Kassation (Rechtsbehelf)

Die Kassation (zu lat. cassare ‚aufheben, annullieren‘) ist als Rechtsmittel im Prozessrecht mancher Staaten ein Äquivalent zur Revision des germanischen Rechtskreises.

Europäische Union

Staaten mit Kassation

- in Westeuropa:

- in Osteuropa:

Sozialistischer Rechtskreis

Die Kassation existierte auch im Prozessrecht der Sowjetunion[1] und anderer sozialistischer Staaten.

DDR

In der DDR gab es die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Straf- und Zivilsachen[2] nach sowjetischem Vorbild. Formal handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein Verfahren zur Durchbrechung der Rechtskraft. Wie das Revisionsverfahren war das Kassationsverfahren auf die Rechtsfrage beschränkt; eine Beweisaufnahme fand grundsätzlich nicht statt. Ein wesentlicher Unterschied zur Revision bestand darin, dass die Einleitung der Kassation (befristet grundsätzlich auf ein Jahr ab Rechtskraft) nicht bei den Prozessbeteiligten, sondern beim Präsidenten oder der Staatsanwaltschaft des entscheidungsbefugten übergeordneten Gerichts lag (1947 Oberlandesgericht[3]/1949 Oberstes Gericht der DDR[4], 1963 auch Bezirksgericht[5]). Bürger konnten nur (gewissermaßen als spezielle Form der Eingabe) Kassationsanregungen einbringen, hatten aber keine verfahrensrechtliche Stellung und kein Recht auf eine Begründung, wenn ihr Anliegen zurückgewiesen wurde. Historischer Vorläufer war die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen.[6]

Literatur

Einzelnachweise

  1. RSFSR: Ст. 325 УПК РСФСР (1960); Ст. 282 ГПК РСФСР (1964)
  2. §§ 311–327 StPO-DDR (1968), §§ 160–162 ZPO-DDR (1975)
  3. Beispiel Thüringen: Gesetz über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 10. Oktober 1947 (RegBl. I S. 81)
  4. Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. Nr. 16 S. 111), Abschnitt III (§§ 12–16)
  5. Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 4 S. 45), § 28
  6. Verordnung über die zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405), § 34; Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508), Art. 7 § 2; dazu OG-Präsident Schumann, NJ 1950 S. 240, 242