühls durch die Tötung jedoch in Frage. So gibt es auch Vereine von Mordopfer-Angehörigen, die die Todesstrafe bewusst ablehnen und andere Formen der Verarbeitung der Tat suchen.

Abschreckung

Staaten, die die Todesstrafe anwenden, begründen diese in aller Regel weniger philosophisch als pragmatisch wie folgt:

  • Die Gefahr, das eigene Leben zu verlieren, solle potenzielle Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten. Anders sei einer Zunahme von Gewaltverbrechen und damit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, dann sei die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt gefährdet.
  • Der Abschreckungseffekt gelinge nur, wenn bereits gefasste Täter hingerichtet würden. Da bei Haftstrafen oder verfrühten Haftentlassungen durch Fehlgutachten weitere Straftaten möglich seien, hindere nur die Hinrichtung sie wirksam an der Wiederholung ähnlicher Verbrechen. Nur so wirke die Strafe abschreckend auch auf mögliche andere Täter.
  • Oft wird die Todesstrafe auch mit staatlicher Notwehr begründet und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen.

Demgegenüber verweisen Gegner der Todesstrafe auf folgende Tatsachen:

  • Dort, wo regelmäßige verlässliche Daten zur Kriminalstatistik erhoben werden, konnte bisher nirgends ein Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rückgang von Gewaltverbrechen festgestellt werden. Eine Reihe von Studien für US-Staaten zum Beispiel scheint eher das Gegenteil zu belegen: Dort, wo keine Todesstrafe existiert oder angewandt wurde, lag die Zahl der Morde fast immer niedriger als dort, wo im selben Zeitraum Hinrichtungen durchgeführt werden. Dies stützt Überlegungen, wonach die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zu einer allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könnte.
  • Hinzu kommt, dass die wenigsten Gewaltverbrecher ihre Taten vorher so rational planen, dass sie die möglichen Folgen für sich einkalkulieren. Morde geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung Gewalt fördernder Umstände. Die Täter überdenken in solchen Situationen die drohende Konsequenz ihres Handelns nicht. Sie rechnen nicht mit ihrer Überführung, so dass dann weder die Todesstrafe noch die Drohung langjähriger oder gar lebenslanger Freiheitsstrafe sie von ihrer Tat abschreckt. Ein bereits des Mordes schuldiger, nicht gefasster Verbrecher hat eventuell sogar geringere Hemmungen, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden – da die Spitze des zu erwartenden Strafmaßes bereits erreicht ist. Die Gefährdung durch solche Täter könnte also in Ländern, die die Todesstrafe verhängen, sogar größer sein als in anderen Ländern.
  • Es gibt heute technisch gute Möglichkeiten, eine lebenslange Haft zu gewährleisten, die die Bevölkerung dauerhaft vor Gewalttätern schützen kann. Zum Tod Verurteilte dagegen haben für die Dauer ihrer Haft - die oft viele Jahre umfasst - im Prinzip die gleichen geringen Fluchtchancen wie andere Häftlinge. - Manche Staaten, darunter Deutschland, erlauben auch nach verbüßtem Freiheitsentzug eine Sicherungsverwahrung, um die Gesellschaft weiterhin vor schweren Straftätern zu schützen. In anderen Ländern ist dieses Rechtsinstitut jedoch unbekannt. Es wird dort vielfach als Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Verbot der Doppelbestrafung angesehen.
  • Nach der Festnahme eines Straftäters ist keine akute Notsituation mehr gegeben, so dass eine Hinrichtung dann keine Notwehr, sondern staatlich angeordneter Mord ist.

Gegner der Todesstrafe verweisen darüber hinaus auf die ethische Fragwürdigkeit des Abschreckungsarguments: Es könne keine so endgültige und grausame Strafart rechtfertigen. Da die Menschenwürde unantastbar sei, müsse der Staat auch das Lebensrecht von nichttherapierbaren Tätern schützen. Sie dürften nicht für potentielle Taten anderer Menschen in Mithaftung genommen, sondern nur für ihr eigenes Handeln bestraft werden. Dies sei durch eine lebenslange Haftstrafe ebenso oder besser möglich.

Kosten

Die schwerstmögliche Strafe nach der Todesstrafe ist in den meisten Staaten die lebenslange Haft. Dies bedeutet in der Regel, dass die Allgemeinheit und damit auch die Angehörigen der Opfer schwerer Straftaten die Kosten für die Haft der Täter aufbringen müssen. Dies wird von gesellschaftlichen Mehrheiten häufig abgelehnt: auch dort, wo die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft wurde.

In Staaten, deren Verfassung die Menschenrechte verankert und schützt, sind jedoch rechtliche Mindeststandards zur Verhängung einer Todesstrafe gesetzlich garantiert. Weil es um Leben oder Tod des Straftäters geht, werden erhöhte Anforderungen an die Ermittlungen gestellt und Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlurteilen getroffen. Darum durchläuft ein Strafverfahren für zum Tod Verurteilte in der Regel einen Weg durch mehrere Instanzen und Appellationsverfahren. Es kann daher oft Jahre oder gar Jahrzehnte dauern.

Damit entfällt die Kostenersparnis im Strafvollzug, weil die auf ihre Hinrichtung oder deren Aufschub wartenden Haftinsassen ebenfalls versorgt, ihre Gerichtsverfahren und eventuell ihre Hinrichtung bezahlt werden müssen. In den USA kostet ein Prozess, der mit der Hinrichtung eines zum Tod Verurteilten endet, daher im Durchschnitt meist mehr als eine lebenslange Inhaftierung.

Gegen diese Begründung bestehen außerdem erst recht ethische Bedenken: Eine mögliche Kostenersparnis dürfe kein Grund für die Beseitigung der Täter sein, weil damit die Rechtsstaatlichkeit des gesamten Strafvollzugs aufgehoben und der Willkür anheim gegeben werde.

Geschichte

Von der Antike bis zur Reformation

Die Todesstrafe ist ebenso alt wie die Staatlichkeit. Sie entwickelte sich aus der sogenannten „Blutrache“. Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache an dem Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Stammesfehden und bis zur Ausrottung ganzer Ethnien.

Je mehr umherziehende Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurde die verbindliche und einheitliche Regelung von Schadensfällen notwendig. Die antike Überlieferung entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren und delegierte die Bestrafung von Tötungsdelikten an einen dazu ausgewählten „Bluträcher“.

Die erste bekannte Gesetzgebung mit einer Todesstrafe ist der Codex Hammurapi, entstanden etwa um 1700 v. Chr.. Dort wurde die Todesstrafe mit der sogenannten Talionsformel begründet: „Leben für Leben“. Das schränkte die Blutrache ein und führte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Tat und Schadensausgleich ein. In der Bibel wurde dieses Talionsprinzip auf den Einzeltäter begrenzt: „Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben…“ (2. Mose 21, 23). Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf und machte den Verursacher allein haftbar. Es wurde denkbar, sein Leben auch auf andere Weise als durch seine Hinrichtung zu geben.

Im Pentateuch (den fünf Büchern Moses, auch „Tora“ genannt) wird die Todesstrafe für eine Reihe von Tatbeständen gefordert, darunter: Schlagen oder Verfluchen der Eltern, Menschenraub, Zauberei, Sex mit Tieren, Anbetung und Opfer für Fremdgötter, Menschenopfer, Geisterbeschwörung, Ehebruch, Homosexualität, Inzest, Sex während der Menstruation, Gotteslästerung, Lügenprophetie.

Bei Tötungsdelikten unterschied die Tora vorsätzlichen Mord von unbeabsichtigter Tötung und Notwehr, legte ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß fest und gewährte zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern Asylrecht. Für ein gültiges Todesurteil verlangte sie mindestens zwei Augenzeugen, die gründliche Prüfung ihrer Aussagen und unbestechliche Richter, um Unrechtsurteile zu vermeiden. Die jüdische Rechtstradition (Talmud) arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und zeigt eine Tendenz zu immer stärkerer Begrenzung von Todesurteilen.

Viele antike Reiche kannten nur die Geldstrafe, eventuell die Versklavung und die Todesstrafe, aber keine Freiheitsstrafen, da die Möglichkeiten einer sicheren Inhaftierung technisch noch kaum gegeben waren. Die Hinrichtungen geschahen oft öffentlich, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Oft ging der Todesstrafe auch Folter voraus, die eine übliche Verhörmethode war.

Im Römischen Reich war die Todesstrafe ein Mittel zur Durchsetzung des römischen Staatswesens in eroberten Gebieten und zur Unterdrückung von Aufständen. Viele auch geringe Verbrechen wurden damit bestraft, während für römische Staatsbürger höhere Rechtstandards galten.

Das Christentum hat die Todesstrafe ambivalent beurteilt und gehandhabt. Christen waren bis ins 4. Jahrhundert hinein häufige Opfer der römischen Klassenjustiz und lehnten tötende Gewalt für sich ab. Nachdem ihr Glaube zur Staatsreligion geworden war, lehrte Augustin die Todesstrafe als unaufgebbares Staatsrecht (386). Die römisch-katholische Kirche rechtfertigte ihren Gebrauch gegen „Heiden“ und übte sie besonders gegen „Ketzer“ und „Hexen“ Jahrhunderte lang selbst aus.

Die orthodoxe Kirche dagegen sah die Todesstrafe als Hindernis für die Mission. Das Oströmische Reich reduzierte die Zahl der Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen christlich-pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.

Im Mittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Fürsten zunehmend bedroht war, nahmen die Zahl, die Grausamkeit der Hinrichtungen als auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Die Kirche hat diese Tendenz nicht kritisiert und gebremst, sondern gerechtfertigt.

Die Reformation rückte die Kreuzigung Jesu Christi als ultimatives Gnadenurteil Gottes für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und stellte sie gegen kirchliche Machtansprüche. Die evangelischen Kirchen übten keine Hinrichtungen aus. Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Dies geschah praktisch aber nirgends. Vielmehr wurde den Fürstentümern nun umso mehr das Recht zum Hinrichten zugestanden. Denn Martin Luther wollte Kirche und Staat trennen und stärkte damit die Eigenmacht der Obrigkeit. Das leitete die Entstehung von Nationalstaaten ein und begünstigte deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Von der Aufklärung bis zur Gegenwart

Erst mit der Aufklärung setzte eine Bewegung ein, die die Abschaffung der Todesstrafe anstrebt. Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand („Von Verbrechen und Strafen“ 1764):

„Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:

„Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.“

Er lehnte damit den Gedanken der Sühne strikt ab zu Gunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat vermag wirksam von Verbrechen abzuschrecken.

Diese Ideen waren jedoch auch in der Philosophie der Aufklärung und des folgenden Idealismus eher die Ausnahme: Immanuel Kant, aber auch Hegel und Schopenhauer befürworteten die Todesstrafe. Nur ihre unnötige Grausamkeit sollte gemildert werden.

In der Französischen Revolution kam es zu einem Zeitweisen Durchbruch der allgemeinen Menschenrechte, der aber bald wieder von einer staatlichen Diktatur und Terrorherrschaft abgelöst wurde. In diesem Kontext nahm auch die Todesstrafe einen erneuten Aufschwung. Die Verfechter der Menschenrechte konzentrierten sich jetzt zunehmend auf die Hinrichtungsmethoden und wollten diese „humaner“ gestalten. Ein Ergebnis war die Erfindung der Guillotine.

In den Kolonialgebieten und während der Weltkriege wurde die Todesstrafe von den beteiligten Staaten mehr oder weniger exzessiv angewandt. Krieg nach außen und Hinrichten innen gingen eine Symbiose ein. Vor allem im „Dritten Reich“, aber auch in der Sowjetunion kam es in den 30er und 40er Jahren zu massenhaften Justizmorden.

Seit diesen Erfahrungen hat die Ablehnung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt gewonnen. Die Großkirchen, die die Todesstrafe stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, erklären sie heute für vollkommen unvereinbar mit christlichem Glauben und christlicher Ethik und setzen sich gemeinsam mit Menschenrechtlern für ihre weltweite Abschaffung ein.

Besonders in den USA wird die Todesstrafe dagegen nach wie vor von Christen bejaht und mit Berufung auf die Bibel begründet. Dadurch ist die paradoxe Situation entstanden, dass manche biblizistischen und fundamentalistischen Freikirchen und Sekten, die früher von den Großkirchen mit Todesstrafe bedroht waren, heute die Todesstrafe gegen dieselben vertreten. Dies gilt vor allem für den sogenannten „bible belt“ (Bibelgürtel) in den südwestlichen US-Bundesstaaten, der mit dem “death belt“ - der Zone, die eine Todesstrafe vertritt - nahezu deckungsgleich ist.

Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen tritt heute für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Die Europäische Union hat die Abschaffung zu ihrem Wertekanon erhoben und sie zur Aufnahmebedingung für neue Beitrittskandidaten gemacht.

Eine dauerhafte Abschaffung ist jedoch weiterhin von der öffentlichen Meinung abhängig. Auch in der EU verlangen signifikante Minderheiten immer wieder aus gegebenem Anlass - zum Beispiel bei besonderen Verbrechen oder Prozessen - die Wiedereinführung der Todesstrafe.

In der Gegenwart ist insgesamt aber eine stetige Zunahme von Staaten zu verzeichnen, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. In vielen Ländern der Welt fehlen rechtsstaatliche Strukturen und herrschen diktatorische Regime, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist.

Darum ist die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen unerlässlich. Dies erkennen zunehmend auch Befürworter der Todesstrafe an, die an Rechtssicherheit interessiert sind. Gegner betonen darüber hinaus, dass die Abschaffung der Todesstrafe auch ein Beitrag zur allgemeinen Geltung der Menschenrechte wäre. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedarf es eines ständigen zivilisierenden Engagements.

Wichtige Länder ohne Todesstrafe

Deutschland

Zum Zeitpunkt der Reichsgründung war die Rechtslage bezüglich der Todesstrafe uneinheitlich. Einige Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten sie nach der Revolution von 1848/49 abgeschafft. Zur Behebung dieses Umstandes wurde sie 1871 in Paragraph 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Deutschen Kaiserreiches als Strafe für vollendeten Mord sowie Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur noch nichtöffentlich statt.

In der Anfangszeit der Weimarer Republik kam die Todesstrafe in die Diskussion, weil politisch motivierte Morde von links wesentlich öfter mit dem Tode bestraft wurden als vergleichbare Fälle mit rechtem Hintergrund, worauf unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hinwies. Die Zahl der Hinrichtungen sank später stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte allerdings im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.

Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen. Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des 2. Weltkrieges. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Besonders nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler durch den Kreis um Claus Graf Schenk von Stauffenberg wurden viele Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt.

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Fällen von Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.

Zwischen 1945 und 1949 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf bundesdeutschem Boden wie Landsberg am Lech wurden bis 1951 Todesurteile vollstreckt.

Die Landesverfassungen von Baden, Bayern, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz wurden 1946-1947 noch während des Besatzungsrechts der Westalliierten verabschiedet. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. In Rheinland-Pfalz wurden bis 1949 zwar noch Todesurteile verhängt, aber trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt. West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen: Dort wurde am 12. Mai 1949 der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer als Letzter hingerichtet.

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 lapidar: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Den Antrag dafür stellte Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) im Parlamentarischen Rat.

Damit wurden Todesstrafengesetze in Landesverfassungen unwirksam und dann meist, aber nicht immer auch aufgehoben. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft. Bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Artikel 47 der bayerischen Verfassung wurde erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 abgeschafft. Paragraf 21 steht bis heute in der hessischen Verfassung.

Das uneingeschränkte Verbot der Todesstrafe ergibt sich für das Bundesverfassungsgericht heute auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2, Absatz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Artikel 1, Absatz 1 GG). Die Todesstrafe würde den dazu Verurteilten zum Objekt degradieren und seiner Freiheitsrechte völlig berauben. Damit darf der Staat keinem gefassten Straftäter das Lebensrecht entziehen. Diese Rechtsauffassung wird von internationalen Menschenrechtskonventionen gedeckt.

SBZ und DDR

In der SBZ gab es von 1945 bis zur Staatsgründung 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden (in einem weiteren Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt). Seit der Staatsgründung gab es 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.

Hinsichtlich der – in den 1940ern und 1950ern gefällten und durch Erschießen vollstreckten – Todesurteile der sowjetischen Besatzungsmacht, gibt es keine seriösen Schätzungen. Es wird sich jedoch um einige Hundert gehandelt haben; wobei zu beachten ist, dass zwischen 1947 und Januar 1950 die Todesstrafe in der UdSSR abgeschafft war, so dass auch in der SBZ erlassene Urteile in lebenslängliche oder 25- jährige Haft umgewandelt wurden.

In der DDR wurde die Todesstrafe offiziell erst 1987 abgeschafft - als „Gastgeschenk“ für den geplanten Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn. Die Abschaffung wurde – im Rahmen einer umfassenden Amnestie – mit Beschluss des Staatsrates der DDR am 17. Juli 1987 verkündet. Im Dezember des gleichen Jahres wurde dieser Beschluss durch ein von der Volkskammer verabschiedetes Gesetz umgesetzt.

Die Todesstrafe konnte in der DDR bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage, Sabotage und ‚konterrevolutionären Verbrechen‘ verhängt werden. Durchgeführt wurden die Hinrichtungen zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.

Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral im Leipziger Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.

Seit den 1970ern wurde die Todesstrafe nur noch in seltenen Fällen verhängt - fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.

Auffällig ist die strikte Geheimhaltung der Hinrichtungen in der gesamten Zeit. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Strafe stets in aller Heimlichkeit vollstreckt. In den Totenscheinen erschien auch in solchen Fällen als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Die Hinrichtungen kamen erst nach der Wende ans Licht.

Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der „verschärften Todesstrafe“ besonders grausame Formen, wie etwa das Rädern, abgeschafft wurden.

Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder für Hochverrat, 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.

Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß (ÖVP) griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Österreichs 1938 wurde die Rechtslage ähnlich wie im Dritten Reich.

In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.

Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890.

Der erste Schritt erfolgte bereits 1848 bei der Abschaffung der Todesstrafe für politische Verbrechen in der Bundesverfassung. Das generelle Verbot der Todesstrafe wurde schließlich in der Bundesverfassung von 1874 beschlossen. Aufgrund einer deutlichen Zunahme der Kriminalität (welche aber wohl eher auf die Rezession zurückzuführen war), wurde diese aber bereits 1879 wieder eingeführt.

Im Jahre 1898 erhielt dann der Bund die Kompetenz, das Strafrecht in der Schweiz zu vereinheitlichen. Bis ein Schweizerisches Strafgesetzbuch in Kraft treten konnte, sollte es jedoch ganze 44 Jahre dauern. Im Parlament kam es zu langen Debatten, welche von großen Emotionen und Zwischenrufen geprägt waren. Aber schließlich verabschiedete das Parlament am 21. Dezember 1937 ein Strafgesetzbuch, welches die Todesstrafe definitiv nicht mehr kannte. In einer durch das Referendum erzwungenen Volksabstimmung wurde das Strafgesetzbuch am 3. Juli 1938 ebenfalls gutgeheißen. Aufgrund der Umstellung vom kantonalen auf das eidgenössische Strafrecht hat die Bundesversammlung eine überdurchschnittlich lange Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Januar 1942 beschlossen.

Die letzte zivil durchgeführte Hinrichtung in der Schweiz fand am 18. Oktober 1940 in Sarnen, im Kanton Obwalden, statt. Beim Verurteilten handelte es sich um den 32-jährigen Zürcher Hans Vollenweider, der drei Morde begangen hatte und dabei unter anderem einen Postbeamten bei einem Raubversuch und einen Polizisten, der ihn festnehmen wollte, getötet hatte.

Im Militärstrafrecht hielt sich die Todesstrafe noch bis 1992.

In Europa verhängt nur noch Weißrussland die Todesstrafe. Es ist neben dem Vatikan das einzige Land des Kontinents, das nicht Mitglied des Europarats ist. Alle übrigen Staaten des Europarats haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollständig abgeschafft.

Sie wird hier von breiten Gesellschaftsschichten nicht mehr akzeptiert. Trotzdem flammen immer wieder hitzige Diskussionen über eine Wiedereinführung auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen. Doch seit 1997 hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben. Dem ging ein Gesinnungswandel voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst in jüngster Vergangenheit veränderte.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunächst noch als bedingt gerechtfertigt an. Nach und nach änderte sich aber die öffentliche Meinung, und der Europarat wurde ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte die EMRK deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten auf. Außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats diesem Protokoll beigetreten und haben die Todesstrafe damit abgeschafft. Deutschland trat dieser Konvention 1989 bei.

Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Dieses Protokoll hat Deutschland im Juli 2004 ratifiziert. In der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten europäischen Verfassung ist die Todesstrafe verboten.

Ein solches Verbot machte die Europäische Union zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitritts-Ländern beeinflusst. So hat seit kurzem auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Die Durchführung des Gesetzes ist jedoch noch nicht überall gewährleistet.

Wichtige Länder mit Todesstrafe

Die einzigen Industrieländer, die immer noch die Todesstrafe verhängen und vollstrecken, sind China, Japan,Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand und die USA.

Nach einer Enthüllung im März 2004 von Chen Zhonglin, einem Abgeordneten des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, soll die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China bei knapp 10.000 pro Jahr liegen. Da die Hinrichtungen in China innerhalb von einer Woche vollstreckt werden, ist anzunehmen, dass es viele Fehlurteile gibt, die somit nie aufgedeckt werden können. Dabei werden auch so genannte „Gerichtsbusse“ eingesetzt, in denen direkt am Ort des Geschehens ein mutmaßlicher Täter verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltlicher Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Todesurteile werden in China bei 68 Delikten ausgesprochen, darunter fällt auch das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen.

Todesurteile werden in China traditionell vor Feiertagen und oft auch öffentlich (z.B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.

Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.

Internationales Aufsehen erregten die im Mai 2004 ausgesprochenen Todesurteile gegen ausländische Staatsangehörige im sogenannten HIV-Prozess.

Siehe dazu: Todesstrafe in den USA

Prominente Befürworter der Todesstrafe

Prominente Gegner der Todesstrafe

Literatur

  • Michael Kahr: Todesstrafe 2004.Verlag: Kahr Media. Sept. 2004, ISBN 3935678045
  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. 2. Auflage. Berlin-Verlag 2002, ISBN 3-8305-0277-X
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 - 1987. Kindler-Verlag 2001, ISBN 3-463-40400-1
  • Karl Bruno Leder: Todesstrafe: Ursprung, Geschichte, Opfer. Verlag Meyster 1980, ISBN 3-7057-2009-0
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos-Verlag 1998, ISBN 3-491-72380-9
  • Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben: Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Verlag Dr. Günter Seubold, ISBN 3-935-40411-5
  • Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. „Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben.“ Leske+Budrich 2003, ISBN 3-8100-3831-8.

Filme zum Thema

Siehe auch

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