„Sachverhalt“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
link auf begriffsklärung gelöscht
Zeile 1: Zeile 1:
Ein '''Sachverhalt''' ist die kompakte und abgeschlossene [[Beschreibung]] eines [[Ereignis]]ses oder eines [[Geschehen]]s, das durch ein [[Gutachten]] oder in einem [[Verfahren]] auf seine [[Konsequenz|Folge]]n hin zu untersuchen ist.
Ein '''Sachverhalt''' ist die kompakte und abgeschlossene [[Beschreibung]] eines [[Ereignis]]ses oder eines [[Geschehen]]s, das durch ein [[Gutachten]] oder in einem [[Verfahren]] auf seine [[Konsequenz|Folge]]n hin zu untersuchen ist.


In der [[Rechtswissenschaft]] wird der Sachverhalt als [[Ausgangspunkt]] aller gesammelten [[Fakt]]en eines rechtlichen [[Problem]]s gesehen, dessen [[Lösung (Problem)|Lösung]] in ein [[Gutachten]] oder [[Urteil]] mündet. Dabei ist der [[Bearbeiter]] des Sachverhalts gehalten, keine Fakten hinzuzufügen oder unberücksichtigt zu lassen, wenn diese wesentlich sind. Der von [[Jura]]studenten häufig gemachte [[Fehler]], Fakten hinzuzufügen, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergeben, wird "[[Sachverhaltsquetsche]]" genannt.
In der [[Rechtswissenschaft]] wird der Sachverhalt als [[Ausgangspunkt]] aller gesammelten [[Fakt]]en eines rechtlichen [[Problem]]s gesehen, dessen [[Lösung (Problem)|Lösung]] in ein [[Gutachten]] oder [[Urteil]] mündet. Dabei ist der [[Bearbeiter]] des Sachverhalts gehalten, keine Fakten hinzuzufügen oder unberücksichtigt zu lassen, wenn diese wesentlich sind. Der von Jurastudenten häufig gemachte [[Fehler]], Fakten hinzuzufügen, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergeben, wird "[[Sachverhaltsquetsche]]" genannt.

Version vom 9. Juni 2004, 21:01 Uhr

Ein Sachverhalt ist die kompakte und abgeschlossene Beschreibung eines Ereignisses oder eines Geschehens, das durch ein Gutachten oder in einem Verfahren auf seine Folgen hin zu untersuchen ist.

In der Rechtswissenschaft wird der Sachverhalt als Ausgangspunkt aller gesammelten Fakten eines rechtlichen Problems gesehen, dessen Lösung in ein Gutachten oder Urteil mündet. Dabei ist der Bearbeiter des Sachverhalts gehalten, keine Fakten hinzuzufügen oder unberücksichtigt zu lassen, wenn diese wesentlich sind. Der von Jurastudenten häufig gemachte Fehler, Fakten hinzuzufügen, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergeben, wird "Sachverhaltsquetsche" genannt.